Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0096-W/03
Strafbemessung als Gegenstand des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0096-W/03vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen DJ, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels und des
versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
gemäß
§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch
Oberrat Harald Vollmer, vom 15. Mai 2003, SN 2003/00111-001, zu Recht
erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und
hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Die
gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinstrG verhängte
Geldstrafe wird in der Höhe von € 1.800,00 und die für den
Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen neu festgesetzt.
Die gemäß § 185 FinStrG ausgesprochenen
Kosten des Strafverfahrens werden in der Höhe von € 180,00 neu
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2003,
SN 2003/00111-001, hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach §§ 11, 35 Abs. 1
lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 3.
Februar 2003 anläßlich seiner Einreise über das Zollamt
Nickelsdorf vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 32.000
Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 3.400 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Blue Lights, 3.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue
und 40 kg geräuchertes Schweinefleisch im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit X vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 3.700,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen ausgesprochen. Dass die vorgenannte
Geldstrafe auch gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG verhängt wurde,
ergibt sich aus der Begründung des Erkenntnisses, in der die
Finanzstrafbehörde erster Instanz von einem Gesamtstrafrahmen
ausging.
Gemäß
§§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4,
44 Abs. 3 FinStrG wurde auf Verfall der og. Tatgegenstände
erkannt.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 und Abs. 5 FinStrG wurde
die vom 3. Februar 2003, 16.00 Uhr, bis 5. Februar 2003, 16.00 Uhr, in
Verwahrung verbrachte Zeit mit € 200,00 auf die Geldstrafe angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2003, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Bw. sei Hilfsarbeiter mit einem monalichen Einkommen
von ca. € 1.000,00. Er unterstütze seinen Vater, der ohne
Beschäftigung sei. Weiters habe der Bw. "für die Hälfte aller
Lebenshaltungskosten wie Miete, Gas und Strom" im Umfang von ca.
€ 300,00 aufzukommen. Er ersuche um Bemessung der Strafhöhe nach
seinen persönlichen Verhältnissen und um "Aussetzung der Einbringung
bis zur endgültigen Erledigung des Aktes".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da der Bw. nur den
Ausspruch über die Strafe bekämpft. Hinsichtlich der Frage der
Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0041,
und 25.4.2002, 2000/15/0084).
Der Schmuggel wird nach § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages
geahndet.
Der vorsätzliche Eingriff
in Monopolrechte wird nach § 44 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist
gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. c FinStrG nach dem für die
verfahrensgegenständlichen Monopolgegenstände festgesetzten
Kleinverkaufspreis zu errechnen.
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinstrG).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wertete die "die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Teilgeständnis, dass die Tat
unter Einwirkung eines Dritten begangen wurde, dass der Täter das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass es beim Versuch geblieben ist", als
mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs.
3 FinStrG).
Die Bw. ist Hifsarbeiter, verheiratet, und hat nach eigenen
Angaben ein monatliches Einkommen von ca. € 1.000,00.
Auf die og. Tatgegenstände entfallen laut
rechtskräftigem Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 7. Februar 2003, GZ.
100/33114/2003, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) in der
Gesamthöhe von € 6.356,14. Die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG beträgt € 5.782,50. Der Betrag von
€ 18.494,78 legt nach
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinStrG die
Strafhöchstgrenze fest.
Die Festsetzung der Strafhöhe ist eine
Ermessensentscheidung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0183). Dieses Ermessen bei der
Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Innerhalb
dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach Ansicht des Senates ist aufgrund der persönlichen
Verhältnisse des Bw. von einer schlechten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bw. auszugehen, die eine Reduzierung der
verhängten Geldstrafe auf den Betrag von € 1.800,00
rechtfertigt.
Weiters ist die nach § 20 FinStrG festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe zu berichtigen, wobei unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 23 FinStrG über die Strafbemessung vorzugehen, und darauf
Rücksicht zu nehmen ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften
nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll als die primäre
Strafe. Eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage ist daher nach
Ansicht des Senates ebenfalls angemessen.
Schließlich ist der Ausspruch über den
Kostenersatz im Sinne des § 185 FinStrG entsprechend zu
berichtigen.
Abschließend ist zum
Ersuchen um "Aussetzung der Einbringung" zu bemerken, dass die rechtzeitig
eingebrachte Berufung nach § 151 Abs. 2 FinStrG aufschiebende Wirkung
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0096-W/03
- Stammnummer
- 16288
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF