Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0164-F/03
Ausschlussgrund für die Zuerkennung des Freibetrages gemäß § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0164-F/03vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde nach Erbanfall und Abgabe der unbedingten Erbserklärung in der Weise über todeswegig erworbene Gesellschaftsanteile verfügt, dass diese mittels Erbübereinkommens an eine andere Person übertragen wurden, so steht der a priori zu gewährende Freibetrag gemäß § 15a Abs. 1-4 ErbStG nicht zu. Die Verfügung mittels Erbübereinkommens - dieses ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden vom Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall und Abgabe der Erbserklärung zu unterscheiden - stellt nämlich einen freibetragsschädlichen Tatbestand im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerhild Fellner, Mag. Michael Kühne, Arbeiterkammer, und
Mag. Tino Ricker, Landwirtschaftskammer, im Beisein der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn über die Berufung der BF, vertreten durch RR, vom
18. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. März 2003 betreffend Erbschaftssteuer nach der am 13. Jänner
2005 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Kaufmann JF verstarb am 14. August 2002 in L. Am 25.
Oktober 2002 wurde vor dem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär im
Beisein der Witwe HF und der Kinder MF und Bw (=Berufungswerberin) des
Erblassers, die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt. Das
eidesstattliche Vermögensbekenntnis verzeichnete unter den Aktiven der
Verlassenschaft neben anderen Werten einen Kommanditanteil an der
FGmbH&CoKG, bewertet laut steuerlicher Vertretung mit 376.850,93 €,
sowie einen Gesellschaftsanteil an der FGmbH, bewertet mit 20.237,57 €.
Gemäß dem der Abgabenbehörde vorgelegten Protokoll über die
Verlassenschaftsabhandlung hatte der Erblasser keine letztwillige Verfügung
mit Erbseinsetzung hinterlassen, weshalb die gesetzliche Erbfolge eintrat.
Dieser zufolge waren die Berufungswerberin sowie HF und MF zu je einem Drittel
zu Erben des Nachlasses berufen. Die drei Erben nahmen die ihnen angefallene
Erbschaft an und gaben aus dem Titel des Gesetzes jeweils die unbedingte
Erbserklärung zu einem Drittel ab.
Im selben Zuge schlossen die Berufungswerberin, ihre Mutter
und ihr Bruder ein Erbübereinkommen, das einen integrierenden Teil des
Abhandlungsprotokolls bildet und neben anderen Verfügungen eine
Übernahme der Gesellschaftsanteile an der FGmbH durch HF, sowie eine
Übernahme der Kommanditanteile an der FGmbH&CoKG durch MF beurkundete.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde I. Instanz legte
der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin in der Folge Unterlagen
betreffend die Berechnung des vom Erblasser gehaltenen Teilwertes an der
FGmbH&CoKG, sowie des gemeinen Wertes von dessen Geschäftsanteil an der
FGmbH vor. Gleichzeitig wies der steuerliche Vertreter auf das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 15a Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (in der Folge ErbStG) hin.
Der die Berufungswerberin betreffende
Erbschaftssteuerbescheid vom 23. März 2003 erging ohne Zuerkennung des
anteiligen Freibetrages gemäß
§ 15a ErbStG. Als Begründung
führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus, die Gesellschaftsanteile
seien im Erbübereinkommen veräußert worden, weshalb der
begünstigungsschädliche Tatbestand gemäß
§ 15a Abs. 5
ErbStG verwirklicht worden sei.
In der Berufung argumentierte die Berufungswerberin, auch
ein Erwerb aufgrund eines Erbübereinkommens sei ein unmittelbarer Erwerb
vom Erblasser. Sie verwies insofern auf das Erkenntnis des VfGH vom 25. Februar
1999, B 128/97. Die Zuerkennung des anteiligen Freibetrages würde
bloß den verfassungskonformen Zustand herstellen.
In ihrer abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
die Abgabenbehörde 1. Instanz aus, das zitierte Erkenntnis des VfGH
berühre insofern eine gänzlich andere Rechtsmaterie, als es dort um
die verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, dh um die
Behandlung des todeswegigen Erwerbes von endbesteuertem Vermögen, gehe.
Grundsätzlich seien Erwerbe von Todes wegen und Erwerbe durch
Rechtsgeschäft zu unterscheiden. Auch das Gesetz selbst trenne hier
deutlich, sehe es doch etwa im § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG eine Befreiung von der
Grunderwerbsteuer für Erwerbe von Todes wegen, zusätzlich aber in Abs.
1 Z 3 leg. cit. eine solche für den Erwerb eines zum Nachlass
gehörigen Grundstückes durch Miterben im Zuge einer Nachlassteilung
vor. Für den Streitfall sei aus § 15a Abs. 5 ErbStG eindeutig eine
Nichtanwendbarkeit der begünstigenden Freibetragsbestimmung abzuleiten.
Auch eine Begünstigungsfähigkeit der Weiterveräußerung im
Sinne des § 15a Abs. 6 ErbStG liege nicht vor.
Die Berufungswerberin beantragte die Vorlage ihres
Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz und die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat (hinsichtlich
Mündlichkeit wurde der Antrag in der Folge zurückgezogen). Sie wies
nochmals auf das bereits zitierte VfGH-Erkenntnis hin, dessen Kernaussage sei,
dass "der Erwerb eines
Vermögensgegenstandes auch dann ein erbrechtlicher bleibt, wenn
er.........auf ein Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen
zurückzuführen ist". Die Weitergabe der GmbH-Anteile durch die
Berufungswerberin an HF bzw. der KG-Anteile an MF sei daher ein unmittelbarer
Erwerb von Todes wegen und könne nicht als Veräußerung
interpretiert werden. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis zu § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG zum Ausdruck gebracht, dass die Endbesteuerungswirkung im Ergebnis ein
Mal zum Tragen kommen müsse. Auf § 15a ErbStG umgelegt bedeute dies
nun aber, dass auch der entsprechende Freibetrag ein Mal zur Gänze
ausgeschöpft werden müsse. Insofern sei der Berufungswerberin der
anteilige Freibetrag in Höhe von 11.474,84 €
zuzuerkennen.
Abschließend verwies die Berufungswerberin (erstmals)
auf das in Kopie beigelegte handschriftliche Testament des Erblassers. Der
daraus zu ersehende letzte Wille führe zu dem vertretenen Ergebnis hin.
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2,
sofern (......), nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365.000 € steuerfrei.
Gemäß
§ 15 a Abs. 5 ErbStG ist die Steuer
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt, oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Entsprechend der Bestimmung des § 15 a Abs. 6 ErbStG
gilt Abs. 5 u.a. dann nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach
Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt.
Strittig ist, ob
der Erwerb von Todes wegen
durch
Erbanfall und Abgabe der unbedingten Erbserklärung
oder
durch die im Erbübereinkommen erfolgten Vereinbarungen erfolgte
weiters
ob der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG in analoger Auslegung zu
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG einmal zur Gänze ausgeschöpft werden muss
(vgl. VfGH 25.2.1999, B 128/97)
sowie
ob der dem VwGH-Erkenntnis vom 28.9.2000, 2000/16/0327, zugrunde liegende
Sachverhalt mit dem Streitfall ident
ist.
Nicht strittig sind die
grundsätzliche Begünstigungsfähigkeit des Vermögens (§
15a Abs. 1 ErbStG), der Gegenstand der Zuwendung (§ 15a Abs. 3 ErbStG) und
die Höhe/Aliquotierung des Freibetrages (§ 15 aAbs. 4
ErbStG).
Erbanfall
und Abgabe der Erbserklärung
Der
Tatbestand des Erwerbes von Todes wegen durch Erbanfall gemäß
§
2 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist mit der Annahme der Erbschaft, d.h. mit der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG
entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an
bestimmten, zum Nachlass gehörigen Gegenständen, sondern
grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden
Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der
Erbserklärung Gebrauch macht.
Die Berufungswerberin erwarb neben ihrer Mutter HF und
ihrem Bruder MF aus dem Titel des Gesetzes und durch Abgabe ihrer in der Folge
vom Gericht angenommenen unbedingten Erbserklärung im Rahmen ihrer Quote
von 1/3 des Nachlasses einen mit 127.854,13 € bewerteten KG-Anteil sowie
einen mit 6.974,84 € bewerteten GmbH-Anteil von Todes wegen. Da es sich um
begünstigte Betriebsanteile handelte und auch die übrigen
Voraussetzungen gegeben waren, lag ein Anwendungsfall für die
Befreiungsbestimmung des § 15 a Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Abs. 2,
3 und 4 leg.cit. vor, wonach jedem der drei Erben (bei unmittelbarer Erlassung
von Erbschaftssteuerbescheiden) ein Freibetrag von 116.474,84 € (= 6.974,84
€ für GmbH, sowie 109.500 € für KG, d.i. 1/3 von 90% von
365.000 €) zugute gekommen wäre.
Erbübereinkommen
Noch
im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärung, verfügte die Berufungswerberin über die ihr
angefallenen Gesellschaftsanteile, indem sie diese im Rahmen eines
Erbübereinkommens an ihre Mutter und ihren Bruder abtrat.
Das Erbübereinkommen ist eine Vereinbarung zwischen
Erben, mit der sie das zu ideellen Anteilen ererbte Nachlassvermögen, das
sie nicht gemeinsam nutzen können oder wollen, aufteilen. Ein solches unter
Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft vermag grundsätzlich an der
Verwirklichung des bereits durch die Abgabe der Erbserklärung vollzogenen
Steuertatbestandes nichts zu ändern.
In concreto heißt dies, dass die
erbschaftssteuerliche Neutralität so lange erhalten bleibt, als die am
Übereinkommen beteiligten Personen lediglich ein Vermögen erhalten,
das wertmäßig ihrer Erbquote entspricht. Im Falle eines nach
Aufteilung wertmäßig nicht mehr der Erbquote entsprechenden Anteils
kann eine zusätzliche Schenkungssteuerpflicht ausgelöst
werden.
Es ist nach dem Geschilderten nicht zu übersehen, dass
der Erwerb von Todes wegen, der naturgemäß stets ein Erwerb vom
Erblasser ist, vom Erbübereinkommen, das als Rechtsgeschäft unter
Lebenden zwischen Erben geschlossen wird, zu unterscheiden ist.
Überträger bzw. Empfänger des Vermögens sind im einen Fall
Erblasser/Erbe(n), im anderen Fall Erbe(n)/Erbe(n). Es liegt also keine
Personenidentität vor. Die erwähnte, bei einer wertmäßig
nicht mehr der Erbquote entsprechenden Aufteilung etwa möglich werdende
Schenkungssteuerpflicht, entspringt somit einer Rechtsbeziehung zwischen
Erben
Für den Streitfall bedeutet das
Auseinanderhaltenmüssen von Erwerb von Todes wegen und Erwerb durch
Erbübereinkommen, dass zwar offenbar Einigkeit zwischen allen Beteiligten
insoweit besteht, als jeder Erbe im Zuge des Erbübereinkommens den
wertmäßig seiner Erbquote entsprechenden Anteil erhalten hat, jedoch
die von § 15a Abs. 5 geforderte fünf-jährige Behaltefrist ab
Erwerb (=Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall und Abgabe der unbedingten
Erbserklärung) durchbrochen wurde, indem im Zuge eines unmittelbar nach
Abgabe der Erbserklärung abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unter
Lebenden (=Erbübereinkommen) die Gesellschaftsanteile übertragen
wurden. Wären bereits Erbschaftssteuerbescheide unter Zuerkennung der (a
priori zustehenden) anteiligen Freibeträge erlassen worden, so hätte
nun gemäß
§ 15 a Abs. 5 ErbStG eine Nachversteuerung erfolgen
müssen. Da aufgrund der Zeitnähe einerseits des todeswegigen,
andererseits des rechtsgeschäftlichen Erwerbes eine Bescheiderlassung noch
nicht erfolgt war, wurde der Berufungswerberin - sie hatte KG- und
GmbH-Anteil übertragen - ein Freibetrag von Anfang an zur Gänze
nicht gewährt, MF - er hatte seinen GmbH-Anteil an seine Mutter
übertragen - ein solcher von lediglich 109.500 € für seinen
KG-Anteil gewährt und HF - sie hatte ihren KG-Anteil an MF
übertragen - der Freibetrag in vollem Umfang von 116.474,84 €
zugestanden, da die Übertragung an ihren Sohn selbst einen
steuerbegünstigten Erwerb gemäß
§ 15a Abs. 1-3 ErbStG
darstellte und somit § 15a Abs. 6 ErbStG Platz greifen durfte (im
Übrigen wird klarstellend bemerkt, dass die HF und MF betreffenden
Erbschaftssteuerbescheide nicht Gegenstand der Erörterung im Streitfall
sind).
Entsprechend dem
Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2000,
2000/16/0327, ist dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd, wonach
der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er
auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen
zurückzuführen ist. Der VwGH bringt im zitierten Erkenntnis zum
Ausdruck, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerpflicht
nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten gründet, sondern an einen durch das
Zivilrecht geregelten Tatbestand anknüpft, nämlich den der Berufung
zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung. Dabei ist eine Beurteilung nach
§ 21 Abs.1 BAO ausgeschlossen (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 1 ErbStG, RZ
33).
Für den Streitfall ist daraus abzuleiten, dass der
Erwerb der KG- und GmbH-Anteile durch HF und MF u.a. von der Berufungswerberin
nicht ein erbrechtlicher ist, der direkt
vom Erblasser gekommen wäre. Er ist vielmehr Ausfluss einer als wertneutral
betrachteten Vermögensauseinandersetzung unter den Erben, eben des
Erbübereinkommens. In weiterer Konsequenz ist in der Weitergabe der von
Todes wegen erworbenen Gesellschaftsanteile durch die Berufungswerberin eine
Nichteinhaltung der Behaltefrist gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG zu
sehen. Der daran geknüpften Rechtsfolge einer Nachversteuerung war -
mangels bereits erlassener Erbschaftssteuerbescheide - durch
Nichtgewährung des (vorerst zustehenden) Freibetrages Rechnung zu tragen.
Wenn die Berufungswerberin - im Übrigen ohne
dies näher zu erläutern - die Meinung äußert, der dem
zitierten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem
gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, so kann ihr nicht gefolgt werden.
Die nachfolgende tabellarische Gegenüberstellung macht dies
deutlich.
Vergleich:
|
VwGH-Fall
|
Streitfall
|
Erbanfall
|
Erbanfall
|
Abgabe der unbedingten Erbserklärung,
quotenmäßig
|
Abgabe der unbedingten Erbserklärung,
quotenmäßig
|
Erbübereinkommen (EÜ)
|
Erbübereinkommen (EÜ)
|
Einstufung des EÜ als eigenständiges
Rechtsgeschäft insofern, als aufgrund einer nicht den Quoten entsprechenden
Aufteilung SchSt anfällt.
|
Einstufung des EÜ als eigenständiges
Rechtsgeschäft insofern, als die in der Aufteilung vereinbarte
Anteilsübertragung als Durchbrechung der Behaltefrist gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG betrachtet wird.
Wenn auch nicht Sachverhaltsidentität besteht,
lässt sich doch erkennen, dass es prinzipiell im einen wie dem anderen Fall
um die Frage geht, ob Erwerb von Todes wegen und Erwerb infolge
Erbübereinkommen als ein- und derselbe Rechtsvorgang anzusehen sind. Der
VwGH hat unmissverständlich dargelegt, dass dem nicht so ist, vielmehr
durch die im Erbübereinkommen getroffenen Vereinbarungen fallweise
Steuertatbestände verwirklicht werden, die über den nach
Erbserklärung zu erlassenden Erbschaftssteuerbescheid hinausgehen
können.
Die Berufungswerberin stützt sich in ihren
Rechtsmitteln im wesentlichen auf das
VfGH-Erkenntnis vom 25.2.1999, B 128/97. Aus der dort getroffenen
Feststellung, ein Erwerb bleibe auch dann ein erbrechtlicher, wenn er auf ein
Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist, meint sie
für ihren Fall ableiten zu können, die Gesellschaftsanteilserwerbe
durch ihre Mutter und ihren Bruder seien unmittelbar von Todes wegen erfolgt und
ihr stehe der anteilige Freibetrag in Höhe von 116.474,84 € zu.
Abgesehen von der nicht gänzlich logischen Nachvollziehbarkeit der
Argumentation (warum sollte der Berufungswerberin ein anteiliger Freibetrag
zustehen, wenn die begünstigungsfähigen Gesellschaftsanteile zur
Gänze von Mutter und Bruder von Todes wegen erworben worden wären?),
kann das VfGH-Erkenntnis hier nicht analog angewendet werden. Die nachfolgende
tabellarische Gegenüberstellung verdeutlicht dies.
Vergleich:
|
|
VfGH-Erkenntnis
|
Streitfall
|
Norm
|
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, Endbesteuerung
|
§ 15a ErbStG, Freibetrag bei
Betriebsübergang
|
Beweggrund des
Gesetzgebers
|
Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung
|
Starthilfe bei Betriebsübernahme und
-fortführung
|
Umfang
|
keine betragliche Begrenzung
|
365.000 €, anteilig
|
Ausschlussgrund
|
keiner; Erbschaftssteuerfreiheit insoweit, als
endbesteuertes Vermögen im Nachlass vorhanden.
|
§ 15a Abs. 5 ErbStG, eingeschränkt durch §
15a Abs. 6 ErbStG
Die Übersicht veranschaulicht: § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG und § 15a ErbStG haben gänzlich unterschiedliche
Hintergründe, Voraussetzungen und Auswirkungen.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
umfasst jene und nur jene Vorgänge, die gemäß der im
Verfassungsrang stehenden Vorschrift des Endbesteuerungsgesetzes unter die dort
vorgesehene Abgeltungswirkung fallen müssen. Die vom VfGH gewählte
Formulierung, dass ..."der Erwerb eines
Vermögensgegenstandes auch dann ein erbrechtlicher bleibt, wenn
er.........auf ein Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen
zurückzuführen ist", betrifft speziell den Fall der
Endbesteuerung (vgl. die Formulierung in oben erläutertem VwGH-Erkenntnis,
2000/16/0327, die andernfalls ad absurdum geführt wäre). Hätte
der VfGH obige Klarstellung nicht getroffen, so könnte etwa der
Pflichtteilsberechtigte, dessen Anspruch auf bloße Geldleistung geht,
niemals endbesteuertes (=erbschaftssteuerfreies) Vermögen erwerben. Es
entsprach jedoch dem Verständnis des VfGH, dass es Sinn und Zweck des
Endbesteuerungsgesetzes sein müsse, den Erbgang im Hinblick darauf
steuerfrei zu stellen, dass die aus seinem Anlass anfallende Steuer mit dem
Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sein solle und nicht - gleichsam
neuerlich - eingehoben werden solle. Im Ergebnis solle der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
bestehe. Dieser Grundsatz bedinge aber, dass die Erbschaftssteuerfreiheit zwar
nur ein Mal, aber ganz zum Tragen kommen
müsse. Im Detail bedeutet dies, dass der Vermächtnisnehmer, der
Pflichtteilsberechtigte oder eben auch der aus einem Erbübereinkommen
Berechtigte, der sich nicht auf § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG berufen kann, den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen darf,
soweit das im Nachlass enthaltene, endbesteuerte Vermögen den Wert des dem
Erben Verbleibenden übersteigt. Um die Rechtswohltat der
Erbschaftssteuerfreiheit wie dargestellt zur Gänze (=im Umfang des
endbesteuerten Vermögens) ausschöpfen zu können, hat aber der
VfGH klargestellt, dass der Erwerb durch die oben genannten Personen
ein erbrechtlicher bleibt.
Die Analyse zeigt, dass das von der Berufungswerberin
für ihren Standpunkt herangezogene VfGH-Zitat für ihren Fall
tatsächlich aus dem Zusammenhang gerissen ist. Der § 15a ErbStG regelt
in seinen Abs. 3 und 4 detailliert die anteilige Zuerkennung des Freibetrages
gemäß Abs. 1. Es lässt sich der Grundgedanke erkennen, dass
jener, der den Betrieb fortführt, eine Starthilfe durch Zubilligung eines
Erbschafts-/Schenkungssteuerfreibetrages haben soll. Bei Erwerb eines
Teilbetriebes oder einer Mehrzahl von Erwerbern ist nach dem klaren
Gesetzeswortlaut eine anteilige Gewährung vorgesehen. Es ist also der
gesetzgeberische Wille und widerspricht auch nicht der Logik der Denkgesetze,
dass der Freibetrag von 365.000 € nicht in jedem Fall zur Gänze
ausgeschöpft werden muss. Eine analoge Heranziehung der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Endbesteuerungsgesetz scheint
verfehlt, eine planwidrige Gesetzeslücke lässt sich im Umfeld des
§ 15a ErbStG nicht erkennen. Wer den Betrieb nicht fortführt, bedarf
keiner Starthilfe - hier greift Abs. 5 leg. cit. Platz. Die Ausnahmen
umschreibt Abs. 6.
Eine Differenzierung der zur Diskussion gestellten
Befreiungsbestimmungen ist also jedenfalls geboten. Im Zusammenhalt mit der
grundsätzlich (d.h. abseits der speziellen Betrachtungsweise im
Endbesteuerungsbereich) im Erbschaftssteuerrecht geltenden Regel, dass ein
Erwerb eines Vermögensgegenstandes, sofern er auf ein Erbübereinkommen
zurückzuführen ist, eben nicht ein
erbrechtlicher bleibt (sic VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327), war
a) der Berufungswerberin der anteilige Freibetrag wegen
Aufgabe des begünstigten Zweckes zu Recht nicht zuzuerkennen,
und
b) eine pauschale,
personenunabhängige Ausschöpfung des Freibetrages zu
verwerfen.
Erstmals im Vorlageantrag hat
die Berufungswerberin eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Form
eines handgeschriebenen Testaments in Kopie vorgelegt. Darin bringt der
Erblasser zu Papier, sein Sohn MF solle
...."meine Geschäftsanteile an der
FGmbH und an der FGmbH&CoKG
mit dem mir gehörenden
Grundanteil" erhalten. Die Berufungswerberin leitet daraus ab, dass der
Freibetrag gemäß
§ 15 a ErbStG auch im Hinblick auf diese
Verfügung ein Mal zur Gänze zustehen müsse.
Nach herrschender Auffassung
ist die Abgabenbehörde an die gerichtliche Feststellung der
Erbenqualität, dh. an die vom Gericht angenommenen und den
rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zugrundegelegten
Erbserklärungen, gebunden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 1, RZ 46; VwGH 20.9.90,
89/16/0020; VwGH 21.12.92, 88/16/0128; VwGH 16.12.93, 88/16/0235).
Laut Protokoll über die
Verlassenschaftsabhandlung hat der Erblasser
keine letzwillige Verfügung mit
Erbseinsetzung hinterlassen, weshalb die gesetzliche Erbfolge eintrat. Dieser
zufolge gaben die drei gesetzlichen Erben die unbedingte Erbserklärung zu
je einem Drittel ab. Die vom unabhängigen Finanzsenat angestellten
Ermittlungen ergaben, dass die Erbserklärungen in dieser Form vom Gericht
angenommen und der Nachlass dementsprechend eingeantwortet wurde. Insofern kommt
die Einreichung einer letzwilligen Verfügung verspätet und kann die an
die Willenserklärungen der Erben in der Verlassenschaftsabhandlung
geknüpften Rechtsfolgen nicht im Nachhinein relativieren.
Im übrigen enthielte die
letzwillige Verfügung im Zweifel eine quotenmäßige
Erbseinsetzung, da keine Bruchteile bestimmt wurden. Sie wäre insofern als
erbschaftssteuerlich unbeachtliche Teilungsanordnung zu beurteilen.
Die Berufung war gesamthaft betrachtet als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch, am 19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
ErbanfallErbserklärungErwerb von Todes wegenFreibetragErbübereinkommenRechtsgeschäft unter LebendenBetriebsübergang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0164-F/03
- Stammnummer
- 13599
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF