Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0427-L/07
Umfang des Erwerbes; Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-L/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. März 2006
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Erbschaftssteuer wird mit 9
% vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 16.877,00 €
festgesetzt mit 1.518,93 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist der Vater des am
4. September 2004 verstorbenen Herrn C. Nach dem Beschluss des
Bezirksgerichtes P vom 11. November 2004, A 152/04 d, fand
gemäß
§ 72 Abs. 2 AußStrG mangels
eines 3.000,00 € nicht übersteigenden Vermögens eine
Abhandlung von Amts wegen nicht statt. Aufgrund einer Meldung einer
Versicherungsanstalt gemäß
§ 26 ErbStG erlangte das
Finanzamt Kenntnis, dass dem Berufungswerber als namentlich genannten
Bezugsberechtigten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca.
34.000,00 € ausbezahlt wurde.
Über Anfrage teilte der
Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass er aus der Versicherungsleistung die
Begräbniskosten bezahlt und außerdem Schadenersatz für
gerichtlich strafbare Handlungen seines Sohnes nach
§§ 127 ff StGB geleistet habe, die die erhaltene
Versicherungsleistung bedeutend überstiegen hätten. Aus einer
weiteren Mitteilung dieser Versicherungsanstalt gemäß
§ 26 ErbStG ergibt sich, dass diese Anstalt einen Betrag von
7.264,21 € an die R-Bank als Bezugsberechtigte (Pfandgläubiger)
geleistet hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer vom Versicherungserlös (abzüglich der nachgewiesenen
Begräbniskosten und des Freibetrages gemäß
§ 14 ErbStG) fest; die Verwendung des Versicherungserlöses
für die Schadenersatzleistungen wurden als nicht steuerrelevant
gewertet.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Dem Verstorbenen sei im Zuge des anhängigen
Strafverfahrens von seinem Verteidiger nahe gelegt worden, zur
Schadenswiedergutmachung und der damit möglichen Vermeidung oder Minderung
einer längeren Freiheitsstrafe (insgesamt wurden ihm 26 Fälle von
Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl vorgeworfen), eine umfangreiche
Schadensgutmachung zu leisten. Da der Verstorbene einkommens- und
vermögenslos gewesen sei, habe es der Berufungswerber als seine
väterliche Pflicht angesehen, dem Sohn ein Darlehen zur Schadensgutmachung
zu gewähren. Ein gerichtliches Abhandlungsverfahren sei
gemäß
§ 72 Abs. 2 AußStrG nicht
abgeführt worden und auch der Berufungswerber habe die Einleitung eines
solchen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beantragt. Dies
ändere jedoch nichts daran, dass der Berufungswerber Zahlungen geleistet
habe, zu der sein Sohn nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen
verpflichtet gewesen wäre und nur durch die geleisteten Zahlungen letztlich
"nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als Beweismittel
dafür könne nur eine summenmäßige Zusammenstellung der
geleisteten Zahlungen vorgelegt werden, ein belegmäßiger Nachweis der
einzelnen Zahlungen sei nicht möglich, weil dem Berufungswerber eine
Akteneinsicht und Abschriftnahme im gerichtlichen Strafverfahren nicht zustehe
und auch ein anderer Nachweis für den Berufungswerber nicht möglich
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass ein schlüssiger Nachweis der geleisteten Zahlungen nicht erbracht
wurde.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde Einsicht genommen in
den Akt des L, insbesondere in das Urteil vom 23. Juni 2003, aus
welchem ua. hervorgeht, dass der Angeklagte ua. wegen
§§ 127 ff EStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Gemäß
§ 369 Abs. 1 StPO wurde der Angeklagte auch zum Ersatz
von insgesamt ca. 11.808,00 € an namentlich genannte Privatbeteiligte
verurteilt. Nach § 366 Abs. 2 StPO wurden weitere
Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen in Höhe von insgesamt ca.
2.850,00 € auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 wurde dem
Berufungswerber Folgendes vorgehalten: In der Berufung machen Sie ua.
geltend, dass aus dem Erlös der R in Höhe von 34.140,42 €
Ersatzleistungen für die von Herrn C begangenen strafbaren Handlungen
geleistet wurden. Nach Einsichtnahme in den Akt L. wurde Folgendes
erhoben: Es trifft zwar zu, dass die Schadenssumme, die sich aus der Addition
der Schäden lt. Anklageschrift ergibt, ca. 46.000,00 €
beträgt; dieser Betrag kann allerdings nicht in voller Höhe
berücksichtigt werden, weil verschiedene Geschädigte auf eine
Geltendmachung (insbesondere wegen Rückgabe der gestohlenen Sachen) der
Forderung verzichtet haben. Dazu kommt noch, dass der Verstorbene am
1. August 2003 bei der R.Bank einen Kredit in Höhe von
6.500,00 € aufgenommen hat und mit diesen Geldbetrag offensichtlich
die ihm mit Urteil vom 23. Juni 2003 auferlegten Ersatzleistungen an
die dort angeführten Privatbeteiligten geleistet hat. Den Privatbeteiligten
wurden gemäß
§ 369 StPO Schadenersatzleistungen in
Höhe von insgesamt ca. 11.800,00 € zugesprochen, mit
Ersatzsprüchen in Höhe von insgesamt ca. 2.850,00 € wurden
weitere Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Für die
Berufungsbehörde steht auch fest, dass der Berufungswerber Zahlungen zur
Schadenswiedergutmachung geleistet hat, wobei allerdings die Höhe nicht
feststellbar und daher beabsichtigt ist, diese gemäß
§ 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln und einen
Betrag von pauschal 15.000,00 € anzusetzen.
Diesbezüglich gab der Vertreter des Berufungswerbers
folgende Stellungnahme ab:
Die Grundproblematik des gegenständlichen Falles ist,
dass es großteils an Belegen fehlt, die urkundliche Beweise dafür
sein könnten, dass die Schadenersatzleistungen, zu denen der verstorbene
Sohn meines Mandanten verpflichtet wurde, eigentlich allesamt vom Vater und
Berufungswerber erbracht wurden. Nicht anders verhält es sich eigentlich
auch mit den Zahlungen zur Rückführung des Kredites bei der R.Bank in
Höhe von 6.500,00 €. Formeller Kreditnehmer war zwar der
Verstorbene, die Rückzahlungen wurden aber vom Berufungswerber geleistet. C
hat damals nicht über die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel
verfügt. Es war immer wieder der Berufungswerber, der seinem Sohn "aus der
Patsche geholfen" hat.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 184 BAO
erscheint daher eine Schadensersatzleistung des Berufungswerbers in Höhe
von pauschal 15.000,00 € eher zu gering; bei der gegebenen Beweislage
sei ein Betrag für geleistete Schadenersatzleistungen in Höhe von
20.000,00 € angemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Darunter ist die Bereicherung zu verstehen. Das Gesetz geht vom Prinzip der
tatsächlichen Bereicherung aus. Daher ist das angefallene Vermögen vor
der Besteuerung um die auf diesen lastenden Schulden (Verbindlichkeiten) und
darüber hinaus noch um bestimmte andere, im Gesetz (vgl. den Abs. 4
des § 20) festgehaltene Ausgaben zu mindern. Nur der dem Erwerber
verbleibende Reinerwerb unterliegt der Steuer.
Was den Nachweis der vom Berufungswerber für seinen
Sohn geleisteten Zahlungen betrifft, ist auf § 166 ff BAO
hinzuweisen, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht
kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Eine Beweisführung im Sinn einer
mathematisch-logischen Methode ist nicht zwingend erforderlich. Es
entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass im Familienkreis Zahlungen zur
Schadenswiedergutmachung zum Zweck des Erreichens einer möglichst geringen
gerichtlichen Bestrafung geleistet wurden und gleichzeitig die Vereinbarung
getroffen wird, dass diese Beträge nach tatsächlichen
Möglichkeiten oder dem Wiedereintritt in ein geordnetes Berufsleben
rückerstattet werden. Dem Umstand, dass diesbezüglich keine
schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und ein lückenloser Nachweis
jeder einzelnen Zahlung nicht gegeben ist, kommt dabei keine maßgebliche
Bedeutung zu.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Dem Wesen nach ist die Schätzung
ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme von
Beweismitteln ermittelt wird. Ziel der Schätzung ist, die wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; eine gewisse Ungenauigkeit
ist jeder Schätzung immanent.
Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Urteilsfällung durch das Landesgericht und der Verpflichtung zur Leistung
von Ersatz nach § 369 EStPO sowie der Darlehensaufnahme bei der
R.Bank ist zu schließen, dass mit diesem Kredit die im Urteil
aufgetragenen Leistungen zumindest zum Teil erfüllt worden sind. Der zum
Todeszeitpunkt noch aushaftende Kreditbetrag wurde durch Leistungen der R (aus
zwei bestehenden Lebensversicherungserlösen) gedeckt, sodass
diesbezüglich von einer Rückzahlung durch den Berufungswerber nicht
auszugehen ist. Aus diesem Grunde sowie der Tatsache, dass verschiedene
Geschädigte auf eine Geltendmachung eines Schadenersatzes verpflichtet
haben, erscheint der Ansatz von pauschal 15.000,00 € vom
Berufungswerber zu Gunsten seines Sohnes geleistete Zahlungen angemessen.
Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
Versicherungsleistung
|
34.140,42 €
|
Begräbniskosten, Kosten Notar
|
1.822,94 €
|
Schadenersatzleistungen
|
15.000,00 €
|
Freibetrag StKl. III
|
440,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
|
16.877,00 €
|
davon 9 % Erbschaftssteuer
|
1.518,93 €
Linz, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-L/07
- Stammnummer
- 29639
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF