Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1788-W/02
Wird ein Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1788-W/02vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Johann
Buchinger, Wirtschafttreuhänder und Steuerberater, 1140 Wien,
Anzengruberstraße 89, vom 6. März 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
2. Februar 2000 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1998 beim Finanzamt eingebracht. Beantragt wurden ua. Aufwendungen
in Höhe von S 24.280,15 für Werbungskosten. Dieser Betrag setzt sich
laut vorgelegter Aufstellung des Bw. aus S 13.462,00 für Fahrt - und
Verpflegungskosten zu Seminaren sowie Fahrtkosten zur Arbeitsstelle M und
Aufwendungen für eine Spiegelreflexkamera in Höhe von S 5.406,00 und S
5.412,15 für Fachliteratur und Zeichenbedarf zusammen. Aus der
Erklärung geht hervor, dass der Bw. von zwei Arbeitgebern (A und B)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Mit Schreiben vom
16. Dezember 1999 wurde der Bw. vom Finanzamt eingeladen seine Dienstzeiten
bekannt zugeben und anzuführen, ob die Dienststelle M vom Wohnort oder vom
anderen Arbeitgeber aus angefahren wurde. Daraufhin teilte der Bw. mit, dass die
Dienstzeit bei A von Montag bis Donnerstag und an der M Freitag und Samstag sei.
Die Fahrten zur M seien vom Wohnort aus erfolgt.
Das Finanzamt hat die Fahrt - und Verpflegungskosten zu den
Seminaren in Höhe von S 7.886,00 und die Aufwendungen für die
Fachliteratur und den Zeichenbedarf in Höhe von S 5.412,15 als
Werbungskosten anerkannt. Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und
mit Bescheid vom 2. Februar 2000 wurde eine Nachforderung an Einkommensteuer in
Höhe von S 48. 353,00 festgesetzt. Die Nichtanerkennung der Aufwendungen
für die Spiegelreflexkamera begründete das Finanzamt damit, dass diese
Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen seien, auch wenn die
Kamera teilweise beruflich benötigt werde, seien diese Kosten
gemäß dem Aufteilungsverbot des § 20 Einkommensteuergesetz
(EStG)1988 nicht abzugsfähig. Zu den Fahrtkosten zur M wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass für Fahrten zwischen zwei
Tätigkeitsmittelpunkten Werbungskosten zustünden, da die Fahrten vom
Wohnort aus angetreten wurden, seien diese mit dem Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. eine Berufung
eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Spiegelreflexkamera ausschließlich für berufliche Zwecke
angeschafft worden sei. Für private Zwecke stehe eine zweite Kamera zur
Verfügung. Eine Bestätigung des Dienstgebers wurde ebenfalls
vorgelegt. Außerdem wurden zusätzliche Aufwendungen in Höhe von
S 54.670,00 (S 23.480,00 Arbeitszimmer/anteilige Herstellungskosten, Einrichtung
und Betriebskosten, S 10.667,00 Afa für PC, Kopierer, Fax, S 7.200,00
anteilige Telefon - und Internetkosten, S 11.520,00 Diäten für
Dienstreisen nach C, S 1.803,00 Fahrtkosten zur M vom Büro A aus für
Elternsprechtag, Konferenz) als Werbungskosten beantragt. Der Bw. führte
zur Geltendmachung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer aus, dass es im
Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung bei A unerlässlich sei, die von
ihm erwarteten Leistungen teilweise in seinem privaten Büro zu erbringen.
Weiters werde das Büro auch für Vorbereitungen für die
Tätigkeit als Lehrer an der M verwendet, da auf Grund der
Doppelbeschäftigung diese Arbeiten zu Zeiten ausgeführt werden
müssten, in denen die Räumlichkeiten in der Schule nicht zur
Verfügung stünden. Ein Plan und Fotos des Arbeitszimmers waren der
Berufung angeschlossen. Die vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers lautet
wie folgt:
Sehr geehrter
Herr XY!
wir
bestätigen Ihnen, dass Sie bisher aber auch zukünftig die im Rahmen
ihres Dienstvertrages für unser Büro zu bringenden Leistungen zum Teil
und sinnvoller Weise in Ihrem eigenen Büro durchführen, da Ihnen im
Büro kein ausschließlich für Sie bestimmtes EDV - Gerät zur
Verfügung steht.
Gleichzeitig
halten wir fest, dass Ihnen für Ihre Bauaufsichtstätigkeit und
für die Zwecke der Dokumentation vom Büro keine Kamera zur
Verfügung gestellt wird, wobei aber andererseits erwartet wird, dass diese
Dokumentation von Ihnen selbstverständlich zu erbringen sind.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mittels Vorhalt die
nachträglich geltend gemachten Werbungskosten mit Belegen nachzuweisen und
ein Fahrtenbuch für die Dienstreisen zum C vorzulegen. Weiters wurde dem
Bw. ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Lehrer keine
abzugsfähigen Werbungskosten seien und er möge eine Aufstellung
vorlegen, aus welcher hervorgehe, wie viel Zeit er durchschnittlich im eigenen
Arbeitszimmer und im Büro A verbringe. Im Antwortschreiben gab der Bw.
bekannt, dass Belege der Herstellungskosten für das Arbeitszimmer und der
Büromöbel nicht zur Verfügung gestellt werden können, da die
Rechnungsbelege nicht aufbewahrt worden seien. Die Beträge mögen daher
der Berufung entnommen werden. Die Belege der Betriebs - und Telefonkosten, ein
Fahrtenbuch sowie eine Kaufvereinbarung für den PC wurden in Ablichtung
vorgelegt. Zeitaufzeichnungen wurden nicht nachgereicht. Der Bw. führte
aber aus, dass er für das Büro A von Montag bis Donnerstag arbeite,
dies bedeute aber nicht eine Anwesenheit im Büro, sondern dass er in dieser
Zeit für das Büro A tätig gewesen sei. Sein
Tätigkeitsbereich erfordere Dienstreisen von ungefähr 3 - 5 Tage im
Monat. Büroarbeiten wie Dienstbesprechungen, Koordinationsgespräche,
Abholung von Unterlagen betragen zwischen 8 und 12 Stunden die Woche, im
privaten Büro werden ungefähr 15 bis 20 Stunden die Woche verbracht.
Seine Dienstzeit im Büro A sei daher variabel. Außerdem teilte der
Bw. mit, dass er mittlerweile Räumlichkeiten außerhalb des
Wohnungsverbandes für sein eigenes Büro angemietet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt folgende
Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt (Beträge in Schilling):
|
7.886,00
|
Fahrtkosten, Diäten Seminare
|
5.412,15
|
Fachliteratur, Zeichenbedarf
|
3.300,00
|
Afa PC abzüglich 40% Privatanteil
|
7.200,00
|
anteilige Telefonkosten (40%)
|
1.800,00
|
Diäten für Dienstreisen (für 5 Tage)
|
1.803,00
|
Fahrtkosten M (Konferenz, Elternsprechtag)
|
27.401,15
|
Summe
Als Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus:
Spiegelreflexkamera
Unter Hinweis auf § 20 EStG 1988 seien die
Aufwendungen die der Lebensführung dienen und zugleich den Beruf
fördern zur Gänze dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Diäten
Dienstreisen
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen könnten
nur dann berücksichtigt werden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Dies sei dann der Fall, wenn der
Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend tätig
werde und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten werde. Aus den
Aufzeichnungen gehe hervor, dass regelmäßig das C aufgesucht worden
sei, sodass für die Anfangsphase Diäten für 5 Tage gewährt
werden können.
Afa
PC
Die Anschaffungskosten seien im Schätzungswege um
einen 40% Privatanteil zu kürzen gewesen, da nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens eine ausschließliche berufliche Nutzung nicht
angenommen werden könne. Verteilt auf eine vierjährige Nutzungsdauer
seien S 3.300,00 zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten des
Faxgerätes und des Kopierers konnten mangels belegmäßigen
Nachweises nicht anerkannt werden.
Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband stelle nicht den
überwiegenden Mittelpunkt der Tätigkeit dar, da in einem nicht
untergeordnetem Ausmaß im Büro A und im Außendienst gearbeitet
werde.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat einen Vorlageantrag
gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt:
Spiegelreflexkamera
Wie bereits vom Bw. mitgeteilt worden sei, werde die Kamera
ausschließlich betrieblich genutzt. Sie sei speziell für
Gebäudeaußen - und innenaufnahmen ausgerüstet und habe ein
spezielles Objektiv. Der Bw. besitze privat eine weitaus höherwertige
Fotoausrüstung.
Diäten
Dienstreisen
Der Bw. sei am Einsatzort wiederkehrend, aber nicht
regelmäßig tätig geworden. Laut Ausführungen im Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1999, 98/14/0456, stünden in
diesem Fall für die Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr Diäten
zu.
PC, Fax,
Kopierer
Es wurde eine Rechnung des PC über S 22.000,00
vorgelegt. Es werde beantragt vom gemeinen Wert gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 8 lit. d EStG 1988 verteilt auf 3 Jahre auszugehen. Dies ergäbe eine
Afa von S 7.333,00. Für private Zwecke stehe ein anderer PC zur
Verfügung, sodass der Ansatz eines Privatanteils nicht gerechtfertigt
sei.
Aus den übermittelten Fotos gehe hervor, dass ein Fax
und Kopierer beruflich verwendet werden. Der gemeine Wert betrage für das
Fax S 4.000,00 und für den Kopierer S 6.000,00. Es werde beantragt diese
Investitionsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß
§ 13 EStG 1988 zu behandeln. Eine Nichtanerkennung wegen Nichtvorlage von
Rechnungen sei nicht zulässig.
Arbeitszimmer
Wie aus dem bisherigen Schriftverkehr zu ersehen sei, sei
der Bw. ein Homeworker und es sei daher nicht außergewöhnlich, dass
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Der Familie des
Bw. stehe 190 m² Wohnfläche zur Verfügung. Laut vorgelegtem Plan
bzw. Fotos sei das Arbeitszimmer von den anderen Zimmern getrennt, eine
gemischte Nutzung sei auf Grund der Ausstattung nicht möglich. Der Bw.
verbringe für das Büro A ungefähr 15 bis 20 Stunden von insgesamt
30 Wochenstunden im eigenen Arbeitszimmer. Laut vorhandenen
Stundenaufzeichnungen arbeite der Bw. eher 20 Stunden als 15 Stunden im eigenen
Büro, somit stelle der Arbeitsplatz im eigenen Büro den Mittelpunkt
der Tätigkeit als Architekt dar. Die 1 bis 2 Stunden Vorbereitungszeit als
Lehrer sei von untergeordneter Bedeutung. Es werde daher beantragt die in der
Berufung angeführten Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe
von S 23.480,00 anzuerkennen.
Von der Abgabenbehörde II Instanz wurde der
steuerliche Vertreter des Bw. ersucht, den Dienstvertrag mit dem Büro A
vorzulegen und die im Büro erbrachten Arbeitsstunden, die
Anschaffungskosten des Fax und Kopiergerätes sowie die
ausschließliche berufliche Nutzung des Computers nachzuweisen.
Es wurde ein Dienstzettel mit Nachtrag und Ablichtungen von
Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass das Fax und
der Kopierer über den Bazar gekauft worden seien und keine Rechnungen
vorhanden sind. Ein Privatanteil für den Computer in Höhe von 10%
werde akzeptiert. Zu den Stundenlisten wurde ausgeführt, dass der Bw. von
insgesamt 1.668 Arbeitsstunden an rund 163 Arbeitstagen 646 Stunden im eigenen
Büro verbracht hat, das seien pro Woche rund 16 Stunden bei 4 Arbeitstagen
pro Woche. Die Arbeitsverteilung von rund 30 bezahlten Wochenstunden im
Büro A sei daher wie folgt: 16 Stunden eigenes Arbeitszimmer, 5 Stunden
Außendienst, 9 Stunden Büro A .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Spiegelreflexkamera
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Der Bw. hat eine Spiegelreflexkamera angeschafft. In seinen
Eingaben hat der Bw. vorgebracht, dass die Kamera ausschließlich für
berufliche Zwecke erworben worden sei. Einen Nachweis, dass die Kamera
ausschließlich beruflich genutzt wird, wurde vom Bw. nicht erbracht. Bei
der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden,
dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu
vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Eine Kamera ist
ein Wirtschaftsgut, welches der privaten Lebensführung zugeordnet wird. Es
wird nicht in Abrede gestellt, dass die Anschaffung der Kamera für die
Ausübung des Berufes des Bw. als Bautechniker förderlich gewesen sein
mag, zu abzugsfähigen Werbungskosten wird der Aufwand nach dem Wortlaut des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dennoch nicht, da die Kosten für die
Kamera als Aufwand für die Lebensführung beurteilt werden muss.
Diäten,
Verpflegungsmehraufwand
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten in
der für das Kalenderjahr 1998 geltenden Fassung, auch Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Mit dem Begriff der Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von
Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der
Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren
Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme solcher
Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem
bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen. Bei
längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort
begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit,
sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort
insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus
den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht
unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach
Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu
greifen haben.
Wie aus der Aufstellung des Bw. zu entnehmen ist, wurde C
vom Bw. auch schon im Kalenderjahr 1997 mehrmals zwecks Baustellenbesuch
aufgesucht. Im Kalenderjahr 1998 hat sich der Bw. in C laut Aufzeichnungen
insgesamt an 32 Tagen zu beruflichen Zwecken aufgehalten. Aus dem vorgelegten
Fahrtenbuch geht auch hervor, dass keine Übernachtungen erfolgt sind. Durch
das wiederholte Aufsuchen des C ist dieser Ort nach der Judikatur als (weiterer)
Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. anzusehen. Das Finanzamt hat im
Kalenderjahr 1998 Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage anerkannt. Diese
Vorgangsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, da für das Erreichen jenes Zeitraumes, der
für das Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 20. April 1999, 98/14/0156, vom 28. Mai
1997, 96/13/0132 und vom 30. Oktober 2001, 95/14/0013).
Computer, Fax,
Kopierer
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Ist die Nutzungsdauer der
Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Geringwertige
Wirtschaftgüter (§ 13 EStG 1988), deren Anschaffungs - oder
Herstellungskosten S 5.000,00 nicht übersteigen, können auch sofort
abgeschrieben werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16
Tz 133). Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Bw. hat dem Finanzamt Fotos vorgelegt,
auf welchen die Geräte abgebildet sind und hat in der Vorhaltsbeantwortung
bekannt gegeben, dass das Fax bzw. der Kopierer über den Bazar, ohne Beleg,
gekauft worden sind. Durch die übermittelten Fotos hat der Bw. nach Meinung
des Unabhängigen Finanzsenates glaubhaft dargelegt, dass das Fax und der
Kopierer angeschafft worden sind. Dass die Geräte keine Arbeitsmittel
für den Bw. darstellen würden, wurde vom Finanzamt nicht behauptet,
sodass die Anschaffungskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Eine
sofortige Abschreibung der Anschaffungskosten ist nach § 13 EStG 1988 aber
nur dann zulässig, wenn die Kosten den Betrag von S 5.000,00 nicht
übersteigen. Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf das Faxgerät zu,
dessen Anschaffungskosten vom Bw. im Zuge des Verfahrens mit S 4.000,00
angegeben worden sind. Die Anschaffungskosten des Kopierers wurden mit S
6.000,00 angeführt, weshalb die Kosten auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer aufzuteilen sind. Als Nutzungsdauer wird vom Unabhängigen
Finanzsenat im Schätzungswege ein Zeitraum von 3 Jahren angenommen. Dies
deshalb, da das Gerät über den Bazar gekauft wurde, und daher davon
auszugehen ist, dass es sich um ein gebrauchtes Gerät handelt. Da laut
Vorhaltsbeantwortung das Gerät im ersten Halbjahr 1998 angeschafft wurde,
beträgt die Afa S 2.000,00.
Das Finanzamt hat für den PC eine vierjährige
Nutzungsdauer angenommen. Sowohl in der Berufung als auch Im Vorlageantrag hat
der steuerliche Vertreter des Bw. eine Nutzungsdauer von 3 Jahren beantragt. Die
voraussichtliche Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen im Wege der
Schätzung zu ermitteln und die Behörde darf nur davon abweichen, wenn
sich die Schätzung als unzutreffend erweist. Dass sich die vom Bw. im
Schätzungsweg ermittelte Nutzungsdauer als unzutreffend erwiesen hat
lässt sich aus der Aktenlage nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall ist
daher von einer dreijährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Privatanteil ist
mit 10% anzusetzen. Die Afa abzüglich des Privatanteils beträgt daher
S 6.600,00.
Arbeitszimmer
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es
einen Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses darstellt und über einen
gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. VwGH vom
19. Dezember 2000, Zl. 99/14/0283). Laut dem vom Bw. vorgelegten Teilausschnitt
eines Bauplanes befindet sich das Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Die
Abzugsfähigkeit der auf das Arbeitszimmer entfallenden Ausgaben oder
Aufwendungen ist daher nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 zu beurteilen. Es ist daher zu prüfen, ob das im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Bw. als
Bautechniker in einem Dienstverhältnis steht und Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Er verrichtet sowohl Büroarbeiten
und ist auch im Außendienst eingesetzt. Laut Zusatzvereinbarung zum
Dienstzettel kann der Ort der Diensterfüllung vom Bw. frei gewählt
werden. Es besteht aber eine Mindestanwesenheitszeit pro Woche im Büro,
welche 10 Stunden beträgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Mittelpunkt einer Tätigkeit nach dem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen.
Nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (vgl. VwGH vom 28. November
2000, Zl. 99/14/0008 und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/15/0197). Materieller
Schwerpunkt der Tätigkeit sind im vorliegenden Fall die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, die der Bw. als Bautechniker im Büro A
erzielt. Dem Bw. steht bei seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur
Verfügung. In den Eingaben wurde mehrmals vorgebracht, dass die vom Bw. zu
leistenden Arbeiten überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer
ausgeführt werden. Der steuerliche Vertreter hat Ablichtungen von
Anwesenheitszeiten des Bw. vorgelegt. Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor,
dass der Bw. im Kalenderjahr 1998 insgesamt 1.668 Arbeitsstunden für seinen
Arbeitgeber geleistet hat. Um von einem steuerlich anzuerkennenden Aufwand
für ein Arbeitszimmer auszugehen, muss der Bw. mehr als die Hälfte der
insgesamt erbrachten Arbeitszeit, das sind mehr als 834 Stunden, in dem
Arbeitszimmer verbracht haben. Im Arbeitszimmer wurden laut Aufstellung des Bw.
646 Stunden verbracht. Dies bedeutet, dass das Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, da das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benutzt
wird. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen für das Arbeitszimmer waren
daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Folgende Aufwendungen sind bei Durchführung der
Veranlagung zu berücksichtigen (Beträge in Schilling):
|
7.886,00
|
Fahrtkosten, Diäten Seminare
|
5.412,15
|
Fachliteratur, Zeichenbedarf
|
6.600,00
|
Afa PC
|
4.000,00
|
Fax
|
2.000,00
|
Afa Kopierer
|
1.800,00
|
Diäten Dienstreisen
|
1.803,00
|
Fahrtkosten M (Konferenz, Elternsprechtag)
|
7.200,00
|
anteilige Telefonkosten
|
36.701,15
|
Summe
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Diverse ArbeitsmittelAufwendungen für ein Arbeitszimmer eines nichtselbstständig tätigen Architekten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1788-W/02
- Stammnummer
- 21751
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF