Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0308-W/03
1. Arbeitszimmer eines Unternehmensberaters 2. Verpflegungsmehraufwand bei längerem Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-W/03vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Rahmen einer Auslandsreise ein Mittelpunkt der Tätigkeit im Ausland begründet, kann der Verpflegungsmehraufwand, der sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem Ausland ergibt, in Höhe der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland berücksichtigt werden (VwGH 11.8.1993, 91/13/0150).
Für einen Unternehmensberater, der seine Beratungstätigkeit fast ausschließlich vor Ort, in den Betriebsräumlichkeiten seines Auftraggebers, ausführt, kann sein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, auch wenn er darin an den Wochenenden Vor- und Nacharbeiten durchführt, nicht Tätigkeitsmittelpunkt sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Dkfm. Dr.
Wilfried Schlick, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1170 Wien,
Oberwiedenstraße 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997, 1998 und 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
werden abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
bleibt unverändert.
Euro
Information:
Die
festgesetzte Einkommensteuer beträgt in Euro:
|
Einkommensteuer
1997:
|
29.801,46
€
|
Einkommensteuer
1998:
|
6.085,91
€
|
Einkommensteuer
2000:
|
7.298,17
€
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Unternehmensberater und erklärte aus dieser Tätigkeit Einkünfte
aus selbständiger Arbeit.
Im Streitzeitraum war der Bw
für zwei Auftraggeber tätig, und zwar bis etwa Ende Feber 2000
für die Fa. K, Italien, und danach für die Fa. M-GmbH,
Wien.
Der Bw machte u.a. Reisekosten
(Flugkosten, Hotelkosten, Tagesgelder) sowie Ausgaben für ein in seinem
Wohnhaus befindliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erließ am
5. Dezember 2001 für die Jahre 1997 und 1998 teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidungen (BVE; Bl. 29/97 u. 46/98 E-Akt), mit denen den
Ausgaben für das Arbeitszimmer die Abzugsfähigkeit verweigert und
für den Aufenthalt in Italien Kosten der doppelten Haushaltsführung
berücksichtigt wurden.
Zur Nichtanerkennung der
Ausgaben für das Arbeitszimmer führt die zu den BVE gesondert
ergangene Begründung (Bl. 41/98 E-Akt) unter Hinweis auf § 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG in der Fassung des StruktAnpG 1996 im
Wesentlichen aus, der Bw sei als Unternehmensberater der Fa. K
überwiegend in Rom/Foligno bzw. Mailand tätig gewesen. Die
Tätigkeit des Bw könne naturgemäß nicht in einem
häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden, sondern werde typischerweise
außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich im jeweiligen Unternehmen,
ausgeübt. Auch wenn für die Beratungstätigkeit Vor- und
Nacharbeiten notwendig wären, stellten diese Arbeiten nicht den Schwerpunkt
der Beratungstätigkeit dar. Gelegentliche Besprechungen am Wochenende und
Arbeitsvorbereitungen für die kommende Woche in Italien machten ein
Arbeitszimmer noch nicht notwendig und seien bei der Beurteilung des
Berufsbildes nicht wesentlich.
In dem gegen die BVE erhobenen Vorlageantrag (Bl. 50/98
E-Akt) wendet der Bw ein, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er neben
den Aufenthalten an seinen beiden Tätigkeitsmittelpunkten in dem bei Rom
gelegenen Foligno und dem bei Mailand gelegenen Graffignana an einer
größeren Anzahl von Tagen Zulieferer bzw. Abnehmer seines Mandanten
im Raum Nord- bzw. Mittelitalien besucht habe. Die bereisten Orte hätten
sich jeweils in einer Entfernung von mehr als 25 km von den
Tätigkeitsmittelpunkten befunden. Für diese Fahrten im Ausmaß
von 31 Tagen im Jahr 1997 und 40 Tagen im Jahr 1998 seien Tagesgelder
in Höhe von 17.298,00 S und 22.320,00 S zu
berücksichtigen.
Der Bw legte seinem
Vorlageantrag Aufstellungen dieser in den Jahren 1997 und 1998
durchgeführten Fahrten bei (Bl. 52 bis 54/98 E-Akt).
Nachdem das Finanzamt bei der
Veranlagung des Jahres 2000 den Kaufpreisunterschied u.a. für Italien als
Verpflegungsmehraufwand in Höhe der Differenz zwischen dem für Rom
bzw. Mailand geltenden Tagesgeld und dem Inlandstagesgeld berücksichtigt
hatte (Bl. 5/2000 E-Akt), beantragte der Bw mit Schreiben vom 6. Feber 2003
(Bl. 38/2000 E-Akt), diesen Aufwand auch für die Jahre 1997 und 1998
abzuziehen.
Für das Jahr 1999 wies der Bw in seiner
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von 1.560.639,00 S sowie eine italienische Quellensteuer in
Höhe von 764.561,00 S aus. Das Finanzamt ermittelte demgegenüber
die Einkünfte mit 2.007.816,00 S und setzte davon ausgehend in dem mit
27. Mai 2002 datierten Einkommensteuerbescheid 1999 die Einkommensteuer,
unter Anrechnung der italienischen Quellensteuer, mit 132.323,00 S,
fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
17. Juni 2002 (Bl. 33/99 E-Akt) wendet der Bw ein, das steuerpflichtige
Einkommen würde richtigerweise 1.723.316,00 S betragen. Da die in
Italien bezahlte Steuer über der fiktiven österreichischen Steuer
liege, hätte ein Nullbescheid ergehen müssen. Er beantrage daher, die
Einkommensteuer für 1999 mit Null festzusetzen und allenfalls den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen.
Am 14. Jänner 2003
erließ das Finanzamt einen gemäß
§ 293b BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999. Der Bescheid weist
ein steuerpflichtiges Einkommen von 1.694.517,00 S aus und setzt, unter
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und Anrechnung der
italienischen Quellensteuer, die Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit Null
fest.
Die in der Einkommensteuererklärung 2000 ausgewiesenen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit umfassen neben den aus der
Beratungstätigkeit für die Fa. K resultierenden Einkünften
auch jene aus der Beratungstätigkeit für die M-GmbH.
Als Betriebsausgaben machte der
Bw, wie bereits in den Vorjahren, u.a. Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung geltend. Das Finanzamt ordnete diese Beiträge in
Höhe von 315.265,00 S den aus Italien stammenden Einkünften zu
und gelangte so zu für die Anrechenbarkeit der italienischen Quellensteuer
von 172.065,00 S maßgeblichen ausländischen Einkünften von
163.539,00 S (Bl. 12/2000 E-Akt). Wie schon in den Vorjahren versagte das
Finanzamt den Ausgaben für das Arbeitszimmer die
Abzugsfähigkeit.
Mit Bescheid vom
27. November 2002 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung
2000 durch und setzte die Einkommensteuer mit 121.352,00 S fest. Die
italienische Quellensteuer kam mit einem Betrag von 50.249,93 S in
Anrechnung.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache des Bw beim Finanzamt am 11. Dezember 2002
wurde anhand der vom Bw vorgelegten Auszüge über die bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge festgestellt, dass von den insgesamt
geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen von 315.265,00 S ein
Teilbetrag von 59.277,00 S den inländischen Einkünften zuzuordnen
ist. Das Finanzamt erhöhte daher die aus Italien stammenden Einkünfte
um diesen Betrag und gelangte so zu für die Anrechenbarkeit der
Quellensteuer maßgebenden ausländischen Einkünften von
222.816,00 S.
Die italienischen
Einkünfte wurden konkret wie folgt ermittelt:
|
Roheinnahmen lt. Beilage zur
Einkommensteuererklärung:
|
493.204,00 S
|
-
Sozialversicherungsbeiträge (315.265 - 59.277):
|
-255.988,00 S
|
- Pauschale gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG:
|
-14.400,00 S
|
|
222.816,00 S
Das Finanzamt nahm mit
Bescheid vom 14. Jänner 2003 das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 2000 wieder auf und berücksichtigte im neuen
Einkommensteuerbescheid neben der zuvor erwähnten, geänderten
Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge Verpflegungsmehraufwendungen
für Italien, Deutschland und Hongkong aus dem Titel des
Kaufkraftunterschiedes in Höhe von insgesamt 6.435,00 S (Bl. 5/2000
E-Akt). Die Einkommensteuer 2000 wurde nunmehr mit 100.745,00 S
festgesetzt, die italienische Quellensteuer mit einem Betrag von
68.137,13 S angerechnet.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (Bl. 35/00
E-Akt) wendet sich zum einen gegen die Nichtanerkennung der Kosten für das
Arbeitszimmer. Die Nichtanerkennung sei schon in den Vorjahren ungerechtfertigt
gewesen. Im Jahr 2000 sei aber nicht einmal mehr das vom Finanzamt verwendete
Argument, dass der Bw für seine ausschließliche Tätigkeit im
Ausland kein Arbeitszimmer im Inland benötige, tragfähig. Er sei im
Jahr 2000 nur 36 Tage in Italien und 77 Tage in Deutschland
(einschließlich Reisen nach Hongkong), somit aber den weitaus
überwiegenden Teil des Jahres im Inland tätig gewesen, weshalb die
Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 21.585,00 S als
Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Die Berufung wendet sich zum
anderen gegen die Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf die
inländischen und die italienischen Einkünfte. Der Bw führt dazu
aus, dass die auf das österreichische Einkommen entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge richtigerweise 58.002,00 S betragen. Die
Anrechnung sei aber auf folgender Basis vorzunehmen:
|
Einnahmen aus der
Beratungstätigkeit in Italien
|
493.204,00 S
|
abzüglich auf diese
Einnahmen entfallende Sozialversicherungsbeiträge 2000
|
-23.963,00 S
|
|
469.241,00 S
Die
Sozialversicherungsbeiträge von 315.265,00 S würden zum weit
überwiegenden Teil die Jahre 1997 bis 1999 betreffen und daher nicht den
italienischen Einkünften aus dem Jahr 2000 zuzurechnen sein. Diese
Nachträge hätten sich nur durch die österreichische Praxis, dass
Sozialversicherungsbeiträge erst im dritt folgenden Jahr zu entrichten
sind, ergeben (da diese Vorgangsweise für Steuerpflichtige von Nachteil
sei, habe sich das BMfF entschlossen, eine Vorziehung dieser Zahlungen
anzuerkennen, allerdings erst im Jahr 2000, für den vorliegenden Fall somit
zu spät).
Mit Schreiben vom
9. November 2003 machte der Bw ergänzend geltend, dass er im Zuge
seiner im Jahr 2000 unternommenen Reisen nach Hongkong von dort aus auch zweimal
für jeweils 2 Tage nach Xixiang gereist sei, und zwar am 18., 19. Juli
2000 sowie zwei Wochen später anlässlich seiner 2. Honkong-Reise.
Für diese Reisen seien die im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten
Diäten in Höhe von 4.473,00 S zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998
Zu entscheiden ist, da der Bw
weitere Einwendungen gegen die BVE vom 5. Dezember 2001 nicht erhoben hat,
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 nur noch
darüber, ob dem Bw Tagesgelder für die im Raum Nord- und Mittelitalien
durchgeführten Fahrten zu Zulieferern und Abnehmern seines Auftraggebers
zustehen, sowie darüber, ob der Kaufpreisunterschied für Italien, wie
bereits für das Jahr 2000, als Verpflegungsmehraufwand zu
berücksichtigen ist.
Was die im Raum Nord- und
Mittelitalien unternommenen Fahrten betrifft, so geht aus den Ausführungen
im Vorlageantrag und den beigelegten Aufstellungen hervor, dass es sich -
mit Ausnahme der am 5. und 6. April 1998 unternommenen Reise - jeweils um
Tagesreisen handelte.
Es ist ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.1.2001, 95/14/0013),
dass einem Steuerpflichtigen dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Tagesgelder sind daher
nur im Zusammenhang mit einer Nächtigung als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. Doralt, RdW 2002/377).
Da nur die am 5./6. April 1998 unternommene Reise nach
Udine mit einer Nächtigung verbunden war, war nur für diese beiden
Tage das für die höchste Gebührenstufe in Italien geltende
Tagesgeld von jeweils 492,00 S, insgesamt somit 984,00 S, in Abzug zu
bringen.
Für die weiteren Fahrten
im Raum Nord- und Mittelitalien, die jeweils nur Tagesreisen waren, konnten die
beantragten Tagesgelder nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt
werden.
Wird im Rahmen einer
Auslandsreise ein Mittelpunkt der Tätigkeit im Ausland begründet, kann
auf Grund des Kaufkraftunterschiedes auch ohne Vorliegen einer Reise ein
beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen. Von einem derartigen
Kaufkraftunterschied ist nur hinsichtlich jener Länder auszugehen, für
welche Auslandsbeamte eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 16
Tz 88). Eine Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen, die
sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem Ausland ergeben,
kann dann durch Berücksichtigung der Differenz zwischen den
Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland erfolgen (z.B. VwGH
11.8.1993, 91/13/0150).
Das Finanzamt hat den
Kaufpreisunterschied für Italien bei der Veranlagung des Jahres 2000
berücksichtigt. Die Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
haben ergeben, dass den Auslandsbeamten auch für die Jahre 1997 und 1998
für Italien eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21
Gehaltsgesetz gebührt.
Es sind daher auch für die Jahre 1997 und 1998
für Italien Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Differenz
zwischen der für Rom und Mailand geltenden höchsten Gebührenstufe
von 558,00 S und dem Inlandstagessatz von 360,00 S zu
berücksichtigen.
Der Bw hat im Jahr 1997 insgesamt 219 Tage
(Bl. 21/1997 E-Akt) und im Jahr 1998 insgesamt 199 Tage
(Bl. 11/1998 E-Akt) in Italien zugebracht. Unter Abzug von jeweils
15 Tagen, für die für den Aufenthalt in Mailand bereits das volle
Tagesgeld abgezogen wurde, sowie weiterer 2 Tage für das Jahr 1998,
für das wie oben dargelegt das volle Tagesgeld für Italien
berücksichtigt wird, ist der Verpflegungsmehraufwand für 1997 und 1998
wie folgt zu berechnen:
Verpflegungsmehraufwand 1997:
|
Taggeld
Rom/Mailand
|
Taggeld
Österreich
|
Differenz
|
x
Tage
|
Verpflegungs-
mehraufwand
|
558,00 S
|
360,00 S
|
198,00 S
|
x
204
|
40.392,00 S
Verpflegungsmehraufwand 1998:
|
Taggeld
Rom/Mailand
|
Taggeld
Österreich
|
Differenz
|
x
Tage
|
Verpflegungs-
mehraufwand
|
558,00 S
|
360,00 S
|
198,00 S
|
x
182
|
36.036,00 S
Im Übrigen wird auf die BVE vom 5. Dezember 2001
sowie auf die zu diesen ergangene Begründung verwiesen. Zur Frage der
Abzugsfähigkeit der Ausgaben für das Arbeitszimmer wird auch auf die
Ausführungen unter Pkt. 3 (Entscheidung über die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000) verwiesen.
Der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 erhobenen Berufung war daher, sowohl aus
den in den BVE genannten Gründen und im dortigen Umfang, als auch auf Grund
der zusätzlichen Berücksichtigung von Tagesgeldern und des
Verpflegungsmehraufwandes, teilweise Folge zu geben.
2.
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
Der vom Bw bekämpfte
Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2002 wurde am 14. Jänner 2003
gemäß
§ 293b BAO berichtigt. Die Berufung vom 17. Juni
2002 gilt daher als gegen den ursprünglichen Bescheid in der berichtigten
Fassung gerichtet (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 188; VwGH 20.5.1987,
86/13/0088). In der Berufung beantragt der Bw, die Einkommensteuer auf Basis
eines steuerpflichtigen Einkommens von 1.723.316,00 S sowie unter
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der anrechenbaren
italienischen Quellensteuer mit Null festzusetzen. Der angefochtene Bescheid in
seiner berichtigten Fassung hat die Einkommensteuer auf Basis eines
steuerpflichtigen Einkommens von 1.694.517,00 S sowie unter
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und Anrechnung der
italienischen Quellensteuer mit Null festgesetzt, weshalb sich die Berufung als
unbegründet erweist.
3.
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
3.1 Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
lit. d EStG 1988 in der Fassung des StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Das in Rede stehende Arbeitszimmer ist unstrittig im
Wohnungsverband gelegen.
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben)
für dieses Arbeitszimmer hängt sohin davon ab, ob das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet.
Die Abzugsfähigkeit ist
nicht gegeben, wenn die betriebliche/berufliche Tätigkeit
schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
wird (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer Band III B,
§ 20 Tz 6.1).
Auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes kann zur
Tätigkeit des Bw Folgendes festgestellt werden:
Der Bw war im Streitzeitraum
bis etwa Ende Feber 2000 für einen Auftraggeber, die Fa. K in Italien
(Foligno und Graffignana), tätig. Er übte seine
Beratungstätigkeit ausschließlich in den Räumen des
Auftraggebers in Foligno bzw. in dessen Zweigniederlassung in
Mailand/Graffignana aus. Foligno, wo der Bw ein Büro hatte, stellte den
Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar (Niederschrift vor der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
23. Juli 2001). Der Bw flog jeweils Anfang der Woche nach Rom, wo er
während der Woche in einer Pension wohnte, und kehrte jeweils am Freitag
wieder nach Österreich zurück. Im Rahmen seines Auftrages unternahm
der Bw auch Reisen in andere europäische Länder.
Damit zeigt sich ein
Berufsbild, für das die Tätigkeit vor Ort, also in den
Betriebsräumlichkeiten des jeweiligen Auftraggebers, typisch ist. Der Bw
führte seine Beratungstätigkeit erkennbar jedenfalls
schwerpunktmäßig im jeweiligen Unternehmen aus. Für diese
Tätigkeit konnte daher das Arbeitzimmer des Bw nicht
Tätigkeitsmittelpunkt sein. Auch wenn der Bw an den Wochenenden Vor- und
Nacharbeiten im Arbeitszimmer durchgeführt hat, so stellten diese Arbeiten
nicht den Mittelpunkt seiner Beratungstätigkeit dar.
Wenn der Bw in der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 einwendet, für
dieses Jahr sei, da er den weitaus überwiegenden Teil des Jahres im Inland
tätig gewesen sei, das vom Finanzamt verwendete Argument, dass der Bw
für seine ausschließliche Tätigkeit im Ausland kein
Arbeitszimmer im Inland benötige, nicht tragfähig, so missversteht er
die Aussagen in der für die Jahre 1997 und 1998 ergangenen BVE. Die BVE hat
nämlich hinsichtlich der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer keineswegs darauf abgestellt, ob der Bw
im In- oder Ausland tätig wird. Die Verweigerung der Abzugsfähigkeit
dieser Aufwendungen stützt sich vielmehr ebenfalls auf die Feststellung,
dass der Bw seine Tätigkeit als Unternehmensberater typischerweise nicht in
einem Arbeitszimmer, sondern im jeweiligen Unternehmen ausübt. Der Bw hat
dieser Feststellung auch nichts Konkretes entgegengesetzt.
Kein anderes Bild von der
Tätigkeit des Bw als jenes im Zusammenhang mit dem von der Fa. K
übernommenen Auftrag bietet sich hinsichtlich jener Beratungsleistung, die
der Bw im Jahr 2000 im Auftrag der M-GmbH erbracht hat.
Der Bw entfaltete nämlich
seine Tätigkeit als Unternehmensberater auch im Rahmen dieses Auftrags in
den Räumlichkeiten des beratenen Unternehmens. Dem für das Jahr 2000
vorgelegten Reisekostennachweis (Bl. 10 bis 21/2000 E-Akt) ist zu entnehmen,
dass der Bw in den Monaten Juni, Juli, August bis Mitte September die
Arbeitstage bei der Fa. G in Deutschland und Hongkong zugebracht hat, somit
seiner Beratungstätigkeit ebenfalls in den Betriebsräumlichkeiten des
beratenen Unternehmens nachgegangen ist. Die Tätigkeit des Bw hat Anfang
Juni mit einer Besprechung begonnen; die weiteren Arbeitstage dienten, wie auf
dem Reisekostennachweis jeweils vermerkt ist, der Beratung und teilweise der
Analyse und Besprechung; am 15. September 2000 endete die Beratung mit
einer Abschlussbesprechung.
Damit kann auch für das
Jahr 2000, wie schon für die Vorjahre, die Feststellung getroffen werden,
dass der Bw seine Aufträge jedenfalls schwerpunktmäßig vor Ort,
in den Betriebsräumlichkeiten des jeweils beratenen Unternehmens
ausgeübt hat, und dass daher das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt seiner
Beratungstätigkeit sein konnte.
Dass sich der Bw den
überwiegenden Teil des Jahres 2000 in Österreich aufgehalten hat,
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Bw hat nach dem mit Mitte
September 2000 erfolgten Abschluss der Unternehmensberatung für die
Fa. G im Jahr 2000 einen weiteren Auftrag nicht ausgeführt. Dies
bestätigt auch ein Schreiben vom 19. September 2001 (Bl. 2/01 E-Akt),
wo im Zusammenhang mit der beantragten Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen ausgeführt wird, dass der Bw seit über
einem Jahr ohne Beschäftigung sei. Dieser Umstand hat aber ebenso keinen
Einfluss auf die Beurteilung, dass der Bw seine Beratungstätigkeit
schwerpunktmäßig in den Betriebsräumlichkeiten seiner
Auftraggeber ausgeübt hat, wie der Umstand, dass zwischen der Beendigung
der Beratungstätigkeit für die Fa. K und Beginn der
Beratungstätigkeit für die Fa. G rd. 3 Monate ohne
Beratungsauftrag vergangen sind.
Aus den dargelegten
Gründen war auch den für das Jahr 2000 beantragten Aufwendungen
für das Arbeitszimmer die Abzugsfähigkeit zu versagen.
3.2. Einkünfte aus der in
Italien ausgeübten Beratungstätigkeit / Anrechenbarkeit der
italienischen Quellensteuer
Art. 23 Abs. 3
lit. a DBA-Italien verpflichtet Österreich zur Anrechnung
italienischer Quellensteuer. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der
auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden,
entfällt.
Strittig ist, inwieweit zur
Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages bestimmte, vom Bw im Jahr 2000
geleistete Ausgaben, konkret die im Jahr 2000 entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 315.265,00 S, von den in
diesem Jahr in Italien erzielten Einnahmen in Abzug zu bringen
sind.
Art. 23 Abs. 3
DBA-Italien stellt bei der Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages auf
die ausländischen Einkünfte ab. Zur Ermittlung der italienischen
Einkünfte sind die in Italien bezogenen Einnahmen um mit diesen Einnahmen
zusammenhängende Ausgaben zu kürzen.
Den Berufungsausführungen ist zu entnehmen, dass die
im Jahr 2000 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nur zum Teil,
nämlich mit 58.001,58 S, mit den in Österreich bezogenen
Einnahmen des Bw zusammenhängen. Hinsichtlich der restlichen
Sozialversicherungsbeiträge stellt der Bw einen Zusammenhang mit seinen aus
Italien bezogenen Einkünften nicht in Abrede. Der Bw vermeint lediglich,
von den zur Gänze im Jahr 2000 entrichteten
Sozialversicherungsbeiträgen sei - zur Ermittlung der aus Italien
bezogenen Einkünfte - jener Teil nicht heranzuziehen, der auf
Nachzahlungen für die Jahre 1997 bis 1999 entfällt.
Der Bw ermittelte seine Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG nach
Maßgabe des Zu- bzw. Abflusses. Ausgaben und so auch die
gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge sind folglich im
Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben abzuziehen. Die im Jahr 2000
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind daher auch in diesem Jahr als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der sachliche Zusammenhang mit
den in Italien erzielten Einkünften ist auch für die auf die Jahre
1997 bis 1999 entfallenden Beitragsnachzahlungen gegeben, da der Bw auch in
diesen Jahren ausschließlich Einnahmen von der Fa. K in Italien
bezogen hat. Damit können die im Jahr 2000 bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme des auf die in Österreich
bezogenen Einkünfte entfallenden Teiles von 58.001,58 S, auch nur im
Rahmen der aus Italien bezogenen Einkünfte in Abzug gebracht werden. Da der
Abfluss im Jahr 2000 erfolgt ist, können diese Zahlungen auch nur im Jahr
2000 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Mit der Anwendung eines
Anrechnungshöchstbetrages begrenzt der Wohnsitzstaat die Anrechnung der
ausländischen Steuer mit dem Betrag, der für die ausländischen
Einkünfte im Inland angefallen wäre (Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar Bd. I, § 1 Tz 52). Bei der Berechnung der Steuer, die
im Inland für die im Jahr 2000 vom Bw bezogenen ausländischen
Einkünfte angefallen wäre, wären aber, der vom Bw angewandten
Gewinnermittlungsart entsprechend, auch die für die Jahre 1997 bis 1999
geleisteten Beitragsnachzahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt
worden.
Das Berufungsbegehren, die
Sozialversicherungsbeitragsnachzahlungen für die Jahre 1997 bis 1999
außer Acht zu lassen und nur Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von 23.963,13 S von den in Italien bezogenen Einkünften abzuziehen,
hätte überdies zur Folge, dass diese Beitragsnachzahlungen, zumal sie
auch nicht mit den in Österreich bezogenen Einkünften
zusammenhängen, überhaupt unberücksichtigt blieben, was eine
höhere Einkommsteuerbelastung auslösen und sich damit zum Nachteil des
Bw auswirken würde.
Für die Ermittlung der aus
Italien bezogenen Einkünfte sind daher die im Jahr 2000 bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge, den Angaben in der Berufung folgend, mit
257.263,42 S (315.265,00 - 58.001,58) anzusetzen.
Bemerkt wird, dass auch der
Pauschalbetrag für Familienheimfahrten gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG die aus Italien bezogen Einkünfte
betrifft und daher, wie bereits im angefochtenen Bescheid, bei Ermittlung dieser
Einkünfte zu berücksichtigen ist.
Zum weiteren Begehren, Tagesgelder für einen insgesamt
4-tägigen Aufenthalt in Xixiang zu berücksichtigen, wird Folgendes
festgestellt:
Aus dem für das Jahr 2000 vorgelegten
Reisekostennachweis geht hervor, dass der Bw von 16. Juli 2000 bis
21. Juli 2000 sowie von 30. Juli 2000 bis 4. August 2000 im
Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die Fa. G Reisen nach
Hongkong unternommen hat. Das Finanzamt hat für diese insgesamt
12 Tage folgende Tagesgelder berücksichtigt:
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Tagesgelder zu je 639,00 S
für die ersten 5 Tage:
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3.195,00 S
|
Ausgleich des
Kaufkraftunterschiedes für die restlichen 7 Tage (je 639,00 -
360,00):
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1.953,00 S
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Insgesamt:
|
5.148,00 S
Den Ausführungen im
Schreiben vom 9. November 2003 zufolge waren die Aufenthalte in Hongkong
unterbrochen von einem jeweils 2-tägigen Aufenthalt in Xixiang. Der Bw hat
sich daher in der Zeit von 16. bis 21. Juli 2000 und vom 30. Juli
bis 4. August 2000 jeweils 4 Tage , insgesamt somit 8 Tage, in
Hongkong, und jeweils 2 Tage, insgesamt somit 4 Tage, in Xixiang
aufgehalten.
Für die zu berücksichtigenden Tagesgelder folgt
daraus:
Der jeweils 4-tägige Aufenthalt in Hongkong hat, da
bei einem bloß zweimaligen, jeweils nur 4 Tage dauernden Einsatz an
einem bestimmten Ort noch nicht von einem regelmäßig wiederkehrenden
Tätigwerden ausgegangen werden kann, keinen weiteren
Tätigkeitsmittelpunkt begründet. Für diese insgesamt 8 Tage
stehen daher Tagesgelder in Höhe des in der Reisegebührenvorschrift
der Bundesbediensteten für Hongkong vorgesehenen Höchstsatzes von
639,00 S zu.
Xixiang befindet sich in China. Das Tagesgeld in der
höchsten Gebührenstufe beträgt für China
483,00 S.
Für den Aufenthalt in Hongkong und Xixiang werden
daher zusammengefasst folgende Tagesgelder berücksichtigt:
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Tagesgelder zu je 639,00 S
für 8 Tage Hongkong:
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5.112,00 S
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Tagesgelder zu je 483,00 S
für 4 Tage Xixiang:
|
1.932,00 S
|
Insgesamt:
|
7.044,00 S
Anstelle der bisher
berücksichtigten Diäten für Hongkong in Höhe von insgesamt
5.148,00 S werden daher Diäten für Hongkong und Xixiang von
insgesamt 7.044,00 S in Abzug gebracht.
4.
Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
4.1. Ermittlung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr
1997:
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BVE:
|
2.187.157,00 S
|
-
Verpflegungsmehraufwand:
|
-
40.392,00 S
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE:
|
2.146.765,00 S
4.2. Ermittlung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr
1998:
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BVE:
|
2.031.685,00 S
|
-
Tagesgelder Udine:
|
-984,00 S
|
-
Verpflegungsmehraufwand:
|
-
36.036,00 S
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE:
|
1.994.665,00 S
4.3. Ermittlung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr
2000:
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Italienische
Einkünfte lt. Bescheid:
|
222.816,00 S
|
-
Sozialversicherungsbeiträge Inland lt. Bescheid:
|
-
59.277,00 S
|
+
Sozialversicherungsbeiträge Inland lt. Berufung:
|
+
58.001,58 S
|
Italienische
Einkünfte lt. BE:
|
221.540,58 S
|
Einkünfte
M-GmbH lt. Bescheid:
|
329.890,00 S
|
+
Sozialversicherungsbeiträge Inland lt. Bescheid:
|
+
59.277,00 S
|
-
Sozialversicherungsbeiträge Inland lt. Berufung:
|
-
58.001,58 S
|
+
Tagesgelder Hongkong lt. Bescheid:
|
+
5.148,00 S
|
-
Tagesgelder Hongkong lt. BE:
|
-7.044,00 S
|
Einkünfte
M-GmbH lt. BE:
|
329.269,42 S
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit 2000 lt. BE:
|
|
Einkünfte
Italien:
|
221.540,58 S
|
Einkünfte
M-GmbH::
|
329.269,42 S
|
|
550.810,00 S
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
ArbeitszimmerUnternehmensberaterVerpflegungsmehraufwandAuslandsreiseMittelpunkt der TätigkeitKaufkraftunterschiedKaufkraftausgleichszulage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-W/03
- Stammnummer
- 14817
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF