Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem…
…nach § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) geltend. Mit dem Hinweis auf die Begründung eines weiteren Tätigkeitsmittelpunktes ab einer durchgehenden Dienstverrichtung von mehr als fünf Tagen an einem neuen Einsatzort berücksichtigte das Finanzamt (FA) lediglich die beantragten Differenzwerbungskosten für die ersten fünf Aufenthaltstage in XX…
…gültiger Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist zu überprüfen, ob nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Bei einer Seminarabhaltung bestimmt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits)Komponente das Berufsbild entscheidend. Der ausgeschiedene Privatanteil für Telefon bzw. Handy…
…politischer Bezirk und angrenzende Bezirke) regelmäßig bereisen würden. Durch die Begründung "neuer Tätigkeitsmittelpunkte" seien die steuerfrei behandelten Spesen ab 1999 teilweise (50 % der ausbezahlten Tagesgelder) nachzuversteuern gewesen. Der Prüfer ermittelte diesbezüglich (unter Anwendung eines durchschnittlichen Lohnsteuersatzes von 32 %) eine Nachforderung von S 105.952,-- an…
…E. nach Graz) als Werbungskosten anzuerkennen sind. Ad Verpflegungsmehraufwand: Mit dem Hinweis auf die Begründung eines weiteren Tätigkeitsmittelpunktes ab einer durchgehenden Dienstverrichtung von mehr als fünf Tagen an einem neuen Einsatzort berücksichtigte das Finanzamt lediglich die beantragten Aufwendungen für die ersten fünf Aufenthaltstage in E…
…wurde ausgeführt, die Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen setze voraus, dass das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle. Die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber sein Berufungsvorbringen. Mit Fax vom 9. August 2007…
…des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)1988 nicht abzugsfähig. Zu den Fahrtkosten zur M wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für Fahrten zwischen zwei Tätigkeitsmittelpunkten Werbungskosten zustünden, da die Fahrten vom Wohnort aus angetreten wurden, seien diese mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. eine…
…Bw ein, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er neben den Aufenthalten an seinen beiden Tätigkeitsmittelpunkten in dem bei Rom gelegenen Foligno und dem bei Mailand gelegenen Graffignana an einer größeren Anzahl von Tagen Zulieferer bzw. Abnehmer seines Mandanten im Raum Nord- bzw. Mittelitalien besucht…
…der Finanzverwaltung sei eine Neuberechnung der Tages- und Nächtigungsgelder mit der Begründung vorgenommen worden, dass auf Grund der Begründung eines weiteren Tätigkeitsmittelpunktes keine Reise mehr angenommen werden könne. Diese Begründung möge im Normalfall durchaus anwendbar sein, im Falle des Bw liege der Sachverhalt jedoch anders…
…Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn einzelne Orte (Streckenabschnitte im Lohnzahlungszeitraum wiederholt angefahren werden und somit nach typisierender Betrachtungsweise einen Tätigkeitsmittelpunkt begründen." Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 1. August 2002 Berufung, beantragte die Berücksichtigung der…
…Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann…
…Reise im Sinne des § 16 EStG vor. Es handelt sich lediglich um eine Dienstverrichtung am Tätigkeitsmittelpunkt. Die von Ihnen beantragten Verpflegungsmehraufwendungen und die Nächtigungskosten konnten somit nicht berücksichtigt werden. - ) Bei den Fahrten von Ihrem Wohnsitz in Wien zu Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Dienstgeber nach K…
…Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann…
…Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann…
…regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten (z.B. Kilometergelder) können daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden (siehe LStRI. RZ 291 ff). Da sich Ihre Tätigkeit auf zwei Tätigkeitsmittelpunkte erstreckt, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (VwGH 9.4.1986, 85/14/0146; VwGH…
…Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann…
…nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (VwGH 4.3.1986…
…Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann…
…Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann…
…regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu. Rz 303 Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (VwGH 04.03…