Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4271-W/02
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4271-W/02vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.P., G., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Mai 2002
betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO wie folgt geändert:
1) Für den Erwerb von Herrn
S.P. wird
a) die Grunderwerbsteuer
festgesetzt mit insgesamt € 516,71 (die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG wird
festgesetzt mit € 474,55 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 23.727,68 und die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1
GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG wird festgesetzt mit € 42,16 - 2 %
von einer Bemessungsgrundlage von € 2.108,00). Soweit durch diesen
Bescheid eine Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag mit Ablauf eines Monats
nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig und
b) die Schenkungssteuer
festgesetzt mit insgesamt € 50,44 (die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit € 3,22
- 2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 161,00
und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird
festgesetzt mit € 47,22 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage
von € 2.361,00).
2) Für den Erwerb von Frau
M.P. wird
a) die Grunderwerbsteuer
festgesetzt mit insgesamt € 516,71 (die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG wird
festgesetzt mit € 474,55 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 23.727,68 und die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1
GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG wird festgesetzt mit € 42,16 - 2 %
von einer Bemessungsgrundlage von € 2.108,00). Soweit durch diesen
Bescheid eine Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag mit Ablauf eines Monats
nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig und
b) die Schenkungssteuer
festgesetzt mit insgesamt € 50,44 (die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit € 3,22
- 2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 161,00
und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird
festgesetzt mit € 47,22 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage
von € 2.361,00).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 27. März 2002 wurde von
Herrn S.P. und Frau M.P. der denselben je zur Hälfte gehörige
landwirtschaftliche Betrieb mit der Hofstelle in G., an deren Sohn, Herrn J.P.,
dem Berufungswerber, übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene
Ausgedingsrechte und die Übernahme einer Schuld vereinbart.
Der Einheitswert für die übergebenen
Grundstücke beträgt als Landwirtschaft € 47.455,36 (1/2 =
€ 23.727,68) und als sonstig bebautes Grundstück € 2.979,58
(1/2 = € 1.489,79). Die Ausgedingsrechte sowie die Schuldübernahme
wurden mit insgesamt € 37.789,85 (1/2 = € 18.894,92)
bewertet.
Für diese Erwerbsvorgänge setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom 7. Mai 2002
die Grunderwerbsteuer mit jeweils € 377,90 und die Schenkungssteuer
mit jeweils € 3.207,42 fest. Die Begünstigungen des § 15a
ErbStG und des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG wurden mit der Begründung, dass
die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, nicht
berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine Berufung
eingebracht. Vorgebracht wurde, dass die Auslegung des § 15a ErbStG, dass
verpachtete Betriebe, auch wenn der Übernehmer diesen Betrieb selbst
führt, keine Befreiung gewährt werde, den Intentionen des
Gesetzgebers, die Übernahme von Betrieben zu begünstigen,
widerspreche. Weiters wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung nach §§ 5a
und 6 NeuFöG beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist
die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a GrEStG ist als "Wert" des Grundstückes im Falle des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG der (einfache) Einheitswert anzusetzen, wenn das
Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) bildet.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein
"vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung
den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei
solchen Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung -
etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind für die Übergabe der
Landwirtschaft erfüllt. Für diesen Teil der Übergabe ist die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen. Nicht erfüllt werden die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch für das
übergebene sonstige Grundstück. Bei diesem Vermögen handelt es
sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück. Daher kann
für dieses Grundstück die Begünstigungsbestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG nicht greifen.
Aus diesen Gründen fällt, da die anteilige
Gegenleistung den dreifachen Einheitswert nicht erreicht, für dieses
übergebene Vermögen sowohl die Grunderwerbsteuer von der anteiligen
Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer von dem die anteilige Gegenleistung
übersteigenden dreifachen Einheitswert an.
Für die Berechnung der anteiligen Gegenleistung wurde
ein Verhältnis der Einheitswerte Landwirtschaft 1 zu sonstiges
Grundstück 2 herangezogen. Daher ergibt sich für die Landwirtschaft
ein Wert von € 23.727,68 und für das sonstige Grundstück ein Wert
von € 2.979,58. Die Summe dieser Werte beträgt
€ 26.707,26.
Die halbe Gegenleistung beträgt insgesamt
€ 18.894,92. Die anteilige Gegenleistung für das sonstige
Grundstück errechnet sich daher wie folgt:
€ 18.894,92
(Gegenleistung) x € 2.979,58 (Wert für sonstiges Grundstück)
: € 26.707,26 (Summe der Werte) = € 2.108,-- (anteilige
Gegenleistung). Von dieser anteiligen Gegenleistung ist jeweils die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1 zu berechnen. Für die
Übergabe der Landwirtschaft ist die Grunderwerbsteuer jeweils
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG vom anteiligen Einheitswert in der
Höhe von € 23.727,68 zu berechnen.
Die Grunderwerbsteuer für die Übertragung der
Landwirtschaft und des sonstigen bebauten Grundstückes war jeweils wie
folgt zu berechnen:
|
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG 2 % von € 23.727,68 = + gemäß
§ 7
Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG 2 % von € 2.108,--
=
|
€
€
|
474,55 42,16
|
Summe Grunderwerbsteuer
|
€
|
516,71
Die Grunderwerbsteuer beträgt daher für jeden
Erwerbsvorgang € 516,71.
Die Schenkungssteuer für die Übertragung des
sonstigen Grundstückes war wie folgt zu berechnen:
|
Dreifacher anteiliger Einheitswert -
anteilige Gegenleistung
|
€
€
|
4.469,37 2.108,00
|
Differenz Bemessungsgrundlage für § 8
Abs. 4 ErbStG - Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
€
€
€
|
2.361,37 2.361,00 2.200,00
|
Bemessungsgrundlage für § 8 Abs. 1
ErbStG
|
€
|
161,00
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2 % von
S 161,-- = + gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
S 2.361,-- =
|
€
€
|
3,22 47,22
|
Summe Schenkungssteuer
|
€
|
50,44
Die Schenkungssteuer beträgt daher für jeden
Erwerbsvorgang € 50,44.
Die im § 5a NeuFöG enthaltene
Befreiungsbestimmung kann nicht gewährt werden, weil eine Erklärung im
Sinne des § 4 NeuFöG nicht vorgelegt wurde. Voraussetzung für die
Anwendung dieser Befreiungsbestimmung ist eben die Vorlage einer derartigen
Erklärung.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Bemerkt wird, dass gegen den Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung keine Einwände vorgebracht wurden.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4271-W/02
- Stammnummer
- 18535
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF