Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0723-L/05
Umfang des Erwerbes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0723-L/05vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
14. Juli 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG mit 6 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
105.306,00 € festgesetzt mit 6.318,36 €, zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 115.350,00 € =
2.307,00 €, insgesamt daher 8.625,36 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Erbin nach dem am 15.1.2004
verstorbenen Herrn W. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis war
- soweit berufungsgegenständlich - unter anderem (Punkt 5. der
Aktiva) ein Geschäftsanteil des Erblassers an der W-GmbH mit einer voll
einbezahlten Stammeinlage in Höhe von 250.000,00 ATS angeführt,
deren Wert war mit 0,00 ATS angegeben. Unter den Passiva (Punkt 1.c.) ist
ausgeführt: Das in C-LNR 18a eingetragene Höchstpfandrecht von
450.000,00 € ist für die R-Bank eine Kreditbesicherung der Firma
WGmbH; der Erblasser hat für diesen Kredit die dingliche Sachhaftung mit
der nachlassgegenständlichen Liegenschaft in anteiliger Höhe von
225.000,00 €
übernommen. Dieser Kredit ist in voller Höhe
offen. Eine Inanspruchnahme der Sachhaftung ist nach Angaben der erbl. Witwe
aufgrund der Firmenbilanz sehr wahrscheinlich. Die Erbin erklärt daher
gegenüber dem Gerichtskommissär, dass diese Nachlassverbindlichkeit in
Höhe von 225.000,00 € als offene Forderung gegen den Nachlass
auszuweisen ist. Im Ermittlungsverfahren gab Herr Dr. N als Einschreiter
für die Berufungswerberin über Anfrage des Finanzamtes an (betr. Punkt
1.c. der Passiva): Eine Inanspruchnahme der Sachhaftung ist bis zum heutigen Tag
zwar noch nicht erfolgt. Die Fälligstellung der Schuld ist auf Grund der
wirtschaftlichen Lage der Firma - wie aus dem Jahresabschluss ersichtlich
- aber jederzeit möglich; dies war insbesondere im Todeszeitpunkt des
Erblassers so. Der Vertreter der Berufungswerberin führte in der
Eingabe vom 8.7.2004 zu dieser Frage aus: Nach dem Tod des Erblassers kam es bei
der WGmbH zu Zahlungsstockungen. Die Bank ließ auf dem Girokonto der
Gesellschaft keine Sollbuchungen mehr zu. Die Einschreiterin hat bei der
Pfandgläubigerin die Zusicherung erwirkt, dass sie gegen Verpfändung
einer Spareinlage bzw. Zahlung von 400.000,00 € bis 31.10.2005 eine
Freilassung der Sicherheit erlangen kann. Dazu wurde ein Schreiben der RBank vom
29.4.2005 vorgelegt, welches lautet: Sie haben uns mitgeteilt, dass sie
eventuell beabsichtigen, die oben angeführte Liegenschaft, welche mittels
Pfandrecht über 450.000,00 € durch uns belastet ist, in
nächster Zeit zu verkaufen. In diesem Zusammenhang können wir
bestätigen, dass eine Freilassung dieser Sicherheit gegen Verpfändung
einer Spareinlage in Höhe von 400.000,00 € erfolgen kann. Diese
Zusage gilt vorerst bis 31. Oktober 2005.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die
vorläufig Erbschaftssteuer fest, wobei der Wert des GmbH-Anteiles
gemäß
§ 13 BewG nach den vorgelegten Bilanzen geschätzt
wurde und mit 58.319,95 € als Vermögenswert angesetzt wurde. Die
Verbindlichkeit (Punkt 1.c. der Passiva) blieb mit der Begründung
außer Ansatz, weil es sich um eine Sachhaftung handle und diese keine
echte Schuld des Erblassers sei.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der steuerlich maßgebliche Wert der
Grundstücke, soweit die Belastung in Höhe von anteilig mindestens
200.000,00 € unberücksichtigt geblieben sei, sei unrichtig. Die
WGmbH unterhalte eine Geschäftsverbindung zur R-Bank und dieses
Kreditunternehmen habe der Gesellschaft (nunmehr näher angeführte)
Kredite eingeräumt. Zugunsten dieser Kreditverbindlichkeiten sei ein
Pfandrecht in Höhe von 450.000,00 € auf der Liegenschaft
eingeräumt worden. Die Liegenschaft sei daher mit dem erblasserischen
Anteil in Höhe von 225.000,00 € belastet. Der
Gesellschaftsanteil sei unrichtig bewertet. Bei der Gesellschaft sei in
zeitlicher Nähe zum Ableben des Erblassers eine Zahlungsstockung
eingetreten. Die finanzierende Bank habe sich geweigert, Solldispositionen auf
den Geschäftskonten zuzulassen. Der Jahresverlust habe im Jahr 2003
156.611,98 €, der Bilanzverlust 106.400,42 € betragen. Diese
Situation habe die Berufungswerberin veranlasst, den Geschäftsanteil um
1,00 € abzutreten. Ein höherer gemeiner Wert sei nicht
feststellbar.
Das Finanzamt setzte mit Berufungsvorentscheidung die
Erbschaftssteuer dahingehend fest, als der erworbene GmbH-Anteil als steuerfrei
gemäß
§ 15 a ErbStG gewertet wurde; im Übrigen wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wird im Antrag
gemäß
§ 276 BAO eingewendet: Das Finanzamt habe die Schulden
(gemeint offensichtlich: Punkt 1.c der Passiva) beim gemeinen Wert der
GmbH-Anteile berücksichtigt; deren Erwerb sei steuerfrei. Dies sei
unzulässig. Ob der Liegenschaft EZ 503, Grundbuch P, sei ein Pfandrecht
eingeräumt. Die Liegenschaft sei belastet. Auf den Hälfteanteil des
Erwerbers entfalle ein Wert von 225.000,00 €. Dieser Betrag sei vom
steuerlich maßgeblichen Wert abzuziehen und daher sei der steuerlich
maßgebliche Wert für die Bemessung für die Erbschaftssteuer
Null.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18 ErbStG,
soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Bewertung richtet sich nach
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Für inländisches Grundvermögen ist das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend (§ 19 Abs. 2
ErbStG). Gemäß
§ 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien,
für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für
Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert
(§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen
nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens
und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Das
Finanzamt hat den Wert der GmbH-Anteile nach dem so genannten Wiener Verfahren
geschätzt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Dieses Verfahren stellt nach
der ständigen Judikatur eine durchaus geeignete Methode dar, den Wert von
Anteilen an einer Gesellschaft im Schätzungswege zu ermitteln. Es
berücksichtigt das gesamte Vermögen der Gesellschaft in der Form des
Vermögenswertes und die Ertragsaussichten in der Form des Ertragswertes und
leitet daraus im Mittelwertverfahren den gemeinen Wert ab. Gegen diese Art der
Bewertung bestehen keine Bedenken. Der Umstand, dass der Erwerb der
Gesellschaftsanteile nach § 15 a ErbStG bei - hier - gegebenen
sonstigen Voraussetzungen steuerfrei ist, ändert nichts an der Frage der
Bewertung. Was den beantragten Abzug der "Verbindlichkeit" (Punkt 1.c der
Passiva) betrifft, ist Folgendes auszuführen: Unbestrittenermaßen
handelt es sich dabei um ein auf dieser Liegenschaft eingetragenes Pfandrecht
für die Besicherung eines Kredites der W-GmbH, für welches diese
Liegenschaft haftete. Die Haftung für eine Verbindlichkeit ist allerdings
als aufschiebend bedingte Last so lange nicht zu berücksichtigen, als der
Haftungsfall nicht eingetreten ist und ist daher nicht als Schuld anzusetzen
(vgl. § 6 BewG). An dieser Beurteilung ändert auch die wirtschaftliche
Lage der WGmbH nichts, ebenso wenig das Schreiben der RBank vom
29.4.2004. Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
steuerpflichtiger Erwerb (wie Berufungsvorentscheidung)
105.306,00 €, davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6 §
ErbSt
|
6.318,36
€
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
vom steuerlichen Wert der Grundstücke
|
2.307,00
€
|
Erbschaftssteuer (gesamt)
|
8.625,36 €
Linz, am
17. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0723-L/05
- Stammnummer
- 20950
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF