Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0013-G/08
Devolutionsantrag im Fall einer bereits der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0013-G/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Devolutionswerberin,
vertreten durch Artner WP/StB GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom 22. September 2008
hinsichtlich Vorlage des Antrages vom 13. Februar 2007 auf Vorlage der
Berufung vom 16. Mai 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom
20. Februar 2006 nahm das Finanzamt die Devolutionswerberin (= Dw.)
für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2003 und
2004 in Anspruch. In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung vom
21. März 2006 beantragte die Dw. die Aussetzung der Einhebung der
strittigen Beträge gemäß
§ 212a BAO.
Mit dem Bescheid vom 21. April 2006 wies das Finanzamt
den Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ab. Gegen diesen Bescheid
brachte die Dw. in der Eingabe vom 16. Mai 2006 das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Am 24. Jänner 2007 erließ das Finanzamt
eine Berufungsvorentscheidung, in der die Berufung als unbegründet
abgewiesen wurde. In der Eingabe vom 13. Februar 2007 beantragte die Dw.,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Diesem Antrag kam das Finanzamt nach und legte die Berufung
am 26. März 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor. Von der Vorlage der Berufung wurde die Dw. nachweislich am
27. März 2007 verständigt.
In der Eingabe vom 22. September 2008 stellte die Dw.
einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub
zu entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (§ 311 Abs. 2
BAO).
Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens,
über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder
nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar2 Tz 27 und 33 zu § 311 BAO).
Nach der Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der Antrag
der Dw. vom 21. März 2006 auf Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt
mit dem Bescheid vom 21. April 2006, somit bereits einen Monat nach
Antragstellung, erledigt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen ist und somit eine
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht (mehr)
besteht, ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen (siehe Erkenntnis des
VwGH vom 30.5.2001, 2000/13/0195).
Dem Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Eingabe vom
13. Februar 2007 kam das Finanzamt ebenfalls innerhalb der im
§ 276 Abs. 6 BAO gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten
nach und legte die Berufung am 26. März 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor. Ein die Dw. zur Vorlageerinnerung
berechtigender Sachverhalt im Sinne des § 276 Abs. 6 BAO liegt
daher ebenfalls nicht vor.
Das Vorbringen, die Dw. sei von einer Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bisher nicht informiert worden, ist
aktenwidrig, da diese Information laut vorliegendem Rückschein der Dw.
nachweislich am 27. März 2007 zugegangen ist.
Gemäß
§ 260
BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassenen Bescheiden dem
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde
zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Wird die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren
angerufen werden kann, von einer Partei angerufen und hat diese nicht binnen
sechs Monaten in der Sache entschieden, kann eine Säumnisbeschwerde an den
VwGH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden (§ 27
VwGG). Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel
fällt daher unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die
des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 3013, VwGH vom 13.10.1993,
91/13/0058 und vom 29.5.1996, 92/13/0301).
Graz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0013-G/08
- Stammnummer
- 37501
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF