…dazu nicht mehr abgegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 23 der Bundesabgabenordnung sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. Zudem ist gemäß…
…des Abschlusses eines Tauschvorganges hervorgerufen und die dazu notwendigen Willenserklärungen bloß zum Schein abgegeben. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO wären Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung der Abgaben wirkungslos (VwGH 20.9.1984, 82/16/0105 und 20.2.1992, 90/16/0156; Fellner…
…des Abschlusses eines Tauschvorganges hervorgerufen und die dazu notwendigen Willenserklärungen bloß zum Schein abgegeben. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO wären Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung der Abgaben wirkungslos (VwGH 20.9.1984, 82/16/0105 und 20.2.1992, 90/16/0156; Fellner…
…in Verbindung mit § 276 Abs. 3 und 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Entscheidungsgründe Strittig ist einerseits, ob hinsichtlich des Kaufs von 3.200 Kundenadressen ein Scheingeschäft gem. § 23 BAO vorliegt und andererseits die Anerkennung von Leistungen, die nicht für die Bw. erbracht wurden. Betriebsgegenstand…
…der C-GesmbH für diese Liegenschaft zu einer Reihe von Ungereimtheiten führt, die es ungleich wahrscheinlicher scheinen lässt von dem hier angenommenen Sachverhalt, dem Vorliegen eines Scheingeschäftes (Vermittlungsleistung) auszugehen. - Zeitliche Komponente Die Bw. hat die Liegenschaft per 11. November 1999 von der M-AG erworben…
…festgestellt werden konnte. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Bp. bei den drei auf dem Grundbuchsauszug vorgefundenen Vermerken hinsichtlich der Vermittlungsprovision vom Vorliegen eines Scheingeschäftes ausging und sich die Bw. im Rahmen des Verfahrens bemüht hat, die Flugstunden als gewöhnlichen Geschäftsfall mit Vereinbarung…
…ihre An- und Verkäufe, der größere Glaubwürdigkeit beizumessen sei, als dem späteren Berufungsvorbringen. Diese Erwägungen der belangten Behörde erweisen sich als nicht schlüssig. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht…
…gebuchten Vorgänge betreffend Silberschmuck: G-Kft (Geschäftsführer = der Bw.) -> Bw. -> E-GmbH (Geschäftsführerin = die Gattin des Bw.) -> G-Kft (Geschäftsführer = der Bw.) Scheingeschäfte darstellen. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen würden die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2004 gemäß § 184 BAO geschätzt…
Die vom Bw. nach dem Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007 mit Schreiben vom 14. März 2007 vorgelegte - mit 10. Mai 2005 (!) datierte - "berichtigte" Bilanz 2004 der G-Kft, in welcher im Unterschied zur o.a. KSV-Auskunft ua. erstmals ein Materialaufwand in Höhe von 38…
…behaupteten Geschäfte ausschließlich mit LP getätigt worden seien, dessen Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei, handle es sich jedenfalls nicht um eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG 1988, sondern um Scheingeschäfte iSd § 23 BAO, die ausschließlich zu dem Zweck behauptet würde, um Vorsteuerbeträge zu lukrieren. Auch die…
Auskunftsperson NaJ: Es konnte festgestellt werden, dass NaJ als NaW im ZMR, in anderen Datenbanken als NzJ erfasst ist. Als NaJ ist sie gegenüber Behörden jedoch nicht in Erscheinung getreten. NaJ ist die Witwe des Dr. BJ, welcher ebenfalls im an die Bw und LP…
…nicht vorgebracht und sind aus den unter Punkt 6.11. genannten Gründen auch nicht vorhanden. Bereits aus der Weigerung, diese erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist von einem Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen (VwGH vom 25.3.1999, 96/15/0072). Es ist davon auszugehen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Juni 2002, Juli 2002 und August 2002 entschieden…
…Es seien regelmäßig Leute gekommen, mit denen der Bw mit einer dicken Mappe unter dem Arm zum gegenüber liegenden Heurigen gegangen sei. In der Umgebung sei von Scheingeschäften gemunkelt worden, bei denen aber dann die Naiven zur Kasse gebeten worden seien. So sei es auch…
…objektiv nachvollziehbaren Kalkulationsunterlagen, Vermarktungsstrategien etc. hat der Bw als irrelevant abgetan. Bereits aus der Weigerung, diese erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist von einem Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen (VwGH vom 25.3.1999, 96/15/0072). Es wird aber davon ausgegangen, dass solche gar…
…Bezirk bei der AC über den Zeitraum 1-6/2000 sei zutage getreten, dass der Ankauf eines Softwarepaketes durch die Bw im Februar 2000 im Wert von 15 Mio ATS ein Scheingeschäft sei. Dieses Paket sei schon im Jänner 2000 an die MD GmbH (in…
…Eine detaillierte Stellungnahme zum Berufungsvorbringen erscheine entbehrlich, zumal es sich "um eine reine Wiederholung der im Ermittlungsverfahren vorgebrachten und entkräfteten Einwendungen handelt." Das Vorliegen von Scheingeschäften "wurde von der Behörde nie behauptet, daher sind die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls irrelevant." Die Bw gab zu dieser Stellungnahme…
…74; 13.7.1978, 6 Ob 629/78). Die entsprechende Feststellung wurde daher im Sachverhalt getroffen (s oben). Rechtlich ist darüber hinaus auszuführen wie folgt. Nach Lehre und Judikatur liegt ein Scheingeschäft (iSd § 916 ABGB) vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass…
…Eine detaillierte Stellungnahme zum Berufungsvorbringen erscheine entbehrlich, zumal es sich "um eine reine Wiederholung der im Ermittlungsverfahren vorgebrachten und entkräfteten Einwendungen handelt." Das Vorliegen von Scheingeschäften "wurde von der Behörde nie behauptet, daher sind die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls irrelevant." Am 3.5.2005 wurde die…
Nach Lehre und Judikatur liegt ein Scheingeschäft (iSd § 916 ABGB) vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses…