Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0304-G/02
Abgabe einer Erbserklärung auf Grund eines Testamentes mit Teilungsanordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-G/02vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 16.7.2000 verstarb Frau Dr. LP unter Hinterlassung eines
Testamentes lt. welchem sie ihre Kinder, den Bw. und MS, zu ihren Erben
bestimmte und in der Folge noch eine genauere Aufteilung vornahm. In diesem
Testament heißt es auszugsweise
: Ich bestimme meine beiden Kinder zu
meinen Erben, und zwar möglichst in sinnvoller und jedem von beiden in
nutzbringender Teilung.....
1.)
Meinem Sohn vermache ich meine Lebensversicherung....., er ist auch in der
Polizze bereits genannt....
2.)
Meiner Tochter vermache ich meine
Eigentumswohnung.....
Bargeld,
Wertpapiere .... teilt sinnvoll möglichst gleichwertig.
Lt. Niederschrift vom 25.11.2000 gaben der Bw. und MS je
zur Hälfte die unbedingte Erbserklärung ab und schlossen sodann ein
Erbübereinkommen, wonach MS den unbeweglichen Nachlass allein und der Bw.
den beweglichen Nachlass allein erhalten.
Mit Einantwortungsurkunde vom 31.5.2001 wurde der Nachlass
dem Bw. und MS je zur Hälfte eingeantwortet.
Daraufhin setzte das Finanzamt, ausgehend vom halben
Nachlass (somit auch vom halben Einheitswert der Eigentumswohnung), die
Erbschaftssteuer für den Bw. fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlage nicht richtig
ermittelt worden sei. Er habe keine Eigentumswohnung geerbt. Lt. Testament sowie
dem Erbübereinkommen habe MS den unbeweglichen Nachlass allein erhalten.
Dieser Teil der Erbmasse sei dem Bw. daher falsch zugeordnet
worden.
Am 17.12.2001 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 28.12.2001 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Es liege ein Erwerb von Todes wegen
durch testamentarischen Erbanfall vor. Die Wohnung wäre zur Gänze MS
zuzuordnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen iZm dem Untergang von Nachlassgegenständen
berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe
der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in
diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen
und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als
angefallen.
Um einen, die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von
Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen
Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb
durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist
sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen.
Unbestritten ist, daß der Bw. auf Grund des
Testamentes eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und ihm der
Nachlass zur Hälfte eingeantwortet wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Abgabenbehörde -
mit im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder
Erbschaftsschenkung - an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht
angenommenen und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 31. Mai 2001
zu Grunde gelegten Erbserklärungen der Parteien gebunden.
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel darüber
bestehen, dass das Testament echte Erbeinsetzungen enthält.
Bei den letztwilligen Verfügungen
"meinem Sohn vermache ich meine
Lebensversicherung,....
meiner
Tochter vermache ich meine Eigentumswohnung..." handelt es sich um
bloße Teilungsanordnungen. Diese stellen sich lediglich als Auflage
("Auftrag") im Sinne des
§ 709 ABGB dar. Eine
Teilungsanordnung hat nur einen schuldrechtlichen Charakter und kann somit die
Höhe der Erbteile nicht berühren. Sie begründet keinen dinglichen
Anspruch des Miterben hinsichtlich der ihm durch die Teilungsanordnung
zugewiesenen Vermögensgegenstände. Die Teilung in Befolgung
einer bloßen Teilungsanordnung ist erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich,
da nicht entscheidend ist, welchen zum Nachlass gehörenden Gegenstand der
einzelne Erbe auf Grund der Teilungsanordnung effektiv erlangt, sondern
ausschließlich die Quote zu der der Erbe am Gesamtnachlass beteiligt
ist.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf
hingewiesen, dass es sich beim Erwerb der Lebensversicherung um einen Erwerb
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG handelt, nämlich um einen
Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird. Die Versicherungssumme einer
Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungs-vertrag benannten
Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren
Anspruch gegen den Versicherer. Ein derartiger Versicherungsbetrag fällt
nicht in den Nachlass und ist erbschaftssteuerrechtlich somit allein dem
Bezugsberechtigten, nämlich dem Bw., zuzurechnen.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Graz,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-G/02
- Stammnummer
- 7986
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF