…Behandlung der Einbringung, indem es die Einbringung der 35 Mitunternehmeranteile in die *AG gemäß § 6 Z 14 lit b EStG 1988 als Tausch wertete, einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn ermittelte und die Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag gemäß § 24 Abs 7 EStG 1988 bestehen ließ. In dem zur…
an stillen Reserven angeblich so reiche Datenbank offenkundig überhaupt nicht, sondern duldete es als nunmehrige atypisch stille Mitgesellschafterin, dass die Komplementärin das "Asset" de facto schon 1997 im Unternehmen begrub. Wenn andererseits die ausscheidenden stillen Mitgesellschafter zum Zeitpunkt des Einbringungsvertrages zutreffend von dem begutachteten Unternehmenswert…
…in ihre Enkelgesellschaft E. mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 als Tausch gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt oder die Bestimmungen des Art III UmgrStG zur Anwendung kommen. Hinsichtlich des Wertes der Anteile an der D. (zunächst S 213,505.215,00…
…Art III UmgrStG. Mangels Vorliegens dieser Anwendungsvoraussetzung treten die Rechtsfolgen des Art III UmgrStG nicht ein, weshalb nach der dargestellten Rechtslage § 6 Z 14 EStG 1988 anzuwenden ist. Nach § 13 Abs. 1 des UmgrStG in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung des BGBl. Nr…
…die in § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG normierte Anwendungsvoraussetzung des Vorliegens einer Bilanz der Mitunternehmerschaft zum Einbringungsstichtag nicht vor, weshalb der Vorgang als Tausch gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 der Einkommensteuer unterliege. Der Prüfer brachte den Bw. (bzw. deren steuerlichen Vertretung…
…Z. in ihre Tochtergesellschaft Y.. bzw. in ihre Enkelgesellschaft G. mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 als Tausch gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt oder die Bestimmungen des Art III UmgrStG zur Anwendung kommen. Hinsichtlich des Wertes der Anteile an der Z…
…und den verbleibenden Übergangsverlust gemäß § 21 UmgrStG auf den Rechtsnachfolger (die Bw. GmbH) übergehen zu lassen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu führte das Finanzamt aus, dass nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 die Einlage oder…
…Gesellschaft). Die Einbringung der Mitunternehmeranteile wurde als Tausch iSd § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gewertet, wodurch bei den einbringenden Gesellschaftern Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe ihrer negativen Kapitalkonten zum 30. Juni 1996 zu erfassen waren (BP-Berichte vom 14…
…Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Tz 9.1). Gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft als Tausch im Sinne der lit a dieser gesetzlichen Bestimmung, wenn sie nicht…
… 6 Z 14 lit. b EStG 1988 ist sinngemäß anzuwenden" ist nunmehr, nachdem dieser Vorgang in der Literatur bereits vor Einführung des § 6 Z 14 EStG 1988 als "tauschähnlich" definiert wurde (vgl. Wiesner, in: Festschrift Bauer, Seite 359 ff), klargestellt, dass insoweit ein Tausch vorliegt…
…Anschaffung zu behandeln ist. In § 6 Z 14 lit. b EStG wird diese Tauschfiktion für die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft grundsätzlich aufrechterhalten, wenn die Einlage oder Einbringung nicht unter das UmgrStG fällt oder das UmgrStG dies vorsieht. Damit ist eine unmittelbare…
…den Betrieb fortführt. Gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung gilt die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 als Tausch im Sinne der lit…
…der ertragsteuerlich (§ 6 Z 14 lit. a EStG 1988) als Veräußerung und Anschaffung zu behandeln ist. In § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 wird diese Tauschfiktion für die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft grundsätzlich aufrechterhalten, wenn die Einlage oder Einbringung nicht…
…Betriebs- und Geschäftsausstattung" vorgenommen wurde. Die Feststellung der BP bezieht sich lediglich auf die Behandlung des Großmutterzuschusses in der geprüften Gesellschaft. Gemäß § 6 Z 14 lit. a und b EStG 1988 gilt die Einlage von Wirtschaftsgütern, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt, als Tausch…
…6 Z 14 lit. b EStG 1988 in der Gesellschaftereinlage ein Tausch zu sehen (Hingabe von Vermögen gegen eine Wertsteigerung der Beteiligung). Als Veräußerungspreise seien dabei jeweils die gemeinen Werte der hingegebenen Wirtschaftsgüter anzusehen, die Tauschfiktion gelte auch für Forderungsverzichte. Auch wenn man annehme, § 6…
… 6 Z 14 lit. b EStG in Verbindung mit § 24 (2) EStG nach sich zieht. Nachdem nun alle Mitunternehmer ausscheiden, sind deren nicht aufzufüllende, negative Kapitalkonten als Veräußerungsgewinn iSd. § 24 (2) EStG anzusetzen. Zusätzlich sind die anlässlich der Einbringung als Gegenleistung ausgegebenen Genussrechte als Teil…
…vor: "Der mit der Überschrift "Bewertung" versehene § 6 EStG 1988 regelt in der Z 14 lit. a den Tausch in folgender Weise: Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes…
…24 Rz 67). Die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft gilt nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 als Tausch mit der Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind (vgl. VwGH 24.02…
…Abs. 12 EStG 1988 als (Teil-)Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft durch die Gesellschafter. Bei der Einlagenrückzahlung handle es sich somit um das Gegenstück zur Einlage in eine Körperschaft. Die Einlage stelle gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 einen Tauschvorgang dar, es…
…der atypisch stillen Beteiligungen in die X-Gesellschaft zum 30. Juni 1996 mit der Begründung fehlender Anwendungsvoraussetzungen nicht anerkannt und den gegenständlichen Vorgang als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 qualifiziert. In der Berufung gegen den Grundlagenbescheid werde dargelegt, dass…