…mit Schreiben vom 23.9.2009 Säumnisbeschwerde beim UFS, Außenstelle Wien erhoben. Am 28.9.2009 wurde vom UFS telefonisch Kontakt mit der Bw. aufgenommen und mit ihr die Sach- und Rechtslage erörtert: Säumnisbeschwerden sind an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Der UFS ist dafür unzuständig…
…Februar 2011, beim UFS eingelangt am 4. März 2011, entschieden: Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen . Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen: Gemäß der Artikel 130 und 132 B-VG sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - sog. Säumnisbeschwerden - an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Dazu ist im §…
…Devolutionsantrag des Bw. zu Grunde noch ist ihm ein Devolutionsverfahren nach § 311 BAO vorausgegangen. Auch von der Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den VwGH hat der Bw. keinen Gebrauch gemacht. Für das gegenständliche Verfahren erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggfs. in welchem…
…zur Entscheidung über die Berufung begründet. Bleibt auch der Unabhängige Finanzsenat (sechs Monate nach dem Begründen der Zuständigkeit; VwGH 16.12.2010, 2010/16/0222) untätig, steht dem Berufungswerber die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr…
…Antrag wäre zurückzuweisen (Stoll, BAO, 3013; UFS 10.1.2005, RV/1182-W/04). Da somit die Säumigkeit bei der Erledigung einer Berufung nur durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden kann, und ein darauf gerichteter förmlicher Antrag im Sinne des § 311 BAO zurückzuweisen ist…
…17). Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag, "den Rechtszustand vor Erlassung dieses Nichtbescheides herzustellen" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der…
…Dem Vorbringen der Bw. bezüglich der Säumigkeit der Entscheidungsfindung seitens der staatlichen Behörden ist nur entgegnen, dass im Abgabenverfahren für die Säumigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offensteht, die die Bw. jedoch nicht ergriffen hat. Da sohin keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen…
…belangte Behörde Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Gegen die ebenfalls vorläufig ergangenen Bescheide für das Jahr 2002 erhoben die Bw. unter begründendem Hinweis auf ihre Ausführungen zu den Bescheiden für 2001 am 26. Jänner 2004 Berufung, welche das Finanzamt dem UFS Wien…
…17). Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UFS kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit…
…13/0023). Da somit die Säumigkeit bei der Erledigung einer Berufung nur durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis Die verfahrensgegenständliche Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 wurde vom Finanzamt am 28.9.2010 an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt…
…somit die Säumigkeit bei der Erledigung einer Berufung nur durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden kann, und ein darauf gerichteter förmlicher Antrag im Sinne des § 311 BAO zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 311, Tz 41; sowie UFS vom 31.1.2006…
…Der Antragsteller hat seinen "Devolutionsantrag" an die Außenstelle Innsbruck gerichtet. Bezüglich der Entscheidung durch das Mitglied eines Senates, der bei der Außenstelle Feldkirch eingerichtet ist, wird auf die Seiten 37 und 75 der ua im Internet veröffentlichten (http://ufs.bmf.gv.at/geschftsverteilung/_start.htm…
…beim unabhängigen Finanzsenat endet, und gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, bot § 311 BAO keine gesetzliche Grundlage für die Einforderung der Entscheidungspflicht im Berufungsverfahren, sodass der auf…
… 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Wird die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden kann, von einer Partei angerufen und hat diese nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden, kann eine Säumnisbeschwerde an den VwGH wegen…
…vom 18.8.2011 zog die Bw. ihre Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück und kündigte für den Fall einer weiteren Verzögerung des Verfahrens eine Säumnisbeschwerde an. Mängelbehebungsbescheid: Nach vorheriger telefonischer Erörterung mit dem Bw. am 29.8.11.…
…zweiter Instanz liegt, welcher nur durch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH 2.6.2004, 2004/13/0023; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 311 Anm 17). Macht die Partei von der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde keinen Gebrauch, so kann die…
…der beim Unabhängigen Finanzsenat endet. Gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz kann gemäß Art. 132 B-VG und §27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wird daher über eine Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden, so findet § 311 BAO keine Anwendung…
…der beim Unabhängigen Finanzsenat endet. Gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz kann gemäß Art. 132 B-VG und §27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wird daher über eine Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden, so findet §311 BAO keine Anwendung…
…zur Entscheidung über die Berufung begründet. Bleibt auch der Unabhängige Finanzsenat (sechs Monate nach dem Begründen der Zuständigkeit; VwGH 16.12.2010, 2010/16/0222) untätig, steht dem Berufungswerber die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr…
…Hinsicht bei der Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) entscheidet grundsätzlich ein unabhängiger Einzelbeamter (Finanzrichter) über Berufungen. Wird eine Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt, kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (eine sogenannte Säumnisbeschwerde), allerdings besteht hier ein Anwaltszwang…