Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1312-W/02
Nur der Leistungsempfänger ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 (1994) zum Vorsteuerabzug berechtigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1312-W/02vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. (vormals: AGmbH), inW., (vormals:
inX.) vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 9. Juli 1999 und vom 29. Mai 1996 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 6. Mai 1999 und
vom 6. Mai 1996 betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994 und
1995 nach der am 19. September 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße
7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 1993, 1994 und 1995 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 wird
geändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Bereschnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im Zeitraum der
Betriebsprüfung eine L.GmbH an der die A.AG (in der Folge: AG) beteiligt
war. Die Bw. wurde laut aktuellem Firmenbuchauszug mit
Generalversammlungsbeschluss vom 21. Juni 2004 gem. § 245 AktG in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt.
Eine Betriebsprüfung der Jahre 1993, 1994 und 1995 hat
ergeben, dass die Bw. aus Eingangsrechnungen der M.GmbH (in der Folge: GmbH )
Vorsteuern in Höhe von 1,917.453,00 S für 1993, von 958.931,00 S
für 1994 und von 131.982,00 S für 1995 in Abzug brachte.
Diesen Fakturen lagen schriftliche zwischen der GmbH und
der AG abgeschlossene Vereinbarungen vom 21. September 1993 zu Grunde, wie der
"Software - Erstellungs- und Einführungsvertrag" samt
dazugehörigem "Projekt - Rahmenvertrag", ein Nachtrag zum Projekt
Rahmenvertrag sowie ein Software Lizenzvertrag. Vertragsgegenstand war die
"Erstellung und Lieferung" von Software, ein als S.J. bezeichnetes Projekt, das
als EDV-Programm für das Rechnungs- und Berichtswesen mit "Back
Office-Optionen" für die AG Verwendung finden sollte.
Bereits am 30. April 1993 hat die AG mit der GmbH in einem
Projektauftrag schriftlich die Schaffung einer EDV Lösung für die
Anwendungsgebiete der AG festgelegt. Als Ergebnis dieser Studie habe die GmbH
den Auftrag zur Entwicklung des entsprechenden Programms erhalten, das die
Aufgaben der AG beschrieben und ihre Anwendungsgebiete geregelt habe. Grundlage
dafür hätten die funktionalen Anforderungen und der Produktkatalog aus
der Ausschreibung der AG gebildet. Die dafür notwendige Mitarbeit
hätten Dienstnehmer der AG geleistet, da die Bw. weder Räumlichkeiten
zur Abhaltung von Meetings noch eine EDV - Anlage besessen
hätte.
Im Zusammenhang mit der Ausführung der eingangs
genannten Verträge sei der gesamte Schriftverkehr an die AG gerichtet und
mit ihrem Briefkopf versehen worden. Zwischen der Bw. und der AG hätten
für das bezeichnete Software - Projekt weder Abnahmeverträge
bestanden, noch habe die AG an die Bw. Anzahlungen geleistet.
Der Punkt 5 des erwähnten Nachtrages zum Projekt
Rahmenvertrag bestimmt, dass die Vergütung für die auf Grundlage
dieses Projekt Rahmenvertrages von GmbH erbrachten Leistungen
einschließlich Reise- und Übernachtungskosten insgesamt 3,408.200,00
DM betragen habe. Hinsichtlich der Zahlung wurde unter Punkt 6.1. festgelegt,
dass 40% des gesamten Vergütungsbetrages nach Unterschrift des Projekt
- Rahmenvertrages und der zugehörigen Einzelverträge, weitere
20% nach erfolgter "Abnahme - Phase 1" und weitere 40% nach erfolgter
"Abnahme - Phase 2" zahlbar gewesen wären.
Rechnungen von GmbH sollten den den jeweiligen Positionen
zu Grunde liegenden Vertrag spezifizieren und wären zunächst an die
Adresse der AG, Abteilung Rechnungs- und Berichtswesen zu senden
gewesen.
Aus dem mit gleichem Datum abgeschlossenen Software -
Lizenzvertrag ist dem Punkt 1.1 zu entnehmen, dass GmbH dem Kunden (AG) das
nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, das SJ zu den
Bedingungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen, erteilt habe. Unter Punkt 1.3.
wird festgelegt, dass der Kunde zur Nutzung des SJs auf einem Rechner und
ausschließlich für Zwecke seiner Geschäftstätigkeit und der
Geschäftstätigkeit seiner Tochtergesellschaften durch Arbeitnehmer des
Kunden oder des gemäß Punkt 1.6. beauftragten Dritten berechtigt
sei.
Im Punkt 1.6. wird weiters ausgeführt, dass der Kunde
berechtigt sei, sein Nutzungsrecht durch von ihm beauftragte Dritte für
Zwecke seiner Geschäftstätigkeit und der Geschäftstätigkeit
seiner Tochtergesellschaften ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bliebe
die Lizenz auf die Nutzung des Systems zur Verarbeitung eigner interner Daten
des Kunden oder seiner Tochtergesellschaften beschränkt wie auch alle
übrigen Beschränkungen dieser Vereinbarung aufrecht bleiben
würden. Der Kunde hafte auch für die Verletzungen dieser Vereinbarung
durch von ihm beauftragte Dritte wie für eigene Vertragsverletzungen. Der
Punkt 1.8. dieses Vertrages ist auf vom Kunden beauftragte Dritte
anzuwenden.
Punkt 1.8. lautet:
"Der Kunde wird durch geeignete Abreden sicherstellen,
dass seine gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen die Bestimmungen dieses Vertrages und insbesondere die
Vertraulichkeit überlassener Software beachten. Der Kunde haftet GmbH im
Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung."
Neben den zwischen der GmbH und der AG abgeschlossenen
Verträgen existierte noch eine mit 21. September 1993 datierte, von Herrn
Dr. L., dem damaligen Geschäftsführer der Bw. sowie Prokuristen der AG
und Herrn Mag. B. (AG) unterzeichnete schriftliche Mitteilung an die GmbH mit
folgendem Inhalt:
"Vereinbarungsgemäß teilen wir mit, dass wir
das Nutzungsrecht am SJ aus den am 21. September 1993 unterzeichneten
Verträgen an unsere Tochtergesellschaft HBF. übertragen.
Wir bitten Sie, Rechnungen an folgende Adresse zu
senden: H.B.F.. z.Hd. Herrn Dr. L. iny"
Feststehe, dass die Bw. die streitgegenständlichen
Rechnungen auch bezahlt hat.
Im Zusammenhang mit der Frage, wer angesichts der
mitgeteilten Nutzungsrechtsübertragung Leistungsempfänger des in Rede
stehenden Software-Geschäftes gewesen sei, betonte die
Betriebsprüfung, dass die AG wichtige Tätigkeiten im zu beurteilenden
Projekt durchgeführt habe:
Am
21. Dezember 1994 hätte die AG eine Bankgarantie über 681.640,00 DM
erhalten
Am
23. Dezember 1994 habe die AG die Abnahme des Tests "Phase 1" mit
Einschränkungen bestätigt, wobei die Bw. einen Betrag im Ausmaß
von 681.640,00 DM bezahlt hätte.
Die
AG habe das Anbot betreffend SC am 23. Dezember 1994 (zusätzlicher
Auftragswert in Höhe von 234.460,00 DM) angenommen
Nachträge
zum Projekt - Rahmenvertrag vom 21. September 1993, 22. Dezember 1994, 7.
Juli 1995 und 17. Juli 1995 seien von der AG abgeschlossen worden
Es
habe einen umfangreichen Schriftverkehr zwischen der AG und der GmbH
bezüglich Nachfristsetzung, Vertragsrücktritt und Rückzahlung
gegeben
Die
AG habe gegen GmbH Klage wegen Rückzahlung und Schadenersatz
erhoben
Überdies würde sich in der
Klageschrift kein Hinweis über eine Nutzungsrechtsübertragung an die
Bw. bzw. ihren Vertragsbeitritt ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsprüfung zur
Ansicht gelangt, dass nicht die Bw., sondern die AG aus den besagten
Verträgen als Leistungsempfänger hervorgehe und der Bw. demnach die in
an sie adressierten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in
Höhe von 3,008.366,00 S nicht als Vorsteuern zu stünden.
Im übrigen sei die Vorsteuer auch deshalb nicht
abzugsfähig gewesen, da die Unterzeichnung des Projektes und des
Rahmenvertrages bzw. die Annahme des Anbotes SC im Geltungsbereich des UStG 1972
erfolgt seien, dem zufolge die Umsatzsteuer erst mit Ausführung der
Leistung gesondert in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Die in einer
Teilrechnung fakturierte Umsatzsteuer wäre nicht zum Vorsteuerabzug
geeignet gewesen. Dazu komme, dass das Softwarepaket bis dato nicht fertig
gestellt und demnach die Leistung nicht erbracht worden sei.
Feststehe auch, dass die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge der Jahre 1993 und 1995 aus Vergütungen bei
Vertragsunterfertigung resultiert hätten und es sich dabei um eine
Teilzahlung und nicht um eine abgrenzbare Teilleistungen handeln
würde.
Die für 1994 in Abzug gebrachten Vorsteuern habe die
Bw. aus bezahlten Vergütungen nach erfolgter "Abnahme - Phase 1" geltend
gemacht. Aus der Tatsache, dass die AG die "Abnahme-Phase 1" nur mit
eingeschränkter Bestätigung realisierte und sie den Geldbetrag nur
nach Vorliegen einer Bankgarantie in gleicher Höhe bezahlte, leitete die
Betriebsprüfung ab, dass die GmbH letztlich keine funktionsfähige
Leistung erbracht habe und ein Vorsteuerabzug auch deshalb unzulässig
gewesen sei.
Nach dem Akteninhalt hat die Bw. für das Jahr 1995 die
auf Basis von Teilzahlungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von
131.982,00 S in der Erklärung als Steuerschuld gemäß
§ 19
Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 behandelt und die diesbezüglichen Vorsteuern
in Abzug gebracht. Außerdem hat sie die Umsatzsteuer im genannten
Ausmaß an das Finanzamt Graz Stadt auf die Steuernummer der GmbH
einbezahlt.
Das Finanzamt erließ am 6. Mai 1999 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es den Umsatzsteuerbescheid änderte und
die Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 11,185.427,00 S
festsetzte.
Über Vorhalt im Betriebsprüfungsverfahren gab die
Bw. am 21. Oktober 1996 schriftlich bekannt, dass das zu beurteilende Projekt
mangels ausreichender Qualität der gelieferten Module abgebrochen worden
sei. Die Feststellung der Betriebsprüfung, die Software sei
ausschließlich auf die Bedürfnisse der AG abgestellt gewesen, sei
unzutreffend, da es sich bei diesem Programmpaket um eine Standard - Software
gehandelt hätte, die durch einige Zusätze an bestimmte, für die
AG spezifische Erfordernisse angepasst hätte werden sollen. In ihrer
Standardfunktionalität wäre sie somit auch außerhalb der
Kontrollbank verwendbar gewesen.
Es treffe zu, dass das Vertragswerk mit GmbH durch die AG
abgeschlossen worden sei, die AG habe sich jedoch im Vertrag das Recht
ausbedungen, ihr Nutzungsrecht durch von ihr beauftragte Dritte ausüben zu
lassen. Die AG habe demnach am Tag der Vertragsunterfertigung (21. September
1993) von diesem Recht Gebrauch gemacht und GmbH die Übertragung des
Nutzungsrechtes an die Bw. notifiziert. Daher wäre die Bw. von Anfang an
gegenüber der GmbH namhaft gemachter Leistungsempfänger aus dem
Vertragswerk gewesen. Dieser Beitritt ändere nichts daran, dass die AG
ebenfalls Vertragspartner geblieben sei und vertragsgegenständliche
Korrespondenz geführt und den Rücktritt vom Vertrag erklärt
habe.
Weiters seien die Feststellungen wie "umfangreiche
Projektvorarbeiten seitens der AG", "Kontrollbankmitarbeiter im Projekt" und
"die Bw. verfüge über keine eigenen Räumlichkeiten" zwar der
Sache nach zutreffend, es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt für die Ansicht,
GmbH hätte bei vertragskonformer Projektabwicklung der Bw. nicht die
Verfügungsmacht über die vertragsgegenständliche Software
verschafft, sodass die Bw. darüber nicht innerhalb der vertraglichen
Grenzen verfügen hätte können.
Ferner sei es im Leasingbereich Praxis, jedes einzelne
Projekt in eine eigene Objektgesellschaft auszulagern, mit der Konsequenz, dass
nahezu jede Leasinggesellschaft über eine Vielzahl solcher Gesellschaften
ohne eigenes Personal, eigene Büroräumlichkeiten verfüge, ohne
dass ihre Steuersubjekteigenschaft angezweifelt werde. Demnach könne das
Fehlen einer büromäßigen Ausstattung für sich allein kein
Argument sein, den Vorsteuerabzug zu versagen. Da die Bw. über keine
eigenen Dienstnehmer verfügt habe, sie ihre Handlungen zwangsläufig
von fremden Mitarbeitern durchführen habe müssen, sei das Argument,
die Muttergesellschaft habe den gesamte Schriftverkehr vorgenommen, für die
steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Dass zwischen der Bw. und der AG keine schriftlichen
Abnahmeverträge bestehen, sei nach Ansicht der Bw. unbeachtlich, zumal nach
der Judikatur die Schriftlichkeit einer Vereinbarung nicht erforderlich sei,
wenn sie nach außen hin auf andere Weise ausreichend zum Ausdruck gekommen
sei.
Hinsichtlich der Zurechnung von Umsätzen führte
die steuerliche Vertretung am 21. Oktober 1996 aus, dass nach dem Grundsatz der
klaren Trennung der Sphäre der juristischen Person (Bw.) von der ihrer
Gesellschafter (AG) ein Durchgriff auf die dahinter stehenden Gesellschafter
weder bei Verträgen einer Einmannkapitalgesellschaft mit ihrem
Gesellschafter noch bei Familien- oder Konzernkapitalgesellschaften vorzunehmen
sei. Ein Treuhandverhältnis, das einen Durchgriff auf die hinter der Bw.
stehende AG sei von der Betriebsprüfung nicht festgestellt worden. Es
würden überdies zwischen der Bw. und der AG Rechtsbeziehungen
bestehen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 16. September 1997
verwies die Bw. auf Punkt 1.6. des Software - Lizenzvertrages und seinen
letzten Satz, wonach auch die Haftung der AG aufrecht geblieben wäre. Der
Abschluss einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung sei bei Fertigstellung der
Software beabsichtigt und hätte sich im wirtschaftlichen und rechtlichen
Rahmen dessen bewegt, was in den genannten Unterlagen ausgeführt worden
sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ unter
Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung die angefochtenen
Bescheide. Die Bw. erhob in der Folge Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
für 1993 und 1994 und beantragte die Vorlage der Berufung betreffend die
Umsatzsteuer für das Jahr 1995.
Die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der
GmbH für das Projekt PRO-IV IBS System sei zu Unrecht erfolgt. Dabei wendet
sich die Bw. gegen die Annahme der Betriebsprüfung, dass nicht sie, sondern
die AG Leistungsempfänger gewesen sei und die GmbH keine
funktionsfähige Leistung erbracht habe sowie, dass es sich bei den
Rechnungen daher um Anzahlungsrechnungen gehandelt habe.
1. Dem entgegnete die Bw., dass der am 21. September 1993
zwischen der GmbH und der AG abgeschlossene Vertrag ein Software Lizenzvertrag
betreffend die Erstellung und Nutzungsüberlassung für das SJ gewesen
sei. Dieses System sei ein aus verschiedenen Modulen zusammengesetztes
Standard-Softwareprogramm, das durch Zusätze an verschiedene Erfordernisse
angepasst werden könne. Dadurch sei die Anwendbarkeit des Systems nicht auf
ein spezifisches Unternehmen beschränkt gewesen. Der Vertrag habe der AG
das Recht eingeräumt, das Nutzungsrecht an Tochtergesellschaften (75%
Mindestbeteiligung) zu übertragen. Noch am Tag der Vertragsunterfertigung
hätte die AG das Nutzungsrecht an die Bw. übertragen. Mit Schreiben
vom 21. September 1993 wäre die GmbH durch die AG vom Vertragseintritt der
Bw. in Kenntnis gesetzt und ersucht worden, alle Rechnungen ausschließlich
an die Bw. zu richten. Daher sei die Bw. von Vertragsbeginn an die
gegenüber der GmbH namhaft gemachte Leistungsempfängerin und
Rechnungsadressatin gewesen.
Weiters führte die Bw. aus, dass nach
österreichischem Zivilrecht die Übertragung des Nutzungsrechtes einen
Vertragsbeitritt der Bw. darstelle. Beim Vertragsbeitritt werde der bisherige
Vertragspartner nicht durch den Hinzutretenden ersetzt, sondern der
Hinzutretende übernehme kumulativ alle Rechte und Pflichten, demnach seien
die AG und die Bw. zu diesem Zeitpunkt beide berechtigt und verpflichtet
gewesen. Daher habe die Abwicklung des Schriftverkehrs und der
Vertragsrücktritt weiterhin durch die AG erfolgen können. Unbestritten
sei, dass für die Projekt Mitarbeit von der Bw. Mitarbeiter der AG
herangezogen worden wären und dass die Bw. über keine
Räumlichkeiten zur Abhaltung von Meetings verfügt habe. Wie
insbesondere im Bereich von Leasinggesellschaften sei es üblich, dass die
Bw. weder über eigene Dienstnehmer noch eigene Räumlichkeiten
verfügt habe, sodass sie sich für ihre Handlungen zwangsläufig
fremder Mitarbeiter und Räumlichkeiten bedienen hätte müssen.
Nach Ansicht der Bw. sei der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen gewesen, wenn
die Rechnung nicht an den Leistungsempfänger gelegt worden wäre, das
hieße, wenn der wirkliche Leistungsempfänger verschleiert worden
wäre. Wird die Leistung zunächst für das Unternehmen des
Leistungsempfängers ausgeführt und in der Folge einem anderen
überlassen, so stünde der Vorsteuerabzug zu. Die Bw. sei vom ersten
Tage des Vertragsverhältnisses an die gegenüber der Leistung
erbringenden Gesellschaft namhaft gemachte Leistungsempfängerin und
Rechnungsadressatin gewesen. Sie habe daher die Software auf eigenes Risiko
erworben und sei die Rechnungslegung richtigerweise an die Bw. erfolgt, weshalb
ihr als Leistungsempfängerin der Vorsteuerabzug zustehe. Nach
durchzuführender quantitativer und qualitativer Abnahme wäre die
Verwertung durch Überlassung an die AG im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsbetriebes geplant gewesen. Dies sei der Betriebsprüfung
sowohl von der Geschäftsführung der Bw. als auch vom Vorstand der AG
bestätigt worden.
2. Der Feststellung im Betriebsprüfungsverfahren, dass
letztlich keine funktionsfähige Leistung erbracht worden sei,
Anzahlungsrechnungen vorliegen würden und demnach aus der Sicht des UStG
1972 in den Teilrechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen gewesen wäre,
erwiderte die Bw., dass GmbH im Ergebnis Teilleistungen erbracht und als solche
abgerechnet hätte. Diesbezüglich verwies sie auf das der
Betriebsprüfung bekannte Urteil des Landesgerichtes G.XY, betreffend den
Rechtsstreit mit der Mc Donnel Information Systems GmbH (vormals GmbH ). Der
Rechtstreit wäre infolge der mangelhaften Vertragserfüllung
(unzureichende Qualität und Nichtfertigstellung der Software) geführt
worden. Auf Seite zwölf dieses Urteiles sei festgestellt worden, dass von
der beklagten M.S.gmbH tatsächlich Leistungen erbracht worden wären
und dies auch durch die Abnahmeerklärungen festgehalten worden sei. Daher
seien in den Rechnungen der GmbH an die Bw. keine Anzahlungen abgerechnet,
sondern Teilleistungen in Teilrechnungen fakturiert worden. Die Bw. verweist in
diesem Zusammenhang auf das UStG 1972, wonach Teilrechnungen mit Umsatzsteuer
auszustellen gewesen wären und zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
Außerdem würde ein Umsatzsteuerausweis im Falle einer Anzahlung
vorerst zu einer Steuerschuld auf Grund der Rechnung führen, die jedoch bei
Leistungserbringung weggefallen wäre und auf Grund der ausgeführten
Leistung der Vorsteuerabzug zustünde.
Im konkreten Fall sei die Leistungserbringung durch die
GmbH nicht zur Zufriedenheit der Bw. erfolgt, woraufhin dies im Jahre 1996 zu
einer Entgeltsminderung in Form einer Inanspruchnahme der im Dezember 1995
vereinbarten Bankgarantie geführt habe. Diese Entgeltsminderung habe
Vorsteuerberichtigungen im Jahre 1996 nach sich gezogen, würde hingegen
nicht die Vorsteuern der Jahre 1993 bis 1995 vermindern.
Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung betreffend den
Umsatzsteuerbescheid 1995 merkte die Bw. an, dass die Umsatzsteuer aus der
Rechnung der GmbH von der Bw. auf die Steuernummer X. der GmbH beim Finanzsamt
Graz Stadt einbezahlt worden und die Vorsteuer aus der Rechnung beansprucht
worden wäre. In der Jahreserklärung sei die Umsatzsteuer aus der
betreffenden Rechnung als Steuerschuld und als Vorsteuer erfasst worden. Der auf
die besagte Steuernummer der GmbH einbezahlte Umsatzsteuerbetrag wäre in
der Umsatzsteuererklärung 1995 als Umsatzsteuervorauszahlung
berücksichtigt worden und sodann im Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 6. Mai
1996 die bezeichnete Umsatzsteuer erklärungsgemäß als
Steuerschuld und Vorsteuer erfasst worden, die Einzahlung auf die GmbH
Steuernummer jedoch nicht als Umsatzsteuervorauszahlung berücksichtigt,
wodurch sich eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 132.072,00 S
ergeben hätte. Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung und dem
geänderten Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 6.5.1999 sei die Umsatzsteuer aus
der besagten Rechnung nicht mehr als Steuerschuld und Vorsteuer erfasst worden,
wobei die Versagung des Vorsteuerabzuges auf die unrichtige Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes durch die Betriebsprüfung basiert
hätte.
Die Bw. stellte demnach die Anträge:
Die
Anerkennung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der GmbH für das
Projekt PRO-IV IBS System
Festsetzung
der Umsatzsteuergutschrift 1993 in Höhe von -1,917453,00 S
Festsetzung
der Umsatzsteuergutschrift 1994 nach Berücksichtigung der
Vorsteuerkorrektur aus der Inanspruchnahme der Bankgarantie in Höhe von
-1,484,753,00 S
Festsetzung
der Umsatzsteuergutschrift 1995 in Höhe von
-11,317.409,00
In ihrer Stellungnahme führte
die Betriebsprüfung aus, dass es umsatzsteuerrechtlich nur einen
Leistungsempfänger geben könne, weshalb die Betriebsprüfung auch
untersucht hätte, auf welchen der von der Bw. angegebenen Partner dies
zutreffe:
Schon
am 30. April 1993 hätte die AG mit der GmbH einen Projektauftrag
vereinbart, der die Schaffung einer EDV-Lösung für Anwendungsgebiete
der AG bezweckt habe. Dieser Auftrag wäre in eine Studie gemündet,
nach der die GmbH durch den gegenständlichen Vertrag vom 21. September 1993
beauftragt worden sei, das entsprechende Programm zu entwickeln.
Die
dafür erforderlichen Leistungen hätten Mitarbeiter der AG erbracht und
wären der Bw. weder eigene Räumlichkeiten noch eine eigene EDV Anlage
zur Verfügung gestanden.
Die
AG habe sämtlichen Schriftverkehr erledigt und seien alle
Schriftstücke an sie gerichtet gewesen
Die
AG habe am 21. Dezember 1994 von der GmbH eine Bankgarantie in Höhe von
681.640,00 DM erhalten, obgleich die Rechnung an die Bw. ausgestellt war.
Die
Abnahme des Tests "Phase 1" hätte die AG am 23. Dezember 1994
durchgeführt.
Es
würden zwischen der AG und der Bw. weder Abnahmeverträge bestehen,
noch hätte die AG Anzahlungen geleistet.
Die
AG hätte das Anbot SC und Nachträge zum in Rede stehenden Vertrag
angenommen und unterzeichnet.
Die
AG habe Nachfristsetzungen, Vertragsrücktritt und Rückzahlung
veranlasst.
Die
AG hätte die Klage auf Rückzahlung und Schadenersatz gegen die GmbH
erhoben.
Zum Vorbringen in der Berufung, dass die
einzelnen Module getrennt programmiert und abgerechnet worden seien, gab die
Betriebsprüfung an, dass der Projekt Rahmenvertrag vom 21. September 1993
unter Punkt 6. die Zahlung der Vergütung in Gesamthöhe von
3,408.200,00 DM geregelt habe. Demnach wären 40% dieses Betrages nach
Unterschrift dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen Einzelverträge
zahlbar gewesen und jeweils weitere 20% nach erfolgter Abnahme der "Phase 1
bzw.2".
Entsprechend dieser Vereinbarung wären
a) 40 % von 3,408.200,00 DM (das sind 1,363.280,00 DM) am
2. November 1993 bezahlt und daraus ein Vorsteuerabzug im Ausmaß von
1,917.453,00 S in Abzug gebracht worden,
b) Nach eingeschränkter Bestätigung der
"Abnahme-Phase 1 seien 20% der Gesamtvergütung in Höhe von
3,408.200,00 DM (das sind 681.640,00 DM) am 23. Dezember 1994 fällig und
fakturiert geworden. Dabei seien 958.931,00 S Vorsteuern geltend gemacht
worden.
Am 23. Dezember 1994 hätte die AG das von GmbH
erstellte Angebot über die SC Funktionalität angenommen, das für
die GmbH eine Vergütung über 234.460,00 DM vorgesehen habe, wobei 40%
nach Annahme diese Angebotes und die restlichen 60% nach erfolgter Abnahme des
PRO-IV-IBS Systems "Phase 2" fällig geworden wären.
Diesem Angebot entsprechend seien
c) 40% von 234.460,00 DM (das sind 93.784,00 DM) am 27.
Jänner 1995 geleistet und daraus ein Vorsteuerbetrag in Höhe von
131.982,00 S geltend gemacht worden.
Die Betriebsprüfung führte weiters aus, dass die
beanspruchten Vorsteuern in Höhe von 1,917.453,00 S und 131.982,00 S aus
bei Vertragsunterfertigung bzw. Anbotsannahme zahlbaren Vergütungen
resultieren würden. Die Zahlungen würden also auf Ereignisse beruhen,
die unabhängig von einer Leistungserbringung durch die GmbH eingetreten
seien.
Der geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von
958.931,00 S würde aus einer vereinbarten Teilleistung herrühren,
wobei diese Teilleistung jedoch nicht erbracht worden wäre, da die "Abnahme
Phase 1" nur mit eingeschränkter Bestätigung unter dem Vorbehalt
fehlender Funktionalitäten erfolgt wäre. Nach einvernehmlich
festgestellten Fehlern würde nur bezahlt werden, sobald eine entsprechend
hohe Bankgarantie für die AG erfüllt worden wäre. GmbH sei aus
dieser Bankgarantie bis dato in voller Höhe in Anspruch genommen
worden.
Unter Verweis auf das Urteil des Landesgerichtes G. sah die
Betriebsprüfung die Schlussfolgerung im genannten Urteil in der rechtlichen
Systematik begründet, nach der eine erklärte Abnahme trotz Vorbehalten
als solche anzusehen sei, wonach die erbrachte Leistung im Wesentlichen
vertragsgemäß sei. Die Ausführungen in der Klageschrift auf
Seite sechs, Punkt zwei würden die Ansicht der Betriebsprüfung, dass
keine Teilleistungen vorliegen würden, untermauern. Die AG hätte darin
die bis dahin entwickelte Software als katastrophal bezeichnet und als Grund den
Einsatz von Subunternehmern durch die GmbH angeführt, die der Aufgabe ganz
offensichtlich nicht gewachsen gewesen wären.
In der am 19. September 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung hatte die steuerliche Vertretung ergänzend
ausgeführt, dass ursprünglich geplant gewesen sei, dass die Bw. die
in Rede stehende Software erwerben und an die AG verleasen sollte, jedoch
infolge der mangelhaften Ware eine Vermietung nicht verwirklicht worden sei.
Geplant wäre auch gewesen, dass der Bw. durch diese Vorgangsweise die in
Streit stehenden Vorsteuern zustehen würden. Außerdem sei das
"Zuviel" an Umsatzsteuerbelastung in Höhe der im Jahre 1995 an das
Finanzamt Graz Stadt für die GmbH entrichtenden Umsatzsteuerschuld zu
korrigieren. Dies deshalb, da im Jahre 1995 schon das "Reverse-Charge-System"
zur Anwendung gelangt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der konkreten Sachlage hat die AG am 30. April 1993
der GmbH einen Projektauftrag im Zusammenhang mit der geplanten Einführung
einer Bankensoftware erteilt, der in einen schriftlichen Projektrahmenvertrag
der Parteien vom 21. September 1993 gemündet ist und hat schließlich
die GmbH im Software - Lizenzvertrag vom 21. September 1993 der AG in
widersprüchlicher Vereinbarung das einerseits nicht ausschließliche
und andererseits nicht übertragbare Recht eingeräumt, das entwickelte
Softwareprogramm zu nutzen. Die dafür vereinbarte Gesamtvergütung war
in bestimmten im Vertrag geregelten Abschnitten zu bezahlen.
Außer Streit steht, dass die in diesem Zusammenhang
auszuführenden Leistungen Mitarbeiter der AG erbracht hatten, da die Bw.
weder über eigene Räumlichkeiten und Mitarbeiter noch über eine
eigene EDV Anlage verfügt hatte.
Die AG erledigte und erhielt außerdem sämtlichen
mit dem Projekt in Verbindung stehenden Schriftverkehr, sie erhielt am 21.
Dezember 1994 von der GmbH eine Bankgarantie in Höhe von 681.640,00 DM,
obgleich die streitgegenständlichen Rechnungen an die Bw. gerichtet waren.
Weiters hat sie die Abnahme des Tests "Phase 1" am 23. Dezember 1994
durchgeführt und das Anbot SC und Nachträge zum Projekt Rahmenvertrag
angenommen und unterzeichnet. Aus dem Nachtrag ergab sich unter anderem eine
Änderung der Rückerstattungsregelungen im Falle einer
Nichtfertigstellung des Projektes. Die AG hat überdies Nachfristsetzungen
aus verhandelt, und da das Projekt Ende 1995 und auch Mitte 1996 nicht
annähernd fertig gestellt war, den Vertragsrücktritt am 18. Juni 1996
erklärt und schließlich Klage auf Rückzahlung und Schadenersatz
gegen die GmbH beim Landesgericht G. eingebracht.
Zum Einwand im Berufungsverfahren, der Punkt 1.6. des zu
beurteilenden Lizenzvertrages im Zusammenhang mit der erklärten
Übertragung des Nutzungsrechtes aus den am 21. September 1993
unterzeichneten Verträgen an die Bw., habe zu einem Vertragsbeitritt der
Bw. geführt und mache diese neben der AG zur vorsteuerabzugsberechtigten
Leistungsempfängerin aus dem Umsatzgeschäft mit der GmbH, ist
festzustellen:
Die Berechtigung der AG nach Punkt 1.6. des
Software-Lizenzvertrages, das ihr eingeräumte Nutzungsrecht durch von ihr
beauftragte Dritte ausüben zu lassen im Zusammenhang mit der erwähnten
Übertragung des Nutzungsrechtes an die Bw., macht es notwendig zu
prüfen, ob die Bw. bloß als ausführendes Organ im Zusammenhang
mit einem "fremden" Leistungsaustausch tätig geworden ist, ob sie durch die
Gestaltung Zurechnungsobjekt des Leistungsaustausches wurde oder ob zwischen ihr
und der Bw. eine eigene Leistungsbeziehung entstanden ist.
Scheidet der bisherige Partner aus dem
Vertragsverhältnis nicht aus, sondern tritt nach dem allseitigen
Parteiwillen ein neuer Vertragspartner hinzu, so spricht man von einem
Vertragsbeitritt, durch den die neue Vertragspartei neben einem der bisherigen
Partner in alle Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses eintritt
(Ertl in Rummel, ABGB II²
§ 1404 Rz 1). Bei einem Vertragsbeitritt
übernimmt der Hinzutretende kumulativ alle Rechte und Pflichten aus einem
Vertrag (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 304). Eine Kombination von
Zession und Schuldbeitritt reicht für einen Vertragsbeitritt nicht aus
(Ertl aao, §1406 ABGB Rz 3).
Ein Schuldverhältnis besteht nicht nur aus Forderungen
und Schulden, sondern beinhaltet auch vertragsbezogene Gestaltungsrechte, wozu
auch der Rücktritt vom Vertrag zählt. Dabei ist zu beachten, dass bei
Annahme eines Vertragsbeitrittes die Zustimmung der Gegenpartei unbedingt
erforderlich ist (Koziol/Welser Bürgerliches Recht II 11,
119).
Der Umstand, dass ein Dritter Forderungen aus einem
Vertragsverhältnis bezahlt, bedeutet noch nicht, dass der Dritte dem
Vertrag beigetreten sei oder gar anstelle einer Vertragspartei den Vertrag
übernommen hätte.
Nach der gegebenen Sachlage spricht eine Vielzahl von
Umständen gegen die Stellung der Bw. als Vertragspartei der am 21.
September 1993 abgeschlossenen Verträge.
So hatten die Vertragsparteien ihren Willen, einen
Vertragsbeitritt
zu vereinbaren, nicht durch allseitige Unterfertigung der Mitteilung vom 21.
September 1993 dokumentiert. In Hinblick auf das vorgeblich gesetzte Ziel, der
Bw. Vertragspartnerstellung einzuräumen, ist überdies nicht
nachvollziehbar, dass die AG am Tage der Vertragsunterzeichnung lediglich eine
für die GmbH bestimmte Mitteilung der genannten
Nutzungsrechtsübertragung unterzeichnete und nicht, wie es eigentlich
geboten wäre, die Bw. zur Unterzeichnung des Vertrages oder Leistung einer
Beitrittsklausel bewegt hat.
Dazu kommt, dass das dem Vertragsabschluss nachfolgende
Verhalten, wonach die Bw. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Software Produkt
nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten und darüber hinaus mit Hilfe von
Mitarbeitern der AG durchführte, deutlich machte, dass in Wirklichkeit die
AG den Auftragsgegenstand für ihre Zwecke erwerben wollte. Gegen eine
Stellung als Vertragspartnerin spricht darüber hinaus, dass alleine die AG
Nachträge und Nachfristsetzungen aus verhandelte, den
Vertragsrücktritt, die Klage auf Schadenersatz und Rückzahlung der
geleisteten Vergütungen betrieben hatte und ihr darüber hinaus eine
Bankgarantie eingeräumt worden ist. Die Bw. hat überdies
gegenüber der GmbH keine Leistungsansprüche geltend gemacht und ist im
Gerichtsverfahren nicht als Beklagte aufgetreten, weshalb auch daraus für
sie kein Vertragsbeitritt abzuleiten ist.
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 (1994) ein Vorsteuerabzug hinsichtlich einer
gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer unter anderem zulässig, wenn die
Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland für das Unternehmen des
Leistungsempfängers ausgeführt werden.
Aus § 3 Abs. 1 UStG 1972(1994) geht hervor, dass
Lieferungen Leistungen sind, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen. Somit muss der Abnehmer nicht identisch sein mit
der Person, die tatsächlich befähigt wird im eigenen Namen über
den Gegenstand zu verfügen. Ferner folgt aus § 4 Abs. 2 UStG 1972
(1994), dass der Abnehmer nicht derjenige sein muss, der tatsächlich die
Gegenleistung erbringt, das Entgelt kann auch von Dritter Seite stammen. Demnach
ist Leistungsempfänger, wer die Leistung ausbedungen hat, mag auch ein
Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der Leistung letztlich im
Vermögen eines anderen eintreten. Entscheidend ist somit bei Leistungen auf
Grund vertraglicher Verpflichtungen, wer im eigenen Namen die vertraglichen
Verpflichtungen übernimmt bzw. ausbedingt (vgl. Ruppe UStG³
§1 Tz
257, 258).
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen war somit nach
dem außer Streit stehenden Sachverhalt das Vorliegen einer Mehrheit von
Leistungsempfängern nicht anzunehmen, zumal nach den zu beurteilenden
Vertragsunterlagen die vertraglich festgelegte Leistung nicht von beiden
Parteien ausbedungen worden ist und bei Einschaltung Dritter in eine Lieferung
der umsatzsteuerrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Abnehmer nicht identisch
sein muss mit der Person, die tatsächlich befähigt wird, im eigenen
Namen über den Gegenstand zu verfügen. Daraus folgt, dass nach der
vertraglichen Gestaltung lediglich die AG als Leistungsempfänger hervorging
und in diesem Sinne auch im Außenverhältnis aufgetreten
ist.
Die Bw. wurde allein durch die Übernahme der Bezahlung
der Rechnung nicht Leistungsempfänger aus dem ursprünglich
abgeschlossenen Software-Lizenzvertrag, zumal für die Beurteilung der am
Leistungsaustausch Beteiligten nicht entscheidungsrelevant ist, wer mit der
Zahlung des Entgeltes belastet war, da, wie oben ausgeführt,
Leistungsempfänger und Erbringer der Gegenleistung nicht ident sein
müssen.
Der Annahme eines weiteren Leistungsaustausches zwischen
der Bw. und der AG auf Basis des der AG eingeräumten Rechtes, das
Nutzungsrecht an Tochtergesellschaften zu übertragen stand zudem das Fehlen
jeglicher Zahlungsflüsse und schriftlicher Abnahmeverträge zwischen
den Genannten entgegen und hätte letztlich selbst bei deren Vorliegen nicht
die Abzugsfähigkeit der in Streit stehenden Vorsteuerbeträge
herbeigeführt, da diese einen anderen Leistungsaustausch betroffen
hätten.
Auch vermag die Behauptung, die Bw. sei vom ersten Tage an
ein gegenüber der GmbH namhaft gemachter Leistungsempfänger und
Rechnungsadressat gewesen und hätte daher die Software auf eigenes Risiko
erworben, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal bei der Zurechnung
der Leistungserbringung an die Bw. auch das Auftreten nach Außen hin
entscheidende Bedeutung zukommt. Wenn im konkreten Fall die AG allein nach
Außen hin in Erscheinung getreten ist, sie zudem als Klägerin im
Prozess Entschädigungen für die mangelhafte Ware eingefordert hat und
es nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte gibt, die eine andere Beurteilung
zulassen, hat sie im eigenen Namen die Leistung für sich beansprucht,
weshalb diese auch ihr allein zuzurechnen war (VwGH
31. Jänner 2001, 97/13/0066, VwGH 17.9.1990,
89/15/0070).
Schon auf Basis dieser Ausführungen war der Bw. aus
dem Umstand, dass sie gegenüber der GmbH nach dem
streitgegenständlichen Vertrag nicht Leistungsempfänger war, der Abzug
der in Streit stehenden Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1972 (1994) nicht zu gewähren.
Dem Berufungsvorbringen, die an das Finanzamt Graz Stadt
für das ausländische Unternehmen abgeführte Umsatzsteuer in
Höhe von 131.982,00 S sei jedenfalls bei der Bw. als Vorsteuer zu
berücksichtigen, sind zum einen die vorstehenden Ausführungen, wonach
der Bw. kein Vorsteuerabzug zusteht, entgegenzuhalten. Zum anderen gibt es
für die Bw. mangels Vorliegens einer steuerpflichtigen Leistung und damit
einer Abfuhrverpflichtung im Jahre 1995 keine Möglichkeit einer
Rückverrechnung der seinerzeit erfolgten Bezahlung der Umsatzsteuer an das
Finanzamt Graz Stadt im konkreten Berufungsverfahren. Aus diesem Grund war dem
Berufungsbegehren in diesem Punkt nicht zu entsprechen.
Ungeachtet vorstehender Ausführungen zum
Vorsteuerabzug ist überdies unstrittig, dass die GmbH nicht in der Lage war
der AG die vertraglich ausbedungenen Leistungen zu erbringen.
Tatsache ist weiters, dass die AG und nicht die Bw. eine
eingeschränkte Zwischenabnahmeerklärung abgegeben hat, jedoch in der
Folge feststellen musste, dass das Projekt bis zum 31. Dezember 1995 nicht
fertig gestellt werden konnte, weshalb die OeKB AG am 18. Juni 1996 vom Vertrag
zurückgetreten ist.
Ein Unterbleiben der vereinbarten Leistung bedeutet im
konkreten Fall eine Korrektur einer allfällig entstandenen Steuerpflicht
bezüglich bisher erbrachter Leistungen. Dazu kommt, dass
Entschädigungen anlässlich der vorzeitigen Aufhebung eines Vertrages
nur dann steuerbar sind, wenn sie Entgelte für Leistungen, wie zB
Vorbereitungshandlungen des Vertragspartners, Leistungsbereitschaft und bisher
erbrachte Leistungen betreffen.(Ruppe UStG³
§1 Tz 231ff und §16
Tz 88). Berichtigungen im Sinne, dass durch das Unterbleiben der Leistung
nachträglich die Steuerschuld entfällt sind gemäß
§ 16
Abs. 1 UStG 1994 in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich
herausstellt, dass die Leistung wegen Rücktritts des Vertrages unterbleiben
wird. Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass allfällige im Jahre
1996 vorgenommene Berichtigungen der Bemessungsgrundlagen und eine daraus
resultierende Festsetzung einer Umsatzsteuerschuld für, wie im genannten
Urteil auf der Seite zwölf ausgeführt, tatsächlich erbrachte
Leistungen keine Auswirkungen für den Streitzeitraum haben (Ruppe,
UStG³
§1 Tz 227).
Dass in diesem Zusammenhang in den Streitjahren die
Mindest-Istbesteuerung nicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus dem Datum
des Vertragsabschlusses (21. September 1993), das noch vor dem Inkrafttreten des
UStG 1994 lag und daher die Anzahlungsbesteuerung auf diesbezügliche
Entgeltszahlungen keine Anwendung finden konnte.
Im konkreten bedeutet dies, dass die 40% der festgelegten
Gesamtvergütung (Punkt 6.1 (1)) anlässlich der Vertragsunterzeichnung
und der Anbotsannahme nicht im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung zu
bringen und demnach auch nicht als Teilabrechnungen zu beurteilen waren. Eine in
solchen Rechnungen fakturierte Umsatzsteuer war somit im Geltungsbereich des
UStG 1972 rechtlich gar nicht zulässig.
Ob dabei die Erstellung und die Nutzungsüberlassung
einer Standardsoftware in Teilen geschuldet und bewirkt worden ist, ist nach dem
Grundsatz der
Einheitlichkeit
der
Leistung
zu beurteilen.
Wenn
ein Steuerpflichtiger für einen Verbraucher, wobei auf einen
Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, zwei oder mehr Handlungen vornimmt
oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie in
wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden und dessen Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre, so stellen alle diese Handlungen oder Elemente in
mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Leistung dar. (vgl. EuGH
27.10.2005, Rs C-41/04). Danach ist die Überlassung einer
Standard-
Software
und anschließende Anpassung der
Software
an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers, auch wenn dafür zwei
getrennte Zahlungen geleistet werden als einheitliche Leistung zu beurteilen,
wenn diese Anpassung angesichts von Umständen wie ihrem Umfang, ihren
Kosten oder ihrer Dauer entscheidend dafür ist, dass der Erwerber eine auf
ihn zugeschnittene
Software
nutzen kann.
Im Berufungsfall wurde nicht dargelegt, dass die einzelnen
im Software Erstellungs- und Einführungsvertrag festgelegten Leistungen
für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck hatten und daher als
Hauptleistungen anzusehen seien. Vielmehr war bei der Erstellung und Lieferung
einer Software davon auszugehen, dass die einzelnen Leistungen im
endgültigen Leistungsgegenstand aufgehen und in koordinierter Form die
ordnungsgemäße Funktion des Software - Programms sichergestellt
hätten. Demnach lag insgesamt gesehen keine wirtschaftlich teilbare
Leistung vor und war dadurch keine Möglichkeit einer Teilabrechnung
gegeben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend die Umsatzsteuer
für 1995
Wien,
am 10. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1312-W/02
- Stammnummer
- 24355
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF