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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RD/0001-F/07

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung kann durch Parteienantrag weder ausgeschlossen noch erzwungen werden.

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-F/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier mit Hinweisen auf § 27 VwGG und Sonderzuständigkeit zwecks Belastungsausgleich.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des CH, vom 23.1.2007 betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden: Der "Devolutionsantrag" wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Bezüglich des Sachverhaltes und dessen Beurteilung durch den Antragsteller wird auf den Antrag vom 23.1.2007 verwiesen. Demzufolge steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, das Finanzamt Landeck Reutte sei säumig, weil es über die von ihm am 19.7.2006 eingebrachte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21.6.2006 noch nicht entschieden hat. Dem Begehren kommt keine Berechtigung zu, wobei eine Prüfung des Tatsachenvorbringens unterbleiben konnte. Denn die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gilt nicht als Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern ist Ergebnis einer gesetzlich eingeräumten Wahl. Somit kann die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch entsprechende Parteianträge weder ausgeschlossen noch erzwungen werden (Stoll, BAO-Kommentar, 2709 f). Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wie sie der Antragsteller begehrt, ist gegenständlich unter Berufung auf § 311 Abs. 2 BAO daher nicht möglich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz3, § 311 Anm. 17). Der Vollständigkeit halber wird dem Antragsteller aber eingeräumt: Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (vgl. § 276 Abs. 6 BAO). Eine Säumnisbeschwerde an den VwGH kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat (§ 27 VwGG). Der Antragsteller hat seinen "Devolutionsantrag" an die Außenstelle Innsbruck gerichtet. Bezüglich der Entscheidung durch das Mitglied eines Senates, der bei der Außenstelle Feldkirch eingerichtet ist, wird auf die Seiten 37 und 75 der ua im Internet veröffentlichten (http://ufs.bmf.gv.at/geschftsverteilung/_start.htm) Geschäftsverteilung verwiesen. Feldkirch, am 7. März 2007

Normen und Schlagworte

Entscheidungspflicht im erstinstanzlichen BerufungsverfahrenSäumnisDevolutionsantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0001-F/07
Stammnummer
27124
Gültig
07.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF