…August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. Juli 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 6 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 105.306,00 € festgesetzt mit 6…
…Schadensersatzleistung des Berufungswerbers in Höhe von pauschal 15.000,00 € eher zu gering; bei der gegebenen Beweislage sei ein Betrag für geleistete Schadenersatzleistungen in Höhe von 20.000,00 € angemessen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb…
…sei, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 24.9.2003, B 706/00 zu verweisen, in welchem ausgeführt wird: Der Verfassungsgerichtshof hegt grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass § 8 Abs. 4 ErbStG beim (unentgeltlichen) Erwerb von Grundstücken einen Zuschlag vorsieht und diesen in Abs. 5…
…für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Auch für den Umfang des Erwerbes sind die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Im gegenständlichen Fall ist daher von entscheidender Relevanz, ob nach dem…
…bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Die Erbschaftssteuer stellt als Stichtagssteuer auf den Erwerb von Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (VwGH vom 27.9.1995, 95/16/0138). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens…
…gilt. Zufolge des in § 18 normierten Stichtagsprinzips können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 9.9.1988, 87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten…
…7.9.1989, 88/16/0010), weil § 20 ErbStG, der den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbes festlegt, auf die tatsächliche Bereicherung des Erben abstellt (Hinweis Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz/3, 486 Rz 1.1 zu § 20 ErbStG). Im Lichte dieser Judikatur betrachtet, müssen die…
…gesamte Verlassenschaft umfasst, ändert die dem Einantwortungsbeschluss nachgereihte Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs. 3 AußSrG nichts am Umfang des Erbanfalles. Ob die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Bw. benötigt wird, hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht des Erwerbes nach § § 2 Abs. 1 Z 1…
…endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden übersteigt. Um die Rechtswohltat der Erbschaftssteuerfreiheit wie dargestellt zur Gänze (=im Umfang des endbesteuerten Vermögens) ausschöpfen zu können, hat aber der VfGH klargestellt, dass der Erwerb durch die oben genannten Personen ein erbrechtlicher bleibt. Die Analyse zeigt…
…den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbes festlegt, auf die tatsächliche Bereicherung des Erben abstellt (vgl. Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz³, 486 Rz 1.1 zu § 20 ErbStG). Aus den von den Bw und vom Landesgericht Salzburg vorgelegten Aktenteilen ist ersichtlich, dass hinsichtlich des Erwerbes ein…
…inwieweit die Zahlungen tatsächlich echte Gegenleistungsrenten darstellten (was zugleich eine Entgeltlichkeit bedeuten würde) oder auf Grund des Unterschiedes in den Wertverhältnissen bloß steuerlich unbeachtlichen Zahlungen bildeten (was einem insgesamt unentgeltlichem Erwerb gleichkommen würde). Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurde die Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen neu determiniert und…
…beträgt erhöht € 29.432,50. Das Finanzamt hat daraufhin ua. der Bw - neben der Vorschreibung von Grunderwerbsteuer - mit Bescheid vom 13. Dezember 2004, StrNr, hinsichtlich des hälftigen Erwerbes vom Vater M gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)…
…gilt. Zufolge des in § 18 normierten Stichtagsprinzips können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 9.9.1988, 87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten…
…dieses Recht nicht im vollen Umfang von der Witwe unmittelbar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erworben wurde. Im Gegensatz zu einem Erwerb etwa durch Vermächtnis handelt es sich nämlich beim Erwerb der Versorgungsrente durch ON, wie oben ausgeführt, um einen Erwerb von Todes wegen…
…verfassungswidrig erkannte Fassung des ErbStG ist damit - abgesehen von den Anlassfällen - bis zu diesem Zeitpunkt versteinert und kann nicht neuerlich angefochten werden (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-und Schenkungssteuer). Da der Erblasser am TTMMJJJJ verstorben ist, fällt der berufungsgegenständliche Erwerbsvorgang durch Erbanfall…
…Kriterien wie Art und Umfang des Fischvorkommens, Größe, Lage und Qualität des Fischereireviers, Interessenslage des Erwerbers bzw. Veräußerers, etc. Eine analoge Anwendung der schätzungsweisen Ermittlung von Anschaffungskosten kommt aufgrund völlig unterschiedlicher Ausgangslagen und mangelnder Vergleichbarkeit der beiden Wirtschaftsgüter nach Auffassung des UFS nicht in Betracht…
…erhöht € 29.432,50. Das Finanzamt hat daraufhin ua. der Bw - neben der Vorschreibung von Grunderwerbsteuer - mit Bescheid vom 13. Dezember 2004, StrNr, hinsichtlich des hälftigen Erwerbes von der Mutter H gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)…
…abgezogen werden können, soweit sie nicht etwa dem Erben erstattet werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7. September 1989, Zl. 88/16/0010), weil § 20 ErbStG, der den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbes festlegt, auf die tatsächliche Bereicherung des Erben abstellt (vgl. Dorazil, Kommentar zum…
…gilt. Zufolge des in § 18 normierten Stichtagsprinzips können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 9.9.1988, 87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten…
…Z. 17 ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), d. h. die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal,jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen…