127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994) 127.1. Bescheinigungsverfahren Rz 4301: Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 30a Abs. 9a…
…aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur Abfuhr verpflichtet sind: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie…
…zu geben, dass Art 27 UStG tatsächlich der Sicherung des Steueranspruches dient und zu diesem Zweck besondere Aufsichtsmaßnahmen normiert sind. Dem Bw. ist aber nicht zu folgen, wenn er vermeint, dass der Anwendungsbereich des Art 27 UStG auf die Fälle der Selbstbemessung beschränkt ist. Zunächst…
…Identifizierung und der Sicherung des Steueranspruchs dienen, dh die Anschrift muss auch nach außenhin mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können. Der Umstand, dass die A. BauGmbH der Hausverwaltung nicht bekannt war und offensichtlich auch kein entsprechender Rechtstitel für die Benützung des Geschäftslokales vorlag…
…nicht gewährleistet werden könne. Der Ausschluss einer Gruppenbildung sei daher aus Gründen der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und der Sicherung des inländischen Steueranspruches gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 29.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend verwies sie…
…An der angegebenen Anschrift muss tatsächlich das Unternehmen betrieben werden. Die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers soll zu dessen Identifizierung und der Sicherung des Steueranspruchs dienen, dh die Anschrift muss auch nach außenhin mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können…
…Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (§ 27 UStG 1994) Abfuhrverpflichtung bei ausländischen Unternehmern VO BGBl. Nr. 800/1974 Fiskalvertreter Binnenmarkt Ig. Erwerbe Ig. Güterbeförderung (zB gebrochene Güterbeförderung; Vor- und Nachläufe) UID (zB Antrag auf Erteilung, Sonder-UID der Spediteure, Bestätigungsverfahren) Auf eine Verteilung des vollständigen Textes…
…Präsenz, sondern erbrachte Leistungen im Rahmen einzelner Baustellenaufträge. Unter diesen Umständen stellt die Abzugsteuer ein geeignetes und sachlich gerechtfertigtes Mittel zur Sicherung des Steueranspruchs dar; eine unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung oder unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist nicht erkennbar. Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 99 Abs…
…auf die entsprechenden Bestimmungen des spanischen Steuerrechts aus, dass es sich bei der in Spanien angefallenen Steuer um eine auf dem spanischen ErbStG wurzelnde Körperschaftsteuer handelt, die auf den Todesfall zu entrichten sei. Das steuerauslösende Ereignis für die Entstehung des Steueranspruchs in Spanien stellte daher…
…nicht gewährleistet werden könne. Der Ausschluss einer Gruppenbildung sei daher aus Gründen der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und der Sicherung des inländischen Steueranspruches gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 29.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend verwies sie…
…über Weisung des Bundesministers aus bereits aufliegenden Daten (zB dem Lohnzettel, zu dessen Übermittlung der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet ist) eine Steuergutschrift für den Bf berechnet hätte, wäre ohne das Hinzutreten einer nach außen erkennbaren Handlung zur Feststellung des Steueranspruchs keinesfalls…
…unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind. (2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die…
27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994) 27.1. Haftung bei Sorgfaltsverletzung 27.1.1. Plattformen und andere elektronische Schnittstellen Rz 3461: Ab 1.1.2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen (im Folgenden: Plattformen), für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder…
27.5. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3516: Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens räumt § 27 Abs. 5 UStG 1994 den Finanzämtern das Recht zur Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie zur Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen, d.h…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als „richtige“ Rechnungsadresse bestehen. Gleiches gilt für die in den vorgelegten Bescheiden und Bescheinigungen der Gewerbe- oder Finanzbehörden angeführten (Zustell-)adressen der Unternehmen. Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen, d.h…
…zur Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen. Die ,,Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers“ ist das Risiko eines Leistungsempfängers, also Herrn Bf, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2011, 98/13/0081). Die Handlungsvollmacht und Inkassoberechtigung des vorgeblichen Informanten…