Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1029-L/05
Haftung des Erblassers für Schulden "seiner" GmbH; Mindeststeuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1029-L/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 5. Juli 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs.
5 ErbStG mit 2 % der Bemessungsgrundlage in Höhe von 407.042,00 €
festgesetzt mit (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
8.140,86 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Erbin nach dem am 29.4.2004
verstorbenen Herrn SA und gab zum gesamten Nachlass die bedingte
Erbserklärung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das
Finanzamt die Erbschaftssteuer unter Zugrundelegung des im gerichtlichen
Abhandlungsverfahren erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnisses
fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Erblasser war unter anderem Gesellschafter der A
GesmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde das
Konkursverfahren eröffnet. Der Erblasser habe mit Privatvermögen
(Liegenschaften) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei der Sparkasse N
als Bürge gehaftet. Diese Verbindlichkeiten seien in der Folge durch den
Verkauf der Liegenschaften zum Teil getilgt worden und daher als erblasserische
Verbindlichkeiten zu behandeln. Zufolge des im Erbschaftssteuerrecht
herrschenden Bereicherungsprinzips sei auf Grund der bleibenden
Nachlassüberschuldung die Festsetzung einer Erbschaftssteuer nicht
gerechtfertigt.
Die Berufungsbehörde hat über Anfrage bei der
Kreditgläubigerin erhoben, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten in
Höhe von insgesamt 784.048,57 € einerseits durch den Verkauf
einer Liegenschaft in Höhe von 350.000,00 € getilgt wurden und
aus dem Verkaufserlös der zwei weiteren Liegenschaften die Verbindlichkeit
mit insgesamt 90.000,00 € getilgt werde; der Restbetrag bleibe
voraussichtlich uneinbringlich.
Mit Eingabe vom 7.2.2006 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Der Steuerpflicht unterliegt somit jenes Vermögen, das
heißt, Besitzposten weniger Schuldposten, das am Stichtag (§ 18
ErbStG) dem Erblasser gehörte. § 18 ErbStG ordnet an, dass für
die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend ist (das ist im
vorliegenden Fall der Todestag des Erblassers). Gemäß
§ 6
Abs. 1 BewG sind Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung abhängt, nicht abzugsfähig. Als solche aufschiebend bedingte
Lasten sind unter anderem Haftungen für Verbindlichkeiten anzusehen.
Kapitalforderungen und Schulden, die nicht im § 13 bezeichnet sind, sind
gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Solche besonderen Umstände sind bei einer Haftung
für eine Verbindlichkeit die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des
Haftungsfalles. Für die Beurteilung sind grundsätzlich die
Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem
Stichtag bekannt werden, können bei der Bewertung nur berücksichtigt
werden, wenn sie am Stichtag bereits vorhanden waren. So lässt sich
beispielsweise die Uneinbringlichkeit einer Forderung in der Regel erst
längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die
Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte
man sie vom strengen Nachweis abhängig machen, an einem diesem Nachweis
vorangehenden Stichtag schlechthin unmöglich. Es stellt daher nicht erst
die erwiesene Uneinbringlichkeit, sondern schon die Tatsache, dass der
Einbringlichkeit ein begründeter Zweifel entgegensteht, einen besonderen
Umstand dar, der eine andere Bewertung rechtfertigt. Gleiches muss für eine
bestehende Haftung (als Bürge) gelten. Wann derartige Umstände
zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Deuten
Umstände darauf hin, dass mit dem Eintritt des Haftungsfalles zu rechnen
ist, rechtfertigt dies den Ansatz der Haftung als Verbindlichkeit. Im
gegenständlichen Fall hat der Verfahrensablauf (Konkurseröffnung am
16.6.2003, Aufhebung des Konkurses nach Zwangsausgleichsbestätigung am
16.9.2003, neuerliche Konkurseröffnung nach Nichterfüllung des
Zwangsausgleiches am 2.3.2005) deutlich gezeigt, dass mit der Geltendmachung der
Haftung ernstlich zu rechnen war, weshalb der Ansatz als Verbindlichkeit des
Erblassers gerechtfertigt und im Sinne des § 20 Abs. 1 ErbStG als
abzugsfähig zu behandeln ist.
Zum Berufungsantrag, wonach wegen der
Nachlassüberschuldung von der Festsetzung der Steuer nach § 8 Abs. 5
ErbStG abzusehen sei, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 24.9.2003, B 706/00 zu
verweisen, in welchem ausgeführt wird: Der Verfassungsgerichtshof hegt
grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass § 8 Abs. 4 ErbStG beim
(unentgeltlichen) Erwerb von Grundstücken einen Zuschlag vorsieht und
diesen in Abs. 5 leg.cit. als Mindeststeuer ausgestaltet: Es steht dem
Gesetzgeber frei, Grundstückserwerbe entgeltlicher wie unentgeltlicher Art
umfassend einer objektsteuerartigen Verkehrsteuer zu unterwerfen. Es wäre
dem Gesetzgeber daher unbenommen, auch unentgeltliche Grundstückserwerbe
prinzipiell in die Steuerpflicht nach dem GrEStG 1987 einzubeziehen und auf der
anderen Seite die durch einen unentgeltlichen Grundstückserwerb eintretende
Bereicherung im Rahmen der Erbschaftssteuer (als Personensteuer) zu erfassen.
Wenn der Gesetzgeber daher in § 3 GrEStG 1987 die Grundstückserwerbe
von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der
Besteuerung nach diesem Gesetz ausnimmt, so liegt es in seinem steuerpolitischen
Gestaltungsspielraum, diese Erwerbe im Bereich der Erbschaftssteuer einer
höheren Besteuerung zu unterwerfen, um auf diese Weise den Entfall der
Grunderwerbsteuer auszugleichen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche
Doppelbesteuerung kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden, solange
die Erfassung von Grundstückserwerben nach den beiden Steuern in sich
sachlich ist. Es erscheint daher auch unbedenklich, dass dieses
Grunderwerbsteueräquivalent auch bei einem überschuldeten Nachlass
vorzuschreiben ist, solange der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger
tatsächlich ein Grundstück erwirbt (mag er auch keine Bereicherung
erfahren). Die Steuer ist demnach gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG
vom dreifachen maßgeblichen Wert (Einheitswert) der Grundstücke zu
bemessen; bezüglich des übrigen Erwerbes ergibt sich eine rechnerische
Überschuldung des Nachlasses.
Linz, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1029-L/05
- Stammnummer
- 20764
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF