Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0232-G/06
Silberwareneinkäufe bzw. -verkäufe als Scheingeschäfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-G/06vom 02.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vom Bw. nach dem Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007 mit Schreiben vom 14. März 2007 vorgelegte - mit 10. Mai 2005 (!) datierte - "berichtigte" Bilanz 2004 der G-Kft, in welcher im Unterschied zur o.a. KSV-Auskunft ua. erstmals ein Materialaufwand in Höhe von 38.945.000,00 Ft und ein Nettopreiserlös aus Verkauf in Höhe von 39.136.000,00 Ft aufscheinen, erscheint unglaubhaft, zumal sie in krassem Widerspruch zur offiziellen o.a. Geschäftsbilanz steht und offensichtlich einfach an die Vorhaltungen im Zuge des Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens angepasst ist. Der Bw. hat auch nie eine überzeugende Erklärung dafür geben können, wieso der nunmehr behauptete - beträchtliche - o.a. Materialaufwand und Nettopreiserlös in der offiziellen (Erst-)Bilanz überhaupt nicht aufscheinen. Sein diesbezüglicher Hinweis auf "massive Umstellungsprobleme in Ungarn anlässlich des EU-Beitritts" (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007) ist nicht überzeugend, weil der damit behauptete Zusammenhang zwischen der Missachtung elementarer Gewinnermittlungs- bzw. Buchführungsgrundsätze wie im vorliegenden Fall einerseits und dem EU-Beitritt andererseits nicht einleuchtet.
Die vom Bw. im Zuge des Erörterungsgespräches vom 1. Februar 2007 versprochenen eidesstättigen Erklärungen des ungarischen Mitgesellschafters und der ungarischen Steuerberaterin bzw. Buchhalterin, welche laut Bw. bestätigen könnten, dass die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte tatsächlich so stattgefunden hätten, wie er es immer erklärt habe, wurden in der Folge nie vorgelegt.
Die mit Schreiben vom 14. März 2007 übermittelten - nicht datierten - pauschalen Bestätigungen zweier zuvor überhaupt noch nie erwähnter Personen ("Dolmetscherin" und "Heimarbeiterin"), wonach ihnen die Geschäftsbeziehungen der G-Kft und deren Inhalt bezüglich gebrauchter Silberwaren bekannt seien, erwecken für den Unabhängigen Finanzsenat auf Grund des Gesamtbildes den Eindruck von Gefälligkeitsbestätigungen. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass der Bw. diese beiden angeblichen Zeuginnen in der Folge nicht stellig gemacht hat.
Die behaupteten Verkäufe der verfahrensgegenständlichen Silberwaren durch die G-Kft an das (österreichische) Einzelunternehmen des Bw. scheinen in der MIAS-Datenbank (MWSt-Informationsaustausch) nicht auf (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
Betreffend die behaupteten Käufe der Silberwaren durch den Bw. von der G-Kft hat der Bw. lediglich von ihm selbst erstellte Hilfsbelege (in zB folgender Form: "Wareneinkauf Juni 2004 € 22.605,- (18) 2204 06 30) sowie die Rechnungen der G-Kft vorgelegt (vgl. Vorhalt vom 23. Juli 2007). Was die Bezahlung dieser behaupteten Einkäufe anlangt, so existieren diesbezüglich offenbar überhaupt keine Überweisungsbelege (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007). Die behaupteten Barzahlungen durch den Bw. an die G-Kft (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007) erscheinen in Anbetracht der Größenordnung dieser in die Hunderttausende (Euro) gehenden Beträge jedenfalls äußerst ungewöhnlich und unglaubhaft.
Die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen des Bw. an die E-GmbH (fast durchwegs gleichlautend: "div. Schmuckstücke, Besteck u. Haushaltswaren, gebraucht und beschädigt", aber ua. auch: "diverse Schmuckwaren") erscheinen in Anbetracht eines durchschnittlichen Rechnungsbetrages von über 20.000,00 Euro äußerst ungenau.
Der Bw. hat die näheren Umstände der behaupteten (teilweisen) Restaurierung und Reparatur der verfahrensgegenständlichen Silberwaren unterschiedlich bzw. widersprüchlich geschildert: a) Laut Schreiben vom 9. Februar 2006 seien "von dieser" (Anm.: E-GmbH) die Silberwaren teilweise restauriert oder repariert worden. b) Laut Schreiben vom 12. Juli 2006 habe der Bw. diese restauriert und repariert und mit Gewinn an die E-GmbH weiterverkauft. c) Laut Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007 habe der Bw. "die verfahrensgegenständlichen Silberwaren nie selbst restauriert oder repariert". d) Laut Schreiben vom 10. August 2007 seien die in Ungarn eingekauften Silberwaren vom Bw. "restauriert und repariert" worden.
Abgesehen vom Bw. kann offenbar keine andere inländische natürliche Person zu den verfahrensgegenständlichen Silberwaren Auskunft geben - auch niemand im Naheverhältnis zur E-GmbH (wie etwa die Gattin des Bw., zugleich Geschäftsführerin der E-GmbH, oder zB Dienstnehmer dieser Gesellschaft) (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007; Vorhalt vom 23. Juli 2007; Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007).
Auch mit den angeblichen Transporten dieser Silberwaren nach Österreich, innerhalb von Österreich und wieder zurück nach Ungarn (per PKW) war nach den Angaben des Bw. ausschließlich er persönlich befasst (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007). Auch diesbezüglich gibt es somit keine Bestätigung durch eine andere inländische natürliche Person.
Im Zuge der in der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006 erwähnten zollamtlichen Betriebsbesichtigung bei der E-GmbH am 27. September 2004 ergaben sich keinerlei Hinweise auf Silberwaren wie hier behauptet (laut vorliegenden Belegen wurden aber der E-GmbH am 26. September 2004 vom Bw. Silberwaren (gebraucht und beschädigt) um 61.391,55 Euro (netto) verrechnet, und am 29. September 2004 verrechnete die E-GmbH der G-Kft einen Betrag in Höhe von 62.742,04 Euro).
Auch hinsichtlich der angeblichen Silberwarenverkäufe der E-GmbH nach Ungarn an die G-Kft wurden keinerlei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet. Es existieren diesbezüglich auch keinerlei Buchnachweise. Zudem sind die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen - in Anbetracht eines Warenwertes pro Rechnung zwischen 60.000,00 und 70.000,00 Euro - äußerst ungenau ("div. Schmuckwaren, Ziergegenstände, Gebrauchsartikel, Bestecke, Einrichtungsgegenstände sortiert" (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
Auf Grund der vom Bw. ausgestellten Rechnungen hat die dem Bw. nahe stehende E-GmbH sofort den Vorsteuerabzug beansprucht, während vom Einzelunternehmen des Bw. zunächst überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2004 abgegeben wurden. Erst am 6. Juni 2005, annähernd vier Monate nach Prüfungsbeginn, erfolgten die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1/2004 bzw. 5-11/2004, in welchen die Beträge, die bar vereinnahmt worden seien (dokumentiert lediglich durch Eigenbelege des Bw.), aufscheinen (Anm.: 2004 in Rechnung gestellte Silberwaren: 475.398,53 Euro brutto; laut Eigenbelegen vereinnahme Entgelte/Silberwaren: 128.461,39 Euro brutto) (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006). Genau aber durch diesen sofortigen Vorsteuerabzug bei der E-GmbH und die (zunächst) Nicht-Meldung der Umsätze im Rahmen des Einzelunternehmens des Bw. wurde jener steuerlicher Vorteil lukriert, welchen der Bw. bestreitet (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
In dieses Gesamtbild passt schließlich auch der Umstand, dass das wiederholte Erstellen von Scheinrechnungen (mit dem Briefkopf anderer Unternehmen erstellter Rechnungen) durch den Bw. in der Vergangenheit in Abgabenbescheiden bereits rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 17. Dezember 2002 betreffend die Bw GmbH; Betriebsprüfungsbericht vom 18. Dezember 2002 betreffend die Gattin des Bw.; weiters: Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007). - Daran ändert auch der vom Bw. erwähnte Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nichts.
Die im Spruch ersichtlichen Bemessungsgrundlagen bzw. Abweichungen von den angefochtenen Bescheiden erklären sich wie folgt:
Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
Wie schon bisher werden als Umsätze lediglich die von der E-GmbH erhaltenen Zahlungen betreffend das Geschäft: Rasenmäher und Pumpen erfasst (vgl. Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 3).
Auch die vom Bw. auf Grund seiner (Schein-)Rechnungsstellung an die E-GmbH entsprechend dem oben Gesagten gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldete Steuer bleibt gegenüber dem angefochtenen Bescheid unverändert.
Die vom Bw. erklärten Vorsteuern werden nunmehr anerkannt (in diesem Sinne auch: Stellungnahme des Finanzamtes vom 10. Juli 2007).
Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Ausgehend von der von Seiten des Bw. nachträglich übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bruttoverrechnung) werden auf der Betriebseinnahmenseite die Beträge ausgeschieden, welche sich auf die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte beziehen (vgl. Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 3; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007).
Auf der Betriebsausgabenseite wird der mit den verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäften zusammenhängende erklärte Wareneinkauf zur Gänze eliminiert. Die weiteren Ausgabenpositionen werden aus verfahrensökonomischen Gründen anerkannt (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007).
Im Übrigen wurden dem Bw. die o.a. Bemessungsgrundlagen im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007 ohnedies vorgehalten und hat er dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-G/06
- Stammnummer
- 32189
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF