Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0761-I/06
Arbeitszimmer eines Vermittlers von Bausparverträgen und Finanzdienstleistungsassistenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-I/06vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist im Hauptberuf als Verkäufer in
einem Autohaus nichtselbständig tätig. Daneben übt er das Gewerbe
eines Vermittlers von Bausparverträgen und Finanzdienstleistungsassistenten
aus. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das
Streitjahr 2005 zog der Berufungswerber unter anderem an seine Ehegattin
geleistete Zahlungen für Schreibarbeiten von 1.100 € sowie die Kosten
eines Arbeitszimmers (Büroraumes) samt Einrichtung von insgesamt 946,60
€ als Betriebsausgaben ab. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom
9. August 2006 wurden die Zahlungen an die Ehegattin und die Kosten des
Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Begründend führte
das Finanzamt aus, die Hilfstätigkeiten der Ehegattin seien im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht erbracht worden. Sämtliche Kosten eines im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers seien nach § 20 EStG 1988 der
privaten Lebensführung zuzurechnen; "der Mittelpunkt der gesamten
Einkünfte" des Abgabepflichtigen liege außerhalb des
Arbeitszimmers.
Dagegen wendete der Berufungswerber mit Berufung vom 7.
September 2006 ein, die Tätigkeiten der Ehegattin stellten für ihn
keine Selbstverständlichkeit dar, welche sie ohne Bezahlung im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht leisten sollte. Das Büro sei für den
Berufungswerber notwendig, um seine Beratertätigkeit ungestört und
vertraulich durchführen zu können. Außerdem würden dort die
Unterlagen der Kunden archiviert. Das Büro liege nicht im Wohnungsverband
und könne durch einen eigenen Eingang betreten werden.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes wurde auf die an "Angehörigenverträge" aus steuerlicher
Sicht zu stellenden Anforderungen hingewiesen. Zum Arbeitszimmer wurde
ausgeführt, die Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen setze
voraus, dass das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle. Die
Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes habe nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen.
Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber sein
Berufungsvorbringen.
Mit Fax vom 9. August 2007 schränkte der
Berufungswerber das Berufungsbegehren auf die steuerliche Anerkennung der Kosten
des Arbeitszimmers ein. Mit weiterem Fax vom 9. August 2007 übermittelte er
eine Zusammenstellung, derzufolge er im Streitjahr 390 Stunden (mit einer
Nächtigung vom 4. auf den 5. Juni 2005) im "Außendienst" verbracht
und 416 Stunden im Büro gearbeitet hätte. Es handelt sich dabei um
eine tageweise Aufstellung der Reisekosten vom 3. Jänner bis zum 31.
Dezember 2005, die der Berufungswerber um eine Spalte
"Bürostunden" sowie eine Spalte
"Büro Bemerkung" (mit den
Eintragungen "Vor- und Nachbereitung"
oder "Büro") ergänzt hatte.
Dazu merkte der Berufungswerber in einem Begleittext noch an, es seien "sicher
mehr" Bürozeiten gewesen, weil er nicht alles aufgeschrieben habe.
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates nahm
das Finanzamt im Rahmen eines Lokalaugenscheins ergänzende Ermittlungen
vor. Im darüber erstatteten Bericht vom 25. September 2007 führte
das Finanzamt aus, im Hauptberuf (als Verkäufer in einem Autohaus) sei der
Berufungswerber mit 40 Stunden pro Woche ausgelastet. Das Arbeitszimmer (mit
einer Nutzfläche von 13 m2) befinde sich im Keller des Wohnhauses des
Berufungswerbers und verfüge über einen eigenen Kellereingang. Es sei
mit einem Schreibtisch, zwei Stand-PC´s, einem Laptop, zwei Druckern sowie
Aktenschränken ausgestattet. Das Arbeitszimmer werde ausschließlich
für die nebenberufliche Tätigkeit des Berufungswerbers verwendet.
Über die Bürozeiten gebe es keine Aufzeichnungen, die
diesbezüglichen Stundenangaben des Berufungswerbers (416 Stunden) seien
geschätzt und nachträglich in die Reisekostenaufstellung
eingefügt worden. Als Vor- und Nachbereitungsarbeiten habe der
Berufungswerber genannt: das Vorbereiten von Terminen, Herrichten von Unterlagen
(Angeboten und Formularen), die Archivierung von Bausparverträgen,
Verpostung, Führung der Kundendatei. Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten
bei den Finanzierungen seien nach Aussage des Berufungswerbers weitaus
aufwendiger als bei den Bausparverträgen. Genaue Zeitangaben seien mangels
Aufzeichnungen nicht möglich, doch erfolgten diese Arbeiten an den Abenden,
an denen keine Kunden besucht würden, und am Wochenende. Die
regelmäßigen Büroarbeiten an Wochenenden und Feiertagen
beträfen beispielsweise die Vorbereitung von Darlehensfinanzierungen, das
Führen der Kundendatei, Schriftverkehr und die Vorbereitung der Akquisition
neuer Kunden. Als besondere Serviceleistung werde für ca. 25 % des
Kundenstocks, den der Berufungswerber mit ca. 500 Personen beziffert habe, der
"Jahresausgleich" gemacht. Nach Lage und Ausstattung des Raumes handle es sich
zweifelsfrei um ein im Wohnungsverband des Berufungswerbers gelegenes
Arbeitszimmer. Somit stehe nur mehr in Diskussion, ob das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der nebenberuflichen Tätigkeit des Berufungswerbers bilde, der
bei einer Vertretertätigkeit nach Maßgabe des zeitlichen
Überwiegens zu bestimmen sei. Da einerseits hinsichtlich der
Büroarbeiten keine Aufzeichnungen vorhanden seien und andererseits im
Büro in nicht unbeträchtlichem Ausmaß Arbeiten verrichtet
würden, die mit der ureigenen Tätigkeit des Berufungswerbers als
Vermittler von Bausparverträgen und als Finanzdienstleister nicht im
Zusammenhang stünden - nach den Angaben des Berufungswerbers würden,
aus Sicht des Finanzamtes unerlaubterweise, für ca. 25 % des Kundenstocks
die Steuererklärungen erstellt -, sei von den geschätzten
Bürozeiten ein angemessener Abschlag (von mindestens 30 %) vorzunehmen. Der
Mittelpunkt der nebenberuflichen Tätigkeit des Berufungswerbers sei somit
nicht im Innendienst, sondern weitaus überwiegend im Außendienst
gelegen.
In einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 hielt der
Berufungswerber fest, es sei ihm klar, dass er keine steuerberatende
Tätigkeit ausüben dürfe. Er sei bloß beim Ausfüllen
der Erklärungen behilflich, wenn er von Kunden darauf angesprochen werde.
Von Seiten des Berufungswerbers würde dies auch nicht beworben. Im Jahr
2005 seien es tatsächlich nur zwölf Kunden und im Jahr 2006 nur mehr
sieben Personen gewesen, die den Berufungswerber "um Hilfe gebeten" hätten.
Durch die Möglichkeit der Kunden, die Steuererklärung über
FinanzOnline einzureichen, würden es "immer weniger". Haupttätigkeit
des Berufungswerbers sei die Beratung und Betreuung von Bausparkunden im Bereich
Bausparen und Bausparfinanzierungen bzw. als Finanzdienstleister. Dabei sei dem
Berufungswerber eine gute Vorbereitung sehr wichtig, wofür er sehr viel
Zeit investiere. Sehr zeitaufwendig seien auch die Finanzierungsberatungen bzw.
Finanzierungen. Bei den Finanzierungsangeboten arbeite der Berufungswerber
komplette, kundenspezifische Konzepte aus. Der gesamte Finanzierungsablauf bzw.
die Finanzierungsunterlagen würden vom Berufungswerber kontrolliert,
bearbeitet, archiviert und per Post an die Bausparkasse weitergeleitet. Bis 1996
habe der Berufungswerber mit einem Versicherungsmaklerbüro in B.
zusammengearbeitet. Aus dieser Zeit habe er ca. 150 Vertragskunden in allen
Sparten zu betreuen (Schadensfälle, Kündigungen,
Vertragsänderungen, usw.), was er auch in seinem Büro erledige. Seit
2000 mache der Berufungswerber zudem Beratungen bzw. Angebote im Bereich der
Veranlagung von "Bausparvertragsabläufern". Auch dies sei sehr
zeitaufwendig. So seien die Veranlagungen im Rahmen eines dem Berufungswerber
zur Verfügung gestellten Programmes über das Internet täglich zu
aktualisieren und zu beobachten (Zeitaufwand bis zu einer halben Stunde pro
Tag).
Mit weiterem Schreiben vom 4. Dezember 2007 legte der
Berufungswerber einen (am 17. November 2007 erstellten) Bildschirmausdruck
aus seinem "Steuerprogramm" vor, der eine Liste von zwölf im Jahr 2005
bearbeiteten Kundendateien in einem Verzeichnis
"2004,
L1 - Arbeitnehmerveranlagung"
zeigt. Wie aus dem Bildschirmausdruck ersichtlich ist, verwendet der
Berufungswerber ein im Handel erhältliches Programm zur professionellen
Erstellung von Steuererklärungen. Weiters teilte er mit, dass im Jahr 2007
(bis 1. Dezember dieses Jahres) nach seinen Aufzeichnungen 204
Außendienststunden und 619 Bürostunden angefallen seien. Für das
Jahr 2005 könne der Berufungswerber nach einem Datenverlust keine genauen
Aufzeichnungen zur Verfügung stellen, es hätten nur zum Teil
bestehende und gesicherte Daten wiederhergestellt werden können. Ein
Ausdruck der Aufzeichnungen des Jahres 2007 war angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Ausgaben oder Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Sie sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen bzw., wenn dies
nicht zumutbar ist, glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO).
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (in der für
das Streitjahr geltenden Fassung) dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Unter einem "Arbeitszimmer" im Sinne dieser Bestimmung ist
ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes
zukommt. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bezieht sich weiters (nur) auf
Arbeitszimmer im Wohnungsverband des Steuerpflichtigen. Ein Arbeitsraum
(Büroraum) im Keller des Wohnhauses des Steuerpflichtigen ist auch dann im
Wohnungsverband gelegen, wenn er über einen (weiteren) Eingang vom Garten
her verfügt (siehe VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176). Die Kosten eines solchen
Raumes (samt seiner Einrichtung) sind somit nur dann abzugsfähig, wenn
dieser Raum den Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt der Tätigkeit - in
verfassungskonformer Interpretation des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 - einkunftsquellenbezogen zu beurteilen: Wenn eine Einkunftsquelle den
Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der
Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht
der einen (den Aufwand bedingenden) Einkunftsquelle zu bestimmen (VwGH
27.5.1999, 98/15/0100). Diesbezüglich weist freilich der Umstand, dass der
Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das
häusliche Arbeitszimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt seiner
Tätigkeit aus, und zwar auch dann nicht, wenn das Arbeitszimmer für
die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig ist. Für die Frage, ob
ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt einer Tätigkeit bildet, ist vielmehr -
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung - das typische Berufsbild
entscheidend. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. So hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Beruf eines Versicherungsvertreters schon mehrfach
ausgesprochen, dass der materielle Schwerpunkt einer solchen Tätigkeit nach
Maßgabe des zeitlichen Überwiegens (der Außendienste oder der
Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer) zu bestimmen ist (VwGH 28.11.2000,
99/14/0008; 19.12.2000, 99/14/0283; 8.5.2003, 2000/15/0176; 2.6.2004,
2003/13/0166). Auch im Berufungsfall war nach diesem Maßstab zu
prüfen, ob das Arbeitszimmer im Streitjahr den Mittelpunkt der
(nebenberuflichen) Tätigkeit des Berufungswerbers bildete. Nur dann waren
die Kosten dieses - unbestritten ausschließlich für die
Nebentätigkeit genutzten und für diese Tätigkeit notwendigen -
Büroraumes auf Grund des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
abzugsfähig.
Für das Streitjahr 2005 liegen Aufzeichnungen
(Reisekostenaufstellungen) über die "Außendienstzeiten" vor, hingegen
konnte der Zeitaufwand für die Büroarbeiten vom Berufungswerber nur
nachträglich geschätzt werden (siehe die beim Lokalaugenschein
aufgenommene Niederschrift vom 28. August 2007). Nach der vom Berufungswerber am
9. August 2007 übermittelten Aufstellung wären den
"Außendienstzeiten" von 390 Stunden (bzw. rund 380 Stunden ohne die Zeit
der Nächtigung vom 4. auf den 5. Juni 2005) geschätzte Bürozeiten
von 416 Stunden gegenüber gestanden. Danach hätte aber die (bloß
auf Schätzungen beruhende) Anzahl der Bürostunden jene der
(aufgezeichneten) "Außendienstzeiten" nicht wesentlich überstiegen.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Berufungswerber
(anlässlich eines Telefonates vom 23. Oktober 2007 und im Schreiben vom 4.
Dezember 2007) auf laufend geführte Aufzeichnungen (auch der
Bürozeiten) im Jahr 2007 verwiesen, in denen für einen Zeitraum von
elf Monaten schon 619 Bürostunden, hingegen nur mehr 204
"Außendienststunden" aufscheinen. Dazu ist festzustellen, dass die vom
Berufungswerber selbst für das Streitjahr 2005 vorgenommene Schätzung
vom August 2007 stammt. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Jahres 2007
würden sich für die Monate Jänner bis Juli dieses Jahres 396
Bürostunden ergeben, die rund das Dreifache der "Außendienstzeiten"
desselben Zeitraumes (134 Stunden) ausmachten. Dennoch ist der Berufungswerber
im August 2007 für das Jahr 2005 zu (geschätzten) Bürostunden
gekommen, die ein ganz anderes Verhältnis der Bürozeiten zu den
"Außendienstzeiten" ergaben. Dass die sorgfältige Vorbereitung der
Kundenberatung und die geschilderten weiteren Tätigkeiten umfangreiche
Büroarbeiten erforderlich machten, sei dem Berufungswerber
ausdrücklich zugestanden. Nicht einsichtig erscheint jedoch, weshalb nicht
alle diese Arbeitsabläufe in die vom Berufungswerber selbst vorgenommene
Schätzung vom August 2007 Eingang gefunden haben sollen. Dabei fällt
auch auf, dass der Berufungswerber laut den vorgelegten Aufzeichnungen in den
Monaten Jänner bis November 2007 erheblich weniger Zeit im
"Außendienst" verbrachte als im Streitjahr 2005, sodass zur Beantwortung
der Frage, wo im Jahr 2005 der materielle Schwerpunkt seiner nebenberuflichen
Tätigkeit lag, schwerlich ein Rückschluss aus den Zeitaufzeichnungen
des Jahres 2007 gezogen werden kann.
In den geschätzten Bürozeiten des Jahres 2005 ist
unbestritten ein Zeitaufwand für Hilfestellungen des Berufungswerbers beim
Ausfüllen der Einkommensteuererklärungen (Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen) von Kunden enthalten.
Hilfestellungen beim Ausfüllen der Steuererklärungen sind keine
üblichen Nebenleistungen ("Kundenservice") innerhalb des Gewerbes eines
Vermittlers von Bausparverträgen und Finanzdienstleistungsassistenten.
Seinen Angaben zufolge habe der Berufungswerber ein solches "Service" auch nicht
im Rahmen seiner Beratungsleistungen angeboten, sondern sei den Kunden nur dann
beim Ausfüllen ihrer Steuererklärungen behilflich gewesen, wenn sie
ihn darauf angesprochen hätten. Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, wenn
es derartige (offenbar unentgeltliche) Hilfestellungen des Berufungswerbers
nicht seiner gewerblichen Tätigkeit als Vermittler von
Bausparverträgen und Finanzdienstleistungsassistent zugerechnet hat. Laut
Stellungnahme des Berufungswerbers vom 12. Oktober und 4. Dezember 2007 habe es
sich im Streitjahr 2005 nur mehr um zwölf Fälle (bei einem Kundenstock
von insgesamt ca. 500 Kunden) gehandelt. Auf dem vom Berufungswerber vorgelegten
Bildschirmausdruck (der allerdings erst am 17. November 2007 erstellt
wurde) sind tatsächlich nur zwölf Kundendateien betreffend die
"Arbeitnehmerveranlagung 2004" zu sehen, während in der Niederschrift vom
28. August 2007 noch davon die Rede war, dass der Berufungswerber für "25 %
des Kundenstocks" den "Jahresausgleich" mache. Anlässlich des Telefonates
vom 23. Oktober 2007 hat der Berufungswerber den im Streitjahr hiefür
angefallenen Zeitaufwand mit (wiederum geschätzten) 20 bis 25 Stunden
beziffert. Ist aber von den Bürostunden laut vorgelegter Zusammenstellung,
die insgesamt nur auf Schätzwerten beruhen, noch ein Zeitaufwand für
die Steuererklärungen von Kunden - und sei es nur in der vom
Berufungswerber zuletzt genannten Größenordnung - abzuziehen, kann
erst recht nicht mehr als erwiesen angenommen werden, dass im Streitjahr 2005
mehr als die Hälfte der gewerblichen Nebentätigkeit des
Berufungswerbers in dem in seinem Wohnhaus gelegenen Arbeitszimmer
(Büroraum) erfolgte.
Mit seinen (erst im Laufe des Verfahrens ergänzten und
teilweise geänderten) Angaben hat der Berufungswerber ein zeitliches
Überwiegen der Bürozeiten gegenüber den "Außendienstzeiten"
für den Streitzeitraum nicht glaubhaft machen können. Die Aufwendungen
für den Büroraum unterlagen daher dem Abzugsverbot des § 20 Abs.
1 Z 2 lit. d EStG 1988.
Innsbruck,
am 17. März 2008
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-I/06
- Stammnummer
- 33705
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF