Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1739-W/09
Nebenleistungen bei der Vergebührung eines Bestandvertrages über Veranstaltungsräume
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1739-W/09vom 24.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (vgl VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182 und VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053). Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (VwGH 5.3.1990, 89/15/0014; VwGH 28.6.1995, 94/16/0045, 94/16/0104 und VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053). Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sind das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (vgl VwGH 18.9.1980, 51/79, VwGH 5.3.1990, 89/15/0014, VwGH 28.6.1995, 94/16/0045, 94/16/0104, und VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182).
Infolge der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG ist auch die Frage, welchen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck Verträge verfolgen, an Hand des Urkundeninhaltes zu bestimmen (vgl. UFS 09.11.2009, RV/2270-W/05).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0084 unter Hinweis auf Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva).
Ein Bestandvertrag besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen Entgelt auf "gewisse Zeit" (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1092). Aus der in § 33 TP 5 Abs. 1 GebG enthaltene Erweiterung des gebührenpflichtigen Tatbestandes auf "sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält" folgt, dass auch gemischte Verträge, die nach der zivilrechtlichen Begriffsbestimmung nicht zu den Bestandverträgen zählen, bei denen aber die Überlassung einer Bestandsache für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit gegen Entgelt den Vertragsgegenstand darstellen, der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterliegen.
Zu einem als "Dienstleistungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag, mit dem der Vertragspartner - dem Kunden einen Stellplatz für seine Server zur Verfügung stellt, - darin dem Kunden die entsprechende Infrastruktur (insbesondere Schnittstellen ) bietet, durch die der Kunde über Glasfaserverbindungen Zugang zu europäischen Internetknotenpunkten erhält, - durch eigene Notstromaggregate und eine entsprechende Klima- und Brandschutzanlage den ununterbrochenen, stabilen und sicheren Lauf der Server des Kunden gewährleistet und - durch hohe Sicherheitsstandards verhindert, dass Unbefugte zu den Kundenservern gelangen, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ungeachtet des Umstandes , dass der Vertrag auch Elemente insbesondere eines Verwahrungsvertrages enthält, doch die für einen Bestandvertrag charakteristischen Elemente (nämlich die Ermöglichung der Benützung einer im Vertrag definierten Örtlichkeit - samt den dort vorhandenen fixen Einrichtungen in Gestalt insbesondere der Internetanschlüsse, der garantierten Stromversorgung , der Leistungen der Klima- und Brandschutzanlage sowie der vorhandenen Sicherheitskontrollen - in einem Gebäude auf Zeit gegen Entgelt) so klar überwiegen, dass die Vereinbarung dem Gebührentatbestand nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG zu subsumieren war. Dem steht nicht entgegen, dass eine zeitliche Zutrittsbeschränkung vorgesehen ist. Auch betreffend z.B. einen Schrankfachvertrag, der zivilrechtlich durchaus als Mietvertrag angesehen werden kann, ist es so, dass der Fachmieter nicht ohne Mitwirkung der Bank Zugang zum Safe hat (vgl. VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182).
2. Qualifizierung des Vertrages mit NN als Bestandvertrag iSd
§ 33 TP 5 GebG
Aus Punkt 1 des Vertrages mit NN vom 8. September 2008 ergibt sich deutlich, dass hier die Überlassung von Räumlichkeiten (sog. "Räumlichkeit**" der X) für einen bestimmten Zeitraum wirtschaftlich im Vordergrund steht. Auch wenn die Anmietung durch den Vertragspartner der Durchführung einer bestimmten Veranstaltung dienen soll, ändert das nichts am Überwiegen der Elemente eines Bestandvertrages, obliegt doch die Abwicklung der Veranstaltung dem Vertragspartner und nicht der X (siehe Punkt 5.1. des Vertrages). Der Vertrag der X mit NN vom 8. September 2008 ist daher als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren.
3. Qualifizierung des Vertrages mit dem VEREIN*** als Bestandvertrag iSd
§ 33 TP 5 GebG
Eine Vertragsübernahme, die derart zustande kommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. VwGH 16.10.1989, 88/15/0086).
Im gegenständlichen Fall hat der VEREIN*** unter Einbeziehung der X die Rechtsstellung des Herrn NN übernommen und wurde darüber am 8. Oktober 2008 eine entsprechende Urkunde errichtet. Durch Bezugnahme auf den zwischen Herrn NN und der X geschlossenen Vertrag wurde der Inhalt dieses Vertrages zum rechtsgeschäftlichen Inhalt für das Rechtsverhältnis zwischen der X und dem VEREIN*** gemacht und ist daher auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 2. Satz GebG der Inhalt des Vertrages vom 8. September 2008 auch maßgeblich für die Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG für den am 8. Oktober 2008 zwischen der X und dem VEREIN*** zustande gekommenen Bestandvertrag.
Da nach § 17 Abs. 5 GebG das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, sind beide Bestandverträge gesondert zu vergebühren.
Selbst wenn bereits von vorneherein klar war, dass die Veranstaltung VERANSTALTUNGSNAME vom VEREIN*** durchgeführt werden wird, so ist nach dem eindeutigen Urkundeninhalt mit dem Vertrag vom 8. September 2008 eine Vermietung der Räumlichkeit** an Herrn NN erfolgt. Ebenso eindeutig ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens der Bw. vom 1. Oktobers 2008, dass von Herrn NN am 8. Oktober 2008 sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter des Vereins*** unterzeichnet wurde, dass eine Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag und nicht bloß eine "Klarstellung" stattgefunden hat.
Vom Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zwei Bestandverträge im Sinne des § 33 TP 5 GebG vorliegen und dass für jeden der beiden Verträge eine Gebührenfestsetzung vorzunehmen ist.
4. Zur Höhe der Gebühr
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu entrichten ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen. Grundsätzlich sind somit die Betriebskosten und weiter alle jene Kosten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Bestandsache erleichtern oder der Sicherung dienen in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Dazu zählt aber auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches. Es sind alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der Bestandgeber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht. Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist (vgl. ua. VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 75 bis 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Die in einem Vertrag über die Vermietung eines Gerätes mitvereinbarte Wartung dieses Gerätes durch den Bestandgeber stellt eine Leistung dar, die dem besseren (störungsfreien) Gebrauch des gemieteten Bestandobjektes dient. Das dafür entrichtete Entgelt ist daher als Teil jener Leistungen zu betrachten, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des ungestörten Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen (VwGH 22.6.1987, 86/15/0138).
Wenn der Bestandnehmer der Wohnungsgesellschaft die Beheizungs- und Warmwasserkosten zu ersetzen hat, und die Gesellschaft daher zur Beheizung des Mietobjektes und zum Wärmen von Wasser verpflichtet ist, so erleichtert sie dadurch die Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Die Beheizungs- und Warmwasserkosten sind daher - ungeachtet des Umstandes, dass ihnen werkvertragliche Elemente zu Grunde liegen - ebenfalls Teil des Entgeltes und daher auch Teil der Gebührenbemessungsgrundlage (VwGH 9.9.1970, 1043/69, 2.3.1972, 796/71).
Zu Serviceleistungen - wie dem Sortieren und Verteilen von Post, Verteilung und Weiterleitung von Nachrichten und Telefaxübermittlungen, Begrüßung der Gäste in den Empfangsräumlichkeiten und Entgegennahme von Anrufen und Reinigung der Büros, hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass diese Servicleistungen der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der vermieteten Büroräumlichkeiten dienen, sodass das Entgelt einen Teil des Preises und damit der Gebührenbemessungsgrundlage bildet (vgl. VwGH 21.3.2002, 99/16/0160).
Im gegenständlichen Fall finden sich unter den sonstigen Leistungen auch Leistungen, die für sich Gegenstand eines Bestandvertrages sein können wie das Bereitstellen von Nebenräumlichkeiten, Inventargegenständen sowie von Parkplätzen. Gegen die Qualifizierung der Zurverfügungstellung der Parkplätze als Verwahrungsvertrag spricht, dass nach Punkt 13.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., seitens der X keine wie immer geartete Haftung übernommen wird und die X auch keine eigene Bewachung stellt. Auch ein Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Dass er nur einen Abstellplatz, nicht aber einen bestimmten Abstellplatz betrifft, schadet nicht (vgl. Fellner, RZ 31 zu § 33 TP 5 GebG unter Hinweis auf OGH 25.4.1995, 4 Ob 522/95).
Die übrigen Nebenleistungen wie das Bereitstellung des erforderlichen Security-Personals, des erforderlichen Sanitätsdiensts, der für Beleuchtung und Ton notwendigen Energie, die Durchführung des Ticketverkaufs etc. sind Leistungen, die - vergleichbar mit den Serviceleistungen im Beschwerdefall zu VwGH 21.3.2002, 99/16/0160 - die Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches des vermieteten Bestandobjektes erleichtern. Die wirtschaftliche Verknüpfung der Zusatzleistungen mit dem Gebrauch der Bestandsache ergibt sich hier auch daraus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingen der X in Punkt 11.1 bei Vertragsrücktritt des Partners - Wegfall der Vermietung eine Bezahlung der Ausfallsentschädigung abhängig vom vereinbarten Mietentgelt einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen vorsehen.
Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG 1957 ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist. Wesentlich für eine solche Einbeziehung ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl. VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112).
Auch wenn das Ticketing von der Bw. auch für andere Veranstaltungsstätten angeboten wird und der Kartenvertrieb im fremden Namen und für fremde Rechnung vorgenommen wird, so handelt es sich dennoch bei dem im Vertrag unter Punkt 4.20.6. vereinbarte "Manipulationsentgelt" in Höhe von € 0,75 pro Karte um Leistungen, die von den Vertragspartnern an die Bw. erbracht werden, um in den Genuss der Bestandsache zu kommen. Wie aus Punkt 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bw. ersichtlich ist wird die Vermietung von Veranstaltungsräumen durch die Bw. daran geknüpft, dass mindestens die Hälfte der Kartenmassette über das Kartenvertriebssystem der Bw. vertrieben wird (Punkt 6.5) und hat der Vertragspartner auch für die nicht von der Bw. vertriebenen Karten eine Aufwandspauschale zu entrichten (Punkt 6.7). Beim Manipulationsentgelt handelt es sich auch nicht bloß um einen Art "durchlaufenden Posten" für die Bw., sondern wird dieser im Kartenpreis enthaltene Entgeltsbestandteil von der X im eigenen Namen vereinnahmt (siehe dazu die Aufstellung der Bw. in der Anfrage ans Finanzamt vom 14.12.2010, S 4). Das Manipulationsentgelt wurde daher vom Finanzamt zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr einbezogen.
Anders verhält es sich mit den Disagiogebühren. Wie sich aus Punkt 20.2. des Vertrages bzw. Punkt 6.8. der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, gehen alle durch Kreditkarten- und Bankomatkartenverkauf bedingte Einnahmeminderungen zu Lasten des Vertragspartners. Der verbleibende Kartenerlös (dh die Einnahmen aus dem Kartenverkauf abzüglich der Disagiogebühren) ist an den Vertragspartner, vermindert um die in diesem Vertrag angeführten Zahlungsverpflichtungen, abzuführen. Die Disagiogebühren kürzen wirtschaftlich gesehen den Erlös des Vertragspartners aus dem Kartenverkauf und stellen kein "zusätzliches" der X verbleibendes Entgelt dar. Nach Ansicht des Unabhängige Finanzsenates sind daher die Disagiogebühren in Höhe von € 940,35 aus der Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr auszuscheiden.
Die Höhe der Betriebskosten muss für ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wenn in der Vertragsurkunde neben der mit einem bestimmten Betrag enthaltenen Zinsvereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten nur deren Bezahlung mit dem entsprechenden Anteil vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht berechtigt, die Höhe der Betriebskosten festzustellen und diese als Teil der Bemessungsgrundlage zu behandeln (VwGH 12.6.1962, 175/62).
Steht ein umsatzabhängiger Mietzins im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, ist dieser zu schätzen (vgl. VwGH 19.2.1975, 1855/74; VwGH 4.7.1990, 89/15/0140).
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr gemäß
§ 22 GebG nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
Gemäß
§ 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
Nach dem Urkundeninhalt stellt die X dem Vertragspartner die Räumlichkeit** mit einem Gesamtfassungsraum von 11.450 Besuchern, bestehend aus A und bei Bedarf - dh. unter einer aufschiebenden Bedingung - 1. und Cn zum Gebrauch zur Verfügung. Als Vertragsentgelt wurde bei Öffnung der C ein Mietentgelt von € 19.661,00 zuzüglich € 16.722,00 fürs Personal vereinbart. Da nach § 26 GebG bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln sind und es für die Gebührenfestsetzung nicht auf die tatsächlich bezahlten Beträge ankommt, sind die in der Urkunde genannten Entgelte von gemeinsam € 36.383,00 zuzüglich Umsatzsteuer für die Gebührenfestsetzung maßgeblich.
Bei den sonstigen Leistungen ist teilweise aus der Urkunde nur der Preis pro "Einheit" (zB für die Energiekosten € 0,38 pro kwh, für die Abwicklung des Kartenverkaufs € 0,75 pro Karte etc) ersichtlich. Teilweise wurde vereinbart, dass die Kosten vom Partner nach tatsächlichem Aufwand zu bezahlen sind (zB Punkt 6.2. für die Bereitstellung des Securitypersonals) bzw. wurde nur festgelegt, dass Leistungen gegen gesondertes Entgelt erfolgten (zb Punkt 4.7 Bereitstellung des Sanitätsdienstes oder Punkt 4.17 zusätzliche vom Partner gewünschte Leistungen). Auch wenn in der Urkunde die vom Partner zusätzlich gewünschten Leistungen nicht näher beschrieben werden, so ist davon auszugehen, dass die Erbringung der Zusatzleistungen dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt wurde. Im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld wäre allenfalls bloß eine vorläufige betragsmäßige Schätzung der Leistungen möglich gewesen und war deshalb die Bestandgeberin von ihrer Verpflichtung zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr entbunden - siehe § 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. II 1999/241). Durch nachträgliche Ermittlungen, wie Einsicht in die Endabrechnung, wurde eine Bewertung der vereinbarten Zusatzleistungen möglich und wurden vom Finanzamt daher Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt 7.374,50 (€ 8.314,75 abzüglich € 940,35 Disagiogebühr) zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einbezogen.
Die Bemessungsgrundlage für die beiden Bestandverträge ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter Beachtung der Bestimmungen des § 22 GebG und § 26 GebG wie folgt zu berechnen (alle Beträge in €):
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Grundmiete Räumlichkeit** bei Öffnung der C
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19.661,00
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Personal bei Öffnung der C
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16.722,00
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Div. Zusatzleistungen
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7.374,50
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Summe
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43.757,50
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Davon 20 % Umsatzsteuer
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8.751,50
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Bemessungsgrundlage
|
52.509,00
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis nach § 289 Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf daher ein und dieselbe Abgabe (das ist die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (vgl. etwa VwGH 13.10.1995, 92/17/0294 sowie VwGH 1.7.2005, 2003/17/0281).
Die angefochtenen Bescheide waren daher abzuändern und die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG für die Bestandverträge der X 1. mit NN und 2. mit VEREIN*** jeweils mit € 525,09 (1 % einer Bemessungsgrundlage von € 52.509,00) festzusetzen.
Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 2013
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1739-W/09
- Stammnummer
- 65127
- Gültig
- 24.04.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF