…stattgegeben und die Erbschaftssteuer mit € 5.661,95 festgesetzt. Im Vorlageantrag vom 30. Juli 2002 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass eine Teilungsanordnung erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich sei. Hinsichtlich der Forderung gegen die MBS brachte die Berufungsführerin vor, dass sich aus dem Realteilungsvertrag vom 19…
…das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für die Besteuerung des Erwerbes durch Erbanfall ohne Bedeutung wäre, auch die Teilung in Befolgung einer bloßen Teilungsanordnung des Erblassers erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich bleiben müsse. Ein Erwerb durch Erbanfall sei allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs…
…nicht Vorausvermächtnisse, sondern "Hineinvermächtnisse" (unechte Prälegate), dh auf den Erbteil anzurechnen (GIU 13,; aA Kralik, ErbR 208; Echer in Schwimann2 Rz 3; Zankl, Erbrecht5,51), so daß bloße Teilungsanordnung vorliegt, Ehrenzweig, FamuErbR 538; JBl 1953, 236, s Rz 4 zu § 550; aA Kralik, ErbR 208…
…nicht Vorausvermächtnisse, sondern "Hineinvermächtnisse" (unechte Prälegate), dh auf den Erbteil anzurechnen (GIU 13,; aA Kralik, ErbR 208; Echer in Schwimann2 Rz 3; Zankl, Erbrecht5,51), so daß bloße Teilungsanordnung vorliegt, Ehrenzweig, FamuErbR 538; JBl 1953, 236, s Rz 4 zu § 550; aA Kralik, ErbR 208…
…bloße Teilungsanordnungen. Diese stellen sich lediglich als Auflage ("Auftrag") im Sinne des § 709 ABGB dar. Eine Teilungsanordnung hat nur einen schuldrechtlichen Charakter und kann somit die Höhe der Erbteile nicht berühren. Sie begründet keinen dinglichen Anspruch des Miterben hinsichtlich der ihm durch die Teilungsanordnung zugewiesenen…
…in seiner Eigenschaft als Miterben nur im Ausmaß seiner Erbquote. Ein unechtes Vorausvermächtnis (Hineinvermächtnis) wird zur Gänze auf den Anteil des damit begünstigten Erben angerechnet. Seiner Rechtsnatur nach ist es nach herrschender Ansicht eine bloße Teilungsanordnung (vgl. dazu VwGH 22.1.1987, 86/16/0021…
…im wesentlichen damit, dass für den Fall dass Wertpapiere, welche an einzelne Miterben abweichend von einer ausdrücklichen Teilungsanordnung des Erblassers oder mangels einer letztwilligen Anordnung des Erblassers entgegen den gesetzlichen Vorschriften zugewiesen würden, das Geschäft bei Entgeltlichkeit in vollem Umfang steuerpflichtig sei. Dieser Vorgang sei…
…echtes Vorausvermächtnis) oder ein Hineinvermächtnis vorliegt ist eine Auslegungsfrage (SZ 25/112). Die Lehre ist äußerst uneinheitlich. Vermächtnisse sind im Zweifel nicht Vorausvermächtnisse, sondern Hineinvermächtnisse und auf den Erbteil anzurechnen. Es liegt somit eine bloße Teilungsanordnung vor (Welser in Rummel, ABGB, Kommentar, § 648 RZ 5…
…wurde damit der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall erfüllt und ist die Erbschaftsteuer für den Bw. grundsätzlich vom Erbanfall (= Hälfteanteil des steuerlich bewerteten Nachlassvermögens) zu bemessen. An dieser Beurteilung ändert auch die von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung nichts. Vom erbl…
…Erbanfall erfüllt und ist die Erbschaftsteuer für den Bw. grundsätzlich vom Erbanfall (= Hälfteanteil des steuerlich bewerteten Nachlassvermögens) zu bemessen. An dieser Beurteilung ändert auch die von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung nichts. Betrachtet man die von der Erblasserin zu Gunsten des…
…gleichen Teilen erfolgte. Bei der in der letztwilligen Verfügung den Erben überdies erteilten Auflage, die Eigentumswohnung bestmöglich zu veräußern und den Veräußerungserlös zu teilen, handelte es sich um eine bloße Teilungsanordnung und stellt sich damit lediglich als Auflage ("Auftrag") iSd § 709 ABGB dar. Wenn sich…
…unbeweglichen Vermögens bestimmte. Eine Vermögenszuwendung der Gesellschaftsanteile an der H-KG in Form eines Legates ist dem Testament nicht zu entnehmen. Die Zuweisung der einzelnen Liegenschaften an die beiden Erben stellt eine Teilungsanordnung dar, die für die Erhebung der Erbschaftssteuer unbeachtlich ist (vgl. VwGH v…
…unbeweglichen Vermögens bestimmte. Eine Vermögenszuwendung der Gesellschaftsanteile an der J-KG in Form eines Legates ist dem Testament nicht zu entnehmen. Die Zuweisung der einzelnen Liegenschaften an die beiden Erben stellt eine Teilungsanordnung dar, die für die Erhebung der Erbschaftssteuer unbeachtlich ist (vgl. VwGH v…
…und die Kinder C.O. und T.O. . Nach der Teilungsanordnung des Testamentes sollte die Ehefrau U.O. von den Gesellschaftsbeteiligungen so viele Anteile erhalten, dass sie an jeder Gesellschaft zusammen mit den Anteilen, die sie selbst zum Zeitpunkt des Ablebens des Ing.H.O…
…und die Kinder C.O. und T.O. . Nach der Teilungsanordnung des Testamentes sollte die Ehefrau U.O. von den Gesellschaftsbeteiligungen so viele Anteile erhalten, dass sie an jeder Gesellschaft zusammen mit den Anteilen, die sie selbst zum Zeitpunkt des Ablebens des Ing.H.O…
…die Bw als aus der Auflage Begünstigte die dem Bruder auferlegte Leistung der Versorgungsrente durchsetzen kann. Das vorliegende Testament der Erblasserin stellt somit im Ergebnis vor allem eine Teilungsanordnung dar, indem die Erblasserin ihren Kindern und gleichteiligen Erben hinsichtlich des wesentlichen Nachlassvermögens Legate ausgesetzt hat…
…implizit seine Rechtsansicht stützt und begründet) miteinander eine Vereinbarung unter Lebenden über die Aufteilung des ihnen quotenmäßig zugefallenen Nachlassvermögens geschlossen, sondern in Wahrheit lag eine die gesetzlichen Erben hinsichtlich der Grundstücke bindende Teilungsanordnung der Erblasserin vor, der durch die getroffene Vereinbarung letztlich entsprochen wurde (vgl…
…implizit seine Rechtsansicht stützt und begründet) miteinander eine Vereinbarung unter Lebenden über die Aufteilung des ihnen quotenmäßig zugefallenen Nachlassvermögens geschlossen, sondern in Wahrheit lag eine die gesetzlichen Erben hinsichtlich der Grundstücke bindende Teilungsanordnung der Erblasserin vor, der durch die getroffene Vereinbarung letztlich entsprochen wurde (vgl…
…zwischen einem Vorausvermächtnis und einer bloßen Teilungsanordnung kann auch auf die vergleichbare deutsche Rechtslage zurückgegriffen werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 1.4.1992, II R 21/89, BStBl. 1992 II 669, ausgeführt, die Teilungsanordnung regle die Auseinandersetzung unter den Miterben…
…im vorliegenden Fall für die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon auszugehen, dass dem Rechtsvorgänger eine Erbschaft (und nicht bloß ein Legat) angefallen ist. An dieser Beurteilung ändert auch die von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung nichts. Betrachtet man die von der Erblasserin zu Gunsten…