Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0024-G/10
Strafbemessung bei undeutlichem, aber in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0024-G/10vom 31.05.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des 15. Dezember 2008 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Anfang Jänner 2009 entdeckt und E mit Schreiben vom 7. Jänner 2009 mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am 15. Jänner 2009 begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß
§ 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für Oktober 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am 27. August 2009. Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am 24. März 2009 eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des 15. Jänner 2009 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war E von der Finanzstrafbehörde erster Instanz (bereits vor Tatbegehung) mit Schreiben vom 7. Jänner 2009 mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am 15. Jänner 2009 begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß
§ 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für November 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am 27. August 2009. Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am 24. März 2009 eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 hätte E bis zum Ablauf des 15. Februar 2009 eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Erst am 18. Mai 2009 hat er eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht, in welcher ein Guthaben in Höhe von € -199,19 ausgewiesen war. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden. Ein wegen angeblicher (für den Berufungssenat nicht erkennbarer) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am 24. März 2009 eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Mit Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 durch E am 24. Juli 2009 und deren Verbuchung am 23. Oktober 2009 wurde die überhöhte Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli bis November 2008 wieder egalisiert.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.633,96 bis zum Ablauf des 16. März 2009 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Am 18. Mai 2009 reichte E eine entsprechende Voranmeldung nach. Laut Rückstandsausweis ist nachfolgend eine teilweise Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung im Ausmaß von lediglich € 346,27 erfolgt.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 762,20 bis zum Ablauf des 15. April 2009 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Am 18. Mai 2009 reichte E eine entsprechende Voranmeldung nach. Laut Rückstandsausweis ist nachfolgend eine teilweise Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung im Ausmaß von € 574,18 erfolgt.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 206,83 bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Am 18. Mai 2009 reichte E eine entsprechende Voranmeldung nach. Laut Rückstandsausweis ist nachfolgend eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass auf Basis des erstinstanzlichen Schuldspruches, wonach der Beschuldigte betreffend "die Jahre 2005 bis 2007", also betreffend die Voranmeldungszeiträume "Jänner 2005 bis Dezember 2007" eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen "in Höhe von € 39.256,89" bewirkt habe, zuordnerbar tatsächlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, September, Dezember 2005, Jänner, Februar, Mai, Juli, August 2006, März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2007 E eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 28.502,22 (01/05 € 873,58 + 02/05 € 355,10 + 03/05 € 700,39 + 04/05 € 90,80 + 05/05 € 426,47 + 09/05 € 13.880,08 + 12/05 € 184,84 + 01/06 € 1.373,80 + 02/06 € 371,89 + 05/06 € 304,35 + 07/06 € 438,47 + 08/06 € 77,49 + 03/07 € 1.055,64 + 04/07 € 2.095,69 + 06/07 € 1.684,57 + 07/07 € 669,03 + 08/07 € 2.382,70 + 09/07 € 4,02 + 10/07 € 1.050,25 + 11/07 € 483,06) begangen haben kann.
Betreffend die ihm ebenfalls vorgeworfenen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis März 2009 hat der Spruchsenat den gesamten Verkürzungsbetrag von € 9.633,96 bereits für den Jänner 2009 verbraucht.
Hinsichtlich der Strafberufung ist daher auszuführen:
Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist insoweit berechtigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG erforderlichenfalls auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen. Das Erfordernis einer solchen Freiheitsstrafe liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gemäß
§ 21 FinStrG Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe unter Aufsummierung der auf die einzelnen Taten entfallenden Strafdrohungen auszumessen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen diese tatsächliche Geldstrafe festzusetzen ist, beträgt daher € 28.502,22 +€ 9.633,96 = € 38.136,18 X 2 ergibt € 76.272,36.
Dabei ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; ebenso sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Hielten sich im gegenständlichen Fall die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor und nimmt man überdies einen Abschlag von einem Drittel der sich aus den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergebenden Strafdrohung vor (um den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG Genüge zu tun), ergäbe sich ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 25.000,00.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg und dem dabei zutage getretenen doch hartnäckigen Verharren des Beschuldigten in seinem deliktischen Verhalten stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, seine finanzielle Zwangslage im Begehungszeitraum, die großteilige Schadensgutmachung (nur mehr die Zahllast für Jänner 2009 haftet noch mit einem Teilbetrag von € 9.287,69 unentrichtet aus), seine Mitwirkung an der Tataufklärung bzw. sein Geständnis, sodass in gesamthafter Abwägung der Argumente der Ausgangswert auf € 20.000,00 abzuschwächen ist.
Das Zurücktreten der Spezialprävention infolge der Betriebseinstellung und dem derzeitigen Wegfall der geschäftlichen Betätigung des Beschuldigten ist mit einem Abschlag auf € 16.000,00 zu berücksichtigen.
Die derzeitige schlechte Einkommens- und Vermögenslage des E, wie von ihm dargestellt, berechtigten zur Vornahme eines weitern Abschlages um die Hälfte, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von lediglich € 8.000,00, das sind 10,49 % des Strafrahmens, als angemessen erweist.
Die gleichen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist.
So gesehen, wäre im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten angemessen gewesen.
In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig zu verringern.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Graz, 31. Mai 2011
Normen und Schlagworte
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-G/10
- Stammnummer
- 53868
- Gültig
- 31.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF