…2004 und 2005 ist von einer Scheinhandlung nach § 23 BAO auszugehen. Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (Ritz, BAO, § 23, Rz 6). Die im gegenständlichen Fall gesetzte Scheinhandlung der Abgabe von GesbR-Steuererklärungen hat…
…hat. Die vom Bw. gegenüber seinem jeweiligen deutschen Lieferanten durch Bekanntgabe der österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesetzte Scheinhandlung ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung des tatsächlichen Geschehens ohne Bedeutung. Da sich demnach bereits die Festsetzung der Erwerbsteuer in den angefochtenen Bescheiden (2006: € 74.377,28; 2007:…
…Frage, die vom Berufungssenat aG des gegebenen Sachverhalts zu lösen ist. Der bedingte Antrag auf Zeugeneinvernahme ist daher unbeachtlich. Scheingeschäfte: Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt…
…seien. Im gegenständlichen Fall seien die Erkenntnisse aus Prüfungshandlungen eines anderen Prüfungsfalles ableitbar gewesen. Dem Einwand, dass der Beginn des Prüfungsverfahrens als Scheinhandlung zu werten sei, müsse entschieden entgegengetreten werden. Auch sei das in diesem Zusammenhang erwähnte verwaltungsgerichtliche Erkenntnis für den gegenständlichen Fall unzutreffend, da…
…Inhalt um eine "Einbringungsmaßnahme", wenn ein Masseverwalter zum Abschluss eines Konkurses eine Konkursquote ausschütte und die Gesellschaft aufgelöst sei? Solche immer gleichlautende Schreiben (die auch immer vom Bw beantwortet worden seien) seien förmlich eine "Scheinhandlung", mit dem einzigen Versuch und Ziel, eine Verjährung zu verhindern …
…kann zB die Abgabenbehörde sein, denn Scheingeschäfte bezwecken idR die Täuschung bzw Schädigung Dritter. Sind die vertraglichen Abmachungen von den Vertragsparteien gewollt, dann liegt kein Scheingeschäft (keine Scheinhandlung) vor, auch wenn das wirtschaftliche Ziel üblicherweise auf einem anderen Weg erreicht wird. Ein Abgabepflichtiger kann im…
…kann zB die Abgabenbehörde sein, denn Scheingeschäfte bezwecken idR die Täuschung bzw Schädigung Dritter. Sind die vertraglichen Abmachungen von den Vertragsparteien gewollt, dann liegt kein Scheingeschäft (keine Scheinhandlung) vor, auch wenn das wirtschaftliche Ziel üblicherweise auf einem anderen Weg erreicht wird. Ein Abgabepflichtiger kann im…
…Frage, die vom Berufungssenat aG des gegebenen Sachverhalts zu lösen ist. Der bedingte Antrag auf Zeugeneinvernahme ist daher unbeachtlich. Scheingeschäfte: Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt…
…Frage, die vom Berufungssenat aG des gegebenen Sachverhalts zu lösen ist. Der bedingte Antrag auf Zeugeneinvernahme ist daher unbeachtlich. Scheingeschäfte: Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt…
…Frage, die vom Berufungssenat aG des gegebenen Sachverhalts zu lösen ist. Der bedingte Antrag auf Zeugeneinvernahme ist daher unbeachtlich. Scheingeschäfte: Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt…
…Verzinsung. Diese Vereinbarung ist daher nicht nur unrichtig datiert, sie entspricht inhaltlich in keiner Weise einem Fremdvergleich und ist daher zur Gänze als Scheinhandlung zu qualifizieren. 2.2.7.) Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der BXX, datiert vom August und September 1995 betreffend das Jahr 1994…
…Bankkonto zu verfügen und keinerlei Aufzeichnungen zu führen. Die einschlägigen Bestimmungen der BAO lauten: § 23. (1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. …
…ihre An- und Verkäufe, der größere Glaubwürdigkeit beizumessen sei, als dem späteren Berufungsvorbringen. Diese Erwägungen der belangten Behörde erweisen sich als nicht schlüssig. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht…
…bzw. H-AG Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Form des Sachverhaltes maßgebend. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß § 23 BAO für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Gemäß § 22 Abs…
…Erhebungen insbesondere bezüglich der Umstände, wie dem Bf. ex post betrachtet sich die Situation darstellte. Nur diese subjektive Betrachtung, also offenkundige Scheinhandlungen des Bf. dürften die Einleitung eines Strafverfahrens zulässig machen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer…
…nicht behauptet, sondern vielmehr nur auf die Existenz des registrierten Rechtsgebildes "Verein" als juristische Person des privaten Rechts hingewiesen. Sämtliche für die Aufrechterhaltung des Vereinsbildes notwendigen Handlungen und Aktivitäten der Funktionärinnen waren dagegen - dafür sprechen sämtliche Beweise - bloße Scheinhandlungen. Selbst die Obfrau des Vereines, Margot…
…selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet. Gemäß § 23 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Der…
…vertraglich dokumentierte Zuordnung von Kaufpreisteilen zu den veräußerten Liegenschaften nicht nachvollziehbar sei. Zwar liege der Kaufpreis insgesamt offenbar weit über dem Verkehrswert, es liege aber keine Scheinhandlung vor, da die Liegenschaft tatsächlich übergeben und der Kaufpreis bezahlt worden sei. Das vorgelegte Gutachten sei somit irrelevant…
…den Vereinsrichtlinien entsprächen und "kein Dienstverhältnis darstellen" würden. Es sei, ohne "den Berufungswerbern" entsprechend Parteistellung zu geben, "deren" Tätigkeit im Rahmen des Vereins offensichtlich als Scheinhandlung dargestellt worden. Bei genauer Betrachtung sei festzustellen, dass kein Dienstvertrag vorliege, nach dem der Leistungserfolg (im konkreten Fall keine…
…sei. Der Bw. entgegnete hiezu, dass die Tätigkeit des Vereines keine Scheinhandlung gewesen sei. Man müsse die 5 jährige Gebarung des Vereines dieser behaupteten Scheinhandlung gegenüberstellen. Die an den Bw. gerichteten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide seien unzutreffend und zudem erfülle der Bw. nicht die Voraussetzungen eines…