…zu geben, dass Art 27 UStG tatsächlich der Sicherung des Steueranspruches dient und zu diesem Zweck besondere Aufsichtsmaßnahmen normiert sind. Dem Bw. ist aber nicht zu folgen, wenn er vermeint, dass der Anwendungsbereich des Art 27 UStG auf die Fälle der Selbstbemessung beschränkt ist. Zunächst…
…Identifizierung und der Sicherung des Steueranspruchs dienen, dh die Anschrift muss auch nach außenhin mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können. Der Umstand, dass die A. BauGmbH der Hausverwaltung nicht bekannt war und offensichtlich auch kein entsprechender Rechtstitel für die Benützung des Geschäftslokales vorlag…
…An der angegebenen Anschrift muss tatsächlich das Unternehmen betrieben werden. Die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers soll zu dessen Identifizierung und der Sicherung des Steueranspruchs dienen, dh die Anschrift muss auch nach außenhin mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können…
…festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, rechtfertigen eine Sicherstellung. Auf die Liegenschaften des Bw. kann die Finanzverwaltung zur Sicherung der Abgabennachforderungen nicht zugreifen, weil diese einerseits mit den…
…unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind. (2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen, d.h…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…der Sicherung der Nutzung. Die Nutzung erfolgt gegen Entgelt, eine Umdeutung in ein unentgeltliches Rechtsgeschäft ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit dieser Rechtsbeziehung aus der Sicht der Vermieterin wurde im Rechtsmittel vom 20.10.2003 nachgewiesen. Die rein fiktiven Überlegungen zur möglichen Auflösung des…
… 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung. Eine derartige nachträgliche zusätzliche Gegenleistung berührt indes die Tatbestandsmäßigkeit des ursprünglichen Erwerbsvorganges nicht, sondern begründet vielmehr einen weiteren Steueranspruch des Steuergläubigers. Der Steuertatbestand besteht hier in der zusätzlichen Leistung in Verbindung mit dem Kaufvertrag, der allein den…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1986…
…zu machen. Zumal es Ziel der Abzugsteuer ist, mittels vereinfachter Regelungstechnik den Steueranspruch sicherzustellen." Gegen den Standpunkt des Finanzamtes wandte sich die Bw mit Berufung vom 8.1.2008. In ihr führte sie aus: "Als Haftungspflichtige können Personen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn…
…der Sicherstellungsauftrag vom 23. Februar 2004 zur Sicherung von Steueransprüchen, die im Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht bestanden und die im Nachhinein durch die Betriebsprüfung zu Unrecht festgesetzt worden seien, erfolgt. Eine Aufhebung des Sicherstellungsbescheides von Amts wegen wäre daher vorzunehmen gewesen, da der dem Bescheid…
…Es lagen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages vor. Das der Abgabenbehörde dabei eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der…
…die Bw. werde sich der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen versuchen. Das Finanzamt hat aus der wirtschaftlichen Lage der Bw. und den sonstigen Umständen des Falles zutreffend darauf geschlossen, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Dabei wurde…
…V. m. § 100 Abs. 2 Z 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Innsbruck (wegen des Verdachts einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung) erstattet. Das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck unter der Aktenzahl ...St... anhängig. Der Bw. hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Beginn der Außenprüfung (am 9…
…die Bf bemerkt, dass dieses Kriterium nach der einhelligen Praxis in Österreich nur dann erfüllt sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne (oder müsse), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint. Darum setze…
Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Diese liegen vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Ritz, BAO³, § 232…