Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3649-W/02
Vorführmaterialien und Reisekosten eines Messestandverkäufers als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3649-W/02vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Verteter, vom
4. April 1996 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Astrid Krünes, betreffend
Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 1988 bis 1992, Umsatz-
und Einkommensteuer für den Zeitraum 1988 bis 1992 sowie Gewerbesteuer
1988 bis 1990 im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schmidt nach der am
29. September 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und
Einkommensteuerverfahren 1988 und 1989 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1988 bis 1992 sowie
Gewerbesteuer 1988 bis 1990 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 1990 bis 1992
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw erzielt als Verkäufer auf Messeständen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt der Bw durch Einnahmen-
Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs 3. EStG 1988.
Anlässlich einer die Jahre 1988 bis 1992 umfassenden
Betriebsprüfung wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
Folgend Umsätze wurden vom Bw
erklärt:
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1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
Summe
|
402.919,58
|
270.082,25
|
0,00
|
194.219,61
|
444.000,00
|
1.311.221,44
Die
Erlöse wurden auf Grund der Mitteilungen der Fa Sch (1988 bis 1991) bzw.
der Fa WST (1992) wie folgt festgesetzt:
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
398.914,58
|
467.186,67
|
270.799,14
|
261.334,01
|
409.000,00
Fremdhonorare: Die
Fremdhonorare wurden im Ausmaß des belegmäßigen Nachweises bzw.
der Glaubhaftmachung anerkannt. Hinsichtlich der Gattin konnten im Jahr 1988 S
10.000,00 und im Jahr 1989 S 15.000,00 glaubhaft gemacht werden.
Im Jahr 1988 wurden S 141.750,00 und im Jahr 1989 S
66.250,00 als Fremdhonorare anerkannt.
Reisespesen: Die Reisespesen wurden seitens der BP
neu ermittelt. Für das Jahr 1990 wurden keine Aufzeichnungen über
eventuelle Reisekosten vorgelegt und können daher nicht berücksichtigt
werden.
Folgende Reisekosten wurden anerkannt:
|
1988
|
25.480,00
|
1989
|
20.054,55
|
1991
|
23.528,55
|
1992
|
57.135,00
Sonstige
Betriebsausgaben: Von den geltend gemachten sonstigen Betriebsausgaben
konnten nur solche anerkannt werden, wo der Nachweis einer tatsächlichen
betrieblichen Veranlassung erbracht wurde.
Die als Vorführmaterial bezeichneten Aufwendungen
wurden von der BP im Ausmaß von 30 % als tatsächlich betrieblich
anerkannt, die restlichen Aufwendungen sind Kosten der Lebensführung und
daher nicht anzuerkennen.
Für das Jahr 1990 wurden die Aufwendungen im
Schätzungswege anerkannt und zwar mit 50 % der Ausgaben für 1991,
das sind S 50.000,00 (ohne AfA).
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
anerkannte
Kosten lt. BP
|
50.000,00
|
77.078,82
|
104.540,15
|
aktivierungspflichtig
|
---
|
-43.356,83
|
-59.332,51
|
AfA
|
---
|
4.743,83
|
17.377,84
|
|
50.000,00
|
38.465,82
|
62.585,48
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet:
1988:
Fremdhonorare: Seitens der BP seien Fremdhonorare in
Höhe von S 56.666,67 nicht anerkannt worden. Hinsichtlich der
Begründung verwiese der Bw auf die Ausführungen zur Einkommensteuer
1989. Die Aufnahme der Honorare sei sowohl bei den Einnahmen als auch bei den
Ausgaben irrtümlich angesetzt worden. Seine Mitarbeiterin habe im Jahr
1988, im Gegensatz zum Jahr 1989 keinen eigenen Stand besetzt, sondern als
anzulernende Kraft auf dem Verkaufsstand des Bw mitgewirkt. Die im Namen und auf
Rechnung der Fa Sch auszubezahlenden Provisionen irrtümlicherweise
über seine Bücher geführt habe. Richtigerweise seien die
Einnahmen und die Ausgaben um die durchlaufenden Posten zu
kürzen.
Reisekosten: Von der Finanzverwaltung sei eine
Neuberechnung der Tages- und Nächtigungsgelder mit der Begründung
vorgenommen worden, dass auf Grund der Begründung eines weiteren
Tätigkeitsmittelpunktes keine Reise mehr angenommen werden
könne.
Diese Begründung möge im Normalfall durchaus
anwendbar sein, im Falle des Bw liege der Sachverhalt jedoch anders. Der
Tätigkeitsort des Bw liege an Massenstandorten, die gerade zu den
Geschäftszeiten stark besucht wären. Unterkünfte seien schwer zu
kriegen und seien Auswirkungen auf die Preisstruktur vorhanden. Mehraufwendungen
könnten nur durch enormen zusätzlichen Zeitaufwand vermieden werden.
Bei Anwesenheit des Bw auf solchen Messen stehe nicht der Ausstellungsgedanke im
Vordergrund, sondern sollten an Ort und Stelle Umsätze erzielt werden, die
nur bei ständiger Anwesenheit erreicht werden könnten. Jede
Abwesenheit würde einen Rückgang des Verdienstes bedeuten. Mit
einzubeziehen seien auch noch die Zeiten der täglichen
Kaufstandsaptierungen, die nur vor und nach den Öffnungszeiten vorgenommen
werden könnten. Somit bleibe kaum noch Zeit, um sich mit den örtlichen
Verhältnissen derart auseinander setzen zu können, um Mehraufwendungen
zu vermeiden, noch dazu in Anbetracht der doch stets erhöhten Preise
für Verpflegung im Rahmen solcher Veranstaltungen. Die Kürzung von
Tages- und Nächtigungsgelder für Zeiträume von über 7 Tagen
sei daher als erhebliche Härte zu betrachten, da angesichts dieser
besonderen Verhältnisse unweigerlich ein Verpflegungsmehraufwand entstehe.
Abschließend sei noch auszuführen, dass schon auf Grund der
Verkehrsverhältnisse und der Arbeitszeit von Messeausstellern nur in
unmittelbarer Nähe des Messezentrums Quartier bezogen werden
könne.
1989:
Fremdhonorare: Die Nettoerlöse seien mit S
467.186,67 festgesetzt worden. Ausgangspunkt für diese Vorgangsweise der BP
dürfte die Vermutung seitens der Finanzbehörde sein, dass es sich
hierbei um Fremdhonorare handle, die durch den Bw als Subhonorare zur Auszahlung
gelangt seien, der belegmäßige Nachweis über die Ausgabe jedoch
nicht erbracht werden könne.
Unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
liege der Fall vollkommen anders. Bei den in Rede stehenden Beträgen handle
es sich um Provisionsansprüche der geschiedenen Gattin des Bw an den
Geschäftsherrn und nicht an den Bw. Die Auszahlung der Provision sei zwar
durch den Bw erfolgt, dies sei jedoch im Namen und auf Rechnung des
Geschäftsherrn erfolgt. Als Begründung für diese
Betrachtungsweise sei anzuführen, dass der Bw lediglich die Vermittlung der
Arbeitskraft seiner geschiedenen Ehegattin übernommen habe. In weiterer
Folge sei ein Auftragsverhältnis direkt zwischen ihr und dem
Geschäftsherrn erfolgt. Es sei für alle Beteiligten offen gelegt, dass
Provisionszahlungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des
Geschäftsherrn zu erfolgen hätten.
Der Bw habe auf Grund seiner langjährigen
Firmenzugehörigkeit und Erfahrung die Kontroll- und Einschulungsfunktion
über die neue Mitarbeiterin übertragen bekommen. Ihm sei auch die
Vornahme der Tagesabrechung und die Verteilung der Provision an seine
Mitarbeiterin oblegen. Die Auszahlung der Provisionen durch die Verantwortlichen
der einzelnen Stände sei durchaus branchenüblich. Im Fall des Bw seien
die Tageslosungen dem Geschäftsherrn übergeben und anschließend
die Gesamtprovisionen in weiterer Folge an den Bw übergeben worden, der
diese zu gleichen Teilen im Verhältnis zu seiner Mitarbeiterin ausbezahlt
habe. Im Bezug auf die eben genannte Vorgangsweise sei es verständlich und
entsprechend der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch richtig, dass nur die
direkt an den Bw zugeflossenen Beträge in die Steuererklärungen
aufgenommen worden seien.
Die Provisionsansprüche anderer Mitarbeiter stellten
schon deshalb durchlaufende Posten gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 und § 4
Abs. 3 UStG 1972 dar, da der Wille zur Weiterleitung, der Betrag und die
Verpflichtung dazu eindeutig festgestanden seien.
Reisekosten: Es sei auf die Ausführungen des
Jahres 1988 zu verweisen.
1990:
Schätzung: Sowohl die Umsätze als auch die
Gewinne seien im Schätzungswege ermittelt worden. Seitens der BP wurde als
Umsatz ein Betrag in Höhe von S 270.799,14 angesetzt, der auf einer
Mitteilung der Fa Sch basieren soll. Lt. Aufzeichnungen des Bw betragen die
Umsätze S 197.929,17. Unklar sei, wie diese Umsatzdifferenz zu Stande komme
bzw. wie die BP die Umsätze ermittelte. Die Unklarheit bestätige sich
schon darin, dass innerhalb des Finanzamtes verschieden Umsatzzahlen
vorlägen. Diesbezüglich sei auf eine Vorladung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verweisen, in der von einer Umsatzzahl
von zusätzlich S 33.824,00 im Vergleich zur UVA ausgegangen werde, die
wiederum auf einer übermittelten Aufstellung der Fa Sch beruhe. Da
unterschiedliche Zahlen des Geschäftsherrn im Gegensatz zum Bw
vorlägen, die nicht unbedingt die Richtigkeit des Wertansatzes der BP
untermauerten, sei nicht einzusehen, warum den Wertangaben des Bw im Rahmen der
Selbstanzeige kein Glauben zu schenken sei.
Reisespesen: Eine Aufstellung der Reisespesen werde
übermittelt.
Schätzung Betriebsausgaben:
Ebenfalls seien im Zuge der BP die Betriebsausgaben in
Höhe von S 50.000,00 geschätzt worden, wobei die BP keinerlei Angaben
darüber gemacht habe, wieso ein 50 %iger Ansatz gewählt worden sei,
wenn davon ausgegangen werde, dass bei gleichbleibendem Umsatz im
Verhältnis zum Jahr 1991 auch Betriebsausgaben in annähernd der selben
Höhe erwachsen. Im Jahr 1990 sei der Bw bei ebenso vielen Messen tätig
gewesen wie im Jahr 1991, sodass vom logischen Ablauf der Verkaufstätigkeit
eine Reduzierung der Betriebsausgaben auf 50 % des Betrages des Folgejahres als
nicht gerechtfertigt erscheine, wenn man noch dazu berücksichtige, dass
seitens der BP ohnehin nur 30 % der Ausgaben als betrieblich anerkannt
würden und somit nur 15 % der ursprünglichen Betriebsausgaben aus 1991
in Abzug gebracht worden seien. Die Betriebsausgaben 1990 seien in der gleichen
Höhe wie 1991 anzuerkennen.
1991 und 1992:
Schätzung: Es sei auf die Ausführungen des
Jahres 1990 zu verweisen. Der erklärte Umsatz 1991 in Höhe von S
194.219,61 sei seitens der BP auf S 261.334,01 erhöht worden. Auch dabei
dürfte es sich um eine Auskunft der Fa Sch handeln, die jedoch von der
seinerzeitigen Auskunft derselben Fa gegenüber der Finanzstrafbehörde
abweiche. Diesbezüglich habe der Bw schon im Zuge der Rechtfertigung
gegenüber der Finanzstrafbehörde Rechenschaft abgelegt. Erklärbar
seien Differenzen in der Verschiebung von Zahlungseingängen, die eventuell
bücherlich auf Grund von a-conto Zahlungen unterschiedlich erfasst worden
seien. So ergebe die Gesamtsumme der durch die Finanzstrafbehörde
ermittelten Umsätze für die Jahre 1989 bis 1991 unter Einbeziehung des
Jahres 1992 (nach Abzug der durchlaufenden Posten) den durch den Bw erzielten
Umsatz von rund S 1,1 Millionen. Nur das Ergebnis der BP weiche erheblich (ca. S
100.000,00) von den vorgenannten Berechnungen ab.
Reisekosten: Es sei auf die Ausführungen
betreffend Vorjahre zu verweisen.
Betriebsausgaben: Seitens der BP seien eindeutig als
Vorführmaterial definierte Aufwendungen mit nur 30 % als Betriebsausgabe
anerkannt worden. Die restlichen Aufwendungen stellten Kosten der privaten
Lebensführung dar. Dieser Auffassung könne sich der Bw nicht
anschließen. Der Bw habe in den Jahren 1991 und 1992 Bügeleisen,
Gemüsehobel, Küchenmaschinen und Teppichputzmittel in großen
Mengen verkauft. In dieser Branche hingen Verkaufserfolge ausschließlich
von Art und Umfang der Präsentation der zu vermarktenden Waren ab. Es
müssten sämtliche Vorzüge der Artikel hervorgehoben werden und
gerade hier beginne das eigentliche Geschäft. So müssten z.B. im
Rahmen des Bügeleisenvortrages die Vorteile bei heiklen und auch teuren
Materialien geltend gemacht werden. Die möglichen Käufer möchten
Demonstrationen an Seidenhemden, Samtsackos und ähnlichen Dingen sehen. Auf
Samttextilien würden Watteballen verteilt, die mittels eines
Zusatzgerätes zum Bügeleisen problemlos entfernt werden könnten.
Solche Behandlungen erfolgten unzählige Male pro Tag. Hochwertige Textilien
würden befeuchtet, zerknittert, mit chemischen Reinigungsmitteln behandelt
und dann gebügelt. Die Materialien würden dabei derart beansprucht,
dass sie zumindest nach ein bis zwei Tagen unbrauchbar würden.
Verkaufspolitisch sei klar, dass man die Kunden am Verkaufsstand nicht mit
demolierten Kleidungsstücken konfrontieren könne und daher rechtzeitig
für Ersatz sorgen müsse. Da die Vorträge vielschichtig seien,
würden unterschiedliche Vorführmaterialien benötigt.
Hinsichtlich des Teppichschutzmittels müssten
hartnäckige Schmutzflecken erzeugt werden, um so das Publikum von der
Reinigungskraft des Mittels zu überzeugen. Hierzu würden
Fleckenerzeuger wie Lippenstift, Wimperntusche aber auch Moorbäder
verwendet. Zum Zwecke einer vergleichenden Werbung müssten
Konkurrenzprodukte (Fleckputzmittel etc.) angeschafft werden, um die
Reinigungskraft des eigenen Produkts hervorzuheben.
Bei Betrachtung der Spesenbelege habe es den Anschein, dass
hier Aufwendungen getätigt würden, die der privaten Lebensführung
zuzuordnen seien. Die Aufwendungen würden aber ausschließlich zu
betrieblichen Zwecken zur Erzielung der Einkünfte getätigt. Es
könne einem Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden, die Kosten für
die Vorführprodukte abzuziehen.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP
aus:
Fremdhonorare: Für die tatsächliche
Weitergabe an die Ehegattin hätte, im Gegensatz zu anderen Personen, kein
belegmäßiger Nachweis erbracht werden können. Die Anerkennung
der an die Ehegattin gezahlten Honorare sei ausschließlich im Rahmen der
Glaubhaftmachung erfolgt. Bis dato habe der Bw trotz Aufforderung keinen
derartigen Nachweis erbracht.
Reisekosten: Die Kürzung sei bereits im
Schreiben vom 18. August 1994 begründet worden.
Provisionseinkünfte: Die Ermittlung der
Provisionseinkünfte sei auf Grund der Mitteilungen der Fa Sch bzw. für
das Jahr 1992 von der Fa Teleshop, in denen die Provisionen der Ehegattin
gesondert ausgewiesen wurden und daher bei der Ermittlung der Einnahmen des Bw
unberücksichtigt geblieben seien. Da vom Bw keine Aufzeichnungen über
seine Einnahmen geführt worden seien, sei von ihm selbst angeregt worden,
bei der betreffenden Fa Auskünfte einzuholen, da er laut eigenen Angaben
keine genauen Beträge in Erinnerung habe.
Schätzung Betriebsausgaben 1990: Der Bw sei
mehrmals aufgefordert worden, Belege für das Jahr 1990 vorzulegen. Obwohl
eine derartige Aufstellung angekündigt werde, habe der Bw auch mit der
Berufung keine Aufzeichnungen vorgelegt.
Der Betrag in Höhe von S 50.000,00 sei im
Schätzungswege festgelegt worden und beruhe lediglich auf
Glaubhaftmachung.
Sonstige Betriebsausgaben: In den als sonstiges
Vorführmaterial deklarierten Aufwendungen seien beispielsweise folgende
Posten enthalten, die nach Ansicht der BP nur Kosten der privaten
Lebensführung sein könnten: Pelzstirnband, Schuhe, Gameboy,
Vespa-Nadel, klassische Balladen, Lederwaren, Gürtel, Bikini, Benneton
Schirm, Schallplatten, Optiker etc.
Dagegen wird eingewendet:
Provisionseinkünfte: Die Ehegattin sei bis
inklusive Mai 1989 unter der Oberaufsicht des Bw bei der Fa Sch beschäftigt
gewesen. Ab Juni 1989 habe die Ehegattin die eigenverantwortliche Betreuung
eines Messenstandes erhalten. Der Umstand der Verantwortungstrennung könnte
bei der Fa Sch zu einer durchaus erklärbaren Erfassung der Provisionen
geführt haben.
Eine Aufstellung der durch den Bw vereinnahmten Provisionen
liege bei. Diese Aufstellung sei bereits der Erstellung der Erklärung 1989
zu Grunde gelegt worden.
Die Aufstellung betreffend das Jahr 1990 bilde die
Grundlage für die Selbstanzeige.
Reisekosten: Eine Aufstellung für 1990 liege
der Berufung bei.
Sonstige Betriebsausgaben: Sämtliche in Zweifel
gezogene Ausgaben seien ausschließlich für betriebliche Zwecke
verwendet worden. Die Vielschichtigkeit der Verkaufstechniken insbesondere im
Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Produkten, die nur über
Standortvorführungen verkauft würden, machten den Einsatz auch solcher
Hilfsmittel notwendig. Bei Bedarf könnten jederzeit Prospekt- und
Videomaterialen (Werbefilme und Demonstrationsvideos) vorgelegt werden, die den
Einsatz solcher Hilfsmittel glaubhaft machten.
In der am 29. September 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt Einnahmen: Die Subhonorare beträfen lediglich
die Jahre 1988 und 1989, für die Folgejahre seien die Umsatzdifferenzen auf
Grund unterschiedlicher Zeitpunkte der Auszahlungen zu erklären. Es
dürften auch unterschiedliche Meldungen der Auftraggeber vorliegen.
Ergänzend sei daruaf hinzuweisen, dass der Bw Einnahmen- Ausgabenrechner
sei und die Zuflüsse bei ihm anders zu erfassen als beim Auftraggeber, der
eine GesmbH sei und den Gewinn durch doppelte Buchführung
ermittle.
Fremdhonorare: Es habe sich nicht um Fremdhonorare,
sondern um Eigenhonorare der Gattin gehandelt. Die Gattin habe seit Weihnachten
1988 einen eigenen Stand betrieben, bis Mitte 1989 sei die Abrechnung über
den Bw erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Bw für die Gattin keine
Provisionsabrechnungen mehr durchgeführt, sondern seien diese durch die
Gattin selbst erfolgt. Die Gattin sei im Jahr 1988 vom Bw eingeschult worden und
insoweit unter seiner Verantwortung tätig gewesen, seit Weihnachten 1988
habe sie jedoch ihren eigenen Stand betrieben. Der Bw habe zwar die Aufsicht
über die Gattin gehabt, doch habe zwischen den Beiden kein
Auftragsverhältnis bestanden. Das Auftragsverhältnis habe lediglich
zwischen der Gattin und der Fa Sch bestanden.
Betriebsausgaben 1990: In Österreich
würden jährlich ca 10 Messen stattfinden, auf denen der Bw vertreten
sei.. Die Aufwendungen fielen ihm unabhängig davon an ob er Umsätze
tätige oder nicht. Diese werde am Beispiel eines Verkaufshelfers deutlich,
dem der Bw niocht sagen könne "heute bekommst du deine S 500,00 Tageslohn
nicht". Der Verkaufshelfer würde bei Anwenden dieser Vorgansweise nie
wieder für den Bw tätig werden. Dieser "Tageslohn" müsse
unabhängig vom Erzielen von Umsätzen bezahlt werden und leige im
Risiko des Bw.
Die Betriebsausgaben für 1990 seien in der gleichen
Höhe anzusetzen wie für das Jahr 1991, da sich auch die
Umsatzhöhen gleichen würden.
Aus mehreren Gründen sei es nicht möglich, auf
Verkaufshelfer zu verzichten. Zum einen stehe der Bw auf einem Pult und
führe seine Produkte, z.B. eine Gemüsehobel vor. Anlässlich
dieser Vorführung würden Gemüsehobel verkauft werden. Es
wäre für den Bw unzumutbar und körperlich zu anstrengend, wenn
wenn er bei jedem Verkauf von seinem Podest in ca 2 Meter Höhe
hinunterklettern müsste um anschließend wieder hinaufzuklettern, um
mit der Vorführung fortzufahren. Beim Verkauf von Teppichreinigern kniee
der Bw am Boden und könne auch hier nicht bei jedem Verkauf extra
aufstehen. Schon aus diesem Grund sei ein Verkaufshelfer
unerlässlich.
Ein Verkaufshelfer würde aber auch benötigt, um
die Aufmerksamkeit der Leute anzulocken. Dies funktioniere so, dass der Bw sein
Produkt, z.B. Gemüsehobel seienm Verkaufshelfer vorführe und die Leute
glauben mache, er führe dieses Produkt schon einem potenziellen Käufer
vor. Dies sei der beste Anreiz für andere Leute, sich diese Vorführung
ebenfalls anzusehen. Auch aus diesem Grund sei ein Verakufshelfer
unerlässlich.
Der Bw benötige den Verkaufshelfer auch für die
Verkaufs- und Kassiertätigkeit selbst, einerseits, da er, wie bereits oben
ausgeführt, meistens auf einem Podest stehe oder am Boden kniee.
Andererseits sei es auf Grund der Vielzahl der Verkäufe gar nicht
möglich, dass der Bw Verkauf und Inkasso allein
durchführe.
Schließlich sei auch die psychologische
Unterstützung durch den Verkaufshelfer zu
berücksichtigen.
Kürzung der Betriebsausgaben: Das
Vorführmaterial werde jedenfalls benötigt. Als Beispiel führe der
Bw an, dass er beispielsweise ein Dampfbügeleisen als Dampfglätter
anbiete und gleichzeitig betone, dass mit diesem Dampfglätter auch
Seidenhemden gebügelt werden können. Diese Vorgangsweise sei
natürlich nur dann effizient, wenn es auch in der Praxis vorgeführt
werde. Nur dann ließen sich die Kunden überzeugen. Durch die vielen
Vorführungen gingen die Seidenhemden kaputt znd müssten ersetzt
werden. Würde dieser Ersatz nicht vorgenommen und die Vorführung mit
kaputten Seidenhemden vorgenommen werden, würden die Leute sagen "das
könne wir nicht kaufen, denn damit ruiniert man sich sein Seidenhemd". Dies
gelte sinngemäß auch für Lederjacken, wenn Reinigungsmittel
für Ledrjacken verkauft würden.
Lippenstift und Schucreme brauche der Bw um beispielsweise
Teppiche damit zu verschmutzen, die anschließend durch das von ihm
verkaufte Reinigungsmittel gereinigt würden.
Schließlich sei noch darauf hizuweisen, dass auch
eine große Menge an Watte benötigt werde, um demonstrieren zu
können, dass durch eine zusätzlich aufgesetzte Bürste auf den
Dampfglätter Hunde- und Katzenhaare entfernt werden
könnten.
Diese Vorführmaterialien bnenötige der Bw nicht
für den eigenen Haushalt und seien diese voll als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einnahmen: Die Einnahmen wurden von der BP auf Grund
der Mitteilungen der Auftragsfirmen festgestellt. Diese Einnahmen sind dem Bw
auch tatsächlich zugeflossen und wird diese Tatsache nicht
bestritten.
Dass es sich bei den Honoraransprüchen der Gattin in
den Jahren 1988 und 1989 um durchlaufende Posten gehandelt hat, die weder bei
den Einnahmen noch bei den Ausgaben zu erfassen seien, ist aus mehreren
Gründen nicht zutreffend.
In der Eingabe vom 12. Februar 1994 an das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk (Dauerbelege Bl. 5f) hat der Bw angegeben,
dass die Gattin im Jahr 1989 einen Provisionsanspruch in Höhe von S
141.405,60 zuzüglich S 28.287,90 (20 %) MwSt, somit zusammen S 169.693,50
hatte. Daraus kann ersehen werden, dass zwischen dem Bw und der Gattin ein
Auftragsverhältnis bestanden haben muss, denn sonst hätte der Bw die
Provisionen ohne Umsatzsteuer an die Gattin weiterverrechnet. Aber auch die
Angaben des Bw, er habe die Provisionen im Verhältnis 1:1 aufgeteilt, egal,
wer den Umsatz gemacht habe, lässt auf ein Auftragsverhältnis zwischen
dem Bw und der Gattin schließen, da es im Belieben des Bw stand, die
Provisionen aufzuteilen, ohne dass die Auftraggeber des Bw Einfluss auf die
Verrechnung der Provisionen gehabt hätten. Dass kein Irrtum der Fa. Sch
bezüglich der Provisionen der Gattin vorliegt ist schon daran zu erkennen,
dass für das zweite Halbjahr 1989 die Provisionsansprüche der Gattin
gesondert neben den Provisionsansprüchen des Bw angegeben
wurden.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat zwischen dem Bw
und der Gattin ein Auftragsverhältnis vorgelegen. Dieser Umstand wird auch
durch die Tatsache erhärtet, dass die Gattin ab dem zweiten Halbjahr 1989
eigene Rechnungen an die Auftraggeber gelegt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat
zwischen dem Bw und der Gattin kein Auftragsverhältnis mehr
bestanden.
Den Einwendungen des Bw, im Zuge eines
Finanzstrafverfahrens seien niedrigere Umsätze festgestellt worden, die von
den abgegebenen UVA-Erklärungen abgewichen seien, ist entgegenzuhalten,
dass die BP auf Grund eigener Ermittlungen Umsätze festgestellt hat und
nicht an die seinerzeit im Finanzstrafverfahren ermittelten Umsätze
gebunden ist.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bw angegeben,
dass die Gattin im Jahr 1989 einen Provisionsanspruch in Höhe von S
141.405,60 netto hatte. Diese Ausführungen zeigen, dass die Umsätze
dieses Jahres lt. Erklärung keinesfalls richtig sein können. Der Bw
hat den Umsatz mit S 270.082,25 angegeben. Lt. Angaben des Bw sind in diesem
Betrag die Honoransprüche der Gattin enthalten. Selbst wenn der Bw die
Provisionsansprüche im Verhältnis 1:1 aufgeteilt hat, ergibt dies
für das erste Halbjahr 1989 einen Umsatz in Höhe von S 282.811,20. Der
Umsatz der ersten Jahreshälfte 1989 müsste somit schon um ca.
S 12.000,00 höher sein als der Bw an Jahresumsatz angegeben hat.
Rechnet man diesen Umsatz auf ein Jahresergebnis hoch, so ergibt sich der 1,5
fache Umsatz (die Gattin scheint ab dem 2. Halbjahr 1989 nicht mehr in der
Verrechnung des Bw auf) mit S 424.216,80. Daraus kann ersehen werden, dass die
vom Auftraggeber angegebenen Umsätze der Hochrechung für das Jahr 1989
wesentlich näher kommen als die Angaben des Bw. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass die Angaben der Auftraggeber richtig sind. Für die
Jahre 1988 und 1992 wurden ebenfalls nur die vom Auftraggeber angegebenen
Umsätze zum Ansatz gebracht, die niedriger waren als lt. Angaben des
Bw.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dem Bw seien
Teilbeträge bereits in Vorperioden ausbezahlt worden, so ist dem entgegen
zu halten, dass der Bw jedweden Beweis für diese Behauptung schuldig
bleibt. Aus den der Behörde vorliegenden Honorarnoten des Bw ist nicht
ersichtlich, dass er Vorauszahlungen in Vorperioden erhalten hätte. Es ist
auch nicht einzusehen, warum dem Bw Provisionsansprüche für den
Streitzeitraum bereits in Perioden vor dem Streitzeitraum ausbezahlt worden sein
sollen. Dies würde bedeuten, dass dem Bw Provisionsansprüche für
den Zeitraum 1988 bis 1992 bereits im Jahr 1987 und den Vorjahren bezahlt
hätten werden müssen. Diese Vorgehensweise ist unüblich und
unwahrscheinlich.
Schließlich vermag auch das Argument, der Bw sei
Einnahmen- Ausgabenrechner und müsse die Einnahmen in dem Zeitpunkt
erfassen, in dem sie ihm zugeflossen seien, der Auftraggeber hingegen in dem
Zeitpunkt, in dem die Ausgaben verbucht würden, somit zu einem
späteren Zeitpunkt, nichts zu gewinnen. Es darf in diesem Zusammenhang
nicht übersehen werden, dass auch der Auftraggeber die Provisionen in dem
Zeitraum auszahlen muss, in dem sie anfallen und den sie wirtschaftlich
betreffen. Der tatsächliche Abfluss der Geldmittel erfolgt somit im
Zeitpunkt des Anfalls der Provisionen und ist jedenfalls als Ausgang in der
Buchhaltung oder zumindest im Kassabuch oder am Kassenkonto zu erfassen. Erfolgt
keine sofortige Auszahlung, entsteht für den Auftraggeber zumindest eine
Verbindlichkeit, die der entsprechenden Periode zuzuordnen ist.
Auch das vom Bw in der Berufung angeführte
Rechenbeispiel mit einem Gesamtumstz von Höhe von S 1,1 Millionen im
Streitzeitraum ist nicht zielführend. Die erklärten Umsätze im
Streitzeitraum machen S 1.311.221,44 aus. Zieht man die sogenannten
"durchlaufenden Posten" in Höhe von S 141.405,60 ab, so ergibt sich
zwar ein erklärter Umsatz in Höhe von S 1.169.614,98, wobei
jedoch nicht übersehen werden darf, dass der Bw für das Jahr 1990
keinen Umsatz erklärt hat und seine Rechnung somit nicht schlüssig
ist. Es kann wohl nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, der Umsatz für
1990 sei bereits vollständig in Vorjahren ausbezahlt worden, wobei dieser
Umsatz in den Umsatzzahlen der Vorjahre vorhanden sein müsste, was
tatsächlich nicht der Fall ist, da in den meisten Jahren höhere
Umsätze von den Auftraggebern bescheinigt wurden als vom Bw
angegeben.
Fremdhonorare: Von der BP wurden nur jene
Fremdhonorare anerkannt, deren Weitergabe der Bw belegmäßig
nachgewiesen hat. Hinsichtlich der Fremdhonorare an die Gattin wurden im Jahr
1988 S 10.000,00 und im Jahr 1989 S 15.000,00 glaubhaft gemacht, da die Gattin
im Zuge einer Einvernahme durch die Strafsachenstelle des Finanzamtes für
den 4., 5. und 10. Bezirk angegeben hat, im Jahr 1988 S 10.000,00 an Honoraren
erhalten zu haben. Diese Honorare wurden von der BP als an die Gattin
zugeflossen anerkannt. Für das Jahr 1989 ging die BP davon aus, dass ein
Betrag in Höhe von S 15.000,00 an die Gattin weitergeleitet
wurde.
Reisekosten: Es ist glaubhaft, dass ein
Messeverkäufer auch bei einem Aufenthalt von länger als einer Woche
keine Möglichkeit hat, billige Verpflegungs- und
Nächtigungsmöglichkeiten auszuforschen, da er von der Tätigkeit
her örtlich an das Messegelände gebunden ist und zeitlich im Rahmen
von Messen stets ein erhöhtes Preisniveau gegeben ist. Die Reisekosten sind
daher in der beantragten Höhe anzuerkennen und die Hinzurechnungen durch
die BP rückgängig zu machen und die Vorsteuer anzuerkennen. Im Jahr
1991 sind allerdings nur die Nettoreisekosten anzusetzen und die Umsatzsteuer in
Höhe von S 4.298,00 wieder dem Gewinn hinzuzurechnen.
Die Reisekosten 1991 errechnen sich wie folgt:
|
|
brutto
|
USt
|
netto
|
Taggelder
|
37.800,00
|
3.436,36
|
34.363,64
|
Nächtigungsgelder
|
8.800,00
|
800,00
|
8.000,00
|
Kilometergelder
|
39.300,00
|
0,00
|
39.300,00
|
|
85.900,00
|
4.236,36
|
81.663,64
|
lt.
BP
|
62.180,00
|
2.080,00
|
62.180,00
|
Differenz
|
|
|
19.483,64
Sonstige Betriebsausgaben
(Vorführmaterial): Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte
der Bw glaubhaft machen, dass er die Vorführmaterialien tatsächlich
benötigt. Diese Materialien sind daher zur Gänze und nicht bloß
mit 30 % als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die BP konnte auch keinen Hinweis
darauf geben, warum gerade 30 % anerkannt wurden.
Betriebsausgaben 1990: Mangels Abgabe von
Erklärungen und Belegen wurden Umsatz und Gewinn für das Jahr 1990
geschätzt. Die Ausgaben für das Jahr 1990 hat die BP griffwseise mit S
50.000,00 geschätzt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw Reisekosten in
Höhe von S 84.744,00 brutto geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich wie
folgt zusammen:
|
|
brutto
|
USt
|
netto
|
Taggelder
|
28.800,00
|
2.618,18
|
26.181,82
|
Nächtigungsgelder
|
13.000,00
|
1.181,82
|
11.818,18
|
Kilometergelder
|
42.944,00
|
0,00
|
42.944,00
|
|
84.744,00
|
3.800,00
|
80.944,00
Die Nettoreisekosten betragen
somit S 80.944,00 und die darin enthaltene Vorsteuer
S 3.800,00.
Die Aufwendungen für Vorführmaterial wurden
entsprechend dem Berufungsantrag mit S 29.978,00 in derselben Höhe wie
im Jahr 1991 festgesetzt.
Die von der BP angesetzten S 50.000,00 an Betriebsausgaben
waren dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, da die Betriebsausgaben in der Höhe
gewährt wurden, in der sie nachgewiesen wurden. Für eine
Schätzung von Betriebsausgaben bestand somit kein Anlass.
Wiederaufnahme: Gegen die Wiederaufnahme hat der Bw
keine spezeillen Einwendungen erhoben, so dass die Begründung gegen die
materiellen Abgabenbescheide auch als Begründung gegen die
Weideraufnahmsbescheide angesehen werden muss.
Im Zuge der BP sind der mangelnde Nachweis des Geldflusses
hinsichtlich der Honorare an die Gattin und eine abweichende Feststellung der
Einnahmen im Zuge der Erhebungen bei den auszahlenden Firmen als neue Tatsachen
hervorgekommen, die bei Kenntnis im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Spruch
anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten. Da die steuerlichen
Auswirkungen nicht bloß geringfügiger Natur sind, ist dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der
Vorrang einzuräumen. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1988 und 1989 war somit
zulässig.
Da Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1990 bis 1992 wiederaufgenommen wurden, nicht ergangen sind,
war die diesbezügliche Berufung zurückzuweisen.
Die Aufwendungen für Vorführmaterial setzen sich
wie folgt zusammen:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
brutto
|
35.973,60
|
35.973,60
|
51.964,00
|
netto
|
29.978,00
|
29.978,00
|
43.303,33
|
USt
|
5.995,60
|
5.995,60
|
8.660,67
Und hat folgenden Auswirkungen
auf die Vorsteuern
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
lt.
BP
|
0,00
|
1.798,67
|
2.598,20
|
lt.
BE
|
5.995,60
|
5.995,60
|
8.660,67
|
Differenz
|
5.995,60
|
4.196,93
|
6.062,47
bzw. die Gewinne
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
lt.
BP
|
0,00
|
8.993,33
|
12.991,00
|
lt.
BE
|
29.978,00
|
29.978,00
|
43.303,33
|
Differenz
|
29.978,00
|
20.984,67
|
30.312,33
Die abziehbaren Vorsteuern
errechnen sich wie folgt:
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
lt.
angef. Bescheid
|
28.898,00
|
12.255,46
|
0,00
|
17.208,53
|
17.208,53
|
Reisekosten
lt. BP
|
-2.548,00
|
-2.005,46
|
0,00
|
-2.080,00
|
---
|
Reisekosten
lt. BE
|
5.200,00
|
4.664,00
|
3.800,00
|
4.236,00
|
---
|
Diff.
Vorführmaterial
|
---
|
---
|
5.995,60
|
4.196,93
|
6.062,47
|
lt.
BE
|
31.550,00
|
14.914,00
|
9.795,60
|
23.561,46
|
23.271,00
Die Gewinne errechnen sich wie
folgt:
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
lt.
angef. Bescheid
|
186.619,00
|
325.846,00
|
220.799,00
|
158.829,00
|
90.299,00
|
Reisekosten
|
-21.320,00
|
-22.345,00
|
-80.944,00
|
-19.483,00
|
-119.321,00
|
Betriebsausgaben
lt. BP
|
---
|
---
|
50.000,00
|
---
|
---
|
Diff.
Vorführmaterial
|
---
|
---
|
-29.978,00
|
-20.984,67
|
-30.312,33
|
Gewinn
lt. BE
|
165.299,00
|
303.501,00
|
159.877,00
|
118.361,33
|
-59.334,33
Beilagen:
13 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3649-W/02
- Stammnummer
- 12237
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF