Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0453-I/02
Berücksichtigung endbesteuerten Vermögens beim Pflichtteilsberechtigten und Antrag auf Befreiung für Ruhegehälter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-I/02vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Überweisung des gerichtlich erkämpften Pensionszuschusses auf das Treuhandkonto des Gerichtskommissärs erfolgte einige Monate nach dem Todesfall. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt erstmals endbesteuertes Vermögen vor. Die buchmäßig eindeutig ausgewiesenen und vom Privatvermögen getrennten Geschäftskonten sind Betriebsvermögen und damit von der Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ausgenommen. Die Lebensversicherung ist weder endbesteuertes Vermögen noch als Einmalzahlung ein laufendes Ruhegehalt iSd § 15 Abs. 1 Z 16. Der Anspruch auf den Pensionszuschuss ist dem Erblasser höchstpersönlich auf Grund seiner Invalidität zugestanden und mit seinem Tod erloschen, sodass keine den Hinterbliebenen anfallende Rente vorliegt. Als endbesteuert und anhand der Nachlassüberschuldung zur Gänze als überschießender Steuervorteil anzuerkennen sind lediglich das Bausparguthaben und das Privatkontoguthaben, welcher Betrag anteilig bei den mehreren Pflichtteilsberechtigten steuerfrei bleibt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Wörgötter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, im Betrag von € 10.095,95 festgesetzt. Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom 18. August 2000) nach
dem am 7. Feber 1998 verstorbenen HM ist laut dessen letztwilligen
Verfügungen die Witwe SM zur Alleinerbin bestimmt und sind die drei Kinder
- di. die mj. Tochter JM und die zwei Söhne aus erster Ehe BM und KM
(= Bw) - auf den Pflichtteil beschränkt worden. Daneben wurde noch
ein Liegenschaftslegat an Frau J. So. verfügt; diese Liegenschaft wurde vom
Erblasser nur treuhändig gehalten und befand sich bereits im
wirtschaftlichen Eigentum der Legatarin. Die Witwe hat eine bedingte
Erbserklärung abgegeben. Hinsichtlich der Pflichtteile an die Söhne
hat mit der Erbin eine außergerichtliche Einigung über die Höhe
stattgefunden; laut im Akt erliegender (undatierter) Vereinbarung hat SM zwecks
Abgeltung der Pflichtteilsforderungen in zwei Teilbeträgen insgesamt je
Sohn einen Betrag von S 2,158.000 bar ausbezahlt bzw. überwiesen. Laut
Pflichtteilsausweis (Protokoll S. 15 f.) erhält die mj. Tochter einen
Pflichtteilsabfindungsbetrag von S 3,400.000 (22 % des Reinnachlasses
lt. Testament). Im Inventarium wurden an Aktiva verzeichnet: - 3
Liegenschaften in GB Ki. mit den Verkehrswerten; zuletzt festgestellte
(anteilige) Einheitswerte S 2,461.000 (EW-AZ X), S 1,850.352 (EW-AZ Y)
und S 288.000 (EW-AZ XY) - Gesellschaftsvermögen/Beteiligung
an der Fa. S-GmbH S 1,064.243 - Forderung an S-GmbH aus
Privateinlagen S 478.985 - zum "Sonstigen Betriebsvermögen des
Hotel Sp." lt. Pkt. III. des Protokolls wurde festgehalten: "Gemäß
der Todfallsbilanz der E-GmbH in L. ... sind noch folgende weitere Nachlasswerte
(Umlaufvermögen) zu aktivieren, da diese Werte im Gutachten ... über
den Verkehrswert des "Hotel Sp." mit angeschlossenem Appartementhaus keine
Berücksichtigung gefunden haben ...", nämlich 1. Vorräte
etc. + 2. Forderungen gesamt rund S 332.676; 3. flüssige
Mittel - Konten bei der A-Bank: Kontokorrent Konto Nr. 1:
S 262.723 Kontokorrent-Konto Nr. 2:
S 132.297 Kassasammelkonto S 215.980,35; 4. ARAP
S 10.553. - "IV. Sonstige Vermögenswerte": Konto bei der A-Bank
S 19.244; Pkw Verkehrswert S 40.000; Bausparguthaben bei der
B-Sparkasse S 6.684,47; dazu Ablebensversicherung S 77.000. -
Pkt. IV. 6. "Invaliditätspensionszuschüsse" der Firma E. "aufgrund des
Urteils des LG I. zu GZl. 55 Cga" in Höhe von S 797.377,80. "Dieser
Betrag wurde von der Firma E. auf das Treuhandkonto des Gerichtskommissärs
bei der Sparkasse K. überwiesen". - Forderungen gegenüber der
Fa. S-GmbH wg. übernommener Garantieerklärungen S 110.076,29 und
S 104.160.
In Gegenüberstellung der (nach Verkehrswerten)
ermittelten Aktiva und der mit rund S 9,2 Mio. ermittelten Passiva ergibt
sich laut Protokoll ein Reinnachlass von S 15,995.498 bzw. nach
Berücksichtigung der Verfahrenskosten (Notar,
Sachverständigengutachten etc.) ein endgültiger Reinnachlass von
S 15,438.664. Der berichtigte Reinnachlass nach steuerlichen Werten
wurde in der Folge vom Finanzamt mit rund S 2,6 Mio. ermittelt, woraus sich
nach Abzug sämtlicher Pflichtteile eine Nachlassüberschuldung von rund
S 5 Mio. ergibt.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom
12. Feber 2001, Str. Nr. X, ausgehend vom erhaltenen Pflichtteil
S 2,158.000 abzüglich des Freibetrages von S 30.000
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) eine 8%ige Erbschaftssteuer im
Betrag von S 170.240 = € 12.371,82 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw
sei seit mehr als 2 Jahren im Ausland aufhältig und damit
Steuerausländer. Der Pflichtteil sei von der Erbin von endbesteuerten
Konten überwiesen worden, sodass nicht zusätzlich Erbschaftssteuer
anfalle. Selbst wenn man die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht
zur Gänze anerkennen wolle, müsse das Verhältnis zwischen
endbesteuertem und nicht endbesteuertem Vermögen berücksichtigt
werden. Endbesteuert seien: die Kontokorrentkonten Nr. 1 und 2 mit dem Stand
S 262.723 und S 132.297, das Kassasammelkonto, das Konto der A-Bank
S 19.244, der Bausparvertrag S 6.685, die Lebensversicherung
S 77.000 und der Invaliditätspensionszuschuss S 797.377, sohin in
Summe S 1,511.306,62. Hinsichtlich des Pensionszuschusses und der
Lebensversicherung greife jedenfalls auch die Steuerbefreiung nach § 15
Abs. 1 Z 16 ErbStG für ruhende Gehälter und ähnliche Zuwendungen.
Demgegenüber stünden in Summe S 3,416.831,56 an nicht
endbesteuertem Nachlassvermögen, nämlich der EW des Hotel Sp. samt
Parkplatz S 1,850.352 + S 288.000, das Gesellschaftsvermögen der
S-GmbH und die Forderungen S 110.076 und S 104.160 gegenüber der
S-GmbH; die als Legat vermachte Wohnung sei nicht zu berücksichtigen. Das
nach Pkt. III. "sonstige Betriebsvermögen" des Hotels sei nach dem
Bewertungsgesetz bereits im Einheitswert enthalten. Anhand einer
Verhältnisrechnung ergebe sich das endbesteuerte Vermögen im
Ausmaß von 44,23 %, sodass nur 55,77 % des Pflichtteils
S 2,158.000, das sind S 1,203.516,60, der Erbschaftssteuer
unterliegen. An zusätzlichen Kosten seien anwaltliche Vertretungskosten im
Verfahren von S 90.000 sowie an Fahrt- und Reisekosten (dreimalige Anreise
nach Österreich, Entfernung 1017 km mit Übernachtungen) weitere gesamt
S 34.399,80 in Abzug zu bringen. Der steuerpflichtige Erwerb ergebe sich
demnach mit S 1,049.116,80 bzw. die 6%ige Steuer mit
S 62.947.
Auf Ersuchen nachgereicht wurden die Belege zu den
begehrten Anwaltskosten; zu den Reisekosten konnten keine Unterlagen mehr
vorgelegt, sondern nur mehr die Termine benannt werden. Vorgelegt und als Kosten
geltendgemacht wurde im Schreiben vom 17. Jänner 2002 weiters die
Rechnung zu einer Liegenschaftsbegutachtung durch das Planungsbüro O. im
Betrag von S 12.951,72.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2002 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und die Erbschaftssteuer im Betrag von
€ 10.095,95 festgesetzt. Anzuerkennen seien die Reisekosten mangels
Nachweis mit den amtlichen Sätzen, das sind S 31.580, sowie die
Anwalts- und zusätzlichen Sachverständigenkosten. Aufgrund der
Inländereigenschaft des Erblassers zum Todestag liege unbeschränkte
Steuerpflicht vor. Die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG für
laufende Pensionsansprüche treffe weder auf eine einmal auszuzahlende
Versicherung noch auf den Invaliditätspensionszuschuss des Erblassers zu,
dem diesbezüglich zu Lebzeiten eine Forderung entstanden sei. An
endbesteuerten Vermögenswerten sei daher lediglich das Konto der A-Bank und
der Bausparvertrag, zusammen rund S 26.000, vorhanden, wovon anteilig ein
Drittel von S 8.643 beim Bw anzurechnen sei. Die Kontokorrentkonten und das
Kassasammelkonto stellten Betriebsvermögen dar. Von der Steuerbefreiung
nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG sei Kapitalvermögen, dessen Erträge
zu den betrieblichen Einkünften zählten, ausgenommen. Laut
Bemessungsdarstellung ergebe sich der steuerpflichtige Erwerb insgesamt mit
S 1,984.825, die 7%ige Erbschaftssteuer mit S 138.937.
Mit Antrag vom 5. August 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
unter Verweis auf das Berufungsvorbringen ergänzt, der
Invaliditätspensionszuschuss habe den Bereich endbesteuerten Vermögens
nie verlassen, da er auf ein Konto der Sparkasse K. überwiesen worden sei.
Zudem sei der Zuschuss sehr wohl nach § 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG befreit. Die
beiden Kontokorrentkonten würden kein Betriebsvermögen darstellen.
Dies würde allein aufgrund der Höhe des Kassasammelkontos
S 215.980 bestätigt, weil soviel Geld vorhanden gewesen sei, dass die
Kontokorrentkonten jedenfalls nicht zum notwendigen Betriebsvermögen
gehört hätten. Anknüpfungspunkt für die Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG sei nur der Begriff "Zinserträge", andernfalls
Betriebsvermögen doppelt besteuert würde.
Im Zuge weiterer Erhebungen des UFS wurden vom
Gerichtskommissär Notar Dr. S. zwei Überweisungsbelege vorgelegt,
wonach der (gerichtlich zugesprochene) Invaliditätspensionszuschuss im
Teilbetrag von S 750.000 am 29. Oktober 1998 und im Teilbetrag von
S 47.377,80 am 25. November 1998 seitens der Firma E. auf das
Treuhandkonto X des Dr. S. bei der Sparkasse K. überwiesen wurde.
Eingeholt wurde der Gerichtsakt zu Zahl 55 Cga des LG I.,
wonach der Erblasser als Kläger durch sämtliche Gerichtsinstanzen den
Zuspruch des Invaliditätspensionszuschusses ab 1.9.1996 seitens der Firma
E. erkämpft und - letztlich mit Urteil des OGH - obsiegt hat. Aus den
dortigen Entscheidungsgründen geht ua. hervor, dass im "Pensionsplan 1977"
der Firma E. ua. in § 1 b) vorgesehen war, "die Festsetzung eines
Firmenzuschusses zu der Sozialversicherungs-Invaliditäts- bzw.
Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspensionszuschuss genannt)
für Dienstnehmer mit mindestes einem anrechenbaren Dienstjahr, die wegen
dauernder und vollständiger Arbeitsunfähigkeit für den Dienst in
der Gesellschaft in den Ruhestand treten. ... § 8 Der Anspruch auf
Invaliditätspensionszuschuss und Todfallzuwendung erlischt am Tage des
Ausscheidens des Dienstnehmers aus der Gesellschaft. ...". Das Klagsbegehren
wurde ua. dahin begründet, dass "der Kläger wie bei einem
Dauerschuldverhältnis ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen
Feststellung des Bestehens dieses Rechtes" habe, da "das in einem
Pensionsvertrag dem Dienstnehmer eingeräumte Recht auf Erhalt von monatlich
wiederkehrenden Pensionsleistungen seitens des Dienstgebers keinen einmaligen
Leistungsanspruch darstelle ...". Wie aus einem im Abhandlungsakt GZl. 4
A des BG H. erliegenden Schreiben der Rechtsvertreter der Firma E. vom
7. Juli 1998 betreffend die treuhändige Zahlungsabwicklung hervorgeht,
wurde um Bekanntgabe des Treuhandkontos ersucht und dazu ausgeführt:
" ... auf welches meine Mandantschaft mit schuldbefreiender Wirkung die
aufgrund des Urteiles des LG I., 55 Cga, dem Nachlass nach Herrn HM (vom
1.9.1996 bis zum Tode des Herrn HM) zustehenden
Invaliditätspensionszuschüsse zur Überweisung bringen kann". Laut
Endabrechnung der Firma E. (Lohn-/Gehaltsabrechnung November 1998 des HM) wurde
der ausstehende Betrag von S 47.377,80 per 24. November 1998
überwiesen.
Einsicht genommen wurde in den Verlassenschaftsakt GZl. 4 A
des BG H.: In der am 11. Feber 1998 errichteten, von der Witwe
unterfertigten Todfallsaufnahme ist unter Punkt 19. ("Worin besteht der
vorhandene Nachlass ?") aufgeführt "a) das Geschäftskonto bei
der A-Bank hat die Nr. 1 und ein weiteres Geschäftskonto hat die Nr.
2. b) Privatkonto Nr. ... ebenfalls bei der A-Bank ...". Laut
Todfallsbilanz des "HM, Fremdenpension" zum 7. Feber 1998 sind die beiden
Kontokorrentkonten Nr. 1 und Nr. 2 bei der A-Bank sowie das Kassasammelkonto
(mit den im Inventarium verzeichneten Beträgen) in der Bilanz unter den
Aktiva Pkt. "3. Flüssige Mittel" verzeichnet. Die beiden Kontokorrentkonten
finden sich auch in sämtlichen Vorjahresbilanzen (aus Verlassenschaftsakt
ON 129) je nach Kontenstand entweder unter den "Passiva, Bankverbindlichkeiten"
oder unter den "Aktiva, Bankguthaben" (siehe Bilanz zum 31.12.1997,
Kontokorrentkonto Nr. 2).
Seitens des Bw wurde im Schreiben vom 7. August 2003
die Anberaumung eines Erörterungstermines angeregt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Pflichtteil ist jener Erbteil, den
bestimmte im Gesetz taxativ angeführte Personen infolge ihrer nahen
Verwandtschaft zum Erblasser mindestens erhalten müssen. Beim
Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen
den Erben, nämlich ein Forderungsrecht auf Auszahlung eines Geldbetrages in
der Höhe eines entsprechenden Anteiles am Reinnachlass (vgl. VwGH
30.11.1972, 550/72).
Gemäß
§ 6 Abs. 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall (=
unbeschränkte Steuerpflicht) gegeben, wenn (entweder) der Erblasser zur
Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht
ein Inländer ist. Nach Abs. 2 Z 1 derselben Gesetzesstelle gelten als
Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische
Staatsbürger, es sei denn, dass sie sich länger als zwei Jahre dauernd
im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu
haben.
Der im
Gegenstandsfalle verstorbene Erblasser HM war, wie auch aus der Todfallsaufnahme
hervorgeht, ohne jeden Zweifel österreichischer Staatsbürger mit
Wohnsitz im Inland in Ki., welche Umstände im Zuge des Berufungsverfahrens
unbestritten geblieben sind; auch auf die diesbezügliche
Sachverhaltsfeststellung in der als Vorhalt wirkenden Berufungsvorentscheidung
wurde im Vorlageantrag nichts Gegenteiliges erwidert. Dem (bloßen) Hinweis
in der Berufung darauf, der Bw sei "seit mehr als zwei Jahren im Ausland
aufhältig und daher Steuerausländer", kommt daher zufolge der
Inländereigenschaft des Erblassers iSd § 6 Abs. 2 ErbStG keinerlei
rechtliche Bedeutung zu und ist unbeschränkte Steuerpflicht
gegeben.
Hinsichtlich
der Berücksichtigung endbesteuerten Nachlassvermögens bei
Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) gilt nach der Rechtsprechung
grundsätzlich Folgendes: Der VfGH hat in den Erkenntnissen vom
25.2.1999, B 128/97, und 27.9.1999, B 132/97, dazu, welche
Erwerbsvorgänge unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG fallen, im Ergebnis ausgeführt, "übersteigt jedoch das im
Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben
(gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt,
dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil
für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem
Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur Entrichtung des
Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlaßgegenstände oder nicht aus dem Nachlaß stammendes
Vermögen greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung
endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die
unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren. ".
Zufolge der vom VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im Ergebnis der Nachlass in
dem Umfang steuerfrei zu bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG hat bei allen Erwerben
von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur
Geltung zu kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), d. h.
die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal,jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
beim Pflichtteilsberechtigten (und beim Legatar) in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden
übersteigt". Nur diesem Grundsatz entsprechend bleibt
gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung beim
Pflichtteilsberechtigten (oder Legatar) die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs.
1 Z. 17 ErbStG zumindest teilweise verloren geht, sondern eben
einmal zur Gänze zum Tragen
kommt.
Wie eingangs
dargelegt wurde vom Finanzamt eine Nachlassüberschuldung in Höhe von
rund S 5 Mio. festgestellt. Das im Nachlass enthaltene endbesteuerte
Vermögen übersteigt sohin das der Alleinerbin nach Herausgabe aller
Belastungen (Pflichtteile etc.) verbleibende Negativ-Vermögen
(überschuldeter Nachlass) jedenfalls zur Gänze, sodass die mehreren
Pflichtteile je anteilig steuerfrei zu belassen sind. Im darüber
hinausgehenden Betrag unterliegt jedoch der jeweilige Erwerb der
Steuerpflicht.
Festzuhalten ist daher in diesem Zusammenhang, dass
entgegen der in der Berufung vorgenommenen Gegenüberstellung von
endbesteuertem und nicht endbesteuertem Vermögen und der diesbezüglich
angestellten Verhältnisrechnung - abgesehen davon, dass bei den nicht
endbesteuerten Werten eine Vielzahl von Aktiva (EW Hotel Sp. S 2,461.000,
ARAP, Forderung an S-GmbH aus Privateinlagen etc. , gesamt rund S 5,9 Mio.)
unberücksichtigt geblieben sind und auch die angestellte
Verhältnisrechnung rechnerisch unrichtig erfolgte - zufolge obiger
Judikatur vielmehr zu ermitteln ist: der Umfang des vorhandenen endbesteuerten
Nachlassvermögens und inwieweit dieses das der Erbin Verbleibende
übersteigt (= überschießender Steuervorteil). Diese
"unverbraucht gebliebene Begünstigung" ist dann jeweils anteilig bei den
vorhandenen Pflichtteilsberechtigten als steuerfrei zu berücksichtigen. Da
nur der "überschießende Steuervorteil" hinsichtlich endbesteuerten
Nachlassvermögens in diese Betrachtung einzubeziehen ist, geht auch der
Einwand, die Erbin habe den Pflichtteil "von endbesteuerten Konten
überwiesen", weshalb es sich insgesamt um einen erbschaftssteuerbefreiten,
da endbesteuerten Vorgang handle, grundsätzlich ins Leere. Diesem Argument
käme nur dann Berechtigung zu, wenn sich der "überschießende
Steuervorteil" zumindest in Höhe sämtlicher Pflichtteile errechnen
würde.
Neben den unbestritten als endbesteuerte
Vermögenswerte zu betrachtenden Bausparguthaben S 6.684,47 und
Privatkontoguthaben bei der A-Bank S 19.244, stellten nach dem
Dafürhalten des Bw ebenso die beiden Kontokorrentkonten Nr. 1 und Nr. 2 bei
der A-Bank mit gesamt S 395.020, das Kassasammelkonto von
S 215.980,35, die Ablebensversicherung S 77.000 sowie der
Invaliditätspensionszuschuss in Höhe von S 797.377,80
endbesteuerte Vermögenswerte dar.
Nach der begehrten Befreiungsbestimmung gem. § 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG idgF. sind u. a. von der Erbschaftssteuer befreit: Erwerbe
von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993,
(Kapitalertragsteuer) unterliegen.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
bezieht sich ihrem Wortlaut nach somit auf Kapitalvermögen (insbes.
Geldeinlagen bei Kreditinstituten nach § 1 Bankwesengesetz, zB Spareinlagen
auf Sparbüchern, Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und
Sichteinlagen sowie sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen
ein Bankgeschäft zugrunde liegt), dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne
unterliegen. Wesentliche Voraussetzung für die genannte Steuerbefreiung ist
daher zum Einen, dass die Erträge
aus dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der Steuerabgeltung durch die Kapitalertragsteuer
(nach den Bestimmungen des EStG) unterliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist
unter endbesteuertem Vermögen iSd § 15 Abs. 1 Z 17
ausschließlich konkretes, dem Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes zuzurechnendes Vermögen zu verstehen
(siehe VwGH 17.12.1998, 98/16/0363; VwGH 27.1.1999, 98/16/0366 und 98/16/0373).
Unmißverständlich klarzustellen ist, dass damit nicht die
"konkrete Zurechnung" an
den Erblasser, sondern das "konkrete
Vorhandensein" endbesteuerten
Vermögens zum maßgebenden Stichtag gemeint ist.
Zufolge des in § 18 ErbStG normierten
Stichtagsprinzips können nach dem
Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl.
VwGH 9.9.1988, 87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in
der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes
des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung
grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. VwGH 19.5.1988, 86/16/0203; vom
17.12.1992, 91/16/0137; vom 9.9.1993, 92/16/0190; 25.9.1997, 96/16/0280 u. a.).
Vom Bw wird nunmehr ua. der gerichtlich dem Erblasser
zuerkannte Invaliditätspensionszuschuss als endbesteuerter
Vermögenswert erachtet und hiezu im Vorlageantrag erklärend
ausgeführt, diese Summe habe den Bereich endbesteuerter Konten nie
verlassen; es habe nie eine Form der Barzahlung gegeben. Vielmehr sei aus dem
Verlassenschaftsakt die Bezahlung auf ein Bankkonto, genannt das Treuhandkonto X
des Gerichtskommissärs Dr. S. bei der Sparkasse in K.,
ersichtlich.
Aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt 55 Cga des LG
I. sowie der vom Gerichtskommissär Dr. S. beigebrachten
Überweisungsbelege (siehe eingangs) steht fest, dass der Erblasser HM mit
seinem Feststellungsbegehren auf Zuerkennung dieses Zuschusses zufolge des
OGH-Erkenntnisses obsiegt hat. Die beklagte Firma E. hat die daraus
resultierende Forderung S 797.377,80 in zwei Teilbeträgen mit
Überweisungen auf das Treuhandkonto X des Dr. S. am 29. Oktober 1998
und am 25. November 1998 beglichen. Unabhängig davon, dass das
Treuhandkonto ein endbesteuertes Konto darstellt, erhellt daraus aber in
Anbetracht des Todestages am 7. Feber 1998, dass aufgrund der
Überweisungen auf dieses Konto erst mehrere Monate nach dem Todestag zu
diesem Stichtag jedenfalls noch kein endbesteuertes Vermögen vorhanden war.
Nach dem Obgesagten ist unter endbesteuertem und damit nach § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG befreiten Vermögen ausschließlich ein solches zu
verstehen, das zum Todestag des Erblassers konkret vorhanden war, diesem
zuzurechnen ist und dessen Erträge bereits im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung durch die Kapitalertragsteuer (nach den
Bestimmungen des EStG) unterliegen. Abgesehen davon, dass es sich bei der
Entrichtung auf das Treuhandkonto um eine nachträglich durch den Todesfall
des Klägers HM bedingte bloße Zahlungsmodalität gehandelt hat,
war daher entgegen dem Dafürhalten des Bw zum maßgebenden Todestag
anstelle eines endbesteuerten Vermögenswertes lediglich eine anhand des
Gerichtsurteiles bestehende Forderung bzw. ein Anspruch auf Zahlung des
zuerkannten Invaliditätspensionszuschusses gegeben. Die nach dem Zeitpunkt
des Todes des Erblassers eingetretene Änderung in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens ist für die Erbschaftsbesteuerung unbeachtlich.
Weitere wesentliche Vorausetzung für die
Erbschaftssteuerbefreiung der bezeichneten Kapitalvermögen ist, dass die
Erträge daraus zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd
§ 27 EStG 1988 gehören. Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung
also dann, wenn die Erträge daraus zu den Einkünften iSd § 2 Abs.
3 Z 1 bis 4 EStG 1988, das sind die betrieblichen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gehören. Gehört das
Kapitalvermögen sohin zu einem Betriebsvermögen, so ist es
erbschaftssteuerpflichtig. Für die Einordnung einer Kapitalanlage als
Privatvermögen bzw. als Betriebsvermögen ist maßgeblich: die
Funktion einer Kapitalanlage und deren buchmäßige Behandlung. Wird
eine Kapitalanlage laufend bei der Abwicklung betrieblicher
Geschäftsfälle eingesetzt (zB laufende Abwicklung von
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben über ein Bankkonto), so liegt
notwendiges Betriebsvermögen vor. Werden Betriebseinnahmen zB auf ein
Sparbuch übertragen, so liegt notwendiges Betriebsvermögen solange
vor, als das Sparbuch in der Bilanz ausgewiesen ist (VwGH 11.5.1993,
89/14/0284). Selbst bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
liegt Betriebsvermögen jedenfalls dann vor, wenn eine vom
Privatvermögen getrennte Betriebskassenführung gegeben und die
Kapitalanlage darin ausgewiesen ist (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Der Nachweis
der Zugehörigkeit von Geldkonten (Guthaben bei Banken) zum
Betriebsvermögen bedingt bei den nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG den
Gewinn ermittelnden Steuerpflichtigen eine gesonderte Führung von
Bankkonten. Beim Betriebsvermögensvergleich wird die Zugehörigkeit von
Bargeld wie Buchgeld zum Betriebsvermögen durch die Buchführung
dokumentiert. Handelt es sich um Bargeld, das aus Betriebseinnahmen stammt, so
ist es solange notwendiges Betriebsvermögen, als es nicht aus dem
betrieblichen Kreis entnommen wird. Anhaltspunkt hiefür kann
grundsätzlich nur die buchmäßige Behandlung sein. Erst wenn eine
Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert ist, und
zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als
Privatentnahmen), liegt Privatvermögen vor bzw. kann erst ab diesem
Zeitpunkt das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen angenommen werden (siehe
zu vor: Dr. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz.
64 f. zu § 15).
Die gegenständlich strittigen Kontokorrentkonten bei
der A-Bank wurden nicht nur im Rahmen der Todfallsaufnahme von der -
offenkundig in das Geschäftsgebaren des verstorbenen Gatten Einblick
habenden - Witwe unter Pkt 19 a) als Geschäftskonten benannt, genau
bezeichnet und damit strikt von dem unter Pkt 19 b) bezeichneten Privatkonto
getrennt, sondern wurden auch zusammen mit dem strittigen Kassasammelkonto
zufolge der Angaben eines Sachverständigen im Inventar unter Punkt III. der
Aktiva "Sonstiges Betriebsvermögen des Hotel Sp." unter 3. "flüssige
Mittel" ausdrücklich als zusätzlich "zu aktivierendes
Umlaufvermögen" des Betriebes verzeichnet (siehe die eingangs dargelegten
Feststellungen in Pkt. III der Aktiva). Wie aus der Todfallsbilanz des
"Hotel Sp." zum 7. Feber 1998 hervorgeht, sind beide Kontokorrentkonten
sowie das Kassasammelkonto buchmäßig unter den Aktiva Pkt. "3.
Flüssige Mittel" verzeichnet. Die beiden Kontokorrentkonten finden sich
auch in sämtlichen Vorjahresbilanzen (aus Verlassenschaftsakt ON 129) je
nach Kontenstand entweder unter den "Passiva, Bankverbindlichkeiten" oder unter
den "Aktiva, Bankguthaben" des Betriebes.
Unabhängig von der vom Bw eingewendeten Höhe des
Kassasammelkontos kann daher nach dem Obgesagten, wonach insbesondere die
Funktion einer Kapitalanlage und deren buchmäßige Behandlung von
ausschlaggebender Bedeutung für seine Qualifizierung als
Betriebsvermögen ist, keinerlei Zweifel daran bestehen, dass diese laufend
der Abwicklung betrieblicher Geschäftsfälle dienenden, von der
Privatsphäre deutlich abgegrenzten und als solche buchmäßig
ausgewiesenen Geschäftskonten eindeutig Betriebsvermögen darstellen;
eine eindeutige, nach außen hin ersichtliche Deklarierung als
Privatvermögen in Form der Überführung durch eine Privatentnahme
- wie nach dem Obgesagten gefordert - hat jedenfalls nie
stattgefunden. Sämtliche Erträge aus diesen
Vermögenswerten/Kapitalanlagen sind daher der betrieblichen Sphäre und
nicht - wie der Bw vermeint - den Einkünften aus Kapitalvermögen
iSd § 27 EStG 1988 zuzurechnen, weshalb eine Erbschaftssteuerbefreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG hier nicht in Betracht zu ziehen
ist.
In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht
nachvollziehbar, dass in der Berufung zum Einen ausgeführt wird, "das unter
Punkt III genannte sonstige Betriebsvermögen des Hotel Sp." sei, weil
bereits im Einheitswert enthalten, nicht (zusätzlich) unter den Aktiva zu
berücksichtigen, und andererseits gleichzeitig diese drei betrieblichen
Konten lt. "Punkt III Sonstiges Betriebsvermögen" als endbesteuerte
Vermögenswerte in der eigenen Berechnungsdarstellung beansprucht
werden.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Dazu zählen nach der
Rechtsprechung insbesondere Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen)
auf Ableben (vgl. VwGH 29.1.1996, Zl. 94/16/0064). Bei Kapitalversicherungen ist
dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser
erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt
damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bezieht sich seinem Wortlaut
nach auf Kapitalvermögen (insbes. Geldeinlagen bei Kreditinstituten nach
§ 1 Bankwesengesetz, zB Spareinlagen auf Sparbüchern, Einlagen bei
Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder sowie Forderungen gegenüber
Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt), dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im
einkommensteuerrechtlichen Sinne unterliegen. Demzufolge ist aber
- im Gegensatz zu dem als endbesteuert zu qualifizierenden Bausparguthaben
bei der B-Sparkasse - die dazu abgeschlossene Ablebensversicherung von
S 77.000 nicht als eine "Einlage bei einer Bausparkasse" und somit als ein
Bankgeschäft nach dem Bankwesengesetz zu betrachten, welche Erträge
abwirft, die der Kapitalertragsteuer unterlegen sind. Eine Steuerbefreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im Rahmen eines Anspruches aus
einer Lebensversicherung ist daher von vorne herein
auszuschließen.
Der Bw bringt vor, dass hinsichtlich des
Invaliditätspensionszuschusses sowie der Ablebensversicherung jedenfalls
auch die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG greife.
Nach dieser durch die ErbStG-Novelle 1967 eingefügten Bestimmung
sind solche Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen steuerfrei, die
Ehegatten oder Kinder auf Grund eines
vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf
Grund eines Kollektivvertrages, auf Grund einer Pensionszusage oder von einer
Pensionskasse beziehen. Derartige
Erwerbe wären nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG grundsätzlich steuerbar,
sind jedoch nach § 15 Abs. 1 Z 16 steuerbefreit. Der Befreiung unterliegen
dabei Ruhegehälter, das sind Zuwendungen in Form wiederkehrender Leistungen
(vgl. dazu § 15 Abs. 1 Z 10 ErbStG), die von einem Dritten (= die
nächsten Hinterbliebenen: Ehegatte und Kinder) unmittelbar mit dem Tod des
Erblassers bezogen werden. Es handelt sich sohin um Erwerbe von
Vermögensvorteilen, die auf Grund eines vom Erblasser noch zu seinen
Lebzeiten mit dem Dienstgeber geschlossenen Vertrages vom Dritten unmittelbar
mit dem Tod gemacht werden, wie etwa Witwen-, Waisen- und Hinterbliebenenrenten.
Anhand der Einsichtnahme in den Gerichtsakt 55 Cga des LG
I. sowie den Abhandlungsakt 4 A des BG H. - hier insbesondere das Schreiben
des Rechtsvertreters der Firma E. vom 7. Juli 1998, wonach die Zahlung an
den Nachlass nach HM den zustehenden Invaliditätspensionszuschuss "vom
1.9.1996 bis zum Tode des Herrn HM" betrifft (siehe eingangs) - steht
fest, dass es sich beim Invaliditätspensionszuschuss zwar allenfalls um
einen laufenden Zuschuss ähnlich einem Ruhegehalt iSd Pensionsplanes der
Firma E. gehandelt hat, dieser Zuschuss allerdings ausschließlich und
höchstpersönlich dem verstorbenen Erblasser, bedingt durch seine
Invalidität, zugestanden hat. Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses ist
daher mit seinem Tod erloschen. Es handelt sich daher in keinster Weise um eine
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG mit dem Tod des Erblassers
unmittelbar seinen Hinterbliebenen anfallende und von diesen laufend bezogene
Rente.
Was die Ablebensversicherung anlangt, so kann darin von
vorneherein, da es sich um eine Einmalzahlung aus einem Versicherungsvertrag
handelt, keine mit dem Tod an die Hinterbliebenen anfallende Rente erblickt
werden. Zudem liegt dem auch kein vom Erblasser
mit dem Dienstgeber abgeschlossener
Vertrag zugrunde, in dem einem Dritten unmittelbar mit dem Tod eine Rente
eingeräumt würde.
Weder beim Invaliditätspensionszuschuss noch bei der
Ablebensversicherung sind daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG auch nur annähernd
erfüllt.
Zusammengefaßt ist daher festzuhalten, dass der
Berufung nur im Hinblick auf die tatsächlich endbesteuerten
Vermögenswerte, das ist das Kontoguthaben S 19.244 und das
Bausparguthaben S 6.684,47, Berechtigung zukommt, welcher Betrag von
zusammen S 25.928,47 anteilig mit einem Drittel = S 8.643 beim Bw als
steuerbefreit zu berücksichtigen ist; daneben sind - wie ebenso
bereits in der Berufungsvorentscheidung dargetan - an weiteren Kosten iSd
§ 20 Abs. 4 ErbStG die nachgewiesenen Anwaltskosten S 90.000,
Reisekosten amtlich S 31.580 sowie die SV-Kosten des Planungsbüros O.
S 12.951,72 anzuerkennen. Zu den bezüglich der Reisekosten in der als
Vorhalt geltenden BVE getroffenen Feststellungen wurden im Vorlageantrag keine
Einwendungen erhoben.
Im Übrigen handelt es sich bei den Berufungspunkten
jeweils um die Beurteilung von Rechtsfragen, sodass seitens der
Berufungsbehörde von der Durchführung des angeregten
Erörterungstermines als nicht zweckdienlich Abstand genommen werden
konnte.
Die Erbschaftssteuer bemißt sich daher wie folgt (=
Berechnung lt. BVE; geringfügige Rechenfehler werden in Ansehung der
Bagatellgrenze vernachlässigt):
|
Pflichtteil
|
S 2,158.000
|
abzüglich überschießender Steuervorteil,
anteilig
|
S 8.643
|
abzügl. Anwaltskosten
|
S 90.000
|
abzügl. Reisekosten
|
S 31.580
|
abzügl. SV-Kosten O.
|
S 12.952
|
abzügl. Freibetrag
|
S 30.000
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
S 1,984.825
|
Erbschaftssteuer gem. § 8 Abs. 1: 7 %
|
S 138.937 =
€ 10.095,95
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
24. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Pflichtteilendbesteuertes KapitalvermögenBetriebsvermögenbuchmäßige BehandlungTreuhandkontoüberschießender SteuervorteilLebensversicherungRuhegehaltRente
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0453-I/02
- Stammnummer
- 12865
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF