Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0344-F/02
Unbeachtlichkeit einer Teilungsanordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-F/02vom 24.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Teilungsanordnung ist erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Berufungsführerin, vertreten durch Rätikon Treuhand GmbH gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Erbschaftsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Erbschaftsteuer wird mit
€ 1.819,90 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Testament vom
28.Jänner 1992 hat der am 6. August1997 verstorbene AN die
Berufungsführerin und seine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben
eingesetzt und eine Teilungsanordnung erlassen.
Mit Bescheid vom 18. Juni1999
hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Erbschaftssteuer in
Höhe von S 55.550,00 vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte unter
Berücksichtigung der Teilungsanordnung.
Am 19. Juli 2000 haben die
Berufungsführerin und die MBS einen Realteilungsvertrag geschlossen, der
auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Grundbuchstand:
Alle
in dieser Urkunde genannten Einlagezahlen kommen im Grundbuch S
vor.
Die Berufungsführerin
ist zu 1/4 Anteil und die MBS zu 3/4 Anteilen Miteigentümer der
Liegenschaft EZ 560 mit folgendem
Gutsbestand:
GST-NR 53
Landw. genutzt 250
m²
GST-NR .130/2
Baufläche Gebäude 48
m²
Baufläche befestigt 72
m²
Gesamtfläche
370
m².
[...]
Realteilung:
Die
Vertragsparteien sind nun übereingekommen, ihr Miteigentum an der
Liegenschaft EZ 560 wie folgt
aufzuteilen:
Die GST-NR .130/2
im Ausmaß von insgesamt 120 m² geht ins Alleineigentum der
Berufungsführerin
über.
Die GST-NR 53 geht in
das Alleineigentum der MBS
über.
Die MBS übergibt
daher an die Berufungsführerin und diese übernimmt von ihr 3/4 Anteile
an der GST-NR .130/2, sodass sie zusammen mit dem 1/4-Anteil, der ihr bereits
gehört, Alleineigentümerin der GST-NR .130/2
wird.
Die Berufungsführerin
übergibt daher der MBS und diese übernimmt von ihr 1/4 Anteile an der
GST-NR 53, sodass sie zusammen mit den 3/4 Anteilen die bereits ihr
gehören, Alleineigentümerin der GST-NR 53
wird.
[...]
Kaufpreise:
Pro
m² ist ein Kaufpreis von ATS 2.500,00 zu bezahlen. Die MBS verkauft an
die Berufungsführerin 3/4 von 120 m² (Fläche der GST-NR .130/2),
das sind 90 m², sodass sich der Kaufpreis hiefür mit
ATS 225.000,00 errechnet.
Die
Berufungsführerin verkauft an die MBS 1/4 von 250 m² (Fläche der
GST-NR 53), das sind 62,50 m², sodass sich der Kaufpreis hiefür mit
ATS 156.250,00 errechnet.
Die
Berufungsführerin hat daher an die MBS einen Betrag von
ATS 68.750,00 zu bezahlen.
Mit
Beschluss des BG M vom 21. Dezember 1987 wurde der Anmeldungsbogen NR A-48/87
des Vermessungsamtes B zu Tzl 1671/87 verbüchert. Von Amts wegen wurde
darin unter anderem
angeordnet:
dass in EZ 923 (im
Eigentum des AN) die Abschreibung der Teilfläche 3 von 215 m² aus Gp
66/2 zu EZ 21 EB (im Eigentum der MBS) und deren Einbeziehung in die Gp 3235/1
zu erfolgen hat.
dass in EZ 21
EB (im Eigentum der MBS) die Abschreibung der Teilfläche 2 von 11 m²
aus Gp 3235/1 zu EZ 923 (im Eigentum des AN) und deren Einbeziehung in die Gp
66/2 zu erfolgen hat.
Die MBS
erhielt daher mit der Verbücherung dieses Beschlusses eine Fläche von
215 m², AN erhielt eine Fläche von 11 m², daher Differenz 204
m².
Die MBS bezahlt nun
für diese Differenzfläche von 204 m² eine Entschädigung von
ATS 2.500,00 pro m² an die Rechtsnachfolgerin AN, die
Berufungsführerin. Dies ergibt einen Betrag von
ATS 510.000,00.
Unter
Berücksichtigung der obenangeführten
Zahlungsverpflichtung
Berufungsführerin
im Betrag von
ATS 68.750,00
ergibt sich dass
sie von der MBS noch einen Betrag in Höhe von ATS
441.250,00
erhält.
In
der Vergangenheit wurden zwischen AN, dem Rechtsvorgänger der
Berufungsführerin, und der MBS wechselseitig weitere
Grundstückstäusche durchgeführt, die dann grundbücherliche
mit dem oben angeführten Anmeldungsbogen durchgeführt wurden. Aus der
zwischen den Vertragsteilen diesbezüglich erfolgten einvernehmlichen
Abrechnung ergibt sich eine Forderung der Berufungsführer gegen die MBS in
Höhe von ATS
620.000,00
Unter
Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtung von
ATS 441.250,00 hat die MBS an die Berufungsführerin einen weiteren Betrag
von ATS 178.750,00 zu
leisten.
Die
Berufungsführerin erhält daher von der MBS insgesamt einen Betrag in
Höhe
von
ATS
620.000,00.
[...]
Vertragsstichtag:
Besitz
und Genuß, Wag und Gefahr an den Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft
EZ 560, die Gegenstand dieser Urkunde sind, gehen mit Unterfertigung dieses
Vertrages auf die Vertragsparteien wechselseitig
über.
Besitz und Genuss,
Wagnis und Gefahr an den Teilflächen, die Gegenstand des Anmeldungsbogens
sind und an den bereits mit AN durchgeführten Grundtäuschen sind
bereits mit Verbücherung des Anmeldungsbogens zu TZL 1671/87 auf die MBS
übergegangen.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2001
hat das Finanzamt Feldkirch das Verfahren wiederaufgenommen und der
Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer in Höhe von S 88.110,00
vorgeschrieben. Die Wiederaufnahme wurde mit der Forderung aus dem Tausch mit
der MBS begründet.
In der Berufung vom 9. Mai 2001
brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass erst nach
Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens festgestellt worden sei, dass der
Grundbuchsstand unrichtig sei. Der Grundbuchsstand wurde in der Folge
berichtigt. Nachdem die Eigentumsverhältnisse an der EZ 560 KG S -
ursprünglich 1/4 Eigentümer AN und 3/4 Eigentümer MBS - auf
1/1 Eigentümer AN berichtigt worden sei, habe die Berufungsführerin
das GST-NR 53 an die MBS um S 620.000,00 veräußert. Die
Berufungsführerin habe daher keine Geldforderung geerbt sondern eine
Liegenschaft, die ihr unrichtigerweise nur zu 1/4 eingeantwortet worden sei.
Ursprünglich habe die MBS einer Grundbuchsberichtigung zugestimmt, jedoch
keine Kaufabsichten geäußert bzw eine offene Forderung des Erblassers
anerkannt, da eine solche gar nicht bestanden habe. Erst im Zuge der
Grundbuchsberichtigung habe die MBS Kaufabsichten geäußert. Wäre
dieser Kaufvertrag nicht zustande gekommen, so wäre die
Berufungsführerin nach wie vor Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ
560. Eine Realteilung habe nur insoweit stattgefunden, dass das Grundstück
GST-NR 53 veräußert und das GST-NR 130/2 nunmehr in ihr
Alleineigentum übergegangen sei.
Das Finanzamt Feldkirch hat der
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 teilweise
stattgegeben und die Erbschaftssteuer mit € 5.661,95
festgesetzt.
Im Vorlageantrag vom 30. Juli
2002 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass eine
Teilungsanordnung erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich sei. Hinsichtlich der
Forderung gegen die MBS brachte die Berufungsführerin vor, dass sich aus
dem Realteilungsvertrag vom 19. Juli 2000 zwischen der Berufungsführerin
und der MBS ergebe, dass sich zunächst eine Forderung der
Berufungsführerin aus aktuellen Grundstücksgeschäften in
Höhe von S 441.250,00 ergeben habe. Anschließend seien die in
der Vergangenheit liegenden Grundstückstäusche zwischen AN und der MBS
in der Weise einbezogen worden, dass die daraus resultierende Forderung der
Rechtsnachfolger von AN mit S 178.750,00 offenbar im Vergleichsweg
festgesetzt worden seien. Der vom Finanzamt angesetzte Betrag in Höhe von
S 620.000,00 stelle die Summe aus der geerbten Forderung in Höhe von
S 178.750,00 und der erst auf Grund des Realteilungsvertrages entstanden
Forderung in Höhe von S 441.250,00 dar. Dass dem tatsächlich so
sei, könnten sowohl der Vorstand der MBS als auch der mit der
Vertragserrichtung betraute Rechtsanwalt jederzeit bestätigen. Sie
beantrage daher die Erbschaftssteuer mit S 14.829,30 festzusetzen. Die
Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nicht
aufrechterhalten.
Mit Fax vom 28. März 2003
teilte der UFS dem steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin mit, dass
er beabsichtige der Berufung hinsichtlich der Teilungsanordnung stattzugeben, im
Übrigen die Berufung als unbegründet abzuweisen und die
Erbschaftssteuer mit €1.819,90 (=ATS 25.042,40)
festzusetzen.
Mit Schreiben vom 17. April
2003 teilte der steuerliche Vertreter der Berufungsführerin mit, mit der im
Fax vom 28. März 2003 in Aussicht gestellten Berufungserledigung
einverstanden zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Teilungsanordnung hat
lediglich schuldrechtlichen Charakter und kann daher weder die Höhe der
Erbteile noch den Wert der Beteiligung der einzelnen Erben am Nachlass
berühren. Sie begründet daher keinen dinglichen Anspruch des Miterben
hinsichtlich der ihm durch die Teilungsanordnung zugewiesen
Vermögensgegenstände. Die Teilung in Befolgung einer bloßen
Teilungsanordnung ist erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich, da nicht
entscheidend ist, welchen zum Nachlass gehörenden Gegenstand der einzelne
Erbe auf Grund der Teilungsanordnung effektiv erlangt, sondern
ausschließlich die Quote zu der der Erbe am Gesamtnachlass beteiligt ist.
Hinsichtlich der Teilungsanordnung war daher der Berufung
stattzugeben.
Hinsichtlich der Forderung gegen die MBS kommt der UFS zum
Schluss, dass zum Zeitpunkt des Erbanfalles die Forderung S 688.750,00
betragen hat, weil aus dem Realteilungsvertrag klar hervorgeht, dass die
Berufungsführerin von der MBS einen Betrag in Höhe von
S 620.000,00 überwiesen erhält, obwohl diese aus dem Tausch mit
der MBS betreffend die GST-NR 53 und .130/2 an die MBS einen Betrag in Höhe
von S 68.750,00 zu leisten gehabt hätte. Die auf den 1987
durchgeführten Anmeldungsbogen, entfallende Forderung der Verlassenschaft
nach AN beträgt daher S 620.000,00 plus S 68.750,00. Die
Erbschaftssteuer errechnet sich daher folgendermaßen (in
ATS):
|
Aktiva
|
Passiva
|
Summe
|
Berufungsführerin
|
41.000,00
|
76.010,30
|
|
|
118.000,00
|
44.570,40
|
|
|
8.000,00
|
121.074,50
|
|
|
175.000,00
|
115.872,97
|
|
|
15.000,00
|
14.541,66
|
|
|
43.500,00
|
|
|
|
66.500,00
|
|
|
|
753.000,00
|
|
|
|
688.750,00
|
|
|
|
1.908.750,00
|
372.069,83
|
1.536.680,17
|
512.226,72
|
|
|
|
-30.000,00
|
|
|
|
482.226,72
|
|
|
|
19.289,07
|
|
|
|
|
Berechnung Grunderwerbsteueräquivalent
|
43.500,00
|
|
|
|
66.500,00
|
|
|
|
753.000,00
|
|
|
|
863.000,00
|
|
287.666,67
|
5.753,33
|
|
|
|
|
Erbschaftssteuer
|
|
25.042,40
Auf Grund der Erklärung des steuerlichen Vertreters
der Berufungsführerin, dass diese mit der Festsetzung der Erbschaftssteuer
in der gegenständlichen Höhe einverstanden ist, wurde von der Aufnahme
der beantragten Beweise abgesehen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und die
Erbschaftssteuer mit € 1.819,90 festzusetzen.
Feldkirch,
24. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-F/02
- Stammnummer
- 3816
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF