Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0456-I/03
Einvernehmliche Vertragsaufhebung wegen Irrtums bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-I/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind auf Grund der festgestellten Tatumstände die Gründe für eine Vertragsanfechtung wegen (Geschäfts)Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben und kommt es nachgewiesenermaßen unter (außergerichtlicher) Geltendmachung dieser Anfechtungsgründe zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ex tunc durch die Vertragsparteien, dann kann diesfalls die gerichtliche Anfechtung (ansonsten siehe VwGH 26.6.1997, 96/165/0150) entfallen. Die Durchführung eines Anfechtungsprozesses - ausschließlich zum Zweck der Beseitigung der Gebührenpflicht - wäre nämlich dann sinnwidrig und wäre wegen des zwischen den Streitteilen bestehenden Einverständnisses auch prozessual (Scheinprozess) bedenklich. Die erfolgreich durchgeführte (außergerichtliche) Anfechtung des Rechtsgeschäftes bewirkte die einvernehmliche Vertragsaufhebung und damit die Beseitigung des Rechtsgeschäftes ex tunc . Gemäß § 23 Abs. 4 BAO entfiel die Gebührenpflicht. Im Bescheid gemäß § 201 BAO war daher die Gebühr mit Null € festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hannes Paulweber, gegen den Bescheid vom 20. Juni 2003 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201 BAO
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die vorgeschriebenen Gebühren von insgesamt 5.203,67
€ (Rechtsgebühr: 69.984 S, Bogengebühr: 1.620 S) werden mit
jeweils Null € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 7. Jänner 2002 erfolgte eine Anmeldung über
die Selbstberechnung der Gebühren gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z
3 und § 6 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 betr.
den Mietvertrag vom 15. November 2001, abgeschlossen zwischen A. G. als
Bestandgeber und der S. AG als Bestandnehmerin. Mit Schreiben vom 24.
Jänner 2002 stellte A. G. (= Bw) einen "Antrag auf Rückerstattung von
Mietvertragsgebühren" in Höhe von 71.604 S, der im Wesentlichen auf
das Vorbringen gestützt wurde, da die vorliegende Grundstückswidmung
eine Bebauung für Lebensmittelmärkte ausschließe und
demgemäß die Voraussetzungen für den Abschluss des Mietvertrages
und damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen sei, wäre der
Mietvertrag sohin nicht zustande gekommen. Mit diesem "Antrag auf
Rückerstattung von Mietvertragsgebühren" wendete der Bestandgeber im
Ergebnis die Unrichtigkeit der von ihm selbst berechneten und entrichteten
Mietvertragsgebühr ein und begehrte damit implizit die Erlassung eines
Festsetzungsbescheides im Sinne des § 201 BAO mit einer nunmehrige
Gebührenvorschreibung von Null S, denn nur eine solche
bescheidmäßige Festsetzung der selbstberechneten Abgabe führt
überhaupt erst zu einer rückerstattbaren Gutschrift im begehrten
Ausmaß.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid
gemäß
§ 201 BAO und setzte die Rechtsgebühr (§ 33 TP 5
GebG) und die Bogengebühr ( § 6 Abs. 2 GebG) in Höhe der
erfolgten Selbstberechnung fest. Damit gab das Finanzamt zu erkennen, dass nach
seiner Ansicht die im Wege der Selbstberechnung entrichteten Gebühren
rechtsrichtig waren. Als Begründung wurde Folgendes auszugsweise
angeführt:
"Wenn nach § 17 Abs. 5 GebG selbst das
(gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die
bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, so kann dies erst recht
nicht bei einer bloß teilweise eingeschränkten Ausführung des
Rechtsgeschäftes geschehen. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums
oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist gerichtlich vorzunehmen. Eine
außergerichtliche Willenserklärung bewirkt keine Beseitigung des
Vertrages ex tunc (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 96/16/0150)."
Die gegen diesen Bescheid erhobene gegenständliche
Berufung wendet als Replik ein, bereits vor Abschluss des
Mietverhältnisses- bedauerlicherweise dem Bw. diesbezüglich nicht
bekannt- sei die Voraussetzung für den Abschluss eines
Mietverhältnisses nicht gegeben gewesen, da die in Rede stehenden
Grundstücke zwar als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet waren,
allerdings mit der Beschränkung auf Betriebstypen, die keine reinen
Dienstleistungsbetriebe und keine Handelsbetriebe zur täglichen Versorgung
der Bevölkerung im Sinne der Betriebstypen 1 bis 3 gemäß den
Anlagen zu den §§ 10 und 40 TROG 1997 darstellen. Demgemäß
sei von vornherein die Geschäftsgrundlage für diesen Mietvertrag nicht
gegeben gewesen, da die Bestandnehmerin den Mietvertrag ausschließlich
für die Etablierung ihres Handelsunternehmens, also eines Lebensmittel-
Supermarktes, unterfertigt habe. Erst im Zuge der am 9. Jänner 2002
stattgefundenen Gewerbeverhandlung kam hervor, dass die beabsichtigte
Änderung der bislang bestehenden Betriebsanlage wegen der dagegen stehenden
Widmung der Liegenschaft nicht möglich sei. Mit dem vorliegenden
Bestandvertrag konnte zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsgeschäft begründet
werden, da die Voraussetzungen hiefür bereits von vornherein nicht gegeben
gewesen seien und damit niemals überhaupt eine Geschäftsgrundlage
für diesen Vertrag bestanden habe. Da beide Vertragsteile -und dies zeigt
bereits der Vertragsteil Teil A- Grundlagen, nämlich Objektart
Geschäftslokal und die als integrierender Bestandteil beigeheftete Bau- und
Ausstattungsbeschreibung- bei diesem Vertragsverhältnis von einem
Lebensmittelmarkt als Geschäftsgrundlage ausgegangen seien, diese
Geschäftsgrundlage aber wegen der insoweit entgegenstehenden Widmung
bereits bei Abschluss des Mietvertrages nicht gegeben gewesen sei, könne
eine Gebührenpflicht nicht entstanden sein. Im gegenständlichen Fall
seien beide Vertragsteile dem Irrtum unterlegen, dass die
vertragsgegenständliche Liegenschaft eine Widmung aufweise, die einen
Abschluss eines Mietvertrages zulässig mache. Nach ständiger
Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes sei wegen Wegfalles einer
typischen Vertragsvoraussetzung das Vertragsverhältnis rückwirkend als
nicht zustande gekommen anzusehen, da wegen Irrtums beider Vertragsteile im
Vertragsobjekt das Vertragsverhältnis nie rechtswirksam hätte zustande
kommen können. Die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht beziehe sich
ausschließlich auf den Irrtum einer der Vertragsteile, beispielsweise eine
Genehmigung, Konzession, Baugenehmigung oder ähnliches zu erhalten, da
dieser Umstand ausschließlich als der Sphäre einer der Vertragsteile
zuordenbar anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall hätten jedoch beide
Vertragsteile von Anfang an völlig andere Voraussetzungen für den
Abschluss eines Mietvertrages angenommen, weshalb der Vertrag nach den
eindeutigen Regeln des § 901 ABGB als nicht zustande gekommen anzusehen
sei. Allein aus diesem Grund könne eine Gebührenpflicht nicht
entstanden sein. Darüber hinaus werde belegt durch die vorgelegte
Korrespondenz bestätigt, dass wegen Irrtums bzw. wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage das Rechtsgeschäft von vornherein nicht zustande
gekommen sei. Wenn auch eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums nach Auffassung
des Finanzamtes gerichtlich vorzunehmen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine
gerichtliche Durchsetzung eines Anspruches nur dann notwendig sei, wenn einer
der Parteien sich gegen eine bestimmte Betrachtungsweise ausspreche. Aus der
beiliegenden Korrespondenz sei jedoch ersichtlich, dass die Vertragsteile ganz
offensichtlich einig darin waren, dass tatsächlich entgegen der
ursprünglichen Annahme eine Willenseinigung nicht erfolgt sein könne,
da die Geschäftsgrundlage eine andere gewesen sei. Wenn auch eine
außergerichtliche Willenserklärung keine Beseitigung eines Vertrages
ex tunc bewirke, sei dem entgegen zu halten, dass es keine
außergerichtliche Willenserklärung hinsichtlich der Beseitigung des
Vertrages gegeben habe, sondern sich die Streitteile außergerichtlich
darüber einig gewesen seien, dass - nach Kenntnis der
Widmungsbeschränkung- ein Vertrag gar nie zustande gekommen sein
könne. Das im Bescheid zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
vermöge nichts an diesem Standpunkt zu ändern, da dort
verfahrensgegenständlich ein völlig anderer Sachverhalt gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957, BGBl. Nr. 267/1957 sind
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine
Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist. Gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG heben
die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf. Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines
Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange
ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist. Nach
Abs. 5 dieser Gesetzesstelle bleiben von den Abs. 2 bis 4 des § 23 BAO
abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt.
Der Gebühr unterliegt nicht die Urkunde, sondern das
Rechtsgeschäft (VwGH 20.8.1996, 95/16/0332,0333). Die Beurkundung des
Rechtsgeschäftes ist lediglich eine Bedingung für die
Gebührenpflicht. Abgesehen von der Urkundenerrichtung muss somit das
Rechtsgeschäft, um eine Gebührenpflicht nach § 15 Abs. 1 GebG
auszulösen, gültig zustande gekommen sein, wobei die Frage des
gültigen Zustandekommens ausschließlich zivilrechtlich und nicht in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu lösen ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3, 16 zu § 15
und die dort zitierte VwGH- Rechtsprechung).
In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht,
veranlasst durch einen gemeinsamen Irrtum beider Vertragsparteien über die
bestehende Widmungsbeschränkung der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft ist die von beiden Vertragsteilen angenommene
Geschäftsgrundlage für dieses Vertragsverhältnis (Etablierung
eines Lebensmittelgeschäftes) bereits bei Abschluss des Mietvertrages nicht
gegeben gewesen, weshalb wegen Irrtums über die Eigenschaften des
Mietgegenstandes bzw. wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage dieser Vertrag
nach den eindeutigen Regeln des § 901 ABGB von vornherein als nicht
zustande gekommen anzusehen ist. Diesbezüglich wurde noch auf die
vorgelegte Korrespondenz der rechtlichen Vertreter der beiden Vertragsparteien
hingewiesen, worin die jeweiligen Rechtsanwälte beider Vertragsparteien
davon ausgehen, dass der Mietvertrag durch Aufhebung ex tunc als nicht
geschlossen anzusehen ist, wobei der rechtliche Vertreter der Mieterin mit
Irrtum und jener des Vermieters mit Wegfall der Geschäftsgrundlage
argumentiert.
Im Falle eines Geschäftsirrtums hat der
Erklärende zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung; er
irrt aber über zB die Eigenschaft einer Sache. Eigenschaften, die im
abgeschlossenen Geschäft wertbindend waren, die also für die
Bestimmung der Gegenleistung maßgebend waren, gehören zum Inhalt des
Geschäftes; ein Irrtum darüber ist ein Geschäftsirrtum. Der
Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht
geschlossen hätte (vgl. § 873 ABGB). Der Irrende kann das
abgeschlossene Geschäft anfechten, wenn sein Geschäftsirrtum
wesentlich war und entweder vom anderen veranlasst wurde oder diesem aus den
Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde
(§ 871 ABGB). Die Aufklärung des Irrtums ist rechtzeitig, wenn der
Partner noch keine Dispositionen im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen
hat. Im Gegenstandsfall sollte die vereinbarte Bestandzeit mit der
schlüsselfertigen Übergabe lt. beiliegender Bau- und
Ausstattungsbeschreibung beginnen, wozu es aber gar nicht gekommen ist. Die
Anfechtung führt zur Aufhebung des Vertrages ex tunc, dh. dass die
Aufhebung auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurückwirkt. Ein
gemeinsamer Irrtum der Parteien steht den Fällen des § 871 ABGB
gleich. Bei beiderseitiger irrtümlicher Voraussetzung ist also der Vertrag
für beide anfechtbar (siehe Dittrich-
Tades, ABGB, 36. Auflage, E 96 und E 97 zu § 871; andere Ansicht
Rummel in
Rummel, ABGB, Kommentar, 3. Auflage,
Seite 1336, " ME sollte gemeinsamer Irrtum also nicht nach § 871, sondern
allenfalls im Rahmen der Lehre von der Geschäftsgrundlage relevant werden
können" mit weiteren Literaturhinweisen).
Unter dem Begriff " Geschäftsgrundlage" versteht
Oertmann (siehe diesbezüglich noch
die 9. Auflage von Koziol-Welser,
Grundriß des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, Schuldrecht,
Seite 133) die beim Geschäftsabschluss zutage tretende und vom Gegner in
ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten
oder die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten vom Sein oder dem Eintritte
gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille aufbaut. Die
Lehre von der Geschäftsgrundlage ist für das positive Recht am
deutlichsten in § 901 ABGB geregelt. Der § 901 ABGB hat folgenden
Wortlaut: "Haben die Parteien den Beweggrund,
oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so
wird der Beweggrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen.
Außerdem haben dergleichen Äußerungen auf die Gültigkeit
entgeltlicher Verträge keinen Einfluß. Bei den unentgeltlichen aber
sind die bei den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden."
Der Beweggrund kann auch stillschweigend (konkludent) zur Bedingung gemacht
werden. Das Wort "ausdrücklich"
stellt nämlich keine Formvorschrift dar, sondern ist nur als "hinreichend
deutlich" zu verstehen. Bei der Geschäftsgrundlage der Verträge
zwischen den Parteien sind zu unterscheiden die geschäftstypischen
Voraussetzungen, das sind jene, die jedermann mit einem bestimmten Geschäft
verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedürfen, und die
individuellen Voraussetzungen, die unter die Unbedenklichkeitsregel des §
901 zweiter Satz ABGB fallen und nur dann berücksichtigt werden
können, wenn sie ausdrücklich (somit hinreichend deutlich) zur
Bedingung gemacht werden. Selbstverständliches kann aber auch ohne
ausdrückliche Parteienvereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden. Ein
Vertrag kann daher gelöst werden, wenn die objektive (typische)
Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Parteien des
Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, weggefallen und
damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte Vertragszweck (Endzweck im
Sinn des § 901 ABGB) nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (vgl.
Dittrich-Tades, ABGB, 36. Auflage, E
1,1a 9a zu § 901 ABGB und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Wegfall
der Geschäftsgrundlage (des Vertragszweckes) macht den Vertrag anfechtbar
und hat dessen Aufhebung zur Folge. Dies auch dann, wenn das Bestehen dieser
Voraussetzung nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde (nochmals
Dittrich-Tades, ABGB, 36. Auflage, E
30, 30a zu § 901 ABGB).
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zweifelsfrei
zugrunde, dass der vorliegende "S Anmietvertrag" vom 24. Oktober/15.
November 2001 ausschließlich auf die Errichtung eines Lebensmittel-
Supermarktes auf dem Bestandobjekt ausgerichtet war. Dies ergibt sich aus der
allgemein bekannten Geschäftstätigkeit der Mieterin und aus der einen
integrierenden Bestandteil des Bestandvertrages bildenden Bau- und
Ausstattungsbeschreibung. Laut Widmungsbestätigung weist hingegen dieses
angemietete Grundstück eine beschränkte Widmung aus, die gerade die
Ansiedlung und den Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes schlichtweg
ausschließt. Laut Schreiben des Rechtsanwaltes der Mieterin vom 8. April
2002 wurde seitens des von der Vermieterin beauftragten Maklers die Mieterin in
Irrtum geführt, weil vom Makler diese Widmungsbeschränkung nicht
bekannt gegeben, sondern die gegenständliche Liegenschaft für die
Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittel- Supermarktes ausdrücklich
angeboten worden sei. Diesen Ausführungen hielt der rechtliche Vertreter
des Vermieters im Antwortschreiben vom 15. April 2002 entgegen, dass der
Vermieter dem Architekturbüro Sch. bzw. dem Immobilienbüro B. den
Auftrag zur Überprüfung und Machbarkeit eines entsprechenden Marktes
auf dieser Liegenschaft erteilt habe. Nachdem dem Vermieter von beiden
bestätigt worden sei, dass die Etablierung eines Lebensmittelmarktes
möglich wäre, habe der Vermieter die Liegenschaft der Mieterin
angeboten. Nachdem sich im Zuge der Gewerbeverhandlung am 9. Jänner 2002
herausgestellt habe, dass tatsächlich die Widmung der Liegenschaft bereits
dem Abschluss des Vertrages entgegenstehe, sei er der Meinung, dass der
Mietvertrag unter Verweis auf die Bestimmung des § 901 ABGB nicht zustande
gekommen anzusehen sei. Der Rechtsanwalt der Mieterin forderte zwecks Schaffung
von Rechtssicherheit mit einem ergänzenden Schreiben vom 15. April 2002 den
Bestandgeber auf konkret zu erklären, dass "der Vertrag ex tunc aufgehoben
und als nicht geschlossen gilt". Diese Erklärung gab der Vermieter mit
Schreiben vom 16. April 2002 ab.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass beide Vertragsteile
hinsichtlich der beschränkten Widmung gemeinsam in Irrtum verfangen waren
bzw. die angenommene Eigenschaft des Bestandobjektes zur Eignung für die
Errichtung eines Lebensmittel- Supermarktes die gemeinsame
Geschäftsgrundlage war, auf der der Geschäftsabschluss aufbaute. Die
schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende eingeschränkte
Widmung des Bestandobjektes stand der Errichtung und dem Betrieb eines
Lebensmittel- Supermarktes entgegen und damit ist der im Vertragsinhalt zum
Ausdruck gekommene, von beiden Vertragsteilen anerkannte wesentliche
Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB) nicht zur zeitweilig
unerreichbar geworden. Die Geschäftsgrundlage, die die Parteien des
Bestandvertrages mit diesem Geschäft verbunden haben, hat nie bestanden
bzw. ist mit der Kenntniserlangung dieser Widmung weggefallen. Es liegen daher
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Anfechtung des
Rechtsgeschäftes vom 24. Oktober 2001/15. November 2001 wegen Irrtums oder
wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage vor. Diesbezüglich wird noch
erwähnt, dass der Einwand des Fehlens oder des Wegfalles der
Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden kann, die
zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten
(Dittrich-Tades, ABGB, 36 Auflage, E 17
zu § 901 ABGB, SZ 54/71).
Gegenstand einer Rechtsgeschäftsgebühr sind
gemäß
§ 15 GebG Rechtsgeschäfte und nicht die darüber
errichteten Urkunden. Fehlt es an einem gültigen Rechtsgeschäft, kann
eine Beurkundung auch keine Gebührenpflicht auslösen. Ist ein
Rechtsgeschäft anfechtbar, ist nach § 23 Abs. 4 BAO dies insoweit und
so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt
wurde. Die erfolgreiche Anfechtung eines abgeschlossenen Rechtsgeschäftes
aus dem Grunde seiner Ungültigkeit und damit der Nachweis, dass ein
gültiges Rechtsgeschäft als Voraussetzung der Gebührenpflicht
nach § 1 GebG nicht abgeschlossen worden ist, wird allerdings in der Regel
nur durch ein rechtskräftiges gerichtliches Erkenntnis nachgewiesen werden
können (vgl. VwGH 28.3.1956, 1182/54). Nach dem Erkenntnis VwGH 19.6.1951,
1153,1711,1712/50 kann diese Anfechtung auch außergerichtlich vorgenommen
werden. Es ist aber dann zu beweisen, dass sich der andere Vertragsteil dem
Anfechtungsbegehren gefügt hat
(Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, Manz Verlag, 6. Auflage, Stand 1.5.1998, Anm 2 zu § 17
GebG, gleiche Ansicht auch Warnung-
Dorazil, Stempel- und Rechtsgebühren, 4. Auflage, Anm. 2 zu §
17 GebG). Andererseits vertritt
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 28 zu § 15 und
Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, Manz Verlag, 6. Auflage, Stand 1.5.1998, E 54 zu § 17
unter Zitierung des VwGH- Erkenntnisses vom 26.6.1997, 96/16/015 die Meinung "
Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage
ist gerichtlich vorzunehmen". Hingegen verweist
Frotz- Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, §§ 15 bis 18 B I 2 g cc, Seite 21,
diesbezüglich auf das VwGH- Erkenntnis 19.6.1951, 1153,1711,1712/50 und
führt aus, der VwGH habe zu Recht darin betont, dass die Anfechtung
(gemeint ist im Sinne des § 23 Abs. 4 BAO) "auch
außergerichtlich vorgenommen
werden" könne. Der Gebührenpflichtige hätte freilich zu beweisen,
dass sich "der andere Vertragsteil dem Anfechtungsbegehren gefügt habe".
Dieser Rechtsansicht des VwGH sei nach Ansicht dieser Kommentatoren
uneingeschränkt zu folgen. Die Durchführung eines Anfechtungsprozesses
- ausschließlich zum Zwecke der Beseitigung der Gebührenpflicht-
wäre nicht nur sinnwidrig, sondern wegen des zwischen den Streitteilen
bestehenden Einverständnisses auch prozessual (Scheinprozess) bedenklich.
Bei einvernehmlicher Aufhebung habe der Gebührenpflichtige zu beweisen,
dass diese im Hinblick auf die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes
vorgenommen wurde.
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet, ob
gestützt auf das VwGH - Erkenntnis 26.6.1997, 96/16/0150 sich die (auch vom
Finanzamt im bekämpften Bescheid darauf gestützte) Rechtsmeinung
begründen lässt, dass eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (jedenfalls) gerichtlich vorzunehmen ist.
Dieser VwGH- Entscheidung lag an Sachverhalt zugrunde, dass namens der
Pächter an einen der Verpächter ein Schreiben gerichtet wurde; in
diesem Schriftstück wurde unter Hinweis auf "schwerste Baumängel"
ausgeführt, der Pachtvertrag werde "wegen Irrtums und Wegfall der
Geschäftsgrundlage" aufgelöst. Nach Meinung des VwGH bewirkte dieses
(nur von einer Vertragspartei verfasste) Schreiben keine Beseitigung des
Vertrages mit Wirkung ex tunc, da "eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder
Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerichtlich vorzunehmen ist (vgl.
Rummel in
Rummel, ABGB I
2 RZ 19 zu § 871
ABGB sowie Rz 7a zu § 901 ABGB)". Damit wurde klargestellt, dass eine
einseitig erklärte "Auflösung" gestützt auf Irrtum oder Wegfall
der Geschäftsgrundlage keine Beseitigung des Vertrages mit Wirkung ex tunc
herbeiführen kann, sondern diese Gründe von der davon betroffenen
Vertragspartei im Wege einer Vertragsanfechtung gerichtlich geltend zu machen
sind. Wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht mit dem Hinweis auf
die Lehrmeinung von Rummel in
Rummel begründet, dann ist
diesbezüglich festzuhalten, dass in dieser Kommentarstelle unter
Anführung von Koziol- Welser auch
ausgeführt wird, dass die "neuere Lehre zu außergerichtlicher
Geltendmachung tendiert". Nach Koziol-
Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, Allgemeiner Teil,
Sachenrecht, Familienrecht, 12. Auflage, Seite 143f verlange die herrschende
Meinung die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums, eine
außergerichtliche Erklärung reiche nicht aus. Der Irrende müsse
also den Irrtum durch Klage oder Einrede geltend machen und so die
Rechtsgestaltung verlangen. Gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass
das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung aus dem Gesetz nicht zwingend
folge und auch sonst fraglich sei (Verweis auf
Kerschner, Irrtumsanfechtung 72f).
Koziol- Welser führen weiter aus,
die gerichtliche Geltendmachung entfalle, wenn die Parteien die Aufhebung oder
Umgestaltung des unter Irrtums zustande gekommenen Vertrages vereinbaren. Auch
in den Juristischen Blättern 1997/Seite 794 (OGH 9.7.1997, 3 Ob 20/97f)
wird festgehalten, dass sich aus dem Gesetz nicht zwingend ergebe, dass eine
Anfechtung wegen Irrtums nur gerichtlich geschehen könne. Dennoch sei es
nach der ständigen Rechtsprechung
erforderlich, sofern es zu keiner
einvernehmlichen Vertragsaufhebung (SZ 56/96) komme, die Unwirksamkeit
des Vertrages im Prozess mit Klage oder Einrede geltend zu machen. In der Lehre
hätten sich nunmehr Apathy (in
Schwimann, ABGB Rz 30 zu § 871)
und auch Rummel (in
Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 871) der
entgegengesetzten Ansicht von Kerschner
angeschlossen, der auch die Wirksamkeit der bloß
außergerichtlichen Anfechtung vertrete. Aus diesen unterschiedlichen
Lehrmeinungen kann gesichert geschlossen werden, dass, sofern es zu keiner
einvernehmlichen Vertragsaufhebung des unter Irrtum zustande gekommenen
Vertrages kommt, die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes mit Klage oder
Einrede geltend zu machen ist. Gleiches gilt wohl auch bei Wegfall der
Geschäftsgrundlage. Sind auf Grund der festgestelltenTatumstände die
Gründe für eine Vertraganfechtung wegen (Geschäfts)Irrtum oder
Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben und kommt es wewgen
(außergerichtlicher) Geltendmachung dieser Anfechtungsgründe zu einer
einvernehmlichen Vertragsaufhebung ex tunc durch die Vertragsparteien, dann kann
diesfalls die gerichtliche Anfechtung entfallen. Die Durchführung eines
Anfechtungsprozesses -ausschließlich zum Zweck der Beseitigung der
Gebührenpflicht- wäre nämlich dann sinnwidrig und wäre wegen
des zwischen den Streitteilen bestehenden Einverständnisses auch prozessual
(Scheinprozess) bedenklich (siehe nochmals Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, §§ 15-18 B I 2 g cc, Seite 21). Das
Zivilverfahren ist überdies von der Parteienmaxime geprägt, weshalb
die gerichtliche Anfechtung gerade jenes Ergebnis erbringen würde, das die
beiden Vertragsparteien vorher bereits einvernehmlich festgelegt haben. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vertritt unter Abwägung der oben
dargelegten Rechtsmeinungen gestützt auf die neueren zivilrechlichen
Lehrmeinungen und auf
Frotz-Hügel-Popp,
Kommentar zum Gebührengesetz, §§ 15-18 B I 2 g cc, Seite 21 den
Standpunkt, dass in solchen Fällen, in denen die Tatumstände für
eine gerichtliche Anfechtung wegen (Geschäfts)Irrtum oder Wegfall der
Geschäftsgrundlage gegeben sind und es nachweislich wegen des Vorliegens
dieser Gründe zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt, eine
außergerichtliche Anfechtung ausreicht.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
daher davon auszugehen, dass beide Vertragsteile bei Vertragsabschluss als Folge
der Unkenntnis der bestehenden beschränkten Widmung in einem wesentlich
Irrtum über eine bedeutsame Eigenschaft des Bestandobjektes (Fehlen der
Eignung zum Standort für den geplanten Lebensmittel-Supermarkt) verfangen
waren. Wegen Irrtums oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fochten
die beiden Vertragsparteien (dies ergibt sich aus dem Schriftwechsel der
rechtlichen Vertreter der beiden Vertragsparteien) noch vor dem Bestandbeginn
den Bestandvertrag vom 24. Oktober 2001/15. November 2001
außergerichtliche an und es kam zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung ex
tunc. Die erfolgreich durchgeführte (außergerichtliche) Anfechtung
des Rechtsgeschäftes bewirkte die Beseitigung des Rechtsgeschäftes ex
tunc und gemäß
§ 23 Abs. 4 BAO den Wegfall der
Gebührenpflicht. Der Berufung war daher stattzugeben und mit dem Bescheid
gemäß
§ 201 BAO für den Mietvertrag vom 15. November 2001
die Gebühren mit Null € festzusetzen.
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Berechnung der festgesetzten Gebühr:
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Festsetzung durch
bekämpften Bescheid
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Festsetzung durch
Berufungsentscheidung
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Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5
GebG
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69.984 S
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0 S
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Bogengebühr gemäß
§ 6 Abs. 2
GebG
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1.620 S
|
0 S
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Summe
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71.604 S
|
0 S
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Durch Selbstberechnung bereits entrichtet
|
71.604 S
|
71.604 S
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Ergibt Gutschrift
|
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71.604 S
oder 5.203,67 €
Innsbruck,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 23 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-I/03
- Stammnummer
- 9935
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF