Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0214-S/06
Negativer Kommanditanteil bei der Erbschaftssteuerberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-S/06vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch UNICONSULT
Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., 5020 Salzburg, Innsbrucker
Bundesstraße 71, vom 4. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Dezember 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird von € 17.282,00 auf € 7.368,26
herabgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Erblasserin, Frau G, verstarb am
19. Jänner 2005 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung,
worin sie die beiden erblichen Söhne, den Berufungswerber (kurz: Bw) und J,
zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt hat. Der erbl. Witwer verzichtete auf die
Geltendmachung von Pflichtteils- einschließlich
Schenkungspflichtteilsansprüchen. Die erbl. Söhne gaben zu je einer
Hälfte des Nachlasses die unbedingten Erbserklärungen ab.
Die Erblasserin war Kommanditistin der H-KG und der J-KG,
je mit einer Vermögenseinlage im Nominale von € 7.267,28.
Persönlich haftender Gesellschafter ist zum einen der Bw (H-KG) und zum
anderen J (J-KG). Der erbl. Witwer ist als Kommanditist an den beiden
Gesellschaften beteiligt. Die beiden Gesellschaften verfügen über
Sonderbetriebsvermögen (Liegenschaften EZ 15 und EZ 28). Die
Erblasserin hat in ihrem Testament bezüglich ihres anteiligen
Liegenschaftsbesitzes, darunter auch das Sonderbetriebsvermögen, eine
Teilungsanordnung getroffen.
Die erbl. Tochter, die ua. mit der Erblasserin zu Lebzeiten
einen "Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" abgeschlossen hatte, sollte einen
bestimmten Betrag aus dem Nachlassvermögen erhalten.
Zur Aufteilung des Nachlassvermögens schlossen die
erbl. Söhne nachstehendes Erbteilungsübereinkommen:
1) Der Bruder übernahm gemäß der
Teilungsanordnung die Liegenschaftshälften EZ 15 und EZ 157, je
Grundbuch x.
2) Die erbl. Liegenschaftshälfte an der EZ 45 erhielt
der Bruder aufgrund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 7. April
2000.
3) Der Bw übernahm gemäß der
Teilungsanordnung die erbl. Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 28, EZ
248, EZ 161, je Grundbuch x sowie EZ 78, EZ 80, EZ 94 und
EZ 99, je Grundbuch y.
4) Der Bw erhielt den erbl. Kommanditanteil an der H-KG und
der Bruder den an der J-KG.
5) Die übrigen Aktiva und Passiva wurden von den
Miterben zu gleichen Teilen übernommen.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 wurde dem Bw eine
Erbschaftssteuer im Gesamtbetrag von € 17.282,00 vorgeschrieben. Das
Finanzamt ging in seiner Berechnung von einem Erbanfall zur Hälfte aus,
bewertete die negativen Kommanditanteile im € 0,00 und vertrat die
Auffassung, dass die Begünstigung gemäß
§ 15a ErbStG nur zum Teil zu gewähren sei, da mit dem
Erbübereinkommen eine Weiterübertragung und damit ein
Nacherhebungstatbestand gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG verwirklicht sei.
Innerhalb offener Frist wurde Berufung erhoben und wie
folgt eingewendet:
" 1)
Sachverhalt
Die verstorbene
Frau G war im Ausmaß von
40 % als Kommanditistin an der H-KG,
FN ...., Landesgericht Salzburg beteiligt. Zum
betrieblichen Vermögen der H-KG
zählt die Liegenschaft
M 10 (EZ 28). Das Grundstück samt dem
darauf befindlichen Gebäude stand zivilrechtlich im Hälfteeigentum der
Erblasserin. Weiters war Frau G im
Ausmaß von 40 % an der J-KG,
FN ....., Landesgericht Salzburg, beteiligt.
Ihrem testamentarischen Willen folgend, sollten die Söhne J
und ................(der
Bw) jeweils die bereits von ihnen
geführten Betriebe erben.
Aufgrund von
umfangreichen baulichen Aktivitäten sowie nachhaltigen Verlusten in der
Vergangenheit sind beide Betriebe mit hohen Verbindlichkeiten belastet. Das
wirtschaftliche Überleben ist ein sehr mühenreiches und nur durch
hohen persönlichen Einsatz der Familie H
möglich.
Die betrieblichen
Bankverbindlichkeiten sind mit der im Sonderbetriebsvermögen der
Erblasserin befindlichen Liegenschaft pfandrechtlich besichert.
Wie aus dem Protokoll vom
1.6.2005 des Herrn Notar ............. ersichtlich, ist der
40 % Anteil an der H-KG sowie
der 50 % Anteil an obig angeführter Betriebsliegenschaft im
Erbwege uno actu auf unseren Mandanten .................. (der
Bw)
übergegangen. Hinsichtlich des
KG Anteiles erfolgte im Erbübereinkommen die Klarstellung, dass damit
der Anteil an der H-KG gemeint
sei.
In Punkt IX des
Protokolls wurde insbesondere die Begünstigung gemäß
§ 15a ErbStG beantragt.
2)
Begründung
Seitens der Behörde
wurde nunmehr im bekämpften Bescheid der einheitliche Erbgang in die
Übertragung des KG-Anteiles und die Übertragung des
Liegenschaftsanteiles im Sonderbetriebsvermögen aufgespaltet. Bedingt durch
die buchmäßige Überschuldung war der KG Anteil (ohne
Liegenschaft) negativ und wurde von der Behörde im EUR null
bewertet.
Die im
Sonderbetriebsvermögen befindliche Liegenschaft wurde mit dem dreifachen
Einheitswert angesetzt. Unseres Erachtens ist diese Trennung von Vermögen
und Verbindlichkeiten eine unzulässige.
Die Erbschafts- und
Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen Erwerbsvorgang
festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz4f zu § 1
ErbStG).
Eine Bereicherung unseres
Mandanten ................(der Bw) kann
in diesem Erbgang weit und breit nicht entdeckt werden.
Im jüngsten
Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates (GZ. RV/0355-S/04 vom
28.11.2005, Außenstelle Salzburg, Senat 4) wurde in Zusammenhang mit der
gleichzeitigen Übertragung eines KG Anteiles und einer Liegenschaft im
Sonderbetriebsvermögen ausgeführt:
' Anteilsübertragung
und Liegenschaftsübertragung bilden eine Einheit. Bei der Steuerberechnung
sind daher die einzelnen nach den Bewertungsvorschriften anzusetzenden Werte zu
einer Bemessungsgrundlage zusammenzufassen. '
Gemäß
§ 15a ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen begünstigt,
sofern der Erwerber eine natürliche Person ist. Als Erwerb von Todes wegen
gilt gem. § 2 ErbStG insbesondere der Erwerb durch Erbanfall,
Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch sowie Schenkung auf den
Todesfall.
Vermögen
gemäß Abs. 2 sind auch Mitunternehmeranteile, das sind Anteile
an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt ist. Dass es sich bei der H-KG
um eine Gesellschaft im Sinne des §
15a Abs. 2 ErbStG handelt, wird als unstrittig angenommen. Die
Beteiligung der Erblasserin im Ausmaß von 40 % ist dem
Betriebsstättenfinanzamt seit vielen Jahren bekannt.
Unserem Mandanten steht
vom Grundsatz her ein Freibetrag in der Höhe von EUR 146.000,--
zu.
Der von der Behörde
vorgenommenen Reduzierung auf EUR 73.000,-- (20% anstatt 40%) ist
entgegenzuhalten:
Die Erblasserin hat in
ihrem Testament (vergleich Punkt VI Testaments- und Legatserfüllungsausweis
im Protokoll vom 1.6.2005) angeordnet, dass ihr Sohn .............. (der
Bw) die Liegenschaft der Fleischhauerei
HH und ihr Sohn J
jene des Hotels HA
bekommen soll. Das Erbübereinkommen im
gegenständlichen Fall dient lediglich der formellen Umsetzung des Willens
der Erblasserin, dem zu Folge ja nicht die Liegenschaften, sondern auch die
korrespondierenden KG Anteile übertragen werden sollten.
Beweis: Erklärung
vom 4.1.2006
Aufgrund der
Überschuldung des Erbanteiles reduziert sich die Frage nach der Höhe
des Freibetrages jedoch auf die Bemessung für die Festsetzung des
Grunderwerbsteueräquivalents.
Des Weiteren teilen wir
nicht die Rechtsmeinung der Behörde erster Instanz, der zu Folge durch
dieses Erbübereinkommen ein Nacherhebungstatbestand gem.
§ 15a Abs. 5 ErbStG erfüllt wird. Sinn und Zweck
der Bestimmung ist es vor allem einer missbräuchlichen Gestaltung nicht zum
Erfolg zu verhelfen. Der Freibetrag nach § 15a ErbStG wurde
geschaffen um die kontinuierliche Fortführung von Betrieben beim
Generationswechsel ohne einer Abgabenbelastung zu ermöglichen. Der
verfahrensgegenständliche Fall ist geradezu typisch:
Von der verstorbenen
Mutter G geht im Erbweg ein
40 % KG Anteil auf ihren Sohn .................. (der Bw)
über, die Identität des Betriebes
bleibt erhalten, der Sohn führt den Betrieb fort.
Der Rechtsmeinung der
Behörde folgend wäre ja auch jeder Legatar der beispielsweise einen
Betrieb erbt von dem Freibetrag ausgeschlossen. Eine derartige
Einschränkung kann unseres Erachtens nicht dem Gesetz entnommen
werden.
Der Freibetrag von bis zu
EUR 365.000,-- ist ein sachlicher für die Übertragung vom im
§ 15a Abs. 2 ErbStG angeführten Vermögen. Die
Befreiung bezieht sich daher auch auf das Grunderwerbsteueräquivalent (vgl.
Erlass des BM f. Finanzen vom 14.12.1999,
Z 10 3230/3-IV/10/99). "
Weiters beantragte der Bw den anteiligen Betrag für
das Legat an die Schwester in Höhe von € 9.094,10 als Passivpost
zu berücksichtigen.
Das Finanzamt gab dem Berufungsbegehren mit
Berufungsvorentscheidung teilweise statt und setzte die Erbschaftssteuer mit
€ 16.438,76 fest. Hinsichtlich des Barlegates wurde der Berufung
stattgegeben, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und zwar mit
folgender Begründung:
" Den Ausführungen
in der Berufung, wonach nur dem Berufungswerber nach dem Willen der Erblasserin
der Geschäftsanteil an der H-KG
zukommen sollte, steht das klare und
eindeutige Testament der Erblasserin vom 6.12.2000 entgegen, wonach sie in Pkt.
II. den Berufungswerber und J zu
gleichen Teilen als Erben ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen
Vermögens bestimmte. Eine Vermögenszuwendung der Gesellschaftsanteile
an der H-KG in Form eines Legates ist
dem Testament nicht zu entnehmen. Die Zuweisung der einzelnen Liegenschaften an
die beiden Erben stellt eine Teilungsanordnung dar, die für die Erhebung
der Erbschaftssteuer unbeachtlich ist (vgl. VwGH v. 22.1.1987, 86/16/0021,
0022).
Da somit die
Erbschaftssteuer nach der eingeantworteten Quote zu erheben ist, ist dem
Berufungswerber der Erwerb von 20% des Geschäftsanteiles an der J-KG
und 20% des Geschäftsanteiles an
der H-KG samt den jeweils betrieblich
genutzten Liegenschaften im Sonderbetriebsvermögen entsprechend der
Erbquote (50%) zuzurechnen. Demnach steht dem Berufungswerber grundsätzlich
der Freibetrag nach § 15a ErbStG im Betrag von
€ 73.000,-- hinsichtlich des Erwerbs an der J-KG
und im selben Betrag an der H-KG
zu. Da der Gesellschaftsanteil an der
J-KG einschließlich der von dieser
betrieblich genutzten Liegenschaft im Zuge des Erbübereinkommens an
J weiterübertragen wurde, wurde
hinsichtlich dieses Geschäftsanteiles ein Nacherhebungstatbestand nach
§ 15a Abs. 5 ErbStG gesetzt, sodass dem Berufungswerber
lediglich der Freibetrag hinsichtlich der H-KG
zusteht.
Der Wert eines KG-Anteils
errechnet sich aus der Differenz der mit dem Teilwert bewerteten beweglichen
Wirtschaftsgüter sowie dem 3-fachen Einheitswert der unbeweglichen
Wirtschaftsgüter abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten
Verbindlichkeiten. Wenn dabei der Wert des KG-Anteils für die
Schenkungssteuer einen negativen Wert ergibt, so ist bei der Saldierung der Wert
des KG-Anteils dennoch nur mit Null anzusetzen (vgl. UFS v. 28.11.2005,
GZ RV/0355-S/04). Das Sonderbetriebsvermögen bleibt bei der Ermittlung
des Wert der KG-Anteile außer Ansatz. "
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 5. April 2006 legte das
Finanzamt die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt vor.
Der Unabhängige Finanzsenat führte ein
umfangreiches Vorhalteverfahren durch, in dem beiden Parteien Gelegenheit
gegeben wurde, Stellung zu nehmen.
Zur Bewertung des KG-Anteils wurde vom Bw ergänzend
vorgebracht:
" Das Hotel steht auf
einem Grundstück, welches sich im Sonderbetriebsvermögen der
Gesellschafter befindet. Die Verbindlichkeiten der KG stammen aus den Um- und
Zubauten des Hotels. Es besteht unzweifelhaft eine wirtschaftliche Einheit
zwischen dem Sonderbetriebsvermögen und den Verbindlichkeiten der KG. Auch
wenn für den Bereich der Erbschaftssteuer das bürgerlich-rechtliche
Eigentum relevant ist, kommt dem Bereicherungsprinzip beherrschende Bedeutung
zu.
Eine Bereicherung im
Falle einer Erbschaft liegt dann vor, wenn das Vermögen des Erben nach dem
Erwerb von Todes wegen höher ist, als sein Vermögen vor dem
Erbantritt. Unser Mandant hat ein anteiliges Grundstück geerbt, das er
wegen der grundbücherlich eingetragenen Hypotheken (der KG) weder
veräußern noch weiter belasten kann.
Unser Mandant hatte mit
der verpfändeten Sache nicht nur die dingliche Pfandlast, sondern auch die
(anteilige) Hypothekarschuld der KG selbst zu übernehmen. Insofern liegt
eine Bereicherung nicht vor. In der Bescheidbegründung der zitierten
Berufungsentscheidung des UFS Linz vom 28.7.2005 findet sich keine
Auseinandersetzung mit der Thematik übernommene Hypothekarschuld und
Bereicherungsprinzip. "
Das Finanzamt vertrat in seiner Replik die Auffassung, dass
das Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2006, B 3551/05, nicht unbedingt bedeuten
müsse, dass ein Erbübereinkommen generell keinen
Nacherhebungstatbestand nach § 15a Abs. 5 ErbStG
darstellen würde. Der VfGH habe in seiner Begründung festgehalten,
dass nur solche Vermögenszuteilungen, die die Kontinuität des
Betriebes typischerweise erst ermöglichen, vom Nacherhebungstatbestand
ausgeschlossen sind. Dies sei aber im konkreten Fall unter Berücksichtigung
der Gesamtstruktur der Unternehmen nicht gegeben, da in beiden Fällen die
Kontinuität der Betriebe auch ohne Erbübereinkommen gesichert gewesen
wäre. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2004,
2004/16/0038, sei daher von einem Nachversteuerungstatbestand auszugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen Erwerbe von
Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 07.03.2007, G 54/06 ua.,
kundgemacht unter BGBl. I 2007/9, wurde
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 mit Wirkung
vom 01.08.2008 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 12 Abs. 1 Z 1
ErbStG).
Da die Steuerschuld im gegenständlichen Fall am
19. Jänner 2005 entstanden ist, ist die aufgehobene
Gesetzesstelle (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) weiterhin anzuwenden.
1.) Erbanfall, Erbquote:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie
Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren
abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen
Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden (vgl.
VwGH 21.12.1992, 88/16/0128). Auf Grund dieser Bindungswirkung ist im
vorliegenden Fall für die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon
auszugehen, dass dem Bw eine Erbschaft (und nicht bloß ein Legat)
angefallen ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992, 91/16/0019).
Durch die Abgabe der Erbserklärung hat der Bw die
Erbschaft angenommen und wurde damit der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall
erfüllt und ist die Erbschaftsteuer für den Bw grundsätzlich vom
Erbanfall (= Hälfteanteil des steuerlich bewerteten Nachlassvermögens)
zu bemessen.
An dieser Beurteilung ändert auch die von der
Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung
betreffend Liegenschaftsbesitz nichts. Betrachtet man die von der Erblasserin zu
Gunsten des Bw getroffene letztwillige Verfügung als Erbseinsetzung, ist
ausgeschlossen, dass der Bw die Liegenschaften zusätzlich zu seiner
Erbquote erhalten sollte und kann die hinsichtlich der Liegenschaften zu Gunsten
des Bw getroffene Anordnung daher nicht als Vorausvermächtnis beurteilt
werden. Vom erbl. Bruder und vom Bw wurde die letztwillige Verfügung der
Erblasserin einvernehmlich dahingehend interpretiert, dass sie jeweils zur
Hälfte des Nachlasses als Erben berufen sind. Daraus kann geschlossen
werden, dass sie von einer annähernden Gleichwertigkeit jener
Vermögenswerte ausgegangen sind, die auf Grund der Anordnung der
Erblasserin letztendlich dem erbl. Bruder bzw. dem Bw. zukommen sollten.
Vermächtnisse an einen Erben sind im Zweifel nicht
Vorausvermächtnisse, sondern "Hineinvermächtnisse" (unechte
Prälegate), dh sie sind auf den Erbteil anzurechnen, sodass bloße
Teilungsanordnung vorliegt (vgl. VwGH 22.1.1987, 86/16/0021).
In dem eben genannten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch dann, wenn der Erblasser eine
verbindliche Teilungsanordnung getroffen hat, die Besteuerung entsprechend der
Erbquoten vorzunehmen ist und es nicht entscheidend ist, welchem Erben
letztendlich die einzelnen Nachlassgegenstände zukommen (vgl. zB.
Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom 24.02.2006,
RV/1833-W/04).
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 29.09.2006, B 3551/05, festgehalten, dass die
Berechnung des Erbanfalls nach Quoten verfassungsrechtlich unbedenklich
ist.
2.) Einheitlicher Vorgang, Wert der Kommanditanteile,
Sonderbetriebsvermögen, Verbindlichkeiten:
Für die Wertermittlung ist, von auf den Berufungsfall
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend (§ 18 ErbStG). Das bedeutet, dass
Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem
Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung
grundsätzlich ohne Bedeutung sind.
Die Bewertung richtet sich gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955, soweit in Abs. 2
nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften; §§ 2 bis
17).
§ 12 BewG lautet: "
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb
dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag,
den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für
das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen,
dass der Erwerber den Betrieb fortführt. "
Demnach sind Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb
dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen sind und nicht mit dem nach den
Vorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswert.
Bei der Erbschaftsbesteuerung ist daher für die Wertermittlung des
Betriebsvermögens - mit Ausnahme allfälliger Betriebsgrundstücke
- der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles dem
Unternehmen dienten, abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten
Verbindlichkeiten, zum Ansatz zu bringen (vgl. VwGH 01.12.1987, 86/16/0013); die
Ermittlung eines Globalwertes des Betriebsvermögens kommt nicht in Betracht
(vgl. VwGH 30.06.76, 161/76). Das gilt auch für nachlasszugehörige
Anteile an einer Personengesellschaft, wobei diesfalls der Anteil an einer
Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, mit der
anteiligen Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten
ist.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2000, 2000/16/0066 bis
0071, ergibt sich die Höhe des Betriebsvermögens aus der Summe der
einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter,
zuzüglich der mit dem Einheitswert zu bewertenden Betriebsgrundstücke
abzüglich der mit dem Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten.
Der Bw verweist zu Recht - unter Hinweis auf UFS vom
28.11.2005, RV/0355-S/04 - darauf, dass Anteils- und Liegenschaftserwerb eine
Einheit bilden.
Streit besteht aber darüber, mit welchem Wert die
Kommanditanteile zu berücksichtigen sind.
Der Kommanditist haftet, soweit er eine Einlage bei der
Gesellschaft hält, überhaupt nicht, denn die im
Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage ersetzt seine Haftung. Der Erbe
eines Kommanditisten haftet nicht persönlich, wenn der ererbte
Kommanditanteil im Zeitpunkt des Erbanfalles im Wert unter der Haftsumme liegt,
soweit nicht die Einlage rückständig ist (vgl.
Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht
², 1292, 1293, 1311 und 1312).
Zur Lösung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der
negative Wert eines Kommanditanteils bei der Erbschaftssteuerberechnung
anzusetzen ist oder der Wert auf Grund der Haftungsbeschränkung des
Kommanditisten diesfalls Null beträgt, ist auf die einschlägigen
Bestimmungen des HGB zu verweisen.
§ 167 Abs. 3 HGB bestimmt, dass an dem Verlust der
Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch
rückständigen Einlage teilnimmt. Damit soll ausgedrückt werden,
dass der Kommanditist mangels anderer Regelung nie mehr als jenen Betrag
verlieren kann, den er einzusetzen sich verpflichtet hat. Der Kommanditist ist
nur verpflichtet, das Kapitalkonto aus Folgegewinnen, aber nicht durch
Einzahlungen wieder aufzufüllen. Scheidet der Kommanditist in einem
Zeitpunkt aus, in dem sein Kapitalkonto passiv ist, so trifft ihn - anders als
den Komplementär - keine Zahlungspflicht, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
Nach § 171 Abs. 1 HGB ist die Haftung des
Kommanditisten ausgeschlossen, soweit Einlagen geleistet wurden. Hat er in der
Höhe der Haftsumme seine Einlage geleistet, trifft ihn keine Haftung mehr
(vgl. Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriss
des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 150 ff).
Zur Nichtberücksichtigung der Liegenschaften im Rahmen
der Teilwertermittlung ist darauf hinzuweisen, dass das
Liegenschaftsvermögen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter
stand. Zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die im
Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters stehen und von diesem nicht in
das Gesellschaftsvermögen (OHG, KG: Gesamthandvermögen) eingebracht,
sondern der Gesellschaft nur zu Nutzung überlassen werden.
Das Gesellschaftsvermögen einer KG steht im
Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Das bedeutet, dass das
Gesellschaftsvermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter streng
abgegrenztes Sondervermögen, eben dieses Gesamthandvermögen,
darstellt, über welches die Gesellschafter nur als Gemeinschaft
verfügen können.
Abweichend von den ertragsteuerlichen Regelungen, wonach
ein Wirtschaftsgut abgabenrechtlich dem wirtschaftlichen Eigentümer (§
24 Abs. 1 lit. d BAO) zuzurechnen ist, ist für den Bereich der
Erbschaftssteuer das bürgerlich-rechtliche Eigentum maßgeblich.
Wirtschaftsgüter sind daher bei der Wertermittlung des
Betriebsvermögens nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie dem
Unternehmen dienen; sie müssen auch im Gesellschaftsvermögen
stehen.
Bei der Teilwertermittlung des Betriebsvermögens
konnten demnach die im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter stehenden
Grundstücke nicht berücksichtigt werden, da diese nicht in die
Gesellschaft eingebracht worden waren, sondern der KG lediglich ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden war (vgl.
Dorazil, ErbStG, § 19 Tz. 3.6 und
3.7).
Bei der Berechnung des Wertes des Kommanditanteiles sind
daher die im Sonderbetriebsvermögen stehenden Liegenschaften nicht zu
berücksichtigen. Eine direkte Saldierung im Zuge der Bewertung ist nicht
durchzuführen. Die Bewertung der Liegenschaften selbst ist unstrittig. Dass
diese mit Hypotheken belastet sind, die sich auf Bankkredite der KG beziehen,
mindert die Bemessungsgrundlage nicht (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom
07.08.2006, RV/0282-L/05).
Die Ausführungen zum Gesamthandvermögen gelten
sowohl für die Aktiva als auch für die Passiva, nur dieses
Gesellschaftsvermögen ist bei der Ermittlung des Wertes des
Gesellschaftsanteiles zu berücksichtigen. Das Berufungsbegehren würde
zu dem Ergebnis führen, dass Bankverbindlichkeiten der
Kommanditgesellschaft als Passivpost für den Erwerb des Bw
berücksichtigt werden. Im Zuge des Erbganges ist es aber zu keinem
Übergang von Schulden auf den Bw gekommen, dass die Verbindlichkeiten zum
Sonderbetriebsvermögen gehören, wurde vom Bw auch nicht vorgebracht.
Schuldnerin der pfandrechtlich sichergestellten Kredite ist weiterhin die
Kommanditgesellschaft.
Der Berufungswerber hat durch den Erwerb des
Kommanditanteiles jedenfalls keine Lasten übernommen oder einen
Vermögensverlust erlitten, weshalb der Kommanditanteil - wie im
berufungsgegenständlichen Bescheid - mit Null zu bewerten ist.
3.) Erbübereinkommen, Nachversteuerungstatbestand
gemäß
§15a Abs. 5 ErbStG:
Gemäß
§ 15a ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem Wert von 365.000,00
€ steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55.Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Steuer ist auf Grund des Abs. 5 leg.cit. nachzuerheben,
wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete
Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Was unter einer freibetragschädlichen Übertragung
zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu erschließen. Der
Verfassungsgerichtshof hat zu seinem Erkenntnis vom 29.09.2006, B 3551/05,
nachstehenden Rechtssatz gefasst:
" Es ist offenkundiger
Zweck des §15a ErbStG 1955, die Übergabe von Betrieben
(gleichgültig, ob diese in Form eines einzelkaufmännischen
Unternehmens oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt werden)
im Interesse der Substanzerhaltung und der Sicherung von Arbeitsplätzen zu
erleichtern. Vor dem Hintergrund des - an sich sachlichen - Zweckes der
Begünstigung ist die Bestimmung des Abs5 leg cit auszulegen, der zufolge es
zu einer Nacherhebung der Steuer kommt, wenn eine (Weiter)Übertragung bzw
betriebsfremde Verwendung des erworbenen Vermögens innerhalb von 5 Jahren
derart erfolgt, dass die Fortführung des Betriebes durch die vom Freibetrag
begünstigten Personen gerade nicht mehr gesichert erscheint. Während
ein die Unternehmensfortführung wahrender Übergang im Fall der
Schenkung jedenfalls ein einstufiger Vorgang ist, kann dasselbe Ergebnis beim
Erwerb von Todes wegen bei Fehlen einer testamentarischen Verfügung
zwangsläufig nur durch Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der
Erbauseinandersetzung (zivilrechtlich gesehen also durch einen zweiaktigen
Vorgang) erreicht werden. Aus dem Zweck der Begünstigung folgt aber dann,
dass eine "Übertragung", die die Unternehmenserhaltung durch den oder die
begünstigten Erwerber nicht nur nicht gefährdet, sondern sich auf eine
Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen Erwerbern reduziert und die Erhaltung
des Unternehmens(teils) sogar typischerweise sichert, sachlicher Weise nicht zu
einer Nacherhebung der Steuer (oder einer Versagung des Freibetrags) führen
darf. "
Der Bw konnte glaubwürdig darlegen, dass die im
Erbübereinkommen getroffene Aufteilung der erbl. Kommanditanteile dem
Willen der Erblasserin und aller Beteiligten Personen entspricht. Dies ergibt
sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse:
Der Bw ist bereits unbeschränkt haftender
Gesellschafter der H-KG und führt dieses Unternehmen. Mit der von der
Erblasserin getroffenen Teilungsanordnung erhält er die erbl. Hälfte
der im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Liegenschaft auf dem sich die
Fleischhauerei befindet. Der Bruder erhält im Gegenzug die erbl.
Kommanditanteile und die dazugehörigen Liegenschaftsanteile an der von ihm
geführten J-KG.
Damit haben die Parteien im Erbübereinkommen in
Erfüllung des erbl. Willens eine Vermögenszuteilung vorgenommen, die
der bereits vor dem Erbanfall getroffenen Aufteilung der Unternehmen entspricht.
Damit wird die Fortführung beider Betriebe gefördert und
sichergestellt.
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des
§ 15a ErbStG stellt die gegenständliche Zuteilung von
Kommanditanteilen an einen der Miterben im Rahmen eines Erbübereinkommens
keine freibetragschädliche Übertragung dar.
Dem Berufungsbegehren war daher ingesamt teilweise
stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt
(Erbanfall zur Hälfte):
|
Liegenschaften im Sonderbetriebsvermögen
|
€
|
227.175,27
|
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
|
€
|
-
146.000,00
|
Steuerpflichtiges betriebliches
Liegenschaftsvermögen
|
€
|
81.175,27
|
Sonstige Nachlassliegenschaften
|
€
|
21.692,84
|
Summe der Liegenschaften
|
€
|
102.868,11
|
Steuerlicher Wert der KG-Anteile
|
€
|
0,00
|
Hausrat
|
€
|
50,00
|
Guthaben bei Banken
|
€
|
170,34
|
Nachlasskosten
|
€
|
- 2.871,66
|
Sonstige Kosten
|
€
|
- 186,50
|
Legat
|
€
|
- 9.094,10
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG
|
€
|
- 2.200,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs.1 Z 1 lit. a
ErbStG
|
€
|
- 50,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs.1 Z 17
ErbStG
|
€
|
- 170,34
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
88.515,85
Die Erbschaftssteuer errechnet sich wie folgt::
|
Steuer gem. § 8 Abs.1 ErbStG: 6% von 88.515,00
|
€
|
5.310,90
|
Steuer gem. § 8 Abs.4 ErbStG: 2% von
102.868,00
|
€
|
2.057,36
|
Erbschaftssteuer
|
€
|
7.368,26
Salzburg,
am 11. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-S/06
- Stammnummer
- 36124
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF