… 32 bis 35 StGB sinngemäß. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Bw. seit mehreren Jahren an einem schweren Herzleiden laboriert und ihm deshalb…
…negativen Erfolges nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten Die R-G-KEG würde nach den zitierten Bestimmungen des VbVG für die Handlungen des Beschuldigten haften. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die Schadensgutmachung berücksichtigt, als erschwerend hingegen der lange…
…dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, und hat dadurch "vorsätzlich und wissentlich" die im Schuldspruch angeführten Umsatzsteuerverkürzungen bewirkt. Bei der Strafbemessung innerhalb eines Rahmens bis zu € 97.781,70 wertete der Erstsenat als mildernd ein Geständnis sowie die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, als erschwerend einen langen…
…€ 76.272,36. Dabei ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; ebenso sind auch die persönlichen Verhältnisse und die…
…um eine geringere Strafe; er habe auch das "ganze" Geld für die Zigaretten "verloren". Ihm bleibe sowieso nichts anderes übrig als die Geldstrafe im Gefängnis abzusitzen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da der Bw. nur den Ausspruch…
…im Wesentlichen zu Grunde, dass der mit seiner Tätigkeit als Transportunternehmer seit 1994 beim Finanzamt Wels steuerlich erfasste Transportunternehmer, nachdem er bereits - mittels zwischenzeitig für die Strafbemessung getilgtem - Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. März 1998 wegen vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter…
…der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03). Zur angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen: Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die…
…Zigaretten erzählt, worauf dieser in ein voraus fahrendes Fahrzeug umstieg. Dieser Sachverhalt ist durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere durch das Geständnis des Bw. erwiesen und wird in der verfahrensgegenständlichen Berufung auch nicht bekämpft. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da der Bw. nur…
…im Umfang von ca. € 300,00 aufzukommen. Er ersuche um Bemessung der Strafhöhe nach seinen persönlichen Verhältnissen und um "Aussetzung der Einbringung bis zur endgültigen Erledigung des Aktes". Zur Entscheidung wurde erwogen: Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da der Bw…
…der Höhe von 3.000,00 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige Geständnis, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, sowie die in der Zwischenzeit erfolgte Schadensgutmachung…
…bei weitem. Sie ersuche daher um "Herabsetzung der Strafe". Gleichzeitig ersuche sie um "Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung der Berufung". Über die Entscheidung wurde erwogen: Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da die Bw. nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft…
…Erklärungen eingereicht habe, wäre es durchaus bewusst gewesen, dass auch diese Vorgangsweise zu einer Abgabenverkürzung führe und wollte er letztlich eine solche auch herbeiführen. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als erschwerend einen langen Deliktszeitraum, die einschlägigen Vorstrafen sowie den äußerst raschen Rückfall, als mildernd…
…einzustellen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Finanzstrafverfahren diesbezüglich bei Vorliegen entsprechender Wiederaufnahmsgründe natürlich einer Wiederaufnahme im Sinne des § FinStrG zugänglich wäre. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: durch die Strafverfügung vom 16. April 2009)…
…in Abrede gestellt. Im Rahmen ihrer Strafberufung hat die Beschuldigte dahingehend argumentiert, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat ihre persönliche finanzielle Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, zumal sie (als Reinigungskraft) lediglich € 700,00 bis € 900,00 monatlich verdiene, für ihren einkommenslosen…
…Finanzstrafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG pauschal mit 200,00 € bemessen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf im Zuge der Außenprüfung getroffene Feststellungen sowie eine Überprüfung des Abgabenkontos. Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend den…
…im Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses um- und beschriebenen Taten vom Bw. begangen wurden, sodass bei der zu überprüfenden und gegebenenfalls neu vorzunehmenden Strafbemessung grundsätzlich von den in der Tatdarstellung genannten Umständen und auch von den betreffenden Verkürzungsbeträgen auszugehen ist (vgl. VwGH vom 29. Juni 1999…
…der nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben ist jedoch ein zu beachtender mildernder Umstand bei der Strafbemessung (siehe unten). Nach den genannten Abgabenvorschriften sind die Lohnabgaben für Juli 2007 in Höhe von € 92,01 (L) und € 288,13 (DB) am 16. August 2007 fällig…
…diesbezügliche Berufungsvorentscheidung nach erfolgter Betriebsprüfung zu ABNr. 101045/03).] Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd das abgelegte Geständnis, als erschwerend die Vorstrafe und ein Zusammentreffen gleichartiger strafbarer Handlungen über einen längeren Zeitraum. Bei Ausmessung der Geldstrafe sei auch die nicht zu bezweifelnde geringe…
…verhängt wurde. Überdies wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat nunmehr bei gegebener Rückfallsqualifikation im Sinne des § 41 FinStrG als erschwerend den langen Tatzeitraum und die drei…
…In rechtlicher Hinsicht habe der Bw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit des Bw., die vollständige Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen den langen…