Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0209-G/05
Entstehen der Gebührenschuld bei aufschiebend bedingtem Rechtsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-G/05vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 4 und 5 GebG ergibt sich, dass Rechtsgeschäfte, bei denen die volle Wirksamkeit letztlich vom Verhalten einer Vertragspartei abhängt, bereits mit gültigem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes und entsprechender Beurkundung gebührenpflichtig werden und die Erfüllungshandlungen für die Gebührenbemessung unerheblich sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., vertreten durch Dr. Julius
Brändle, 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, vom 2. Juni
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. Mai 2004
betreffend Gebühren 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern
abgeändert, als die Gebühr nach
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG mit 1 %
von 2,243.073,60 € mit 22.430,74 € festgesetzt wird.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Am 28. Mai 2003 wurde ein am 26. Mai 2003 zwischen der F.
und der Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, abgeschlossener
Bestandvertrag dem Finanzamt Graz-Umgebung zur Anzeige gebracht.
In Punkt I "Bestandfläche" wurde vereinbart: "Die F.
vermietet an die Bestandnehmerin und diese mietet Teilflächen des GSt. Nr.
X. gemäß den im Nutzungskonzept des Arch. Dipl. Ing. Y. vom 2.2.2003
ausgewiesenen Flächen 1 bis 10 und I, II im Ausmaß von rund 51.923
m², welches als Beilage 1 einen integrierenden Vertragsbestandteil bildet.
Diese Teilflächen bilden gemeinsam die Bestandfläche. Diese dient als
Zufahrt- und Parkierungsfläche für ein auf dahinterliegenden anderen
Liegenschaften zu errichtendes Einkaufs- und Fachmarktzentrum mit
Einzelhandelsgeschäften und/oder einem Gewerbepark....."
Punkt II "Bestanddauer" lautet: "Das gegenständliche
Vertragsverhältnis beginnt an dem Tag, an welchem alle unter Punkt X.
dieses Vertrages aufgeführten aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind
oder die Bestandnehmerin erklärt, auf den Eintritt einer oder mehrerer
aufschiebender Bedingungen ganz oder teilweise zu verzichten. Der Vertrag ist
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen....."
In Punkt III "Bestandzins" wurde u.a. festgehalten: "Als
Bestandzins wird ein Betrag von € 1,-- pro m² monatlich vereinbart.
Dieses ergibt für die in Beilage 1 ausgewiesene Fläche im
Gesamtausmaß von 51.923 m² einen Betrag von € 51.923,-- in
Worten (Euro einundfünfzigtausendneunhundertzwanzigdrei) pro Monat
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, derzeit 20%."
Punkt X "Bedingungen" lautet: "Der gegenständliche
Bestandvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die
Bestandnehmerin im direkt angrenzenden Bereich zum Bestandgegenstand
sämtliche für den Betrieb eines Einkaufs- bzw. Fachmarktzentrums mit
Einzelhandelsgeschäften mit einer Mindestverkaufsfläche von insgesamt
15.000 m² erforderlichen behördlichen Genehmigungen (baurechtliche
Genehmigung, gewerberechtliche Genehmigung, Genehmigung nach dem
Raumordnungsgesetz, landschaftschutzrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche
Genehmigung, Gebrauchserlaubnis für die Zufahrt von der Autobahn und
Landesstraße 142 etc.) erhält. Die Bestandnehmerin hat allerdings
auch das Recht, jederzeit zu erklären, dass sie auf den Eintritt der
aufschiebenden Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet. Weiters steht der
gegenständliche Bestandvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die
Bestandnehmerin mit einem Betreiber einig wird, der zu für diesen
interessanten Bedingungen bereit ist, in den gegenständlichen Vertrag
einzutreten und auf den an die Bestandflächen angrenzenden Liegenschaften
ein Einkaufs- bzw. Fachmarktzentrum mit Einzelhandelsgeschäften mit einer
Mindestverkaufsfläche von insgesamt 15.000 m² oder einen Gewerbepark
zu errichten. Sollten die aufschiebenden Bedingungen nicht bis spätestens
31. 12. 2005 eingetreten sein oder die Bestandnehmerin bis dahin auf den
Eintritt der aufschiebenden Bedingungen verzichtet haben, so gehen beide
Parteien davon aus, dass es zu keiner Verwirklichung des Projektes kommt und ist
der gegenständliche Bestandvertrag dann hinfällig. In diesem Fall hat
keiner der beiden Vertragspartner gegen den anderen irgendwelche Ansprüche
auf Aufwandersatz oder sonstige Ansprüche."
In Punkt XI wurde vereinbart: "Die Bestandnehmerin ist
berechtigt bis zum 31. 12. 2005 auch nur die ostseitig der Autobahn gelegenen
Flächen 1-5 sowie I. im Gesamtausmaß von 23.986 m² zu nutzen. In
diesem Fall reduziert sich der monatlich zu entrichtende Pachtzins
gemäß Punkt III. dieses Vertrages auf Euro 23.986,-- (in Worten: Euro
dreiundzwanzigtausendneunhundertsechsundachtzig).
Sollten die westseitig der Autobahn gelegenen
Grundstücke 6 -9 und II. im Gesamtausmaß von 27.937 m² nicht
für die Zwecke von Zufahrt und Parkflächen eines Einkaufs- bzw.
Fachmarktzentrums mit Einzelhandelsgeschäften mit einer
Mindestverkaufsfläche von insgesamt 15.000 m² genutzt werden
können, so ist die Bestandnehmerin berechtigt, diese als Verkehrs- bzw.
Grünflächen für die Errichtung eines Gewerbeparks auf den daran
anschließenden Grundstücken zu verwenden, bei welchem
überwiegend Dienstleistungen, Produktionsbetriebe und/oder
Handelsflächen für einen Möbel- und/oder Baumarkt angesiedelt
werden. In einem solchen Falle reduziert sich der monatlich zu entrichtende
Bestandzins für diese Flächen 6 - 9 und II. auf Euro 13.968,50 (in
Worten: Euro dreizehntausendneunhundertachtundsechzigkommafünfzig)."
Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 setzte das Finanzamt für
den Bestandvertrag eine Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG in
Höhe von 5.028,66 € vorläufig fest, wobei es von einer
Bemessungsgrundlage von monatlich 13.968,50 € bei unbestimmter
Vertragsdauer, also vom dreifachen Jahresbetrag, ausging.
Gegen die Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
ausgeführt, dass der Bestandvertrag unter aufschiebenden Bedingungen
abgeschlossen worden sei und von der Genehmigung oder Bestätigung einer
Behörde abhängig sei, weshalb eine Gebührenschuld erst im
Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung entstehe. Die
Gebührenschuld sei nach § 16 Abs. 7 GebG noch nicht entstanden.
Am 17. Jänner 2005 erging eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes mit der Begründung, dass nicht
§ 16 Abs. 7, sondern § 17 Abs. 4 GebG zur Anwendung komme.
Ein Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt. Am 27. Juni
2006 wurde in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In einem ergänzenden Schriftsatz zur
Säumnisbeschwerde wurde darauf verwiesen, dass § 17 Abs. 4 bei einer
am Gleichheitsgrundsatz orientierten Interpretation eine teleologische Reduktion
zu erfahren habe, wonach vereinbarte aufschiebende Zufallsbedingungen anlog zu
§ 16 Abs. 7 GebG zu behandeln seien und wurde zur Bestätigung dieser
Meinung der Kommentar von Frotz - Hügel - Popp zitiert. In eventu wurde die
Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt, weil die
Gebührenpflicht eines nicht wirksamen Rechtsgeschäftes
gleichheitswidrig wäre und wurden die beiden vom Finanzamt zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes als nicht anwendbar angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren nach
§ 35 Abs. 3 VwGH ein und forderte den unabhängigen Finanzsenat auf,
den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen oder andernfalls
die Akten vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgeschäfte sind gemäß
§ 15 Abs. 1
GebG nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet
wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt wird.
Nach § 16 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften - wie beim gegenständlichen
Bestandvertrag -, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland
errichtet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder
Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so normiert § 16
Abs. 7 GebG, dass die Gebührenschuld für das beurkundete
Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung
entsteht.
Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. § 17 Abs. 5 GebG normiert, dass die Vernichtung
der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben
seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
aufheben.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG beträgt
der Tarif für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1%.
Nach diesen grundlegenden Bestimmungen des
Gebührengesetzes ist Voraussetzung für die Gebührenpflicht eines
Rechtsgeschäftes, dass es gültig zu Stande gekommen ist und
darüber eine Urkunde vorliegt. Die Frage des gültigen Zustandekommens
ist in zivilrechtlicher Betrachtungsweise zu lösen (VwGH 24.9.2002,
99/16/0310). Der Bestandvertrag (§ 1090 ABGB) ist ein
Konsensualvertrag, der mit der Einigung über Bestandsache, Bestandzins und
Bestandzeit zu Stande kommt. Im gegenständlichen Fall kam mit
Unterschriftsleistung der F. am 26. Mai 2003 eine gültige Willenseinigung
zu Stande, wonach eine in einem Plan dargestellte Fläche zu einem
bestimmten Mietentgelt auf unbestimmte Zeit vermietet worden ist. Dass die
Willenseinigung nicht erfolgt oder mangelhaft geblieben sei, wurde von der Bw.
nicht behauptet und liegt nach dem Akteninhalt für diese Annahme auch kein
Hinweis vor. Allerdings wurde in Punkt X. des Bestandvertrages vereinbart, dass
die Wirksamkeit des Bestandvertrages unter aufschiebenden Bedingungen
steht.
Strittig ist, ob trotz des Nichteintrittes der
aufschiebenden Bedingungen - wie dies von der Bw. in der Säumnisbeschwerde
behauptet wurde - die Gebührenpflicht bereits entstanden ist.
Der Begriff "Bedingung" im Tatbestand des § 17 Abs. 4
GebG ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht (§ 696 und 704 ABGB). Man
versteht darunter ein ungewisses Ereignis, von dem der Eintritt oder die
Aufhebung einer Rechtswirkung abhängt (VwGH 21.5.1990, 88/15/0171).
Unterschieden werden in der Lehre Rechtsbedingungen, die gesetzliche, und
Parteibedingungen, die gewillkürte Wirksamkeitsbedingungen darstellen
(Gschnitzer in Klang, III, 659 ff.). Die Parteien können den Beginn oder
das Ende der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer
Zufallsbedingung (die Bedingung ist hier ein zukünftiges, ungewisses, dem
Willen der Parteien entzogenes Ereignis) oder von einer Wollens- oder
Potestativbedingung (die Bedingung ist hier vom Willen der Partei abhängig)
oder von einer Kombination von beiden abhängig machen.
Bei den gegenständlichen Bedingungen handelt es sich
um mehrere behördliche Genehmigungsverfahren und ein zu verhandelndes
Vertragseintrittsrecht eines Dritten, die innerhalb einer festgesetzten
Zeitspanne zu erfolgen haben, wobei der Bw. das einseitige Recht zustand, von
den Bedingungen ganz oder teilweise abzusehen. Damit war es letztlich allein in
der Sphäre der Bw. gelegen, ob der Vertrag wirksam werden sollte oder
nicht.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs.
4 GebG sind aufschiebende und auflösende Bedingungen einem vereinbarten
Genehmigungsvorbehalt einer Partei sachlich gleichzuhalten und verhindern den
Eintritt der Gebührenpflicht nicht.
§ 16 Abs. 7 GebG kann nur dann zur Anwendung gelangen,
wenn die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes der Genehmigung oder
Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, was im
gegenständlichen Fall nicht behauptet wird.
Zu der in der Säumnisbeschwerde dargelegten nach
Meinung der Bw. verfassungskonformen Gesetzesauslegung durch teleologische
Reduktion des § 17 Abs. 4 GebG und der eventuellen Anregung zur Einleitung
eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist folgendes zu bemerken:
Der unabhängige Finanzsenat ist als
Verwaltungsbehörde an gehörig kundgemachte und in Geltung stehende
Gesetze gebunden und kann die Auseinandersetzung über eine eventuelle
Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sein. Auch die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens richtet
sich an den Verwaltungsgerichtshof und ist darauf nicht weiter
einzugehen.
Allerdings ist anzumerken, dass selbst der vom Bw.
herangezogene Kommentar Frotz - Hügel - Popp die sofortige
Gebührenpflicht eines Vertrages, der eine aufschiebende Potestativbedingung
enthält, nicht verneint. Ein Hinausschieben der Entstehung der Steuerschuld
oder auch ihr Nichteintritt wäre nach dieser Kommentarmeinung nur im Falle
von Zufallsbedingungen möglich. Im gegenständlichen Fall ist die
Wirksamkeit des Vertrages aber nicht ausschließlich von behördlichen
Genehmigungen abhängig, sondern lag es in der Sphäre der
Bestandnehmerin und war es allein von ihrem Willen abhängig, ob und wann
das Bestandverhältnis wirksam werden sollte, weil sie bis zum 31. Dezember
2005 jederzeit einseitig auf die aufschiebenden Bedingungen verzichten
konnte.
Abgesehen davon, dass sich nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates durch diese Kommentarmeinung im
gegenständlichen Fall ohnehin nichts gewinnen ließe, ist die
Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion auch in der Lehre in Zweifel
gezogen worden (Doralt, ÖStZ 1987, 157 und Steiner, JBl 1999, 137).
In einer Reihe von Erkenntnissen hat der
Verwaltungsgerichtshof die sofortige Steuerpflicht von Rechtsgeschäften mit
aufschiebenden Bedingungen bejaht. So wurde in dem Erkenntnis vom 1.7.1971,
856/71 die Wirksamkeit des Vertrages von der Beibringung einer Bankgarantie
abhängig gemacht und hinderte dies nicht die Entstehung der Abgabenschuld
und hob das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die so
entstandene Gebührenpflicht nicht mehr auf. Dieser Fall ist mit dem
gegenständlichen Fall vergleichbar, weil es hier ebenfalls nicht zur
Ausführung des Rechtsgeschäftes, zur Miete der Liegenschaft, kam. Dem
Erkenntnis VwGH 17.2.1954, 1842/53 lag ein Fall zu Grunde, wo sich mehrere
Gesellschafter unter Bedingung des Erhalts einer Gasthauskonzession zu einer KG
zusammengeschlossen hatten. Der Gesellschaftsvertrag war auch dann
gebührenpflichtig, wenn die Konzession nicht erteilt wurde. In einem
anderen Fall (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332) war ein beurkundetes
Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und
Unterhaltsverhältnisse von Ehegatten für den Fall einer künftigen
Scheidung sofort gebührenpflichtig und nicht von der Rechtskraft eines
Scheidungsurteiles abhängig. Der Gerichtshof sah das Scheidungsurteil als
Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG und nicht als
Genehmigung iSd § 16 Abs. 7 GebG an und vermochte darin
auch keine gleichheitswidrige Auslegung zu erkennen. In den Fällen VwGH
25.11.1999, 99/16/0021 und 29.7.2004, 2003/16/0117 wurden Vergleiche für
den Fall der Auflösung der Ehe im Hinblick auf § 17 Abs. 4 GebG als
gebührenpflichtig angesehen. In der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1971, Zl. 106/71 war auch die bedingte
Wirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung eines Jagdpachtverhältnisses
für die Gebührenbemessung ohne Bedeutung. Im vom Finanzamt zitierten
Erkenntnis vom 21.5.1990, 88/15/0171 ging es um eine negative aufschiebende
Potestativbedingung für eine vereinbarte Vertragsverlängerung eines
Bestandvertrages.
Aus § 16 Abs. 7 GebG ergibt sich, dass
Rechtsgeschäfte, die der Erteilung einer behördlichen Genehmigung
bedürfen, als im Wege einer so genannten Rechtsbedingung als aufschiebend
bedingt angesehen werden. Aus der Textierung dieser Gesetzesstelle ist zu
folgern, dass nur solche Genehmigungen oder Bestätigungen gemeint sind, die
für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes rechtlich bedeutungsvoll
sind, wie dies zB für die Zustimmungserteilung durch das
Pflegschaftsgericht oder Genehmigungen durch die Grundverkehrskommission gilt.
Nicht davon umfasst sind Genehmigungen von Behörden, die nur zur
Durchführung des Rechtsgeschäftes, erteilt werden, wie zB bau- und
gewerbebehördliche Genehmigungen. Da solche Genehmigungen das
Zustandekommen des schon abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht mehr
berühren, sind sie gebührenrechtlich unbeachtlich (vgl. dazu VwGH
22.10.1970, 801/69). Gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG heben die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterlassen seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf. Es ist nach dieser Bestimmung daher unmaßgeblich, ob oder wie das
abgeschlossene Rechtsgeschäft ausgeführt wird. Ein Unterbleiben der
Ausführung eines bereits zu Stande gekommenen Rechtsgeschäftes vermag
die Gebührenpflicht nicht aufzuheben (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606;
28.6.1995, 94/16/0045; 26.6.1997, 96/16/0150).
Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen §§
16 Abs. 7, 17 Abs. 4 und 5 GebG ergibt sich, dass Rechtsgeschäfte, bei
denen die volle Wirksamkeit letztlich vom Verhalten einer Vertragspartei
abhängt, bereits mit gültigem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes
und entsprechender Beurkundung gebührenpflichtig werden und die
Erfüllungshandlungen für die Gebührenbemessung unerheblich sind.
Für eine darüber hinausgehende an verfassungsrechtlichen
Grundsätzen anlehnende Interpretation, derzufolge eine
Gebührenfreiheit eintreten könnte, kann im Hinblick auf den
ausdrücklichen Wortlaut kein Platz sein. Der Berufung muss daher ein Erfolg
versagt bleiben.
Nach § 200 Abs. 1 BAO setzte das Finanzamt die
Gebühr mit der Begründung vorläufig fest, dass der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss sei und ging von einem reduzierten Mietpreis von
13.968,50 € aus.
Aus dem Urkundeninhalt ergibt sich, dass der Umfang des
Mietentgeltes mit 1,00 € pro m², also 51.923,00 € pro Monat
zuzüglich Umsatzsteuer, klar bestimmt ist und nur nach Ausübung einer
Option eine Reduzierung für gewisse Flächen auf die Hälfte,
insgesamt somit auf monatlich 37.954,50 €, und bis zum 31. 12. 2005 eine
Einschränkung in Bezug auf den Mietgegenstand erfolgen konnte. Nach §
17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend. Dabei
kommt es nur auf die vertraglich bedungenen und nicht auf die tatsächlich
erbrachten Leistungen an und ist eine Berücksichtigung der
tatsächlichen Entwicklung unzulässig (VwGH 20.8.1996,
93/16/0097).
Gemäß
§ 26 GebG gilt für die Bewertung
der gebührenpflichtigen Gegenstände das Bewertungsgesetz 1955 mit der
Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte zu behandeln
sind und betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln
sind. Das Mietentgelt ist als aufschiebend bedingte Leistung anzusehen und die
Bewertung im Hinblick auf § 26 GebG und den in § 22
enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend so vorzunehmen, als ob die Bw. zur
Zahlung des Mietentgeltes in voller Höhe verpflichtet worden ist (vgl. VwGH
19.6.1989, 88/15/0109).
Da aus der Urkunde alle für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage notwendigen Erfordernisse hervorgehen und hinsichtlich des
Umfanges der Abgabenpflicht keine Ungewissheit besteht, bleibt für eine
vorläufige Festsetzung der Gebühr kein Raum. Nach
§ 289 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung - auch zum Nachteil des
Berufungswerbers - abändern. Erweist sich eine Berufung als
unbegründet, erkennt aber die Berufungsbehörde, dass der angefochtene
Bescheid über den Berufungsantrag hinaus nicht dem Gesetz entspricht, so
ist die Behörde zur Abänderung des angefochtenen Bescheides
verpflichtet (VwGH 20.2.1996, 93/13/0279).
Es war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen
und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern
abzuändern, als die Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG nunmehr
mit 1 % von 2,243.073,60 € (51.923,00 + 20 % UST = 62.307,60 x 12 x 3) das
ist 22.430,74 € festgesetzt wird.
Graz, am 25. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-G/05
- Stammnummer
- 24450
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF