Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0316-S/02
Steuerschuldner für die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe ist der Zulassungsbesitzer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-S/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Anschrift, vertreten durch Dr.
Robert Galler, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7a,
vom 25. September 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 24. August 2000 betreffend Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenbenützungsabgabe jeweils für den Zeitraum 1995
bis 1997 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für die X und XX die
Berufungswerberin als die formale Zulassungsbesitzerin die Steuerschuldnerin
für die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe ist
oder - weil nach Angaben der Berufungswerberin die LKW für eine andere
Firma angemeldet wurden und somit ein Scheingeschäft vorliege - die Firma,
die die LKW tatsächlich verwendet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
(KfzStG) ist Steuerschuldner 1. bei einem in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das
Kraftfahrzeug zugelassen ist; 2. in allen anderen Fällen die Person,
die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
verwendet.
Nach § 4 Straßenbenützungsabgabegesetz
(StraBaG) ist Abgabenschuldner der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der
Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen
Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht
dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter
einschreitet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die
Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft
für die Abgabenerhebung maßgebend.
Der § 23 BAO ist im vorliegenden Falle nicht
anwendbar, weil entgegen der Ansicht der Berufungswerberin kein
Scheingeschäft vorliegt. Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt
zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner
auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.
Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind die
Umgehungsgeschäfte. Bei diesen wollen die Vertragspartner durch die Art der
Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen
Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher nicht nur zum Schein
geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt (VwGH 20.9.1984,
82/16/0105).
Die Berufungswerberin hat gleichsam als verdeckte
Treuhänderin - was im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Strohmann"
bezeichnet wird - die LKW auf ihren Namen angemeldet. Die Treuhandschaft stellt
kein Scheingeschäft dar. Wie bei der Grunderwerbsteuer und den
Gebühren (VwGH 5.3.1990, 89/15/0125) ist auch bei den gegenständlichen
Abgaben der - nach außen als Zulassungsbesitzer in Erscheinung
tretende - Treuhänder der Steuerschuldner. Denn gemäß
§ 3
Z.1 KfzStG ist für in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassene Kraftfahrzeug die Person der Steuerschuldner, für die das
Fahrzeug zugelassen ist. Ob nun diese Person nur als "Strohmann" für eine
andere Person auftritt oder nicht, ist völlig irrelevant.
Was das weitere Vorbringen in der Berufung betrifft, wonach
im Jahre 1996 der LKW mit dem Kennzeichen XX sei nicht auf die Bw. zugelassen
gewesen, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht zutreffend ist. Der LKW
mit diesem Kennzeichen war in den Jahren 1995 (Anmeldung 14.11.1994) bis 1997
(Abmeldung 15.12.1997) durchgehend für die Bw. zugelassen.
Die Berufungen waren daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-S/02
- Stammnummer
- 12200
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF