Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0153-K/06
Vorausvermächtnis oder bloße Teilungsanordnung - Besteuerung nach Erbquote oder effektivem Vermögenszugang bei Erbübereinkommen nach Abgabe der Erbserklärungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-K/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 11. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
6. Mai 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die
Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit
€ 17.150,57. Bisher
war vorgeschrieben
€ 17.175,93.
Entscheidungsgründe
Im Juli 2001 verstarb die Mutter der Berufungswerberin (in
der Folge: Bw.) unter Hinterlassung eines gültigen schriftlichen
Testamentes aus dem Jahr 1997. Darin hatte die Erblasserin letztwillig, hier zum
Teil verkürzt dargestellt, verfügt:
"Ich setze meine Kinder S.O., T.O. und B.W. (Anm.: die
nunmehrige Bw.) als meine Erben ein. Meiner Tochter T.O. vermache ich das
Grundstück 321 aus dem Gutsbestand meiner Liegenschaft EZ 123,
KG 45678 A-Dorf, mit dem Haus A-Straße1. Meinem Sohn S.O. vermache
ich den Rest meiner Liegenschaft EZ 123, KG 45678 A-Dorf. Meiner
Tochter B.W. vermache ich meine Liegenschaft EZ 987, KG 65432 B-Dorf,
mit dem Haus B-Straße2. Als Ausgleich hiefür hat meine Tochter B.W.
die Hälfte ihres 1/15-tel Anteiles an der Liegenschaft EZ 111,
KG 22222 C-Dorf, unentgeltlich meiner Tochter T.O. zu übereignen.
Meinem Sohn S.O. und seiner Ehegattin erlasse ich mit dem Zeitpunkt meines
Ablebens die dann allenfalls noch bestehende Kaufpreisrestschuld aus dem
Kaufvertrag über das Grundstück 555, KG 45678 A-Dorf. Diese
Kaufpreisrestschuld gilt dann als getilgt."
Mit Ergänzung vom Frühjahr 2001 änderte die
Erblasserin ihr Testament dahingehend, dass die Bw. ihren ganzen 1/15-tel Anteil
an der Liegenschaft EZ 111, KG 22222 C-Dorf, ihrer Schwester T.O. zu
übereignen hätte.
In der an das zuständige Bezirksgericht gerichteten
Eingabe vom 16. August 2001 gaben die durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Kinder der Erblasserin aus dem Berufungsgrunde des Testamentes samt
Ergänzung zum Nachlass der Verstorbenen je zu einem Drittel des Nachlasses
unbedingte Erbserklärungen ab und beantragten deren Annahme durch das
Gericht.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23. Mai 2002
wurden die zu je einem Drittel des Nachlasses unbedingt abgegebenen
Erbserklärungen der Kinder der Erblasserin angenommen.
Am 20. Juni 2002 erstatteten die erbserklärten
Erben ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, welches sich wie folgt,
zum Teil zusammengefasst, darstellt:
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Aktiva
|
Beträge
in Schilling
|
1) Liegenschaft EZ 987, KG 65432 B-Dorf,
Einheitswert
|
465.000,00
|
2) Liegenschaft EZ 123, KG 45678 A-Dorf,
Einheitswert
|
1.890.000,00
|
3) Erlassene Kaufpreisrestforderung laut Testament
|
244.545,00
|
4) Wertpapierdepot
|
447.883,51
|
5) Verrechnungskonto zu Wertpapierdepot
|
8.931,00
|
6) Pensionskonto
|
30.732,64
|
7) PKW, Wert laut Eurotax
|
65.000,00
|
8) Faustfeuerwaffen (€ 300,00)
|
4.128,09
|
9) Bargeld
|
1.470,00
|
10) Hausrat (€ 5.000,00)
|
68.801,50
|
Passiva
|
|
Verbindlichkeiten (Summe der Positionen 1) bis 12))
|
48.567,27
|
Bestattungskosten (Summe Positionen 13) bis 24))
|
66.809,10
|
Kosten des Grabdenkmales (Summe Positionen 25) und
26))
|
7.594,86
Im Anschluss daran schlossen dann die Erben zur
Durchführung der testamentarischen Erbteilungsanordnung ein
Erbübereinkommen. Demnach würden die Tochter T.O. das
Grundstück 321 aus der Liegenschaft EZ 123, KG 45678 A-Dorf,
der Sohn S.O. die restliche Liegenschaft EZ 123, sowie die Bw. die
Liegenschaft EZ 987, KG 65432 B-Dorf, und den Pkw in ihr jeweiliges
Alleineigentum übernehmen. Weiters übergebe die Bw. ihrer Schwester
T.O. ihren 1/15-tel Anteil an der Liegenschaft EZ 111, KG 22222
C-Dorf. Die beiden Faustfeuerwaffen übernehme der Sohn S.O. und gelte auch
die im Punkt 3) der Aktiva enthaltene Kaufpreisrestschuld als getilgt. Die
übrigen Aktiva sowie die Passiva würden die Erben je zu einem Drittel
übernehmen.
Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. Juli
2002 wurde der Nachlass den drei erbserklärten Erben zu je einem Drittel
eingeantwortet sowie die dem Erbübereinkommen entsprechenden
Grundbuchseintragungen angeordnet. Gleichzeitig wurden die Kosten des
Gerichtsabgeordneten mit € 756,72 bestimmt und das
Verlassenschaftsverfahren mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für
beendet erklärt.
Das Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden: FA) setzte der Bw.
gegenüber für deren Drittelerwerb mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 17.175,93 fest.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Steuer legte das
FA wie folgt dar:
|
Erbanfall zu einem
Drittel:
|
Beträge in
Schilling
|
Wert der Grundstücke (Einheitswerte)
|
2.355.000,08
|
Geld
|
490,00
|
Guthaben bei Banken (Pos. 5) und 6))
|
13.221,17
|
Sonstige Forderungen (Pos. 3))
|
81.515,05
|
Sonstige Wertpapiere
|
149.294,44
|
Hausrat
|
22.933,88
|
Pkw, Faustfeuerwaffen
|
23.042,72
|
Abzüglich:
|
|
Kosten der Bestattung (Pos. 13) bis 24))
|
-22.269,67
|
Kosten des Grabdenkmales (Pos. 25) und 26))
|
-2.531,62
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-3.470,90
|
Sonstige Verbindlichkeiten (Pos. 1) bis 12))
|
-16.188,99
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-30.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1
lit.a ErbStG
|
-22.933,88
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 1 lit.b ErbStG
|
-20.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-162.515,61
|
Steuerpflichtiger Erwerb S 2.365.586,67,
gerundet
|
2.365.580,00
|
Davon 8% (Steuerklasse I)
|
189.246,40
|
Zuzüglich 2% von S 2,355 Mio. gem. § 8
Abs. 4 ErbStG
|
47.100,00
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
236.346,00
|
Entspricht in
Euro
|
17.175,93
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. zunächst damit, hinsichtlich des
Liegenschaftsvermögens sei ihr nicht ein Drittelanteil angefallen. Vielmehr
habe die Erblasserin ihr im Testament die Liegenschaft EZ 987,
KG 65432 B-Dorf, vermacht, und über das weitere
Liegenschaftsvermögen wie im Testament ersichtlich verfügt. Mit dem
Erbübereinkommen vom 20. Juni 2002 seien diese testamentarischen
Verfügungen durchgeführt worden ohne dass irgendein Vermögenswert
anders als gemäß der testamentarischen Anordnung verteilt worden
wäre. Es liege daher nicht ein Fall vor, wo Erben nach dem Erbanfall eine
Aufteilung des Nachlasses vereinbart hätten, sondern wären die
jeweiligen Anteile am Liegenschaftsvermögen den Erben kraft
testamentarischer Anordnung bereits mit dem Erbanfall zugekommen. Auch gehe
schon aus dem Einleitungssatz des Erbübereinkommens hervor, dass es sich um
eine bloße Durchführung der testamentarischen Anordnungen handle. In
die Bemessungsgrundlage für die ErbSt hätte demnach nicht der
steuerliche Wert des Drittelanteiles am gesamten Liegenschaftsvermögen,
sondern bloß der Einheitswert (in dreifacher Höhe) der ihr infolge
Erbanfall zugekommenen Liegenschaft EZ 987, KG 65432 B-Dorf, in
Höhe von S 465.000,00 einbezogen werden dürfen. Ebenso hätte
die Position "Sonstige Forderungen" im Betrag von S 81.515,05 außer
Ansatz zu bleiben, da es sich nicht um einen Forderungsnachlass zu ihren Gunsten
gehandelt habe. Endlich begehrte die Bw. noch, dass die bezahlten - und durch
Vorlage eines entsprechenden Gebührenbescheides belegten -
Gerichtsgebühren für das Verlassverfahren in Höhe von
€ 677,00 zusätzlich als Abzugspost berücksichtigt
werden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte die Bw., ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Frist
des § 276 BAO einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über Vorhalte durch den unabhängigen Finanzsenat
gab die Bw. noch bekannt, die von der Erblasserin angeordnete Aufteilung sollte
verbindlich sein und wäre es ohne jede Frage Wille der Verstorbenen
gewesen, ihr Vermögen unter ihren drei Kindern so aufzuteilen und
zuzuordnen, dass diesen in Summe gleichwertige Vermögensanteile zukommen
sollten. Wertdifferenzen zwischen den von der Erblasserin zugeordneten
Vermögensanteilen würden nur scheinbar aufgrund der unterschiedlichen
Ermittlungsarten der Einheitswerte bestehen, nach tatsächlichen Werten
jedoch nicht. Mit dem zum Vollzug der verbindlichen Vermögensaufteilung
geschlossenen Erbübereinkommen wären jene Aktiva, die nicht von den
testamentarischen Zuordnungen umfasst waren, von den Erben zu je einem Drittel
übernommen worden und diente dies nicht zum Ausgleich von, nach
tatsächlichen Werten gar nicht bestehenden, Wertdifferenzen. In
rechtstechnischer Hinsicht würde es sich eher um ein Hineinvermächtnis
handeln. Jedenfalls hätte das Erbübereinkommen nur durchführenden
Charakter gehabt und es sich nicht um eine nach Erbanfall zwischen den Erben
vereinbarte Aufteilung des Nachlasses gehandelt. Hinsichtlich der
Gerichtsgebühren modifizierte die Bw. ihr Anbringen dahingehend, dass nur
mehr der auf sie entfallende anteilige Abzug begehrt werde.
Dieses Ergebnis der Vorhalteverfahren wurde dem Finanzamt
zur Kenntnis gebracht. Das FA verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach
diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1
Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Erbanfall bedeutet nach den §§ 536 und 545
ABGB die Entstehung des Erbrechts, die grundsätzlich mit dem Tod des
Erblassers eintritt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 3 zu § 2). Erbrecht ist
gemäß
§ 532 ABGB das ausschließliche, dingliche und
gegen jedermann wirkende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil
der ganzen Verlassenschaft in Besitz zu nehmen (Fellner, a.a.O., Rz 5).
Aufgrund des Erbrechtes entsteht dem zur Erbschaft Berufenen ein Rechtsanspruch
auf die Inbesitznahme der Erbschaft, und zwar mit dem Anteil, der seinem
Erbrechtstitel entspricht. Dieser Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur
auf den jeweils zustehenden ideellen Anteil selbst, nicht aber auf einzelne
Gegenstände des Nachlassvermögens. Der Erbe übt sein Erbrecht auf
Grund seines Erbrechtstitels (Berufungsgrundes) durch die Abgabe der
Erbserklärung aus. Die Erbserklärung ist die gegenüber dem
Abhandlungsgericht abgegebene, einseitige und unwiderrufliche Erklärung,
eine Erbschaft anzunehmen (Fellner, a.a.O., Rz 11; OGH vom 18. Oktober
1994, 10 Ob S 37/94, und vom 12. April 2000,
4 Ob 80/00). Die Abgabenbehörde ist an die gerichtliche
Feststellung der Erbenqualität gebunden (VwGH vom 20. Juni 1990,
89/16/0020, und vom 25. Juni 1992, 91/16/0045). Die Abgabenbehörde ist
also mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im
Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den
rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zu Grunde gelegten
Erbserklärungen gebunden (Fellner, a.a.O.; mit weiteren Judikaturhinweisen,
etwa VwGH vom 26. Jänner 1995, 89/16/0149). Nach herrschender Ansicht
(Fellner, a.a.O., unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des VwGH) ist der
Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also mit
der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt.
Im gegenständlichen Fall haben nun die
(testamentarisch eingesetzten) Erben am 16. August 2001 zu je einem Drittel
des gesamten Nachlasses unbedingte Erbserklärungen abgegeben und wurden
diese mit Beschluss vom 23. Mai 2002 des zuständigen Gerichtes
angenommen. Irgendwelche Hinweise darauf, dass die Zuordnung der einzelnen
Liegenschaften an die jeweiligen Erben Legate darstellen würde, lassen sich
den vorliegenden Urkunden des Verlassenschaftsverfahren indes nicht einmal
ansatzweise entnehmen. So wäre etwa ein Ausweis allfälliger Legate,
die ihrer Rechtsnatur nach nur einen obligatorischen Forderungsanspruch gegen
den (die) Erben begründen (Fellner, a.a.O., Rz 30; OGH vom
10. Dezember 1986, 3 Ob 598/86; VwGH vom 24. September 2002,
2002/16/0004), unter den Passiva des Vermögensbekenntnisses erforderlich
gewesen, was jedoch unstrittig nicht geschehen ist. Aufgrund der
vorangeführten Bindungswirkung war daher für die erbschaftssteuerliche
Beurteilung davon auszugehen, dass den Erben, und sohin auch der Bw., eine
Erbschaft durch Erbanfall und nicht auch ein Legat zugekommen ist.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 12
Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes
wegen durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall an den
Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch
macht (Fellner, a.a.O., Rz 7 zu § 12, mit umfangreichen
Judikaturhinweisen). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (Fellner,
a.a.O., Rz 4; VwGH vom 27. Jänner 1999, 98/16/0361, 0362).
Die Erbschaftssteuer ist demnach im Hinblick auf die von
der Bw. zu einem Drittel des Nachlasses unbedingt abgegebene und zu Gericht
angenommene Erbserklärung auch im vorliegenden Fall vom Erbanfall in
Höhe von einem Drittel des Nachlassvermögens zu bemessen. Daran
ändert auch nichts, dass die Erben nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärungen miteinander ein, hier der letztwilligen Verfügung der
Mutter entsprechendes, Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses
geschlossen hatten. Auch in einem solchen Fall gilt der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (Fellner, a.a.O., Rz 23 zu
§ 2; VwGH vom 22. Jänner 1987, 86/16/0021, 0022, und vom
3. Oktober 1996, 95/16/0191).
Die Bw. hat nun dagegen einwendet, sie hätten nicht
nach dem Erbanfall eine Aufteilung des Nachlasses vereinbart, sondern wären
die jeweiligen Anteile am Liegenschaftsvermögen den Erben kraft
testamentarischer Anordnung bereits mit dem Erbanfall zugekommen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass, wie aus den obigen Ausführungen erhellt, den
Beteiligten eben gerade nicht bestimmte Vermögensgegenstände, sondern
bloß ideelle Anteile am Nachlassvermögen angefallen sind.
Eine andere, der Intention der Bw. entsprechende,
steuerrechtliche Beurteilung wäre dann geboten, wenn es sich bei der
Zuordnung der Liegenschaften um Vorausvermächtnisse gehandelt hätte.
Solche liegen dann vor, wenn den Erben zusätzlich zu den Erbquoten noch
Vermögensgegenstände zugewendet werden. Steuerrechtlich unbeachtlich
bleibt indes eine bloße Teilungsanordnung.
Zur Unterscheidung zwischen einem Vorausvermächtnis
und einer bloßen Teilungsanordnung kann auch auf die vergleichbare
deutsche Rechtslage zurückgegriffen werden. So hat der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 1. April 1992, II R 21/89,
BStBl. 1992 II 669, ausgeführt, die Teilungsanordnung regle die
Auseinandersetzung unter den Miterben. Sie ordne an, welche Gegenstände
einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollten ohne ihn wertmäßig
zu begünstigen; der zugeteilte Gegenstand werde deshalb
wertmäßig auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Demgegenüber
liege ein Vorausvermächtnis vor, wenn dem Begünstigten zusätzlich
zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll, den er sich
- im Gegensatz zur Teilungsanordnung - nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen
müsse. Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und
Vorausvermächtnis sei demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung
zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führe. Hat der Erblasser einem
Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist, als
diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so komme es
darauf an, ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten
Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden
wollte (dann Vorausvermächtnis), oder ob nach seinem Willen eine
Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein soll, dass der Bedachte
hinsichtlich des Mehrwerts den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem
eigenen Vermögen zahlen muss.
Abgesehen davon, dass mit Ausnahme der im Testament
verwendeten Formulierung "vermache ich" keinerlei Indizien für das
Vorliegen überhaupt eines Vermächtnisses, und sohin auch nicht
für ein Vorausvermächtnis, sprechen, sind sogar die Erben beim
Abschluss des Erbübereinkommens bloß von einer testamentarischen
"Erbteilungsanordnung" ausgegangen. Darüber hinaus hat die Bw. über
Vorhalt bekanntgegeben, es wäre ohne jede Frage Wille der Verstorbenen
gewesen, ihr Vermögen unter ihren drei Kindern so aufzuteilen und
zuzordnen, dass diesen in Summe gleichwertige Vermögensanteile zukommen
sollten. Auch würden Wertdifferenzen zwischen den - den am Erbfall
Beteiligten jeweils zugekommenen - Vermögensteilen tatsächlich nicht
bestehen, sondern sich diese allenfalls nur aus unterschiedlichen
Ermittlungsarten der Einheitswerte ergeben.
Damit ist aber im Lichte der vorangeführten Judikatur
des BFH klargestellt, dass ein Vorausvermächtnis nicht gegeben ist. Den
einzelnen Erben sind im Ergebnis objektiv annähernd gleichwertige
Vermögensgegenstände zugekommen, zu einer Verschiebung bei den
Erbquoten ist es nicht gekommen. Auch war es nicht Wille des Erblasserin, dass
eines der Kinder gegenüber einem anderen (wertmäßig)
begünstigt sein sollte. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass der
Bw. von der Mutter auferlegt wurde, ihren 1/15-tel Anteil an der Liegenschaft
EZ 111, KG 22222 C-Dorf, ihrer Schwester T.O. zu übereignen.
Obwohl sich der schon im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgegebene und
unstrittig gebliebene steuerliche Wert dieses Liegenschaftsanteiles auf nur
€ 92,05 (entspricht S 1.266,64) beläuft, so spricht auch
dies im Hinblick auf das zitierte BFH-Urteil noch zusätzlich für eine
bloße Teilungsanordnung.
Auch nach der in Österreich herrschenden Rechtslage
sind Vermächtnisse im Zweifel nicht Vorausvermächtnisse, sondern
Hineinvermächtnisse und auf den Erbteil anzurechnen. Es liegt somit eine
bloße Teilungsanordnung vor (Fellner, a.a.O., Rz 30a; VwGH vom
22. Jänner 1987, 86/16/0021, 0022).
Dem Vorbringen der Bw., die Anordung der Erblasserin
betreffend die Aufteilung der Liegenschaften wäre verbindlich gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass sowohl nach der Judikatur des VwGH (vgl. das zuletzt
zitierte Erkenntnis vom 22. Jänner1987) als auch der des BFH, wenn
nicht ein Vorausvermächtnis vorliegt, die Besteuerung entsprechend den
Erbquoten vorzunehmen ist. Der BFH hat hiezu in seinem bereits zitierten Urteil
vom 1. April 1992 erkannt, dass ebenso wie das Ergebnis einer frei unter
den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für die Besteuerung des
Erwerbes durch Erbanfall ohne Bedeutung wäre, auch die Teilung in Befolgung
einer bloßen Teilungsanordnung des Erblassers erbschaftssteuerrechtlich
unbeachtlich bleiben müsse. Ein Erwerb durch Erbanfall sei allein der durch
Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs. Soweit ein Anspruch
eines von mehreren Erben auf Übereignung von bestimmten
Nachlassgegenständen nicht auf einem Vorausvermächtnis beruhe,
müsse er erbschaftssteuerlich außer Betracht bleiben. Denn
Steuertatbestand sei der Erwerb "durch Erbanfall" und nicht der Ewerb "auf
Grund" eines Erbfalles, d.h. das Ergebnis der Abwicklung des Erbfalles.
Dem Begehren der Bw., der Besteuerung die effektiv
zugeteilten Vermögensgegenstände und nicht einen der Erbquote
entsprechenden Anteil am Nachlassvermögen zugrunde zu legen, war sohin im
Lichte der herrschenden einhelligen Meinung von Lehre und Judikatur ein Erfolg
zu versagen.
Der Antrag der Bw., die bezahlten Gerichtsgebühren als
zusätzliche Abzugspost zu berücksichtigen, erweist sich indes als
berechtigt. Daher waren die mit € 677,00 (S 9.315,72) bezifferten
Kosten mit dem anteilig auf die Bw. entfallenden Betrag von S 3.105,24 als
weitere Kosten der Regelung des Nachlasses gemäß
§ 20
Abs. 4 Z 3 ErbStG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bw.
testamentarisch auferlegt wurde, den in ihrem Eigentum stehenden 1/15-Anteil an
der Liegenschaft EZ 111, KG 22222 C-Dorf, ihrer Schwester T.O. zu
übereignen, was im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens dann auch so
geschehen ist. Der unstrittige steuerliche Wert dieses Liegenschaftsanteiles
beträgt S 1.266,64 und und ist dieser Betrag als Auflage
gemäß
§ 20 Abs. 8 ErbStG ebenfalls vom Erwerb der Bw.
in Abzug zu bringen.
Die Korrektur des offenkundig aufgrund eines Eingabefehlers
unrichtigen Wertes der Grundstücke (S 2.355.000,00 anstelle
S 2.355.000,08) bleibt zwar ohne steuerliche Auswirkungen, dient aber der
betragsmäßigen Richtigstellung.
Die solcherart neu zu ermittelnde Bemessungsgrundlage und
die sich daraus ergebende ErbSt stellen sich wie folgt dar:
|
Steuerpflichtiger Erwerb
bisher in
Schilling
|
2.365.586,67
|
Korrektur Wert der Grundstücke
|
-0,08
|
Abzüglich Gerichtsgebühren anteilig
|
-3.105,24
|
Abzüglich Auflage
|
-1.266,64
|
Steuerpflichtiger Erwerb
neu S 2.361.214,71, gerundet
|
2.361.210,00
|
Davon 8% (Steuerklasse I)
|
188.896,80
|
Zuzüglich 2% von S 2,355 Mio. gem. § 8
Abs. 4 ErbStG
|
47.100,00
|
Erbschaftssteuer
gesamt neu, gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
235.997,00
|
Entspricht in
Euro
|
17.150,57
Da der Berufung sohin nur ein Teilerfolg beschieden sein
konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-K/06
- Stammnummer
- 25886
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF