Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0085-I/06
Erbübereinkommen ändert nichts am Erbanfall; sind Kosten der Nachlassregelung nur insoweit abzuziehen, als sie auf steuerbares bzw. steuerpflichtiges Vermögen entfallen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-I/06vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das zwischen den drei Gesetzeserben nach Abgabe der Erbantrittserklärung abgeschlossene Erbübereinkommen vermag am Erbanfall (Quote je 1/3) nichts zu ändern. Die Kosten der Nachlassregelung sind zufolge der gebotenen historischen Interpretation des § 20 Abs. 5 ErbStG nur insoweit vom Erwerb abzuziehen, als sie auf steuerpflichtige, hier konkret nicht endbesteuerte, Teile des Erwerbes entfallen. Die Aufzählung in § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG ist eine bloß demonstrative.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. November 2005 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§
8 Abs. 1 und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, im Betrag von gesamt € 515,57 festgesetzt. Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom 4. Oktober 2005) nach
der am 2. Juli 2005 verstorbenen L haben die drei Gesetzeserben - der
Witwer F, der Sohn M und die Tochter P - je die unbedingte
Erbantrittserklärung zum Nachlass abgegeben. Laut Inventarium waren an
erblasser. Aktiva vorhanden: eine Liegenschaft (Eigentumswohnung) mit dem
dreifachen Einheitswert von € 55.470,33 sowie endbesteuerte
Vermögenswerte (Bausparvertrag, Konten etc.) in Höhe von zusammen
€ 29.008,01; an Passiva: ein im Jahr 1980 aufgenommenes
Wohnbauförderungsdarlehen ausstehend mit € 44.910,89 sowie die
Todfallskosten von zusammen € 5.141,08. Der Reinnachlass wurde in
Höhe von € 34.426,37 ermittelt. Im anschließenden
Erbübereinkommen wurde zwischen den Erben vereinbart, dass zum Einen der
Sohn M (= Berufungswerber, Bw) die Wohnungseigentumsanteile und zum Anderen der
Witwer die sämtlichen endbesteuerten Vermögenswerte (Konten etc.)
sowie das aushaftende Wohnbauförderungsdarlehen in sein Eigentum bzw.
Haftung übernimmt. Des Weiteren räumt der Bw dem Vater F an der
Wohnung das lebenslange, grundbücherlich sicherzustellende
Wohnungsgebrauchsrecht ein. Der Bw hat schließlich an die Schwester P
sechs Monate nach dem Ableben des Vaters einen Betrag in Höhe des
hälftigen Verkehrswertes der Liegenschaft (Eigentumswohnung) zu entrichten.
Die Abhandlungs- und Gerichtskosten wurden vom Finanzamt im Betrag von
gesamt € 1.137,25 vermerkt.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom
25. November 2005, StrNrX, ausgehend von einem hälftigen Erbanfall und
dem so ermittelten steuerpflichtigen Erwerb (nach Abzug ua. der hälftigen
Kosten von € 568,62) in Höhe von € 12.515,61
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG (Stkl. I) Erbschaftssteuer im
Betrag von € 867,58 vorgeschrieben (im Einzelnen siehe Bescheid).
Begründend wurde ausgeführt, das Wohnbauförderungsdarlehen sei
(im Hinblick auf die Restlaufzeit) auf 44 % des aushaftenden Betrages
abzuzinsen; im Übrigen sei die Steuer vom Erbanfall, nicht aber vom
effektiv zugeteilten Vermögensgegenstand laut Erbübereinkommen, zu
bemessen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, alle
drei Gesetzeserben hätten zum Nachlass die unbedingte
Erbantrittserklärung abgegeben und der Nachlass sei auch allen drei Erben
gerichtlich eingeantwortet worden. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes
sei daher die Steuer ausgehend von einem Erbanfall von richtigerweise je einem
Drittel zu bemessen, wobei auch die bisher nicht berücksichtigten Kosten
der Regelung des Nachlasses (= Gerichts- und
Gerichtskommissärsgebühren) von zusammen € 3.203,04 anteilig
in Abzug zu bringen seien. Der steuerpflichtige Erwerb betrage daher lt.
Berechnungsdarstellung beim Bw € 6.921,82, die Erbschaftssteuer gesamt
€ 508,92.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
12. Jänner 2006 hat das Finanzamt - in Anerkennung der geltend
gemachten Kosten, allerdings nur im Ausmaß von 65,66 % - wiederum
ausgehend vom hälftigen Erbanfall die Erbschaftssteuer auf
€ 855,50 herabgesetzt und ausgeführt: Es seien lediglich 65,66 %
der Abhandlungskosten gem. § 20 Abs. 5 ErbStG anzuerkennen, da 34,34 % der
Aktiven steuerfrei seien. Da nach dem Inhalt des Erbübereinkommens die
Tochter P nichts erhalte, sei sie nicht als Erbin aufzufassen.
Mit Antrag vom 31. Jänner 2006 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und vorgebracht, maßgebend sei nach der Judikatur nicht das
Erbübereinkommen sondern der Erbanfall, dh. die durch Erbanfall jeweils
erworbene Erbquote, weshalb gegenständlich auch die Tochter Erbin sei und
ein Erbanfall von je einem Drittel vorliege. Nach § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG
seien die gesamten Abhandlungkosten vom Erwerb abzuziehen; eine Aliquotierung
sei gesetzlich nicht gedeckt. Die auf § 20 Abs. 5 iVm § 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG gestützte Rechtsansicht treffe nicht zu, da endbesteuerte
Vermögenswerte zwar nicht steuerpflichtig, jedoch "steuerbar" im Sinne des
§ 20 Abs. 5 seien. Die Kürzung der Abhandlungskosten im
Verhältnis zum endbesteuerten Vermögen sei auch insofern unsachlich,
als zur Bemessung der Abhandlungsgebühren sämtliche Aktiva, sohin auch
die endbesteuerten Vermögenswerte, herangezogen würden. Der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mittels
Schreiben vom 30. März 2006 ausdrücklich zurück gezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Die geltende Erbschaftssteuer stellt eine
Erbanfallsteuer dar; sie ist
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Das Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht wird vom Bereicherungsprinzip beherrscht. In diesem Sinne
wird in § 20 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass als Erwerb, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt, somit
der Betrag, um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde (vgl. VwGH
4.11.1971, 850/70). Der Steuerpflicht unterliegt damit grundsätzlich jenes
Vermögen (Besitz- weniger Schuldposten), das am Stichtag (= Todestag) dem
Erblasser gehörte (VwGH 19.3.1964, Slg. 3050/F) und damit als von Todes
wegen an den Erwerber (Erben) angefallen gilt. Zufolge des in § 18
normierten Stichtagsprinzips können nach dem Stichtag liegende
Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 9.9.1988,
87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich
ohne Bedeutung (vgl. VwGH 9.9.1993, 92/16/0190; 25.9.1997, 96/16/0280 u. a.).
Wenn daher mehrere Erben nach Abgabe der
Erbantrittserklärung miteinander ein Abkommen (sog. Erbübereinkommen)
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird der Grundsatz,
dass die Erbschaftssteuer grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen ist,
nicht berührt. In diesem Fall gilt der Anteil am steuerlich bewerteten
Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand
als angefallen (VwGH 3.10.1996, 95/16/0191 u. a.). Ein zwischen den
Miterben abgeschlossenes Erbübereinkommen ist bereits ein unter Lebenden
abgeschlossenes Rechtsgeschäft und kann an der durch Abgabe der
Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld für den Erwerb von
Todes wegen nichts mehr ändern (vgl. zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 23 zu §
2).
Dem diesbezüglichen Berufungseinwand,
gegenständlich liege ein Erbanfall in Höhe der Erbquote von je einem
Drittel an alle drei gesetzlichen Erben (Witwer und zwei Kinder), die jeweils
auch die Erbantrittserklärung abgegeben haben, vor, kommt daher
Berechtigung zu. Das laut Abhandlung anschließend von der Erben
vereinbarte Erbübereinkommen ist im Hinblick auf die Beurteilung des
jeweiligen Erwerbes von Todes wegen völlig unmaßgeblich, worauf im
Übrigen vom Finanzamt selbst in der Bescheidbegründung verwiesen
wurde.
In Streit gezogen ist weiters, ob in Anbetracht der
vorhandenen endbesteuerten und damit gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
steuerbefreiten Vermögenswerte, das sind wie eingangs dargelegt Konten,
Bausparguthaben etc. im Wert von € 29.008,01, die darauf - im
Verhältnis zum Gesamtbetrag der Aktiva - im Ausmaß von 34,34 %
entfallenden Kosten der Nachlassregelung als nicht abzugsfähig zu
beurteilen oder nach dem Dafürhalten des Bw in jedem Falle nach der
Bestimmung des § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG zur Gänze abzuziehen
sind.
Nach § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG sind von dem Erwerbe u. a.
insbesondere abzuziehen: die Kosten der Eröffnung einer
letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der
gerichtlichen Sicherung des Nachlasses und der Inventarerrichtung.
§ 20 Abs. 5 erster Satz ErbStG lautet:
"Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nicht abzuziehen."
Gemäß dem ersten Teilstrich des § 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG, idFd BGBl I 2003/71 ab 21.8.2003, bleiben ua. Erwerbe von Todes
wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gem. § 97 Abs. 1
erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 idFd BGBl. Nr. 12/1993 - sohin der
Kapitalertragsteuer - unterliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die
Aufzählung der in § 20 Abs. 4 ErbStG angeführten
Abzugsposten - argumento "insbesondere" - eine bloß demonstrative. Zu
diesen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehören all jene
und soweit, die aus Anlass des Anfalles bzw. zur Durchsetzung der Rechte des
Bedachten oder Erwerbers demselben notwendigerweise erwachsen sind (vgl. VwGH
17.3.1986, 84/15/0117). In § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG werden "insbesondere" die
mit dem Nachlass und der Verlassenschaftsabhandlung zusammenhängenden
Kosten, darunter die Kosten der Regelung des Nachlasses, genannt. Zufolge des
§ 20 Abs. 5 ErbStG sind aber diese grundsätzlich ("insbesondere")
anzuerkennenden Schulden und Lasten dann, wenn sie in wirtschaftlicher Beziehung
zu "nicht steuerbaren" Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen und damit
vice versa nur jene Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit "steuerbaren" Teilen des Erwerbes stehen, vom Erwerb abzuziehen (vgl. VwGH
8.4.1987, 84/13/ 0282). Der Bw geht daher fehl, wenn er gestützt
allein auf § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG vermeint, die Abhandlungskosten seien
demnach in jedem Fall zur Gänze abzugsfähig, weil eben diese
Bestimmung nach dem Obgesagten aufgrund des § 20 Abs. 5 erster Satz, der
bei der hier vorliegenden unbeschränkten Steuerpflicht anzuwenden ist, eine
Einschränkung im Hinblick auf den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Teil
des Erwerbes erfährt.
Speziell im Hinblick auf Schulden und Lasten in
Zusammenhang mit endbesteuertem Kapitalvermögen ist laut § 2 des
Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 1993/11, bundesgesetzlich u.a. "vorzusehen, dass
für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der
Steuern (§ 1 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz) eintritt, bei der Ermittlung des
.... Erwerbes von Todes wegen (§ 20 ErbStG1955) ..... Schulden und Lasten
nicht berücksichtigt werden." Wenn auch eine dementsprechende
einfachgesetzliche Vorkehrung nicht getroffen wurde, so ist dennoch davon
auszugehen, dass der historische Gesetzgeber die Begriffe "steuerbar" bzw. "der
Steuer unterliegen" nicht dem heutigen Verständnis entsprechend verwendet
hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes ergibt sich, dass insbesondere die
Begünstigungsbestimmung nach § 17 ErbStG entgegen ihrem eigentlichen
Wortlaut einen steuerpflichtigen und nicht bloß steuerbaren Erwerb
voraussetzt (vgl. auch die Bestimmung des § 22 ErbStG: Anmeldeverpflichtung
für steuerpflichtige, nicht auch für steuerbefreite Erwerbe). Dies
bedeutet aber, dass die obgenannte, von § 2 des Endbesteuerungsgesetzes
geforderte bundesgesetzliche Norm, wonach die mit steuerfreien Teilen des
Erwerbes zusammenhängenden Schulden und Lasten nicht berücksichtigt
werden dürfen, ohnehin besteht. Aufgrund der gebotenen historischen
Gesetzesinterpretation ist daher § 20 Abs. 5 ErbStG so zu verstehen, dass
Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu
nicht steuerpflichtigen Teilen des
Erwerbes stehen, nicht abzugsfähig sind. Demgemäß sind die die
endbesteuerten und damit nicht steuerpflichtigen Vermögenswerte
betreffenden bzw. darauf anteilig entfallenden Schulden und auch Kosten nicht
abzugsfähig. Der eingewendeten Bemessung der Gerichts- und
Gerichtskommissärsgebühren nach § 3 GKTG und § 24 GGG,
wonach endbesteuertes Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werde,
kommt im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung keine Bedeutung
zu.
Wenn daher im Berufungsfalle laut der vorgenommenen
Verhältnisrechnung das Nachlassvermögen im Ausmaß von 34,34 %
aus endbesteuerten Vermögenswerten besteht, welche Ermittlung im
Übrigen unwidersprochen geblieben ist, so sind in diesem Umfang die darauf
entfallenden Abhandlungskosten als nicht abzugsfähig zu behandeln. Diese
Kosten von gesamt € 3.203,04 sind somit beim Bw mit einem Drittel und
davon 65,66 %, sohin im Betrag von lediglich € 701,04 zu
berücksichtigen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein. Die
Erbschaftssteuer bemißt sich wie folgt:
|
Erbanfall
1/3
|
€
|
Wert Gst
|
18.490,11
|
abzügl. Todfallskosten
|
- 1.713,69
|
abzügl.
Kosten der Nachlassregelung
|
-
701,04
|
abzügl. abgezinstes Darlehen
|
- 6.586,93
|
abzügl. Freibetrag
|
-
2.200
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
7.288,45
|
davon Erbschaftssteuer: gem. § 8 Abs. 1
ErbStG. 2 %
|
145,77
|
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
|
369,80
|
Erbschaftssteuer gesamt
|
515,57
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
ErbanfallErbübereinkommenKostenNachlassregelungendbesteuertes Vermögensteuerbarer Erwerbsteuerpflichtiger Erwerb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-I/06
- Stammnummer
- 21748
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF