Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0010-K/02
Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-K/02vom 06.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der
Finanzstrafsache gegen dern Bw.wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von
Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 in Verbindung
mit § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Bw.
vom 18. Juli 2002 gegen das Erkenntnis vom 27. Mai 2002 des
Hauptzollamtes Klagenfurt
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafen und über
die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert: Die Geldstrafe wird mit
€ 500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen, die Strafe des Wertersatzes mit
€ 500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen und die Verfahrenskosten mit €
50,00 festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. Mai
2002, SNr. 400/1999/00080-001, hat das Hauptzollamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 35 Abs. 2
FinStrG für schuldig erkannt, weil er in den Jahren 1997 bis 2000 in 24
näher bezeichneten Fällen durch die Ausstellung niedrigerer als dem
tatsächlichen Kaufpreis entsprechenden Rechnungen für Brennkessel dazu
beigetragen hat, dass bei den jeweiligen Verzollungen die Eingangsabgaben um
insgesamt € 1.634,48 zu niedrig festgesetzt wurden.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen
ausgesprochen. Gemäß
§19 Abs. 1, 4 und 5 FinStrG wurde für
24 Brennkessel an Stelle des Verfalles eine Wertersatzstrafe von € 1.300,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 80,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Bw. vom 18. Juli 2002, wobei im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die verhängten Strafen in Anbetracht
des schweren Herzleidens und eines daraus resultierenden monatlichen Einkommens
von € 360,00 zu hoch seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Hinschtlich des dem Bw. zur Last gelegten Finanzvergehens
wird in Bezug auf die Tathandlungen wie auch in Bezug auf den Schuldvorwurf auf
die Tatsachenfeststellungen und die Begründung der angefochtenen
Entscheidung verwiesen und diese ausdrücklich zum Inhalt der
Berufungsentscheidung erhoben.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind bei
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Bw. seit
mehreren Jahren an einem schweren Herzleiden laboriert und ihm deshalb als
Einkommen lediglich eine monatliche Ersatzzahlung von € 360,00 zukommt. Der
Bw. ist sorgepflichtig für eine Ehegattin und zwei Töchter. Diese, von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz nicht berücksichtigten Umstände
sowie die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und das
längere Zurückliegen des Tatzeitraumes als Milderungsgrund,
begründen eine wie im Spruch dargestellte reduzierte Bemessung der
verhängten Strafen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Klagenfurt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Klagenfurt,
6. Februar 2004
Dr.
Alfred Klaming
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-K/02
- Stammnummer
- 10456
- Gültig
- 06.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF