…Sinn und Zweck der Strafvorschriften des Abgabenrechtes entsprochen ist, sodass es mit Rücksicht auf die oben dargestellten Strafbemessungsgrundsätze einer stärkeren Gewichtung des Strafcharakters bedarf, um dadurch dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Zumal der Unrechtsgehalt der Tat und deren…
…erachtet der Unabhängige Finanzsenat die Verhängung einer mit € 400,00 (und damit nur geringfügig höher als die (im § 23 Abs.4 FinStrG normierte) "Mindeststrafhöhe" von 10% der Höchststrafe) ausgemessenen Geldstrafe über den Bw einerseits als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad für angemessen…
…objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, insbesondere da der…
…Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen. Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Bei…
…Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen…
…werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten…
…Offenlegung und Entrichtung der Umsatzsteuer für die bezughabenden Zeiträume kann jedenfalls von einem hohen Unrechtsgehalt der Taten ausgegangen werden. Unbedenklich hat der Spruchsenat die Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. und den Umstand, dass es beim Versuch der hier in Rede stehenden Taten geblieben ist…
…sah der Spruchsenat als mildernd ihre bisherige Unbescholtenheit sowie die gänzliche Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Die verhängte Geldstrafe nehme Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw1 und sie entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und sei schuldangemessen. Bei der…
…Anbetracht der im gegenständlichen Fall tatsächlich vorliegenden Sachlage sei die Schuld des Bw. sohin tatsächlich nicht derart schwerwiegend, wie die Erstbehörde annehme und der Unrechtsgehalt der Tat liege jedenfalls weit unter jenem Unrechtsgehalt, welcher typischerweise mit den gegenständlichen Übertretungen verbunden sei. Geltend gemacht habe der…
…Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten und sei schuldangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw vom 24. Juli 2007, mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede gestellt wird und die sich auch gegen die Höhe der vorgeschriebene Finanzstrafe…
…an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Hinsichtlich des Vorbringens zum § 20 VStG wird festgestellt, dass eine gesetzliche Mindeststrafe nicht vorgesehen ist, wobei die nunmehr verhängten Geldstrafen ohnehin im unteren Bereich der…
…dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit war, seinen Fehler einzusehen und die Strafe in Höhe von 36,00 Euro zu bezahlen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgericht im…
…Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst…
…Strafakt. Bei der Strafbemessung war mildernd, die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die gänzliche Schadensgutmachung; erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Die verhängte Geldstrafe nimmt Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten. Sie entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und ist schuldangemessen…
…Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst…
…seien bei der Festsetzung der Strafe die Erschwernisgründe zu wenig und die Milderungsgründe zu viel berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten sei die Strafbemessung des Spruchsenats weder schuld- noch tatangemessen. Gemäß § 23 FinStrG sei die Strafe unter Abwägung der allgemeinen und…
…dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer…
…dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu…
…1 VerwaItungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständIichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering…
…an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit der Bf in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund gewertet. Das Bundesfinanzgericht wertet es als mildernd, dass die Bf den Strafbetrag der Anonymverfügung…