Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4732-W/02
Reisekosten eines ÖBB-Bediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4732-W/02vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in S und in €) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen. In seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
beantragte der Bw, unter dem Titel Werbungskosten, Tagesdiäten im
Zusammenhang mit seinen beruflichen Reisen in Höhe von 25.285,90 S
(1.837,60 €).
Im Zuge der Veranlagung wurden
die beantragten Diäten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Eine
Reise im Sinne des § 16 EStG liegt dann vor, wenn nach
einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten kein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn einzelne
Orte (Streckenabschnitte im Lohnzahlungszeitraum wiederholt angefahren werden
und somit nach typisierender Betrachtungsweise einen Tätigkeitsmittelpunkt
begründen."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 1. August 2002 Berufung, beantragte die
Berücksichtigung der Werbungskosten in voller Höhe und führte
weiters aus, dass er in der Bauaufsicht und nicht im Fahrbetrieb der ÖBB
tätig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. September 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
führte hierzu aus:
"Zu
den Werbungskosten gem. § 16 EStG zählen grundsätzlich auch
Verpflegungsmehrkosten im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen.
Steuerlich anzuerkennende Mehrkosten liegen laut ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nur solange vor, als kein neuer
Tätigkeitsmittelpunkt begründet wird. Kommt es aufgrund der
regelmäßigen Bereisung mehrerer Orte im Rahmen eines
Streckenabschnittes (hier Amstetten- Waidhofen,
Pöchlarn-Krummnußbaum, Bezirk St.Pölten) dazu, dass die
günstigsten Verpflegsmöglichkeiten bekannt sind, ist von der Vermutung
auszugehen, dass von dieser Möglichkeit im Rahmen der Reise Gebrauch
gemacht wird. Bei Vorliegen eines neuen Tätigkeitsmittelpunktes entstehen
üblicherweise auswärtige Verpflegungskosten, jedenfalls aber keine
Verpflegs m e h r kosten. Die berufsbedingte Notwendigkeit einer
auswärtigen Verpflegung trifft einen Großteil der arbeitenden
Menschen. Derartige Aufwendungen sind jedoch gemäß
§ 20
EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Diäten für Reisen
außerhalb des langjährigen Bereisungsgebietes wurden € 488,58
als Werbungskosten angesetzt."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II Instanz
ein und weiß nochmals darauf hin, dass er nicht im Fahrdienst tätig
sei und sein Arbeitsbereich sehr weitläufig sei.
Mit Bericht vom 19. Dezember 2002 legte das Finanzamt
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996,
93/13/0013, und 20.11.1996, 96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten
5 Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2001 ist ersichtlich, dass sich die
Tätigkeit des Bw auf die Bezirke Amstetten, Waidhofen an der Ybbs,
Scheibbs, Lilienfeld, St. Pölten, und Melk erstreckt. Diese Bezirke,
in denen der Bw hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das
Einatzgebiet des Bw dar. Aus verwaltungsökonomischen Gründen
verzichtet die Behörde auf die Überprüfung der
Reisekostenabrechnung für das Vorjahr und gewährt für eine
"Anfangsphase" von 5 Tagen für dieses Einsatzgebiet die Diäten.
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Diäten
|
2. Jänner
2001
|
Pottenbrunn
|
St. Pölten
|
S
|
136,7
|
16. Jänner
2001
|
Pöchlarn
|
Melk
|
S
|
115,3
|
17. Jänner
2001
|
Wagram
|
Amstetten
|
S
|
115,3
|
18. Jänner
2001
|
Krummnußbaum
|
Melk
|
S
|
115,3
|
19. Jänner
2001
|
Blindenmarkt
|
Melk
|
S
|
136,7
|
Summe
|
|
|
S
|
619,3
|
€
|
45,01
Die beantragten Diäten
für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des Einsatzgebietes
bereist wurden, werden gewährt. Es sind dies die beantragten Diäten
für folgende Tage:
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Diäten
|
5. Februar 2001
|
Oberland
|
Steyr-Land
|
S
|
115,3
|
1. März
2001
|
Bergen
|
Gmünd
|
S
|
196,7
|
23. März
2001
|
Oberland
|
Steyr-Land
|
S
|
136,7
|
29. März
2001
|
Oberland
|
Steyr-Land
|
S
|
115,3
|
26. April 2001
|
Kastenreith
|
Steyr Land
|
S
|
115,3
|
25. September
2001
|
Linz
|
Linz
|
|
115,3
|
23. Oktober 2001
|
Oberland
|
Steyr-Land
|
S
|
115,3
|
Summe
|
|
|
S
|
909,9
|
€
|
66,13
Die
insgesamt anerkannten Diäten betragen somit:
|
Gewährte Diäten im
Einsatzgebiet
|
S
|
619,3
|
€
|
45,01
|
Gewährte Diäten
außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
909,9
|
€
|
66,13
|
gewährte
Diäten für das Jahr 2001
|
S
|
1.529,2
|
€
|
111,14
Der
unabhängige Finanzsenat gibt dem Bw im vorliegenden Fall zwar in der
berufungsgegenständlichen Sache selbst teilweise Recht, die Berufung wird
jedoch als unbegründet abgewiesen, da die tatsächlichen Werbungskosten
das einem jeden aktiven Arbeitnehmer zustehenden Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
1.800 S nicht überschreiten.
Der Bescheid wird aufgrund der Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates abgeändert.
Wien,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4732-W/02
- Stammnummer
- 9012
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF