Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0014-F/04
Strafbemessung für gewerbsmäßig hinterzogene Umsatzsteuervorauszahlungen einer Textilhändlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-F/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und KammR Ignaz Hiller als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen F, vertreten durch die
Lenz, Bereuter, Gehrer Buchprüfungs- & SteuerberatungsgmbH,
Kirchstraße 6, 6971 Hard, wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a iVm § 38 Abs.1 lit.a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51
Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom 15. November
2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als
Organ des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
1. Oktober 2004, StrNr. 2004/00244-001, nach der am 22. März 2005 in
Anwesenheit der Beschuldigten und des Amtsbeauftragten Mag. Norbert Wanker sowie
des Schriftführers FOI Martin Eberl durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 2004, StrNr.
2004/00244-001, ist F wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen
nach §§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig
gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen
ihres Einzelunternehmens einerseits im Zeitraum von Oktober 2002 bis April 2004
vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend
die Voranmeldungszeiträume August, Oktober, November, Dezember 2002,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 2003, Jänner und Februar 2004 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 28.144,85
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat, und andererseits im Zeitraum 2002 bis 2004 (zumindest bedingt)
vorsätzlich - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen - ihre abgabenrechtliche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass sie
Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002
bei der Abgabenbehörde nicht eingereicht hat.
Aus diesem Grunde wurde
über F durch den Erstsenat nach den Strafsätzen der §§ 33
Abs.5, 38 Abs.1 lit.a FinStrG, 51 Abs.2 FinStrG (gemeint offenbar: §§
33 Abs.5 und 38 Abs.1 lit.a FinStrG) iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt.
Überdies wurde der
Beschuldigten gemäß
§ 185 (ergänze: Abs.1 lit.a) FinStrG
die Bezahlung von pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 363,--
auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt im
Wesentlichen zugrunde, dass die ab Mai 1985 selbständig tätige (siehe
Finanzstrafakt Bl. 9) F im strafrelevanten Zeitraum als Textilhändlerin
unter der Firma M in D ein Einzelunternehmen betrieben hat und in diesem
Zusammenhang zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. - im
Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung dieser Zahllasten - zur
Einreichung entsprechender Voranmeldungen bis zum Ablauf der
diesbezüglichen Fälligkeitstage und zur Abgabe von
Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen ist. Diesen Pflichten hat
aber die Beschuldigte offenkundig nicht entsprochen und für die
Veranlagungsjahre 2000, 2001 und 2002 trotz dem Andrängen des Finanzamtes
(Finanzstrafakt Bl. 153) vorsätzlich keine Einkommensteuererklärungen
eingereicht und ebenso wissentlich für die genannten Monate bis
einschließlich Dezember 2003 keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
sowie zumindest bedingt vorsätzlich keine Voranmeldungen eingereicht.
Betreffend die Monate Jänner und Februar 2004 hatte F vorsätzlich
verspätet elektronische Voranmeldungen eingereicht, aber ebenfalls
wissentlich die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum Ablauf der
Fälligkeitstage entrichtet.
Laut den Angaben der F hat ihr
Steuerberater ab Mai 2002 seine Tätigkeit mangels Bezahlung seiner
Honorarnoten eingestellt, weshalb sie selbst die Erstellung der Voranmeldungen
betreffend ab einschließlich Mai 2002 übernommen hat (vgl. die damit
korrespondierenden Feststellungen des Prüfers, Finanzstrafakt Bl. 69).
Dabei hat sie vorerst ihren abgabenrechtlichen Pflichten für die Monate
Mai, Juni, Juli und September 2002 noch entsprochen, in der Folge aber -
offenbar veranlasst durch eine drückende Finanznot - sich
entschlossen, die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mehr ans Finanzamt zu
bezahlen, sondern die vereinnahmten Umsatzsteuern vielmehr zur Begleichung von
privaten und betrieblichen Rechnungen zu verwenden, und dazu auch die Erstellung
der Voranmeldungen selbst eingestellt (Finanzstrafakt Bl. 209 ff).
Hinweise darauf, dass F
allenfalls auf Dauer die von ihr geschuldeten Umsatzsteuern gegenüber dem
Fiskus verheimlichen wollte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, zumal F die
diesbezüglichen Belege aufbewahrte und offenbar bereitwillig dem im Mai
2005 einschreitenden Betriebsprüfer samt entsprechenden elektronischen
Aufzeichnungen zur Verfügung stellte.
Der Erstsenat qualifizierte das
Fehlverhalten der Beschuldigten daher als gewerbliche Hinterziehungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§§ 33 Abs.2 lit.a und 38
Abs.1 lit.a FinStrG sowie - bezüglich der vorsätzlich nicht
eingereichten Einkommensteuererklärungen - als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG und verhängte
die obgenannten Sanktionen, wobei er bei der Strafausmessung als mildernd die
geständige Verantwortung der Beschuldigten, ihre finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, ihre "persönliche, wirtschaftliche und finanzielle
Situation" (offenbar der Umstand der drückenden Schulden, welcher
eine Bezahlung des Steuerberaters verhinderte bzw. F zur anderweitigen, auch
privaten Verwendung der Umsatzsteuern und zur Erzwingung eines Kredites vom
Abgabengläubiger verleitet), die misslungenen Selbstanzeigen (hinsichtlich
der Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2004), als erschwerend
den längeren Begehungszeitraum bewertete.
Innerhalb offener Frist hat die
Beschuldigte gegen das Erkenntnis des Erstsenates Berufung erhoben, wobei sie
sich ausdrücklich lediglich gegen die Höhe der verhängten
Geldstrafe wendete. Wie sie dem Betriebsprüfer sämtliche Unterlagen
zur Berechnung und Festsetzung der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen
zur Verfügung gestellt habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr Handeln
eine Selbstanzeige darstelle, was aber mangels der Möglichkeit einer
Entrichtung keine strafaufhebende Wirkung erzielt habe. Im Übrigen sei die
Geldstrafe in Anbetracht der Tatsache, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Situation in die Straffälligkeit gerutscht sei und an der Aufklärung
umfassend mitgewirkt habe, zu hoch ausgefallen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel der Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe
VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur
angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der F in Anbetracht des erforderlichen Heranziehung der Rechtslage zum Zeitpunkt
der Finanzstraftaten gemäß
§ 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden
Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) der Berufungswerberin von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass die
Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge (hier € 28.144,85) geahndet.
Im Falle einer wie im
gegenständlichen Fall gewerbsmäßigen Begehungsweise erhöht
sich der vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen auf das Dreifache dieses
strafbestimmenden Wertbetrages.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit €
84.434,55. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der
Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund €
42.000,-- zu verhängen gewesen. Zu bedenken ist, dass mit den Verfehlungen
nur ein vorübergehender Abgabenkredit erzwungen werden sollte, eine
angestrebte dauernde Abgabenvermeidung im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG
nicht vorgeworfen worden ist, sohin als ein deutlicher Abschlag vorzunehmen ist,
weshalb sich als Ausgangsbasis ein Betrag von etwa € 30.000,--
ergibt.
Als mildernd sind nun -
wie bereits vom Erstsenat zutreffend festgestellt - zu
berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von F, ihre
finanzielle Zwangslage, welche sie offenkundig auch zu ihrem deliktischen
Verhalten verleitet hat, ihr geständige Verantwortung, ihre Mitwirkung an
der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form einer Übergabe
ihrer diesbezüglichen Unterlagen während der genannten
Betriebsprüfung und der verspäteten Einreichung der Voranmeldungen
für Jänner und Februar 2004.
Als erschwerend sind zu
berücksichtigen aber die Vielzahl der deliktischen Angriffe (nämlich
insgesamt 18 !) über längeren Zeitraum hinweg und die
Deliktskonkurrenz in Form der Tatsache, dass F neben den Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung auch Finanzvergehen in Form von
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten
hat, welche für sich gemäß
§ 21 Abs.2 FinStrG, erster Satz,
infolge ihrer im Vergleich zur Strafdrohung wegen Abgabenhinterziehung
geringeren Strafhöhe keinen Beitrag zum Strafrahmen leisten und deshalb als
eigener erschwerender Umstand bei der konkreten Strafausmessung zu bedenken
sind.
Die Beschuldigte hat gleichsam
in den Monaten vor der Betriebsprüfung im Mai 2004 als Unternehmerin so
gewirtschaftet, als ob es keine abgabenrechtlichen Pflichten, keine
Abgabenschulden gegenüber der Republik Österreich und keine
Abgabenbehörden gäbe. Ein derartiges Verhalten verlangt aus
generalpräventiven Gründen eine strenge Beurteilung und darf nicht
ohne eine für den Täter wirtschaftlich empfindliche Sanktion
verbleiben. Im gegenteiligen Fall wären andere potenzielle
Finanzstraftäter in der Situation der Berufungswerberin bei Bekanntwerden
der Entscheidung dazu verleitet, ebenfalls derartige Finanzvergehen zu begehen,
in der Meinung, keine adäquate Strafe befürchten zu müssen.
Bei Abwägen dieser Aspekte
kann die gegenständliche Strafdrohung auf ungefähr 25 % abgemildert
werden, also auf ungefähr € 21.000,-- an Geldstrafe.
Die äußerst
schlechte Finanzlage der Beschuldigten ermöglicht sogar noch einen Abschlag
von weiteren 10 % vom Strafrahmen, sodass sich in der Gesamtschau eine Sanktion
von 15 %, sohin € 12.665,18, gerundet € 12.000,--, das sind lediglich
14,22 % (!) des angedrohten Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen
erweist.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
anzumerken ist, dass nach der Spruchpraxis für die ersten € 7.000,--
bzw. € 8.000,-- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
vorgeschrieben zu werden pflegt und dabei überdies der Aspekt der
schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
So gesehen, wäre an sich
sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen,
weshalb sich die Verhängung einer dreiwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe
jedenfalls als gerechtfertigt erweist.
Auch die Verfahrenskosten wurden vom Erstsenat entsprechend
der Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG zutreffend
ausgemessen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
22. März 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TextilhändlerinGewerbsmäßigkeitAbgabenhinterziehunggewerbsmäßige AbgabenhinterziehungStrafbemessungGeldstrafeGeneralpräventionUmsatzsteuervorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-F/04
- Stammnummer
- 22104
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF