…Sinn und Zweck der Strafvorschriften des Abgabenrechtes entsprochen ist, sodass es mit Rücksicht auf die oben dargestellten Strafbemessungsgrundsätze einer stärkeren Gewichtung des Strafcharakters bedarf, um dadurch dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Zumal der Unrechtsgehalt der Tat und deren…
…erachtet der Unabhängige Finanzsenat die Verhängung einer mit € 400,00 (und damit nur geringfügig höher als die (im § 23 Abs.4 FinStrG normierte) "Mindeststrafhöhe" von 10% der Höchststrafe) ausgemessenen Geldstrafe über den Bw einerseits als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad für angemessen…
…Offenlegung und Entrichtung der Umsatzsteuer für die bezughabenden Zeiträume kann jedenfalls von einem hohen Unrechtsgehalt der Taten ausgegangen werden. Unbedenklich hat der Spruchsenat die Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. und den Umstand, dass es beim Versuch der hier in Rede stehenden Taten geblieben ist…
…sah der Spruchsenat als mildernd ihre bisherige Unbescholtenheit sowie die gänzliche Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Die verhängte Geldstrafe nehme Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw1 und sie entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und sei schuldangemessen. Bei der…
…Anbetracht der im gegenständlichen Fall tatsächlich vorliegenden Sachlage sei die Schuld des Bw. sohin tatsächlich nicht derart schwerwiegend, wie die Erstbehörde annehme und der Unrechtsgehalt der Tat liege jedenfalls weit unter jenem Unrechtsgehalt, welcher typischerweise mit den gegenständlichen Übertretungen verbunden sei. Geltend gemacht habe der…
…Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten und sei schuldangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw vom 24. Juli 2007, mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede gestellt wird und die sich auch gegen die Höhe der vorgeschriebene Finanzstrafe…
…werde dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht. Der Beschuldigte habe, indem er sich zweier Scheinfirmen bedient habe, um seine unternehmerischen Aktivitäten zu verschleiern, ein erhebliches Maß an krimineller Energie gezeigt und beabsichtigt, die angefallenen Steuern nicht bloß zeitweilig, sondern endgültig zu verkürzen. Nach der geltenden…
…zu erbringen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. Bedacht genommen worden. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Taten und sei schuldangemessen.…
…Beschuldigten in der mündlichen Berufungsverhandlung und im Berufungsvorbringen (monatlicher Nettobezug € 413,81 und Sorgepflichten für zwei studierende Söhne, keine privaten Schulden und kein Vermögen) ) war mit einer Strafneubemessung vorzugehen und es erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und…
…und damit der Vorwerfbarkeit seines deliktischen Verhaltens ergibt sich aus der Schwere der Schuld, aus dem Unrechtsgehalt der Tat und ihrem sozialem Störwert. Die Schuld iSd § 23 Abs. 1 FinStrG erhält sohin ihr Maß nicht alleine von der ablehnenden inneren Einstellung des Täters gegenüber rechtlich…
…Vr 1473/97, S. 7 f). Darüber hinaus war M ein beinharter Kaufmann, der nicht nur vom Sparsamkeitsgedanken durchdrungen, sondern bei seiner Tätigkeit für die Fa. S geradezu geizig gewesen ist (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr…
…begangener Abgabenverkürzungen zu geraten) führte der Beschuldigte aus: Er wäre stets bemüht gewesen, sich steuerehrlich zu verhalten, wobei eben mangels [wohl: infolge] fehlender Kenntnisse des Steuerrechtes Fehler passiert seien. Dem Unrechtsgehalt der Tat[en] und dem verschulden des Täters entsprechend wäre die Geldstrafe und die…
…Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung geltend gemacht. Da diese weiteren Milderungsgründe entscheidend zum Vorteil des Zweitbeschuldigten ins Gewicht fielen, wolle die Strafe herabgesetzt und eine dem Verschulden, dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit…
…als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung gewertet. Unter Bedachtnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und insbesondere auf das Überwiegen der Milderungsgründe werde die über den Bw verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens für angemessen erachtet. Gegen…
…Nach ständiger erstinstanzlicher Spruchpraxis bei Finanzvergehen betrage der Richtsatz für die Geldstrafe bei geständigen Ersttätern etwa 20 Prozent der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Die Verhängung einer derart niedrigen Geldstrafe beziehungsweise Ersatzfreiheitsstrafe entspreche keineswegs dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und sei insbesondere auch aus spezial…
…insbesondere deswegen der Erfolg zu versagen, weil eine teilgeständige Rechtfertigung im Berufungsverfahren als mildernd zu berücksichtigen war und auch die derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation des Bw. eine Erhöhung der Geldstrafe nicht rechtfertigt. Insgesamt entspricht daher die erstinstanzlich festgesetzte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und…
…als verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Bw. entsprechend. Mit dieser Geldstrafe sei gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG die nicht zu bezweifelnde geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. entsprechend mitberücksichtigt worden. Für den Fall der allfälligen Uneinbringlichkeit erachte der Senat eine Ersatzfreiheitsstrafe…
…ergibt sich in Würdigung der oben dargestellten Umstände für die über die gegenständliche Berufung zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG somit ein Strafrahmen in Höhe des verkürzten Abgabenbetrages von insgesamt 15.255,92 €. Neben dem angeführten Schuld- und Unrechtsgehalt der dargestellten Taten (…
…ergebenden Verringerung der strafbestimmenden Wertbeträge sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Z als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden Prävention nicht ausreichend bemessen sind: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.…
…iSd § 5 Abs. 3 StGB zu qualifizierende Schuldverhalten des Bw. bzw. der Unrechtsgehalt der ihm anzulastenden Taten angesichts dessen, dass ihm, als langjährigen Abgabepflichtigen (seit 1993) die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe zu den jeweiligen gesetzlichen bzw. behördlich bekanntgegebenen Terminen einerseits aus den beharrlichen behördlichen Andrängen (Aufforderungen…