Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0654-S/07
Ist mit dem Kodizill des Erblassers ein Voraus- oder Hineinvermächtnis festgelegt worden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-S/07vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 24. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Juni 2007, St.Nr.,
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach X.Y., waren aufgrund des
Testamentes vom 3.2.2003 die Nichte A.B. und der Neffe C.D. je zur Hälfte
als Erben berufen.
Das Testament vom 3.2.2003 weist keine Erbeneinsetzung auf.
Der Erblasser weist den beiden Begünstigten jedoch ganz konkret die
einzelnen Vermögenswerte zu.
Strittig ist nunmehr, ob es sich bei dieser letztwilligen
Verfügung um ein Voraus- oder ein Hineinvermächtnis handelt.
Die Berufungswerberin (Bw) bekämpft den
Erbschaftssteuerbescheid vom 19.7.2007, StNr., mit der Begründung, dass ein
Vorausvermächtnis vorliege, ihr nur endbesteuertes Vermögen als Legat
ausgesetzt worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.8.2007 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab, da die
Besteuerung nach der Erbquote durchzuführen sei. Daher sei es nicht
relevant, welche Vermögenswerte dem einzelnen Erben tatsächlich
zugekommen seien.
Dagegen wird im Vorlageantrag vom 5.9.2007 vorgebracht,
dass kein Testament vorliege, sondern ein Kodizill, in dem den beiden Erben die
einzelnen Vermögenswerte als Legate zugewendet worden seien. Hinsichtlich
des restlichen, nicht durch Legate vergebenen Vermögens, sei die Bw zur
Hälfte als Erbin eingesetzt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Vorhalt vom
30.11.2007 beide Erben zu einer Stellungnahme eingeladen.
In der Stellungnahme vom 17.12.2007 bringt die Bw vor, dass
ein Kodizill vorliege und daher die Frage, ob Voraus- oder
Hineinvermächtnis gar nicht zum Tragen komme, vielmehr könne nur ein
Legat vorliegen, weil das Testament vom 3.2.2007 keine Erbeinsetzungen
enthalte.
Der Neffe des Erblassers und Miterbe bringt in seiner
Stellungnahme vom 19.12.2007 vor, dass der Erblasser mit dem Testament vom
3.2.2003 sehr wohl Nichte und Neffe als Erben vorgesehen habe. Die Legate seien
als Hineinvermächtnis zu verstehen.
Aus dem Protokoll über das Verlassenschaftsverfahren
vom 17.5.2007 geht hervor, dass die Nichte und der Neffen auch aufgrund des
Gesetzes zu Erben berufen sind.
Beide haben jedoch die unbedingte Erbserklärung
aufgrund des Testamentes vom 3.2.2003 zu je einer Hälfte des Nachlasses
abgegeben und so erfolgte auch die Einantwortung im Beschluss vom 23.5.2007.
Beide erklärten übereinstimmend, dass es Wille des Erblassers gewesen
sei, beide zu gleichen Teilen zu Erben einzusetzen, mit der im Testament
vorgenommenen Aufteilung des Nachlassvermögens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Erbanfall bedeutet nach den §§ 536 und 545 ABGB
die Entstehung des Erbrechts, die grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers
eintritt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 3 zu § 2). Erbrecht ist gemäß
§ 532
ABGB das ausschließliche, dingliche und gegen jedermann wirkende Recht,
die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil der ganzen Verlassenschaft in
Besitz zu nehmen. Aufgrund des Erbrechtes entsteht dem zur Erbschaft Berufenen
ein Rechtsanspruch auf die Inbesitznahme der Erbschaft, und zwar mit dem Anteil,
der seinem Erbrechtstitel entspricht. Dieser Anspruch bezieht sich
grundsätzlich nur auf den jeweils zustehenden ideellen Anteil selbst, nicht
aber auf einzelne Gegenstände des Nachlassvermögens. Der Erbe übt
sein Erbrecht auf Grund seines Erbrechtstitels (Berufungsgrundes) durch die
Abgabe der Erbserklärung aus. Die Erbserklärung ist die gegenüber
dem Abhandlungsgericht abgegebene, einseitige und unwiderrufliche
Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen (Fellner, a.a.O., Rz 11; OGH
18.10.1994, 10 Ob S 37/94, und 12.4.2000, 4 Ob 80/00).
Die Abgabenbehörde ist an die gerichtliche
Feststellung der Erbenqualität gebunden (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020, und
25.6.1992, 91/16/0045). Die Abgabenbehörde ist also mit Ausnahmen wie
Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren
abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen
Einantwortungsurkunden zu Grunde gelegten Erbserklärungen gebunden (VwGH
26.1.1995, 89/16/0149). Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der
Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 12 Abs.
1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen durch den
mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall an den Bedachten, sofern er
vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (Fellner, a.a.O.,
Rz 7 zu § 12). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (Fellner,
a.a.O., Rz 4; VwGH 27.1.1999, 98/16/0361, 0362).
Der dem Erbteil entsprechende Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand gilt als angefallen (Fellner, a.a.O., Rz 23 zu §
2; VwGH 22.1.1987, 86/16/0021, 0022, und 3.10.1996, 95/16/0191).
Für das vorliegenden Verfahren, wo die Bw eine
Erbserklärung aufgrund des Testamentes vom 3.2.2003 zu einer Hälfte
des Nachlasses abgegeben hat, bedeutet dies, dass grundsätzlich die
Besteuerung nach der Quote durchzuführen ist.
Die Bw führte aus, dass es sich bei der letztwilligen
Verfügung vom 3.2.2003, die der Erbserklärung zugrundegelegt wurde, um
ein Kodizill handle, weil keine Erbeneinsetzung darin enthalten sei. Beiden
Erben seien darin Legate vermacht worden und dies sei bei der Nachlassteilung
berücksichtigt worden. Zudem hätte bei einem als bloße
Teilungsanordnung zu verstehenden Hineinvermächtnis ein Wertausgleich
erfolgen müssen, da ein Hineinvermächtnis auf den Erbteil anzurechnen
sei.
Zur Unterscheidung zwischen einem Vorausvermächtnis
und einer bloßen Teilungsanordnung kann auch auf die vergleichbare
deutsche Rechtslage zurückgegriffen werden. So hat der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 1.4.1992, II R 21/89, BStBl. 1992 II 669,
ausgeführt, die Teilungsanordnung regle die Auseinandersetzung unter den
Miterben. Sie ordne an, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass
zukommen sollten ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; der
zugeteilte Gegenstand werde deshalb wertmäßig auf den Erbteil des
Miterben angerechnet. Demgegenüber liege ein Vorausvermächtnis vor,
wenn dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Erbteil ein
Vermögensvorteil zugewendet werden soll, den er sich (im Gegensatz zur
Teilungsanordnung) nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.
Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
sei demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer
Wertverschiebung bei den Erbquoten führe. Hat der Erblasser einem Miterben
Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist, als diesem
seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so komme es darauf an,
ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten Miterben
zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden wollte (dann
Vorausvermächtnis), oder ob nach seinem Willen eine Wertverschiebung
dadurch ausgeschlossen sein soll, dass der Bedachte hinsichtlich des Mehrwerts
den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen
muss.
Ob ein Prälegat (echtes Vorausvermächtnis) oder
ein Hineinvermächtnis vorliegt ist eine Auslegungsfrage (SZ 25/112). Die
Lehre ist äußerst uneinheitlich. Vermächtnisse sind im Zweifel
nicht Vorausvermächtnisse, sondern Hineinvermächtnisse und auf den
Erbteil anzurechnen. Es liegt somit eine bloße Teilungsanordnung vor
(Welser in Rummel, ABGB, Kommentar, § 648 RZ 5; VwGH vom 22.1.1987,
86/16/0021, 0022).
In Wahrheit liegt also der Unterschied zwischen
Vorausvermächtnis und Hineinvermächtnis nicht in der Verschiedenheit
der Rechtsnatur der Zuwendung, sondern nur in der Beschwerung mit dem
Vermächtnis (Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht, 208).
Im Zweifel ist im Hinblick auf § 649 eine echtes
Vorausvermächtnis anzunehmen (Apathy in Koziol-Bydlinski-Bollenberger,
ABGB, Kommentar, § 648 RZ 4 unter Hinweis auf Eccher in Schwimann, ABGB,
Praxiskommentar, § 648, Rz 3).
Ein Vorausvermächtnis im eigentlichen Sinn (echtes
Vorausvermächtnis) liegt vor, wenn es die Gesamtheit der Erben belastet,
somit auch den Vermächtnisnehmer in seiner Eigenschaft als Miterben nur im
Ausmaß seiner Erbquote (Eccher in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, Rz 1
zu § 648). Das unechte Vorausvermächtnis wird zur Gänze auf den
Anteil des damit begünstigten Erben angerechnet. Seiner Rechtsnatur nach
ist es nach herrschender Ansicht eine bloße Teilungsanordnung
(Hineinvermächtnis) (Eccher, a.a.O., Rz 2). Die umstrittene Frage, ob die
Zuwendung einer Sache an einen Erben im Zweifel ein echtes oder unechtes
Vorausvermächtnis darstellt, wird vom OGH in JBl 1953, 236 eher im ersteren
Sinn entschieden, vor allem dann, wenn das Wort "Vorausvermächtnis"
gebraucht wird oder wenn sämtliche Miterben mit einem Vermächtnis
begünstigt sind (Eccher, a.a.O., Rz 3; Welser in Rummel, ABGB, Kommentar,
Rz 5 zu § 648). Eccher selbst vertritt unter Hinweis auf § 649 ABGB
die Ansicht, dass im Zweifel echtes Vorausvermächtnis, das alle Erben
belastet, anzunehmen ist.
Fellner (Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2, RZ 30a) verweist auf ein
BMfF-Protokoll über die Bundessteuertagung 2004, wonach selbst eine
Teilungsanordnung, wenn sie einem Auftrag im Sinne des § 709 ABGB
entspricht, einem Legatsempfang gleichzuhalten ist.
Wenn man nunmehr im Sinne der vorstehend angeführten
Rechtsprechung und der Literaturmeinungen den vorliegenden Sachverhalt
prüft so ist festzuhalten:
Der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung
über sein gesamtes Vermögen verfügt und beide Erben mit einem
Vermächtnis bedacht. Die sprachliche Textierung ist insoferne klar, als der
Erblasser in der letztwilligen Verfügung die vermachten Vermögenswerte
detailliert anführt.
Die beiden Erben haben entsprechend dieses Kodizills die
Vermögensgegenstände aufgeteilt, keinen Vermögensausgleich
durchgeführt und nur jene Vermögenswerte, über die nicht mit
Vorausvermächtnis verfügt worden ist, im Verhältnis der Erbquoten
geteilt.
Aus dem Abhandlungsprotokoll geht hervor, dass beide Erben
angegeben haben, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, beide zu gleichen
Teilen zu Erben einzusetzen, mit der im Testament vorgenommenen Aufteilung des
Nachlassvermögens.
Überlegungen wegen der Wertverhältnisse oder
wegen eines Wertausgleiches wurden nicht angestellt, bzw gehen aus dem
Abhandlungsprotokoll nicht hervor. Nur hinsichtlich des nicht mittels Legate
verfügten Vermögens wurde die Aufteilung entsprechend der Erbquote
vorgenommen. Dies ist auch aus der Aufnahme der ausdrücklichen Formulierung
in das Abhandlungsprotokoll ersichtlich, wonach "nachträglich
hervorkommendes Nachlassvermögen den Erben zu gleichen Teilen
gehöre".
Dass der Erblasser das gesamte Vermögen auf die beiden
Erben verteilt und keine Erbeinsetzung mit einer bestimmten Quote in den Text
aufgenommen hat, ist ein weiteres Indiz, dass er damit die zugeteilten
Vermögenswerte im Sinne eines Vorausvermächtnisses vermachen
wollte.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt daher zur Ansicht,
dass unter Beachtung der zivilrechtlichen Literatur die im vorliegenden Kodizill
ausgesetzten Legate jeweils ein echtes Vorausvermächtnis darstellen.
Für die Besteuerung bedeutet dies, dass diese zwar
grundsätzlich nach der Erbquote zu erfolgen hat, jedoch nur insoweit als
nicht einzelne Vermögenswerte aufgrund der Legate direkt den einzelnen
Erben unmittelbar zuzurechnen sind.
Da die Bw ausschließlich endbesteuertes Vermögen
zugewendet erhalten hat, fällt für sie keine Erbschaftsteuer an. Der
angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
13. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-S/07
- Stammnummer
- 33663
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF