Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3822-W/02
Beginn der Verjährung bei einem umsatzabhängigen Mietzins
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3822-W/02vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Abschluss eines Mietvertrages mit umsatzabhängigem Mietentgelt kann in der Regel der künftige Mietzins nicht einmal geschätzt werden, weshalb es rechtmäßig ist, die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG zunächst mit vorläufigem Bescheid festzusetzen. Wird jedoch bloß der zeitliche Geltungsbereich verlängert, weshalb bereits Erfahrungswerte über die von der Mieterin tatsächlich bezahlten umsatzabhängigen Mieten vorliegen, so kann der im Durchschnitt der Jahre von der Mieterin voraussichtlich zu erzielende Jahresumsatz ermittelt werden. Es besteht daher in diesem Fall keine Ungewissheit iSd § 200 BAO, die den Beginn der Verjährungsfrist hinausschiebt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-KG, xxx, vertreten durch Europa
Treuhand Ernst & Young, 1220 Wien, Wagramerstr. 19, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch
Dr.F, vom 24. April 2002 betreffend Rechtsgebühr im Beisein der
Schriftführerin P nach der am 30. November 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 26. Jänner 1995 wurde beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein Schreiben der nunmehrigen
Berufungswerberin (kurz Bw.) S-KG vom 28. Dezember 1994 angezeigt. Durch dieses
Schreiben wird beurkundet, dass auf Grund eines Schreibens der D-GmbH vom 30.
Juni 1994 der Inhalt des mit der Firma B-KG am 9. Mai 1986 abgeschlossenen
Mietvertrages über den Mietgegenstand x - angezeigt beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu BRPxxx/85 - neu in Wirkung gesetzt und
ein befristetes Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2005
begründet wurde. Alle übrigen Bedingungen des Mietvertrages wurden aus
dem Mietvertrag vom 9. Mai 1986 übernommen.
Mit vorläufigem Bescheid vom 16. Mai 1995 setzte das
Finanzamt gegenüber der Mieterin die Bestandvertragsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG vorläufig mit 1 % von S 4.893.886,80 =
S 48.939,00 fest. Dabei ging das Finanzamt von einem Monatsentgelt von S
37.074,90 und einer Vertragsdauer von 11 Jahren aus. Die Vorläufigkeit der
Abgabenfestsetzung wurde wie Folgt begründet:
"Da nach
dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung
vorläufig".
Am 5. Juli 1995 brachte die Mieterin einerseits einen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und andererseits eine Berufung gegen
den Bescheid vom 16. Mai 1995 ein. In dieser wurde ua. ausgeführt, dass die
D-GmbH das Unternehmen der B-KG mit Kaufvertrag vom 10. Mai 1991gekauft
habe.
Am 8. März 2001 erklärte das Finanzamt den
vorläufigen Bescheid vom 16. Mai 1995 für endgültig. Am 27. Juli
2001 wurden der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen und die Berufung als
verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2. August 2001 teilte die
steuerliche Vertreterin der Mieterin dem Finanzamt mit, dass sie die steuerliche
Vollmacht auf Grund der Konkurseröffnung ihrer Mandantin am 7. März
1996 zurückgelegt habe.
Am 24. April 2002 wurde die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG für den Mietvertrag vom 28. Dezember 1994
gegenüber der Bw. mit € 3.556,54 (entspricht S 48.939,00) festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass nach den vorliegenden Informationen nach Ablauf des Kalenderjahres 1995
keine weiteren vorläufigen Bescheide bzw. Unterbrechungshandlungen von
Seiten der Behörde gesetzt worden seien, weshalb mit Ablauf der
Fünf-Jahresfrist des § 207 Abs. 2 BAO das Recht auf die
(endgültige) Festsetzung der in Frage stehenden Bestandvertragsgebühr
mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt sei. Der am 8. März 2001
erlassenen Bescheid sei sohin nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen
worden, somit sei die mit 24. April 2002 an die Bw. gerichtete Vorschreibung in
Folge ebenfalls verjährt.
Dazu führte das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung aus, dass an die Mieterin der vorläufige
Gebührenbescheid vom 16. Mai 1995 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
erlassen worden sei. Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginne die
Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Auf den vorläufigen
Gebührenbescheid sei von Seiten der Mieterin keine Reaktion erfolgt. Da die
Ungewissheit nicht weggefallen sei, hätte auch die Verjährungsfrist
nicht zu laufen beginnen können. Sohin sei das Recht, die Gebühr
festzusetzen, nicht verjährt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar
zu § 208 Abs. 1 lit. d, S 2177 und 2178 ausgeführt, dass die
Verjährung des Rechtes nach vorhergehender vorläufiger Festsetzung
einen endgültigen Bescheid zu erlassen bzw. einen vorläufigen Beschied
für endgültig zu erklären nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO, mit
Ablauf des Jahres, in dem objektiv die Ungewissheit beseitigt worden sei,
beginne. Sei für die Beurteilung der Beseitigung die objektive Beseitigung
maßgebend, so bedeute dies, dass der tatsächliche Wegfall der
Ungewissheit, gleichgültig, ob die Behörde oder die Partei hievon
Kenntnis erlangt hat oder nicht, für den Beginn der Frist des § 208
Abs. 1 lit. d BAO maßgebend sei (VwGH 20.11.1974, 584/73). Somit sei
es für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist unerheblich, ob und
wann die Behörde subjektiv die Gewissheit von den Umständen
tatsächlicher Art gewonnen hat, dass die Vorläufigkeitserklärung
bedingende Ungewissheit beseitigt wurde oder dass sie weggefallen ist.
Entscheidend für den Beginn des Laufes des Verjährungsfrist nach
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO sei der Zeitpunkt ab dem die Ungewissheit objektiv
nicht mehr bestanden habe. Die Vorläufigkeit der Vorschreibung resultiere
hier aus den Vereinbarungen gemäß
§ 4, Seite 2 ff des
Mietvertrages, in welcher neben einer Mindestmiete eine Umsatzmiete (soweit eine
bestimmte Umsatzgrenze überschritten wird) vereinbart wurde. Da die
Umsatzmiete bzw. die anfallenden Betriebskosten a priori nicht feststellbar
gewesen seien, sei die Vorschreibung vorläufig erfolgt. Nach Erlassung des
vorläufigen Bescheides vom 16. Mai 1995 seien von Seiten der Behörde
keine weiteren Schritte zur Ermittlung des Umfanges der Abgabepflicht gesetzt
worden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22.2.1996 (4 S 179/96 t) sei
über das Vermögen der Mieterin der Konkurs eröffnet worden. Der
Konkursantrag müsse entsprechend früher gestellt worden sein. Hieraus
lasse sich schließen, dass die Mieterin bereits kurz nach Beginn des
Mietvertragsverhältnisses (1. Jänner 1995) massive Umsatzproblem
hatte, welche die Vorschreibung einer Umsatzmiete ausschließe. Daten der
Buchhaltung der Vermieterin würden diesen Schluss bestätigen (1995 sei
ausschließlich die Mindestmiete an die Mieterin vorgeschrieben worden).
Nach Auskunft der Masseverwalterin der D-GmbH habe die Mieterin bereits Mitte
1995 ihr Mietrecht nicht mehr aktiv (dh mit Betrieb einer
Geschäftstätigkeit) ausgeübt). All diese Tatsachen hätte die
Behörde bereits 1995 von Seiten der Mieterin bzw. der Vermieterin im Zuge
eines Ermittlungsverfahrens, welches die Grenzen der amtswegigen Ermittlung
nicht überschritten hätte, in Erfahrung bringen können. Einer
endgütigen Abgabenfestsetzung im Jahr 1995 wäre somit nichts im Wege
gestanden. Weiters sei festzuhalten, dass nach Erlassung des vorläufigen
Bescheides und Ablauf der Zahlungsfrist keinerlei Einbringungsmaßnahmen
von Seiten der Behörde gesetzt worden seien, durch welche die bereits im
Jahr 1995 vorliegenden Tatsachen offenkundig geworden wären.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 15. Juli 2002 wurde außerdem eine
mündliche Verhandlung beantragt.
Am 19. Juli 2004 forderte der unabhängige Finanzsenat
das Finanzamt auf, den Bemessungsakt BRPxxx/85 vorzulegen bzw. wurde dem
Finanzamt, für den Fall, dass dieser Akt nicht mehr im Finanzamt vorhanden
sein sollte, ein Ermittlungsauftrag auf Beischaffung des Mietvertrages vom 9.
Mai 1986 erteilt.
Mit Stellungsnahme vom 15. Mai 2004 teilte das Finanzamt
mit, dass der Bemessungsakt BRPxxx/85 nicht mehr im Finanzamt vorhanden sei. Aus
einem Aktenvermerk vom 25. April 1995 ergebe sich, dass der Vorakt angefordert
worden sei. Wie auch in anderen Fällen seien die im Vorakt enthaltenen
Beträge über den Bestandzins zur vorläufigen Bemessung
herangezogen worden. In solchen Fällen seien dann bei dem Erstvertrag die
entsprechenden Ermittlungen gemacht worden und dann die endgültigen
Bescheide erlassen worden. Der Grund für die Vorläufigkeit sei hier
die Umsatzmiete gewesen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Ungewissheit erst
im Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 22.
Februar 1996 beseitigt worden. Da Geschäftsentwicklungen bzw.
Geschäftsverläufe von vielen Komponenten abhängen,
Geschäftsumsätze steigen und wieder fallen, Geschäfte geschlossen
werden und wieder geöffnet werden, Fremdkapitalgeber gefunden werden,
könne in dem vorliegende Fall gar nicht gesagt werden, dass die
Ungewissheit schon Mitte 1995 weggefallen sei.
Am 5. Oktober 2004 übermittelte das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat eine von der Bw. angeforderte Kopie des
Mietvertrages vom 9. Mai 1986.
In der am 30. November 2004
abgehaltenen Berufungsverhandlung brachte die Bw. ergänzend vor, dass es
sich bei dem gegenständlichen Mietvertrag um einen Zusatz zum Mietvertrag
vom 9. Mai 1986 mit der B-KG handle. Dazu wurde das Schreiben der D-GmbH vom 30.
Juni 1994 an die Bw. in Kopie vorgelegt. Zweck der Neubeurkundung mit dem
gegenständlichen Schreiben vom 28. Dezember 1994 sei die Verlängerung
der Geltungsdauer von bisher 31. Dezember 1994 auf 31. Dezember 2005 gewesen.
Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben vom 28. März 1996 von Rechtsanwalt
Dr.L an die Masseverwalterin der D-GmbH sowie der Schriftverkehr zwischen der
Berufungswerberin und dem Finanzamt für Körperschaften. Dazu brachte
die Bw. vor, dass die Auflösung des Mietverhältnisses mit der D-GmbH
per 30. April 1996 erfolgt sei. Das im Schreiben vom 17. Juni 1996
angeführte Datum "1. 5. 1995" dürfte irrtümlich hinsichtlich der
Jahreszahl sein. Aufgrund dieses Irrtums sei im Vorlageantrag vorgebracht
worden, dass der Mietvertrag bereits 1995 beendet worden sei. Auf die Frage der
Referentin, ob zwischen 1991 (Abschluss des Unternehmenskaufvertrages) und der
Beurkundung des gegenständlichen Mietvertrages die Mindestmiete oder
umsatzabhängige Miete zur Vorschreibung gelangt sei, gab die Bw. an, dass
sie vermute, dass bloß die Mindestmiete zur Vorschreibung gelangt sei.
Unabhängig davon hätte jedenfalls bereits im Jahr 1995 objektiv
gesehen ermittelt werden können, wie sich der Bestandzins des
gegenständlichen Mietvertrages entwickelt. Dies insbesondere auf Grund der
seit dem Jahr 1991 vorliegenden Abrechnungen. Diese Abrechnungen wurden von der
Bw. für die Jahre 1995 und 1996 während der mündlichen
Verhandlung in Kopie vorgelegt. Hinsichtlich der Mietzinsabrechnungen beginnend
ab 1991 wurde die Vorlage binnen einer Frist von 14 Tagen zugesagt. Der
Vertreter des Finanzamtes führte zu dieser Frage aus, dass aus den Daten
1991 bis 1994 kein Rückschluss auf die Zukunft getätigt werden
hätte können. Von den Parteien würden nur die tatsächlich
angefallenen Mieten und nicht von historischen Daten abgeleitete Werte
akzeptiert werden. Die Entwicklung bei der D-GmbH entspreche nicht dem
gewöhnlichen Geschäftsverlauf und sei es auch aus den dem Finanzamt
vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen. Gerade aus der Weitergeltung
des Bestandvertrages aus dem Jahr 1986 habe sich ergeben, dass ein sehr guter
Geschäftsverlauf vorliegen müsse. Die Bw. erklärte sich
ausdrücklich damit einverstanden, dass nach Vorlage der oben genannten
Unterlagen keine weitere mündliche Verhandlung stattfindet.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 übermittelte die
Bw. dem unabhängigen Finanzsenat noch die Unterlagen über die
Mietzinsabrechnungen an die D-GmbH für den Zeitraum 1991 bis 1996. Daraus
ergibt sich, dass folgende Monatsmieten verrechnet wurden:
|
1/1996 - 6/1992
|
S 31.253,38
|
7/1992 - 12/1994
|
S 34.713,47
|
1/1995 - 4/1996
|
S 37.869,24
Die verbuchten Monatsmieten würden der Mindestmiete
entsprechen, wobei sich die Steigerungen aus der Indexvereinbarung des
Mietvertrages (Seite 4) ergeben. Darüber hinaus seien folgende Umsatzmieten
verrechnet worden:
|
für 1991
|
S
|
63.072,75
|
für 1992
|
S
|
151.199,00
|
für 1993
|
S
|
103.087.94
|
für 1994
|
S
|
96.717,55
|
für 1995
|
S
|
0,00
|
für 1996
|
S
|
0,00
Trotz der Vorschreibung der Umsatzmieten sei eine
endgültige Gebührenvorschreibung bereits zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld möglich gewesen. Die objektive Ungewissheit habe
auf Grund des Vorliegens von Erfahrensdaten der Jahre 1991 bis 1993 bereits zum
Zeitpunkt der Urkundeerrichtung nicht (mehr) bestanden, da die entsprechenden
Daten sofort erhoben werden hätten können. Dazu wurde auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1965, 2368/64 verwiesen. Mit
der letzten zur Vorschreibung gelangten Umsatzmiete für das Jahr 1994
(Ausgangsrechnung 25 vom 6. Juni 1995) seien weitere Informationen offen
gelegen, welche zusätzliche Aufschlüsse über die Höhe der zu
erwartenden Umsatzmieten gebracht hätten. Einer endgültigen
Gebührenvorschreibung sei allerspätestens zu diesem Zeitpunkt nichts
mehr im Wege gestanden. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
(Unterzeichnung der Verlängerungsoption am 30. Juni 1994) sei keinerlei
erkennbares Anzeichen für eine wesentliche Veränderung der Höhe
der Umsatzmiete vorhanden gewesen. Dies manifestiere sich insbesondere in der
Tatsache, dass für das Jahr 1994 noch eine beträchtliche Umsatzmiete
zur Vorschreibung gelangt sei. Außerdem hätten nicht mehr zur
Verrechnung gelangte Umsatzmieten keinen Einfluss auf die Gebührenbemessung
zum Abgabenentstehungszeitpunkt haben dürfen, zumal das (teilweise)
Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene
Gebührenschuld nicht mehr aufhebe. Der Bescheid vom 8. März 2001 sei
somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden, womit auch der
Abgabenanspruch gegenüber der Bw. verjährt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 208 Abs. 1 lit. a iVm § 207 Abs. 2 BAO
beginnt die Verjährungsfrist für Rechtsgebühren
grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist, und beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§77) von der
Abgabebehörde unternommene Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im
gegenständlichen Fall erfolgte jedenfalls durch die Erlassung des
vorläufigen Gebührenbescheides vom 16. Mai 1995 an die Mieterin eine
Unterbrechungshandlung, weshalb mit Ablauf des Jahres 1995 die
Verjährungsfrist im Jahr 1995 zu laufen begann.
Aus dem vom
Finanzamt vorgelegten Bemessungsakt ist nicht ersichtlich, dass zwischen 1995
und 2001 weitere Amthandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches durch
das Finanzamt vorgenommen worden wären. Der Bemessungsakt BRPxxx/85
betreffend den Mietvertrag vom 9. Mai 1986 konnte dem unabhängigen
Finanzsenat nicht mehr vorgelegt werden, weshalb nicht festgestellt werden kann,
ob in diesem Akt Ermittlungen getätigt wurden, die für das
gegenständliche Abgabenverfahren von Bedeutung sind.
Vom Finanzamt
wird die Ansicht vertreten, das im gegenständlichen Fall die
Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1996 begonnen hätte, weil erst
in diesem Zeitpunkt die Ungewissheit weggefallen wäre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d) BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt
wurde.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch
einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung
der Ungewissheit zulässig.
Wenn die
Ungewissheit beseitigt ist, so ist gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Gibt
die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklärt.
Wurde eine
Rechtsgebühr durch vorläufigen Abgabenbescheid gemäß
§
200 Abs. 1 BAO festgesetzt, obwohl eine Ungewissheit iS dieser Gesetzesstelle
nicht vorlag, so findet die Vorschrift des § 208 Abs. 1 lit. d BAO
über den späteren Beginn der Verjährungsfrist aber keine
Anwendung (vgl. VwGH 18.10.1984, 83/15/0085).
Es muss eine
Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegen, die derzeit im Ermittlungsverfahren
nicht beseitigbar ist (Argument: nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens). Die Möglichkeit,
vorläufige Beschiede gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO zu erlassen,
ist nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung der für
die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen
Verhältnisse zu ersparen und sich vorbehaltlich der späteren
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
sogleich die Abgabeneinnahmen zu verschaffen (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, RZ
3 und 4 zu § 200).
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
nach dem Wert in Höhe von 1 v.H., wobei unter "Wert" der Preis zu verstehen
ist, um den der Bestandnehmer den Gebrauch der Bestandsache erhält, somit
alle jene Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer gegenüber dem
Bestandgeber verpflichtet und die mit der Überlassung des Gebrauchs der
Bestandsache in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Werden durch
einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin
beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach
geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes
verlängert, so ist gemäß
§ 21 GebG dieser Zusatz
oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung
als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Für die
Festsetzung der Gebühren ist gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG, der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Im
gegenständlichen Fall liegt eine Urkunde über die Verlängerung
der Geltungsdauer eines Bestandvertrages vor. Rechtsgeschäftlicher Inhalt
sind durch die entsprechenden Verweise im gegenständlichen Fall auch der
Mietvertrag der Bw. mit der B-KG vom 9. Mai 1986 sowie das Schreiben der D-GmbH
vom 30. Juni 1994.
Das Bestandverhältnis zwischen der Bw. und der D-GmbH
war ex lege durch einen Eintritt der D-GmbH in das Mietverhältnis zwischen
der Bw. und der B-KG begründet worden, da die D-GmbH 1991 das im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen von der B-KG erworben hatte. Im
Mietvertrag vom 9. Mai 1986 war einerseits eine monatliche Mindestmiete
(wertgesichert) und zusätzlich eine umsatzabhängige Miete vereinbart
worden. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 31. Dezember 1994
abgeschlossen worden.
Durch die
vorliegende Urkunde erfolgte eine Verlängerung der Geltungsdauer des
Bestandverhältnisses von 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2005,
weshalb die wiederkehrenden Leistungen entsprechend der Bestimmung des § 33
TP 5 Abs. 3 GebG mit dem 11-fachen Jahreswert zu bewerten. Da die Höhe des
Mietentgeltes im vorliegenden Fall von den Umsätzen der Mieterin
abhängig ist und damit schwankend gestaltet ist, ist der Jahreswert auf
Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 3 BewG zu ermitteln.
Nach § 17
Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss
sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in
Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei
können auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung
der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche
Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese
Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren
(vgl. dazu VwGH 16.6.1965, 2368/64).
Durch eine
Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes
jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende
Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als möglich die in
Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Es ist daher
rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die
dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder
Leistungen Berücksichtigung finden (vgl. ua. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239,
VwGH 29.1.1997, 96/16/0084).
Es entspricht
daher dem Gesetz, wenn die Abgabenbehörden der Gebührenbemessung nicht
die in der Vergangenheit gelegenen Umsätze des Verpächters zugrunde
legen, sondern die erst lange nach Abschluss des Pachtvertrages einsetzenden
Umsätze der Pächterin. Hat im Zeitpunkt der Erlassung des
vorläufigen Gebührenbescheides das Pachtverhältnis noch gar nicht
begonnen hatte, besteht in diesem Zeitpunkt eine Ungewissheit im Sinne des
§ 200 Abs. 1 BAO, die die Erlassung eines vorläufigen Bescheides
erforderlich macht (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239). § 17 Abs. 3 BewG kann
als Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 200 Abs. 2 BAO verstanden
werden. Aus den im § 17 Abs. 3 BewG gebrauchten Worten "in Zukunft" und
"voraussichtlich" im § 17 Abs. 3 BewG ist nämlich zu erkennen, dass
der Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen bereits vor Beseitigung der
Ungewissheit - und zwar endgültig - zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.1.1997,
96/16/0084).
Deshalb ist es
bei Abschluss eines Mietvertrages mit umsatzabhängigem Mietentgelt, bei dem
im Regelfall der künftige Umsatz nicht einmal geschätzt werden kann,
rechtmäßig, die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG nur
vorläufig (zB von der Mindestmiete) festzusetzen und später bei
Vorliegen der tatsächlichen Höhe des Mietentgelts die vorläufige
Festsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Im gegenständlichen
Fall ist aber bloß eine Verlängerung des Geltungszeitraumes erfolgt
und wurde das Bestandobjekt von der D-GmbH bereits seit dem Jahr 1991 und somit
vor dem Entstehen der Gebührenschuld als Mieterin genutzt. Im vorliegenden
Fall hätten bereits im Jahr 1995 Ermittlungen über die Höhe der
in den Jahren 1991 bis 1994 tatsächlich an die Mieterin zur Vorschreibung
gelangten umsatzabhängigen Mieten erfolgen können. Es ist der Bw. zu
folgen, dass (objektiv gesehen) durch die Erfahrungswerte für die Jahre
1991 bis 1994 bereits im Jahr 1995 eine - endgültige - Ermittlung des
voraussichtlich im Durchschnitt der Jahre zu erzielenden Jahresumsatzes
möglich gewesen wäre. Deshalb ist die Ungewissheit (soweit sie
überhaupt je bestanden hat) bereits im Jahr 1995 weggefallen. Die Tatsache,
dass für die Jahre 1995 und 1996 tatsächlich kein
umsatzabhängiges Entgelt mehr verrechnet wurde, hat wegen der Bestimmung
des § 17 Abs. 5 GebG ebenso wie die Einstellung der
Geschäftstätigkeit im Jahr 1996 keinen Einfluss mehr auf die bereits
entstandene Gebührenschuld. Somit hat die fünfjährige
Verjährungsfrist im Jahr 1995 zu laufen begonnen und ist mangels
Unterbrechungshandlungen bereits mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung
eingetreten. Es war daher im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung gegenüber der
Bw. am 24. April 2002 bereits Bemessungsverjährung eingetreten, weshalb der
Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben
war.
Wien, am 10.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3822-W/02
- Stammnummer
- 13437
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF