Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0078-K/04
Vorliegen einer anteiligen Gegenleistung bei Liegenschaftsschenkung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-K/04vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 3. September 2003
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlich festgehaltenem Vertrag vom 8. Mai 2003
schenkte G.G. ihrer Tochter, der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.), die in
ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft EZ 123, GB 45678, samt dem darauf
befindlichen Wohnhaus A-Straße1. Die Bw. würde die Liegenschaft samt
allen Rechten und Pflichten, wie die Geschenkgeberin diese bisher besessen und
benützt habe, in ihr ausschließliches Eigentumsrecht übernehmen.
In der Vertragsurkunde ist noch festgehalten, dass die tatsächliche
Übergabe bereits mit 1. März 2003 erfolgt wäre. Der zum
1. Jänner 1983 festgestellte Einheitswert der Liegenschaft betrage
€ 17.296,13. Weiters wäre die gegenständliche Liegenschaft,
soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Belang, mit einem
Pfandrecht im Höchstbetrag von S 300.000,00 für die A-Bank
belastet. Die Geschenkgeberin verzichtete auf einen Widerruf der Schenkung aus
welchem Titel auch immer und wurde dieser Verzicht von der Bw.
angenommen.
Über Vorhalt des Finanzamtes Klagenfurt (in der Folge:
FA), die Höhe des zum Schenkungsstichtag aushaftenden Darlehens bei der
A-Bank bekannt zu geben, übermittelte die Bw. eine Bestätigung, wonach
dieses Darlehen mit 16. Oktober 2002 abgedeckt und getilgt worden
war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
3. September 2003 setzte das FA der Bw. gegenüber, ausgehend vom
dreifachen Einheitswert der Liegenschaft, Schenkungssteuer (ScheSt) im Betrag
von € 3.025,28 fest.
In ihrer dagegen fristgerecht am 25. September 2003
erhobenen Berufung führte die Bw. aus, es sei nicht berücksichtigt
worden, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft Kredite in
beträchtlicher Höhe (Kreditvertrag B-Bank vom Juli 1994
S 210.000,00, Kreditvertrag B-Bank vom August 1993 S 106.000,00,
Kreditvertrag A-Bank vom Mai 1995 S 260.000,00) aushaften würden,
welche sie, die Bw., übernommen und getilgt hätte.
Den der Berufung beigelegten Schreiben der Kreditinstitute
konnte entnommen werden, dass die Kredite B-Bank spätestens im September
1998 zur Gänze getilgt waren, jener bei der A-Bank im Oktober 2002. Weiters
beigelegt war ein Schreiben der Geschenkgeberin vom 22. September 2003,
worin diese ausführte, dass die Bw. das gegenständliche Haus schon ab
1989 bewohnt und gemeinsam mit deren damaligen Lebensgefährten renoviert
hätte. Nachdem die Lebensgemeinschaft aufgelöst worden war, habe die
Bw. die zuvor für die Renovierung gemeinsam mit dem ehemaligen
Lebensgefährten aufgenommenen Kredite B-Bank alleine getilgt. Auch den von
der Bw. im Jahr 1995 bei der A-Bank aufgenommenen Wohnbaukredit, für
welchen sie, die Geschenkgeberin, gebürgt habe, hätte allein die Bw.
zinsen- und kapitalmäßig getilgt.
Unter Hinweis auf den Umstand, dass sämtliche Kredite
im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung mit 1. März 2003
bereits getilgt waren, wies das FA die Berufung als unbegründet ab. Weiters
führte das FA noch aus, dass die getilgten Kredite keine Gegenleistung
darstellen würden, da zur Gegenleistung nur Schulden gehörten, die
sich im Vermögen der Geschenkgeberin zu deren Gunsten auswirken
würden.
Innerhalb der Frist des § 276
Bundesabgabenordnung brachte die Bw. einen als Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden
Schriftsatz ein, in dem eingewendet wurde, die Kredite wären zwecks
Zinsenersparnis von der Geschenkgeberin für die Bw. getilgt worden. Es
wäre aber vereinbart worden, dass die Bw. einen Betrag von
€ 25.000,00 ohne Zinsen in halbjährlichen Raten von jeweils
€ 2.500,00, beginnend ab 1. August 2003, an die Geschenkgeberin
zurückbezahlen müsste. In einem beigelegten, mit 4. August 2003
datierten, Schreiben hatte die Geschenkgeberin noch bestätigt, einen Betrag
von € 2.500,00 als Rückzahlungsrate von der Bw. erhalten zu
haben.
Über Vorhalt des FA, den Zahlungsfluss hinsichtlich
des letztgenannten Betrages nachzuweisen, gab die Bw. noch bekannt, wie im
Familienverband üblich sei das Geld bar übergeben worden und habe sie
die entsprechende Bestätigung ihrer Mutter bereits dem FA (als Beilage zum
Vorlageantrag) übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Wertansätze, die
angewendeten Freibeträge und Steuersätze und die solcherart daraus
ermittelte und festgesetzte ScheSt rein rechnerisch nicht in Streit gezogen
wurden. Das Begehren der Bw. zielt erkennbar bloß darauf ab, dass infolge
Vorliegens einer Gegenleistung ein zumindest teilweise entgeltliches
Rechtsgeschäft gegeben sei, in welchem Ausmaß daher ScheSt nicht
vorzuschreiben wäre.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 18 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 ist für die Wertermittlung, soweit in diesem
Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend.
Auch für den Umfang des Erwerbes sind die
Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Im
gegenständlichen Fall ist daher von entscheidender Relevanz, ob nach dem
erkennbaren Willen der Vertragsparteien die Übertragung der Liegenschaft
teilweise gegen Entgelt erfolgen sollte. Hiezu ist zu bemerken, dass sich dem
gesamten Inhalt der ausdrücklich als Schenkungsvertrag bezeichneten Urkunde
eine derartige Parteienabsicht nicht entnehmen lässt. Einziges Indiz
für von der Bw. allenfalls übernommene Verpflichtungen ist der Hinweis
auf das zugunsten der A-Bank auf der Liegenschaft einverleibte
Höchstbetragspfandrecht. Die diesem zugrundeliegende Verbindlichkeit war
aber nach dem Akteninhalt bereits vor der Ausführung der Zuwendung, also
vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, im
Oktober 2002 getilgt worden und konnte sohin bei der Steuerbemessung nicht mehr
(steuermindernd) Berücksichtigung finden. Gleich verhält es sich mit
den Krediten B-Bank, welche ebenfalls zur Gänze spätestens im
September 1998 abgedeckt waren.
Erstmals im Vorlageantrag hat die Bw., erkennbar auf das
Vorliegen einer - die Bemessungsgrundlage für die ScheSt verringernde
- Gegenleistung abzielend, vorgebracht, sämtliche Kredite wären
von der Geschenkgeberin bedient bzw. getilgt und eine
Rückzahlungsverpflichtung der Bw. vereinbart worden. Dem ist entgegen zu
halten, dass erfahrungsgemäß Angaben, die früher getätigt
wurden und daher näher an vergangenem Geschehen liegen, ein höheres
Maß an Glaubwürdigkeit und Beweiskraft beizumessen ist. Nun hat die
Bw. in ihrer Berufung vom 25. September 2003 ausgeführt, sie allein
hätte die Kredite übernommen und getilgt. Dies wurde zudem noch von
der Geschenkgeberin in einem der Berufung beigelegten Schreiben
ausdrücklich bestätigt. Auch weisen die Schriftsätze der
Kreditinstitute, wonach die entsprechenden Verbindlichkeiten getilgt worden
sind, als Adressatin jeweils die Bw. auf. Erst nach Erkennen der steuerlichen
Konsequenzen aufgrund der Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2003 brachte die Bw. vor, die
Kreditschuldigkeiten wären in Wahrheit von der Geschenkgeberin getilgt
worden und wäre diesbezüglich eine Rückzahlung durch die Bw.
vereinbart gewesen. Wenn dies tatsächlich so, wie von der Bw. behauptet,
der Fall gewesen sein soll, hätte es diese unschwer in der Hand gehabt,
schon in der Berufung ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und auch die
mit 4. August 2003 datierte Bestätigung ihrer Mutter über den
Erhalt einer Rückzahlungsrate schon damals vorzulegen, was aber nicht
geschehen ist. Der früheren und überdies von ihrer Mutter
bestätigten Angabe der Bw., sie selbst habe sämtliche Kredite
zurückgezahlt, konnte daher mehr Glauben geschenkt werden als der im
Verfahren erst zuletzt aufgestellten Behauptung, die Geschenkgeberin hätte
die Kredite getilgt. Für von der Bw. getilgte Kreditschuldigkeiten
wäre aber eine (zusätzliche) Rückzahlung an ihre Mutter nicht
leicht verständlich. Ein berücksichtigungsfähiger Nachweis oder
zumindest eine Glaubhaftmachung, dass bereits im Zeitpunkt der Ausführung
der Schenkung Anfang März 2003 eine aus einer Rückzahlungsvereinbarung
herrührende (teilweise) Gegenleistung für die Zuwendung der
Liegenschaft verabredet gewesen war, ist der Bw. sohin nicht
gelungen.
Selbst wenn man von einer erst nach dem Entstehen der
Steuerschuld vereinbarten Gegenleistung ausgehen könnte, wäre damit
für die Bw. nicht gewonnen. Wie bereits oben dargelegt, ist hinsichtlich
des Umfang des Erwerbes und der Wertermittlung allein auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld abzustellen, während dem gegenüber
nachträgliche Ereignisse oder Vereinbarungen die einmal entstandene
Steuerschuld nicht mehr beseitigen oder verändern können.
Insgesamt gesehen ist das FA somit zu Recht von einer zur
Gänze unentgeltlichen Zuwendung der gegenständlichen Liegenschaft
ausgegangen. Der angefochtenen Bescheid entspricht daher in jeder Hinsicht dem
Gesetz, weshalb sich die dagegen erhobene Berufung als unbegründet erweist
und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 28. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-K/04
- Stammnummer
- 20142
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF