Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0002-L/05
Unzulässiger Devolutionsantrag betreffend Geltendmachung der Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0002-L/05vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Devolutionsantrag des ES,
vom 1.3.2005, mit dem eine Säumigkeit bei der Erledigung der Berufung vom
27.8.2004 gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 26.7.2004 zu
StNr. 000/0000 geltend gemacht wurde, wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 27.8.2004, zur Post gegeben am selben
Tag und beim Finanzamt eingelangt am 30.8.2004 wurde gegen den
Abrechnungsbescheid vom 26.7.2004 Berufung erhoben.
In einem an die "Finanzlandesdirektion OÖ" gerichteten
"Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO" vom 1.3.2005 wurde
auf diese - bis dahin unerledigte - Berufung verwiesen. Die
Abgabenbehörde sei verpflichtet, über Anbringen ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden. Gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO stelle der
Berufungswerber nachstehenden Devolutionsantrag: Es werde beantragt, die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möge der Abgabenbehörde erster
Instanz auftragen, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen,
oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht
mehr vorliege. Schließlich begehrte der einschreitende Rechtsanwalt
näher aufgegliederte Kosten von insgesamt 111,36 €.
Der Devolutionsantrag langte am 2.3.2005 bei der Steuer und
Zollkoordination Region Mitte ein. Diese leitete den Antrag
zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Linz weiter, bei dem er am 9.3.2005 einlangte.
Für das abgabenbehördliche Rechtsmittelverfahren
ist seit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl I 2002/97 nicht mehr die
Finanzlandesdirektion, sondern der Unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Gemäß
§ 311 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen,
innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages
zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen
Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung
unmöglich machen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn diese Frist
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein
überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen ist. Für die Entscheidung über
Devolutionsanträge sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282
bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen
nach Abs. 3 obliegen dem Referenten.
Die Devolution ist nur hinsichtlich erstinstanzlicher
Bescheide vorgesehen, weil das Abgabenverfahren gemäß
§ 291 BAO
nur einen zweistufigen Instanzenzug kennt, der beim Unabhängigen
Finanzsenat endet, und gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß Art. 132 B-VG und §
27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden
kann. Wird daher über eine Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden,
so findet § 311 BAO keine Anwendung, da diesfalls die Säumnis bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt, welcher nur durch
Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten werden
kann (vgl. VwGH 2.6.2004, 2004/13/0023; Rombold in SWK 23,24/2001, S 591 ff.
mwN, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 311 Anm 17).
Macht die Partei von der Möglichkeit der Erhebung
einer Säumnisbeschwerde keinen Gebrauch, so kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz den bei ihr eingebrachten Antrag auf Wahrnehmung der
behördlichen Entscheidungspflicht zum Anlass nehmen, eine originäre
Berufungsentscheidung zu treffen. Insoweit wird sie nicht im Rahmen des
§ 311 BAO tätig, da hiefür bei Säumigkeiten im
Rechtsmittelverfahren die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Ein darauf
gerichteter förmlicher Antrag wäre zurückzuweisen (Stoll, BAO,
3013; UFS 10.1.2005, RV/1182-W/04).
Da somit die Säumigkeit bei der Erledigung einer
Berufung nur durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht
werden kann, und ein darauf gerichteter förmlicher Antrag im Sinne des
§ 311 BAO zurückzuweisen ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Zum begehrten Kostenersatz in Höhe von
111,36 € wird auf die Bestimmung des § 313 BAO verwiesen, wonach
die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu
bestreiten haben.
Linz, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0002-L/05
- Stammnummer
- 14798
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF