Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0089-W/03
Strafbemessung als Gegenstand des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0089-W/03vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. bekämpft nur den Ausspruch über die Strafe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher nur die Frage der Strafbemessung nach § 23 FinstrG (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0084).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, am
18. August 2003 in der Finanzstrafsache gegen die Bw.wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes
in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG über die Berufung der
Beschuldigten vom 20. Mai 2003 gegen das Erkenntnis vom 24. April 2003 des
Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Harald Vollmer, zu Recht
erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch
über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die
Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG
verhängte Geldstrafe wird in der Höhe von € 1.000,00 und die
für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß
§ 20 FinstrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen
neu festgesetzt. Die gemäß
§ 185 FinStrG
ausgesprochenen Kosten des Strafverfahrens werden in der Höhe von
€ 100,00 neu festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. April
2003, SN XY, hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Bw. nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil sie am 26. Jänner 2003
anläßlich ihrer Einreise über das Zollamt Nickelsdorf
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 20.000 Stück
Zigaretten der Marke Memphis Classic vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht hat.
Aus diesem Grund wurde über
sie gemäß
§ 35 Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
ausgesprochen. Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4 und 44
Abs. 3 FinStrG wurde auf Verfall der tatgegenständlichen 100 Stangen
Zigaretten erkannt. Gemäß
§ 23 Abs. 4 und Abs. 5 FinStrG
wurde die am 26. Jänner 2003 von 17.30 Uhr bis 22.30 Uhr in Verwahrung
verbrachte Zeit auf die Geldstrafe mit € 21,00 angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung "der Höhe nach" der Beschuldigten vom 20.
Mai 2003, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Die Bw. sei
Angestellte und habe ein monatliches Einkommen von € 1.010,39. Sie sei
zahlungswillig, habe jedoch sehr hohe "lebensnotwenige monatliche Aufwendungen
wie Miete (€ 230,00), Gas- und Strom, Telefon, Lebenserhaltungskosten" und
unterstütze auch ihre Schwiegermutter. Die festgesetzte Strafhöhe
überschreite die finanziellen Möglichkeiten der Bw. bei weitem. Sie
ersuche daher um "Herabsetzung der Strafe". Gleichzeitig ersuche sie um
"Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung der Berufung".
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da die Bw. nur den
Ausspruch über die Strafe bekämpft. Hinsichtlich der Frage der
Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 25.4.2002,
2000/15/0084).
Der Schmuggel wird nach §
35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren
entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Der vorsätzliche Eingriff
in Monopolrechte wird nach § 44 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist
gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. c FinStrG nach dem für die
verfahrensgegenständlichen Monopolgegenstände festgesetzten
Kleinverkaufspreis zu errechnen.
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wertete die
"die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Tatgeständnis, dass die
Beschuldigte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass es beim
Versuch geblieben ist", als mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand
gewertet.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs.
3 FinStrG).
Die Bw. ist Angestellte, verheiratet, und hat ein
monatliches Einkommen von € 1.010,39.
Auf die tatgegenständlichen Zigaretten entfallen
Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) in der Gesamthöhe
von € 3.272,80. Die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG beträgt €
3.000,00. Der Betrag von € 9.545,60 legt nach
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinStrG die
Strafhöchstgrenze fest.
Die Festsetzung der Strafhöhe ist eine
Ermessensentscheidung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0183). Dieses Ermessen bei
der Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Nach Ansicht des Senates ist aufgrund der
persönlichen Verhältnisse der Bw. von einer schlechten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. auszugehen, die eine
Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf den Betrag von € 1.000,00
rechtfertigt.
Weiters ist die nach § 20
FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe zu berichtigen, wobei unter
Beachtung der Bestimmungen des § 23 FinStrG über die Strafbemessung
vorzugehen, und darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die
Ersatzfreiheitsstrafe die Bestrafte nicht schwerer, aber auch nicht leichter
treffen soll als die primäre Strafe. Eine Reduzierung der
Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage ist daher nach Ansicht des Senates ebenfalls
angemessen.
Schließlich ist der
Ausspruch über den Kostenersatz im Sinne des § 185 FinStrG
entsprechend zu berichtigen.
Abschließend ist zum
Ersuchen um "Aussetzung der Einhebung" zu bemerken, dass die rechtzeitig
eingebrachte Berufung nach § 151 Abs. 2 FinStrG aufschiebende Wirkung
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5504006, BLZ 60000, des Hauptzollamtes Wien zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
18. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-W/03
- Stammnummer
- 5506
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF