Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1524-W/06
Einfluss einer Erbteilungsanordnung auf den Erwerb durch Erbanfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1524-W/06vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Teilung des Nachlasses in Befolgung einer mit der Erbseinsetzung verbundenen Teilungsanordnung liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor. Daher richtet sich der steuerliche Wert des Erwerbes danach, aus welchen Gegenständen das Nachlassvermögen insgesamt bestanden hat und ist dann der Anteil des jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote zu ermitteln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vom 27. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 10. April 2006, Erfassungsnummer zzz, Steuernummer ZZZ, betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
1.) Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen wird entsprechend der Aufstellung am Ende
der Begründung dieses Bescheides geändert. Diese Änderung bleibt
ohne Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgaben.
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am TTMMJJJJ errichtete die am ttmmjjjj verstorbene Frau S.
unter Widerruf aller ihrer bisherigen letztwilligen Anordnungen eine
letztwillige Verfügung. Mit Punkt 2) dieses gültigen Testaments setzte
sie ihre beiden Söhne A (Bw.) und B. nach Stämmen zu gleichen Teilen
zu Erben ihres gesamten Nachlasses ein.
In Punkt 3) dieses Testaments ordnete sie als
Erbteilungsvorschrift an, dass ihr Sohn A aus ihren Nachlass die ihr allein
gehörigen Grundstücke in der KG NN. erhält, während ihr Sohn
B. die ihr gehörige Hälfte der Liegenschaft nn erhält.
Etwa zehn Jahre nach der Errichtung dieses Testaments
bestimmte sie mit Vermächtnis, dass ihr Sohn A seinen beiden Töchtern
von seinem Erbteil je S 200.000,00 innerhalb eines ½ Jahres zu
übergeben hat.
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erklärten die
beiden Töchter mit Zustimmung ihres Vaters als Ersatz für dieses
Vermächtnis je einen Drittelanteil der (zur Verlassenschaft gehörigen
und nach dem Testament dem Bw. zufallenden) Grundstücke n1, n2 und n3 je
der KG NN. anzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die drei
erwähnten Grundstücke nach grundbücherlicher Durchführung
des Flurbereinigungsverfahrens Operation NN. dem Grundstück n4 entsprechen
werden.
Die beiden Söhne der Erblasserin gaben eine
ausdrücklich auf das angeführte Testament gestützte unbedingte
Erbserklärung ab.
Mit gerichtlichem Einantwortungsbeschluss vom ttmmjj wurde
den beiden Söhnen nach Maßgabe des Erbenübereinkommens vom
TTMMJJ auf Grund des o.a. Testaments zu je einer Hälfte die Verlassenschaft
eingeantwortet.
Das erwähnte Erbenübereinkommen zielt
augenscheinlich darauf ab, der von der Erblasserin festgelegten
Erbteilungsvorschrift unter Berücksichtigung des Vermächtnisses zu
entsprechen.
Mit Bescheid vom 10. April 2006, Erfassungsnummer zzz,
Steuernummer ZZZ, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien Herrn Bw. (Bw.), Erbschaftssteuer in der Höhe von
€ 809,59 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 27.
April 2006 das Rechtsmittel der Berufung. Darin bemängelte er vor allem die
Vorschreibung der Erbschaftssteuer für die Hälfte des gesamten
Nachlasses seiner Mutter und begehrte u.a. die Berücksichtigung der
Tatsache, dass nicht er, sondern sein Bruder Erbe der Hälfte des in der
Berufung näher bezeichneten Grundstücks Nr. NNN. sei. Außerdem
sei vom zuständigen Finanzamt der Wert der Grundstücks Nr. nnn. falsch
bemessen worden.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom 22. Mai
2006 als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Eingabe vom 11. Juni 2006
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Beim Erwerb von Todes wegen ist hinsichtlich der
Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen und
richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten
Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften), soweit nicht
im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG ist
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
inländisches Grundvermögen und inländische
Betriebsgrundstücke (seit 2001) das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Besonderen Bewertungsvorschriften (II. Teil
Bewertungsgesetz) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde.
Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie
Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren
abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen
Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden (vgl.
VwGH 21.12.1992, 88/16/0128). Auf Grund dieser Bindungswirkung ist im
vorliegenden Fall für die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon
auszugehen, dass dem Bw. eine Erbschaft in Höhe der Hälfte des
Nachlasses angefallen ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992, 91/16/0019).
Durch die Abgabe der Erbserklärung hat der Bw. die Erbschaft angenommen und
wurde damit der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall erfüllt und ist die
Erbschaftsteuer für den Bw. grundsätzlich vom Erbanfall (=
Hälfteanteil des steuerlich bewerteten Nachlassvermögens) zu
bemessen.
An dieser Beurteilung ändert auch die von der
Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung
nichts. Vom erbl. Bruder und vom Bw. wurde die letztwillige Verfügung der
Erblasserin einvernehmlich dahingehend interpretiert, dass sie jeweils zur
Hälfte des Nachlasses als Erben berufen sind. Daraus kann geschlossen
werden, dass sie von einer annähernden Gleichwertigkeit jener
Vermögenswerte ausgegangen sind, die auf Grund der Anordnung der
Erblasserin letztendlich dem erbl. Bruder bzw. dem Bw. zukommen sollten.
Vermächtnisse an einen Erben sind im Zweifel nicht
Vorausvermächtnisse, sondern "Hineinvermächtnisse" (unechte
Prälegate), dh sie sind auf den Erbteil anzurechnen, sodass bloße
Teilungsanordnung vorliegt (vgl. VwGH 22.1.1987, 86/16/0021).
Auch dann, wenn der Erblasser eine verbindliche
Teilungsanordnung getroffen hat, ist die Besteuerung entsprechend den Erbquoten
vorzunehmen; es ist nicht entscheidend, welchem Erben letztendlich die einzelnen
Nachlassgegenstände zukommen.
Dem Begehren des Bw., das auf eine Besteuerung
ausschließlich jener Vermögenswerte abzielt, die er auf Grund des
erwähnten Erbenübereinkommens erhalten hat, konnte daher nicht gefolgt
werden.
Dem Vorbringen, das Finanzamt XXX. sei bei der Bewertung
des Grundstückes nnn. zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich dabei um
eine begrünte Baufläche handle, wird entgegnet, dass das Finanzamt den
Einheitswert diese Grundstückes mit Aktenzeichen xxx, in der Höhe von
€ 1.526,13 festgestellt hat. Eine telefonische Rücksprache mit
dem Finanzamt hat ergeben, dass diese Feststellung auf Grund der Angaben des
zuständigen Vermessungsamtes getroffen worden sind und bislang keinerlei
Einwendungen dagegen erhoben wurden.
Im Rahmen der Erbschaftssteuerbemessung maßgebend ist
der zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der
diesbezügliche Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen. Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO
als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197). Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu Recht von dem vom Finanzamt Bruck/Leitha
festgestellten Einheitswert ausgegangen.
Dem Einwand, wonach nur der Bw. durch das Vermächtnis
zu Gunsten seiner beiden Töchter belastet worden sei, kommt hingegen
Berechtigung zu. Die Töchter des Bw. nahmen als Ersatz für dieses
Vermächtnis je einen Drittelanteil der nachstehend angeführten
Grundstücke an:
|
Grundstücksnummer
|
Größe
|
n1
|
6.269 m²
|
n2
|
944 m²
|
n3
|
5.240 m²
|
Gesamt
|
12.453 m²
12.453 m² bewertet zum
Hektarsatz von € 1.173,1576 ergibt € 1.460,93. Der Drittelanteil
je Tochter beträgt demnach je € 486,98. Daraus errechnet sich ein
anteiliger dreifacher Einheitswert von je rund € 1.460,00 pro Tochter. Der
Bw. wurde daher durch dieses Vermächtnis mit insgesamt € 2.920,00
(€ 1.460,00 x 2) belastet.
Der anteilige dreifache Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens errechnet sich daher wie folgt:
€ 2.034,84 x 3 = € 6.104,52, davon die
Hälfte: € 3.052,26.
€ 3.052,26 abzüglich € 2.920,00 (Wert des
Vermächtnisses) ergibt € 132,26.
Der anteilige dreifache Einheitswert der übrigen
Grundstücke errechnet sich wie folgt:
€ 47.528,04 zuzüglich € 4.578,39 ergibt
€ 52.106,43, davon die Hälfte: € 26.053,21.
Die o.a. Einheitswerte entsprechen den von den Erben selbst
erklärten Angaben in der Vermögenserklärung vom 6. März
2006.
Daraus ergibt sich
nachstehende Neuberechnung der Abgaben:
Bemessungsgrundlagen:
|
Wert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens
|
132,26
|
€
|
Wert der übrigen Grundstücke
|
26.053,21
|
€
|
steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
26.185,47
|
€
|
Guthaben bei Banken
|
3.022,48
|
€
|
Sonstige Forderungen
|
296,02
|
€
|
Kosten der Bestattung
|
- 3.166,07
|
€
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
- 1.064,40
|
€
|
Darlehen
|
-8.377,35
|
€
|
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG
|
- 2.200,00
|
€
|
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
|
- 3.022,48
|
€
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
11.673,67
|
€
Berechnung
der Erbschaftssteuer
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
2,50 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von € 11.673,00
|
291,83
|
€
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von € 26.185,00
|
523,70
|
€
|
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 4,5 % von € 132,00 (abgerundet
gemäß
§ 28 ErbStG)
|
- 5,94
|
€
|
Erbschaftssteuer gerundet
|
809,59
|
€
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1524-W/06
- Stammnummer
- 32963
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF