Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1833-W/04
Einfluss einer Erbteilungsanordung auf den Erwerb durch Erbanfall und die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1833-W/04vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Teilung des Nachlasses in Befolgung einer mit der Erbseinsetzung verbundenen Teilungsanordnung liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor. Daher richtet sich der steuerliche Wert des Erwerbes danach, aus welchen Gegenständen das Nachlassvermögen insgesamt bestanden hat und ist dann der Anteil des jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote zu ermitteln.
Die Abgeltungswirkung der Endbesteuerung kommt hingegen primär den Miterben zu, die auf Grund der Erbteilungsanordnung das im Nachlass befindliche Kapitalvermögen iSd § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG erhalten. Miterben, für die der Erblasser kein solches Kapitalvermögen bestimmt hat, können nur den sog. "überschießenden Steuervorteil" in Anspruch nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des V , Adr, vertreten durch Dr. Wolfgang
Stix, Notar, 1160 Wien, Thaliastr. 125B, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. August 2004 zu
ErfNrxxx betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
»
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO abgeändert wie Folgt:
Die Erbschaftsteuer wird
festgesetzt gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 20 % von €
43.509,00 = € 8.701,83 gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit
3,5 % von € 33.901,00 = € 1.186,95, somit insgesamt mit €
9.888,78.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2000 errichtete die am 23. Jänner
2004 verstorbenen Frau W eine letztwillige Verfügung mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"Testament
Im Falle meines
Ablebens soll mein Bruder Herr E geb.
am xxx, wohnhaft xxx meine sämtlichen Sparbücher, Bargeld, Schmuck und
die Briefmarkensammlung erben.
Meine
Liegenschaft beinhaltet Grundstück, Haus und Möbel vererbe ich Herrn
V, wohnhaft xxx, da er und seine Frau
H mich bei Krankheit und Bedarf betreut
haben.
Als
Vermächtnisnehmer sollen erhalten meine Firmlinge Herr XX ÖS.
30.000,00 und Frau XX ÖS. 50.000,00. Meine Verwandte Frau XX bekommt alle
von meinem Onkel XX gemalten Bilder 6 Stück (5 Spitzweg Kopien und sein
Selbstportrait). Meine Freundin Frau XX bekommt meinen Brillantring den ich
täglich trage und meine Freundin Frau XX erhält 1 Halskette mit Perle
und Brillanten als Anhänger."
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung wurde die o.a.
letztwillige Anordnung von Herrn E und Herrn V (dem nunmehrige Berufungswerber,
kurz Bw.) einvernehmlich dahingehend einvernehmlich interpretiert, dass es der
Wunsch und Wille der Erblasserin war, dass Herr E und der Bw. aufgrund des
Testaments vom 31.3.2000 je zur Hälfte als Erbe berufen sind. In der Folge
gaben beide je zur Hälfte des Nachlasses eine unbedingte Erbserklärung
ab und wurde ihnen mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D vom 18. Juni
2004 der Nachlass nach Frau W je zu 1/2 eingeantwortet.
Weiters hielten der erbl. Bruder E und der Bw.
einvernehmlich fest, dass es der Wunsch und der Wille der Erblasserin war, dass
Frau S und Frau L jeweils bestimmte in einem Kuvert befindliche Sparbücher
(mit einem Einlagestand zum Todestag von insgesamt € 54.771,46) erhalten
und erklärten beide Erben, den Wunsch und Willen der Erblasserin zu
entsprechen und diese Vermächtnisse zu erfüllen.
Laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis vom 29.
April 2004 setzte sich das Nachlassvermögen aus folgenden Aktiva und
Passiva zusammen (alle Beträge in €)
|
Aktiva
|
insgesamt
|
davon legiert
|
Div. Pretiosen
|
1.500,00
|
150,00
|
Briefmarkensammlung
|
500,00
|
|
6 Stück Bilder
|
nur
ideeller Wert
|
|
17 Sparbücher
|
783.171,99
|
54.771,46
|
Versicherung Wiener Verein
|
4.421,00
|
|
Liegenschaft - 3-facher Einheitswert
|
67.803,75
|
|
Summe der Nachlassaktiva
|
857.396,74
|
|
Passiva
|
|
|
Begräbniskosten
|
4.421,00
|
|
Unbelegbare Nebenauslagen, Trinkgelder,
Fahrtspesen
|
300,00
|
|
Forderung Bank Austria
|
59,35
|
|
Forderung Krankenanstalt xxx
|
63,44
|
|
Summe der Nachlasspassiva
|
4843,79
|
|
Reinnachlass
|
852.552,95
|
Mit Testamentserfüllungsausweis vom 29. April 2004
stellten die beiden Testamentserben fest, dass sich der Schmuck und die
Briefmarkensammlung bereits in Verwahrung des erbl. Bruders E befinden.
Hinsichtlich der Sparbücher wurde auf den vom erbl. Bruder E gestellten
Antrag auf Einräumung der Verfügungsrechte hingewiesen. Weiters
erklärten die Testamentserben einvernehmlich, dass hinsichtlich der erbl.
Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes entsprechend dem letzten
Willen der Erblasserin für den Bw. vorgenommen werden wird.
Mit Bescheid vom 24. August 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
Erbschaftsteuer in Höhe von € 18.853,99 fest. Zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage führte das Finanzamt folgendes aus:
|
Erbanfall zu 1/2
|
|
Wert der Grundstücke
|
67.803,75
€
|
Lebensversicherung, Sterbegeld
|
2.210,50
€
|
Kosten der Bestattung
|
-2.360,50
€
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-1.187,25
€
|
sonstige Kosten
|
-31,72
€
|
Bankverbindlichkeiten
|
-29,67
€
|
Vermächtnis
|
-2.906,91
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-110,00
€
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
63.388,20
€
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage weder die anteiligen
Erbenmachthaberkosten in Höhe von € 8.400,00 noch die anteilige
Pauschalgebühr in Höhe von € 1.279,00 in Abzug gebracht worden
sei.
Diesem Begehren trug das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2004 Rechnung und setzte die
Erbschaftsteuer gegenüber dem Bw. antragsgemäß mit
€ 14.189,09 fest.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird nunmehr ausgeführt, dass bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage richtigerweise der Erbanfall zu 1/2
angeführt worden sei, jedoch der Wert der Grundstücke zur Gänze
mit dem Betrag von € 67.803,75 bei der Berechnung herangezogen worden
sei. Auf Grund des Testamentes sei vom erbl. Bruder E und vom Bw. je zur
Hälfte des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung abgegeben worden
und entsprechend der in der letztwilligen Verfügung enthaltenen
Erbteilungsanordnung die Liegenschaft vom Bw. übernommen worden. Im
Hinblick darauf, dass es sich um eine Erbteilungsanordnung handle - andernfalls
hätte die Erblasserin die Liegenschaft als Vermächtnis angeordnet und
den Bw. in der letztwilligen Verfügung unter den Vermächtnisnehmern
angeführt, ebenso wäre seitens des Bezirksgerichtes D hinsichtlich der
Liegenschaft mit einer Amtsbestätigung vorzugehen und diese nicht in der
Einantwortungsurkunde aufzunehmen gewesen - werde beantragt, bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage entsprechend dem Erbanfall den Wert der
Grundstücke mit dem Hälftebetrag von € 33.901,76 als steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1
ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie
Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren
abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen
Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden (vgl.
VwGH 21.12.1992, 88/16/0128). Auf Grund dieser Bindungswirkung ist im
vorliegenden Fall für die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon
auszugehen, dass dem Bw. eine Erbschaft (und nicht bloß ein Legat)
angefallen ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992, 91/16/0019).
Durch die Abgabe der Erbserklärung hat der Bw. die Erbschaft angenommen und
wurde damit der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall erfüllt und ist die
Erbschaftsteuer für den Bw. grundsätzlich vom Erbanfall (=
Hälfteanteil des steuerlich bewerteten Nachlassvermögens) zu
bemessen.
An dieser Beurteilung ändert auch die von der
Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung
nichts. Betrachtet man die von der Erblasserin zu Gunsten des Bw. getroffene
letztwillige Verfügung als Erbseinsetzung - was auf Grund der
Bindungswirkung an die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes zwingend geboten
ist - ist ausgeschlossen, dass der Bw. die Liegenschaft zusätzlich zu
seiner Erbquote erhalten sollte und kann die hinsichtlich der Liegenschaft zu
Gunsten des Bw. getroffene Anordnung daher nicht als Vorausvermächtnis
beurteilt werden. Vom erbl. Bruder und vom Bw. wurde die letztwillige
Verfügung der Erblasserin einvernehmlich dahingehend interpretiert, dass
sie jeweils zur Hälfte des Nachlasses als Erben berufen sind. Daraus kann
geschlossen werden, dass sie von einer annähernden Gleichwertigkeit jener
Vermögenswerte ausgegangen sind, die auf Grund der Anordnung der
Erblasserin letztendlich dem erbl. Bruder bzw. dem Bw. zukommen sollten.
Vermächtnisse an einen Erben sind im Zweifel nicht
Vorausvermächtnisse, sondern "Hineinvermächtnisse" (unechte
Prälegate), dh sie sind auf den Erbteil anzurechnen, sodass bloße
Teilungsanordnung vorliegt (vgl. VwGH 22.1.1987, 86/16/0021).
In dem eben genannten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch dann, wenn der Erblasser eine
verbindliche Teilungsanordnung getroffen hat, die Besteuerung entsprechend der
Erbquoten vorzunehmen ist und es nicht entscheidend ist, welchem Erben
letztendlich die einzelnen Nachlassgegenstände zukommen.
Diese Auffassung entspricht auch der ständigen
Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes. Dieser hat zu dieser Thematik im
Urteil vom 1.4.1992, II R 21/89, BStBl. 1992 II S. 669 ua. Folgendes
ausgeführt:
"Ebenso wie das
Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für
die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall ohne Bedeutung ist, ist auch die
Teilung in Befolgung einer bloßen Teilungsanordnung des Erblassers (§
2048 BGB) erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich. Der Erwerb i. S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge
eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs. Soweit ein Anspruch eines von
mehreren Erben auf Übereignung von bestimmten
Nachlaßgegenständen nicht auf einem (Voraus-)Vermächtnis beruht,
muß er erbschaftsteuerrechtlich außer Betracht bleiben. Denn
Steuertatbestand ist der Erwerb "durch Erbanfall" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
1974) und nicht der Erwerb "auf Grund" eines Erbfalles, d. h. das Ergebnis der
Abwicklung des Erbfalles. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf
sein Urteil vom 10. November 1982 II R 85-86/78 (BFHE 137, 500, BStBl II 1983,
329 unter 2. b); an den dort aufgestellten Grundsätzen hält er
uneingeschränkt fest.
Für die
Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist
entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den
Erbquoten führt (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. September
1981 IV a ZR 185/80, BGHZ 82, 274; vom 14. März 1984 IV a ZR 87/82, Neue
Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 51). Hat der Erblasser einem Miterben
Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist, als diesem
seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so kommt es darauf an,
ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten Miterben
zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden wollte (dann
Vorausvermächtnis), oder ob nach seinem Willen eine Wertverschiebung
dadurch ausgeschlossen sein soll, daß der Bedachte hinsichtlich des
Mehrwerts den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem eigenen
Vermögen zahlen muß (dann Teilungsanordnung; vgl. Palandt/Edenhofer,
Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 51. Aufl., § 2048 Rdnr.
6)."
Dieser Judikatur folgend ist im vorliegenden Fall für
die Ermittlung des steuerlichen Wertes des Erwerbes des Bw. durch Erbanfall
entscheidend, aus welchen Gegenständen sich das Nachlassvermögen im
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin zusammengesetzt hat und von den steuerlichen
Werten der einzelnen Gegenstände (nach Abzug der Legate) entsprechend der
Erbquote jeweils die Hälfte dem Bw. zuzurechen. Dadurch ergibt sich
folgende Berechnung des steuerlichen Wertes des Erbanfalles des Bw:
|
Aktiva
|
Steuerlicher
Gesamtwert
|
davon
1/2
|
Div. Pretiosen (abzüglich Legate)
|
1350,00
|
675,00
|
Briefmarkensammlung
|
500,00
|
250,00
|
Sparbücher (abzüglich Legate)
|
729.400,53
|
364.700,26
|
Versicherung Wiener Verein
|
4.421,00
|
2.210,50
|
Liegenschaft - 3-facher Einheitswert
|
67.803,75
|
33.901,87
|
Summe der Aktiva
|
|
401.737,63
|
Passiva
|
|
|
laut Vermögensbekenntnis
|
4.843,79
|
-
2.421,89
|
Erbenmachthaberkosten
|
16.800,00
|
-
8.400,00
|
Pauschalgebühr
|
2.558,00
|
-
1.279,00
|
Barlegate
|
5.813,83
|
-
2.906,91
|
Summe der Passiva
|
|
-
15.007,8
|
Steuerlicher Wert des
Erbanfalles des Bw.
|
|
386.729,83
Zieht man vom steuerlichen Wert des Erbanfalles des Bw.
den persönlichen Freibetrag nach § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe
von € 110,00 an, so würde sich ein steuerpflichtiger Erwerb des Bw. in
Höhe von € 386.694,84 ergeben. Dabei ist allerdings noch nicht
berücksichtigt, dass sich im Nachlassvermögen auch endbesteuertes
Kapitalvermögen iSd § 15 Abs.1 Z. 17 ErbStG befunden hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die
Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG hier beiden Miterben (entsprechend
den Erbquoten) zu gleichen Teilen zu Gute kommt oder ob die Erbteilung einen
Einfluss auf das Ausmaß der den Miterben jeweils zukommenden
Steuerbefreiung hat. Im vorliegenden Fall ist Grundlage der Erbteilung eine
verbindliche Teilungsanordnung der Erblasserin und nicht bloß eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den beiden Miterben. In
Entsprechung dieser Teilungsanordnung wurde das gesamte (nicht legierte)
Kapitalvermögen, dessen Erträge zum Todestag der Erblasserin der sog.
Endbesteuerung unterlagen, vom erbl. Bruder übernommen und ist dem Bw. ein
solches Kapitalvermögen nicht zugekommen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gilt
zunächst, dass die Erbschaftssteuer insoweit abgegolten ist, als
endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als
Vermächtnis ausgesetzt wurde. Abgegolten ist die Steuer aber auch dann,
wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruches oder im Zuge einer
Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird.
Ebenso ist schließlich vorzugehen, wenn ein (Geld-) Vermächtnis
mittels endbesteuerten Nachlassvermögens erfüllt wird. In all diesen
Fällen hängt die Steuerfreiheit freilich davon ab, dass dem
Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird.
Dem Erben bleibt die Begünstigung auch dann erhalten, wenn er zwecks
Entrichtung von (Bar-)Vermächtnissen oder des Pflichtteils endbesteuertes
Vermögen verwertet. Übersteigt jedoch das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit
anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung
endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und
zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung
des Pflichtteils oder zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen
"realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem
Nachlass stammendes Vermögen greift. Kommen solcherart für die
Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so
ist ihnen die unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu
gewähren (vgl. ua. VfGH 23.6.1999, B 36/98 unter Hinweis auf VfGH
25.2.1999, B 128/97).
Im zuletzt zitierten Erkenntnis vom 25.2.1999, B 128/97 hat
der Verfassungsgerichtshof außerdem noch Folgendes
ausgesprochen:
"Wer die
Begünstigung genießt, bestimmt dann der Erblasser durch seine
Zuwendung, soweit die Beteiligten durch privatautonome Gestaltung ihrer
Beziehungen nichts anderes vorsehen. Auch wenn der Erbe zwecks Entrichtung von
(Bar-)Vermächtnissen oder des Pflichtteils endbesteuertes Vermögen
verwertet, bleibt ihm die dafür vorgesehene Begünstigung erhalten.
Für den im Falle der Erbteilung in solchen Fällen etwa erforderlichen
internen Ausgleich zu sorgen, ist Sache der Beteiligten, gegebenenfalls des
gerichtlichen Erbteilungsverfahrens. Außer Betracht bleibt in diesem
Zusammenhang auch ein allfälliges Zusammentreffen mit einem anderen
Steuerbefreiungsgrund.
...
Kommen
solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens, dessen
Wert den erbschaftssteuerbaren Anteil des Empfängers übersteigt,
mehrere Personen in Betracht, so stellt sich die Frage, welchem dieser
Erbschaftssteuerpflichtigen die Begünstigung zukommt. Das Gesetz
ermöglicht es nämlich, daß der Erblasser oder die
Nachlaßbeteiligten durch Zuwendung oder Zuteilung endbesteuerten
Vermögens aus dem Nachlaß mittelbar auch darüber bestimmen, wer
in den Genuß der Erbschaftssteuerfreiheit kommt, und zwar auch dann, wenn
dies gezielt zugunsten eines Berechtigten geschieht, der sich die Steuern nach
der höchsten Steuerklasse erspart.
Eine
privatautonome Regelung der bloßen Frage der Steuerfreiheit, soweit sie
durch den Empfang endbesteuerten Vermögens nicht verbraucht wird, ist aber
nicht vorgesehen. Die unverbraucht gebliebene Begünstigung ist daher den
mehreren Empfängern in Betracht kommender Leistungen anteilig zu
gewähren."
Daraus kann nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, dass es primär
Sache des Erblassers ist, durch letztwillige Verfügungen zu bestimmen,
welchem seiner Rechtsnachfolger die Abgeltungswirkung der sog. Endbesteuerung
zukommen soll.
Durch die im vorliegenden Fall neben der Erbseinsetzung von
der Erblasserin verfügte Erbteilungsanordnung wird deutlich, dass es dem
Willen der Erblasserin entspricht, dass die Steuerbefreiung nach § 15 Abs.
1 Z. 17 ErbStG primär dem erbl. Bruder zukommen soll. Der steuerliche
Erwerb des erbl. Bruders beträgt (nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG in Höhe von
€ 440,00) € 386.289,83. Auf Grund der in der letztwilligen
Verfügungen der Erblasserin enthaltenen Teilungsanordnung hat der erbl.
Bruder insgesamt Kapitalvermögen iSd § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in
Höhe von € 729.400,53 erhalten, sodass der Erbanfall des erbl.
Bruders zur Gänze von der Erbschaftsteuer iSd § 8 Abs. 1 ErbStG
befreit ist (für den Erbanfall des erbl. Bruders fällt somit nur das
Grunderwerbsteueräquivalent iSd § 8 Abs. 5 ErbStG an). Die
Abgeltungswirkung der Endbesteuerung kommt daher beim Erwerb des erblichen
Bruders hinsichtlich des Differenzbetrages von € 729.400,53
abzüglich € 386.289,83 = € 343.110,70 nicht zum Tragen
und ist dieser Betrag als sog. "überschießender Steuervorteil" beim
Erwerb des Bw. in Abzug zu bringen.
Die Erbschaftssteuer für den Erwerb des Bw. errechnet
sich daher wie folgt:
|
Erbanfall zu 1/2 (Steuerlicher Wert)
|
386.729,83
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-110,00
€
|
"Überschießender Steuervorteil" nach § 15
Abs. 1 Z. 17 ErbStG
|
-
343.100,70
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
43.509,13
|
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28
ErbStG
|
43.509,00
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der
angefochten Bescheid insofern abzuändern, als die
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 20 % von
€ 43.509,00 = € 8.701,83 und gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG mit 3,5 % von € 33.901,00 (nach § 28 ErbStG abgerundeter
steuerlicher Wertes des Liegenschaftsanteiles) = € 1.186,95, somit
insgesamt mit € 9.888,78 festgesetzt wird.
Wien, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1833-W/04
- Stammnummer
- 21077
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF