Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0495-W/10
Erledigung verschiedener Eingaben in Zusammenhang mit der angestrebten Rückerstattung bezahlter Mindestkörperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-W/10vom 30.11.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Behandlung der Mindestkörperschaftsteuer sowie dazu erfolgte vorherige Vorauszahlung gehört jedoch nicht zu diesen Spezialfällen, denn die diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen sind gut ausjudiziert.
Die von Ihnen zB angesprochenen Rechtsvorschriften im § 24 KStG wurden bereits wiederholte Male vom VfGH auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und allenfalls nach erfolgten Änderungen aufgrund von Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe von EUGH, VfGH und VwGH als im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der für die EU-Staaten und in Österreich geltenden Rechtsordnung befunden. Der Verpflichtung, dass jeder der österr. Rechtsordnung Unterworfene die auf ihn zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen kennen muss, entsprechen im Bereich der Abgabengesetze weitreichende Rechtsauskunfts- , Anleitungs - und Belehrungspflichten der Abgabenbehörden, die wahrzunehmen jeder Rechtsadressat selbständig entscheiden muss. Hinterher zu jammern, man habe die einzelnen Rechtsvorschriften und deren Auswirkungen nicht gekannt, ist unbeachtlich. Auch die unqualifizierte Berufung auf ausländische Rechtsordnungen, die auf die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lösungsansätze dieser Rechtsgemeinschaft zugeschnitten sind, kann hiebei nicht helfen.
Dass aus der Verwirklichung von Abgabenansprüchen, die zu einer durchsetzbaren Schuld führen, durch Beendigung der Tätigkeit, "mit der die Abgabenansprüche verwirklicht wurden, keine Guthaben entstehen kann, über das der Abgabepflichtige frei verfügen kann, entspricht allgemeinen wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten.
Durch Nutzung der Rechtsform der GmbH und ihrer beschränkbaren Haftung zum Betrieb von Unternehmen zum immer größer werdenden Schaden des Staates war der österreichische Bundesabgabengesetzgeber gezwungen gewesen, die Rechtsfiguren der Mindestkörperschaftsteuer sowie der Anspruchsverzinsung einzuführen. Bei betriebswirtschaftlicher Führung von Unternehmen ist es möglich, trotz und wegen dieser Einschränkungen, die auch dem Schutz vor unlauteren Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr dienen, positive Geschäftsergebnisse zu erzielen. Für nicht eigennützige GmbHs, deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, sind Begünstigungen vorgesehen.
Sie werden daher eingeladen, bis spätestens 13.01.2010 die angesprochenen Berufungsmängel zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist ohne Bekanntgabe für eine neuerliche Fristverlängerung ausreichender Rechtfertigungsgründe gilt das Anbringen als zurückgenommen."
Anlage 15: Schreiben des Liquidators (für die Bw.) an das Finanzamt Wien 4/5/10 zu Handen Herrn Mag. C W vom 10.1.2010:
"Betr.: Ihren "Mängelbehebungsauftrag" v. 30.11.09 xxx/xxxx
Sehr geehrter Herr Magister W ,
zunächst verbindlichen Dank für Ihr freundliches Schreiben und den langen Termin für die Antwort, die ich hiermit fristgerecht vor dem 13.1. eingeschrieben einreiche.
Alle Argumente habe ich bereits mehrfach sowohl ans Ministerium wie ans FA geschrieben; aber leider ist es lt. schriftl. Auskunft des H. Mag. P vom BMF notwendig, beim selben FA formell zu berufen, das den Bescheid erlassen hat, wobei es jeder Lebenserfahrung - anscheinend nicht der des H. Grasser - widerspricht, dass dieses dann seine eigene Entscheidung postwendend jemals widerrufen würde. Erst nach Ablehnung durch das FA ist es möglich, sich an den - hoffentlich unabhängigen - sog. UFS zu wenden. Für mich bedeuten die zur Debatte stehenden über 6.000 einen hohen Betrag. Mit 75 und in der Krise ist es schwer, Aufträge zu bekommen.
Gestatten Sie mir, zuerst zu Ihren allgemeinen Bemerkungen etwas zu sagen:
Ich betone, dass ich es selbstverständlich weder dem BM noch dem FA verübele, das Gesetz maximal zu seinen Gunsten auszulegen, jedoch nehme ich dasselbe Recht in Anspruch. Wenn man den vollen Wortlaut des § 24. 4 + 5 erfasst, ist es selbst für einen Nichtjuristen klar, dass die Auslegung des BM völlig absurd und abwegig, in keiner Weise vom Gesetzestext gedeckt ist! In der Hoffnung, dass der UFS tatsächlich "unabhängig" ist, bin ich überzeugt, dass er gegen das BM entscheiden wird - wenn er das darf. Sollte der UFS die Auslegung des § 24 für rechtens halten, müsste ich den Betrag abschreiben, denn den VFGH kann ich mir leider nicht leisten.
Da die FAs an die Auslegungen des BMF gebunden sind, hatten weder die FA - Mitarbeiter, die die angefochtenen Bescheide erstellt haben noch haben Sie Spielraum. Daher sehe ich Ihrer automatischen Ablehnung entgegen. Genau aus diesem Grunde hatte ich mich direkt an das BMF gewandt.
Sie schreiben, das BM sei "gefordert, auf Basis der bestehenden Rechtsordnung ... Lösungen .. zu finden". Dabei haben Sie übersehen; dass das BM Partei ist, nur der VFGH ist wirklich unabhängig. Es kann also niemals Recht setzen, sondern nur Auslegungen fabrizieren, die jederzeit vom VfGH als rechtswidrig verworfen werden können, was in der Ära Schüssel/Grasser ja laufend geschah.
Ihre Bemerkung, dass der § 24 vom VFGH etc. pp. überprüft und für rechtens befunden sei, trifft sicher zu, darum geht es nicht, der § ist in Ordnung, sondern um dessen Auslegung durch das BM. Der § 24 ist hervorragend klar formuliert und sogar für Nichtjuristen verständlich. Sie unterstellen mir, ich hätte gegen den § Berufung eingelegt, mitnichten, sondern nur gegen dessen Auslegung durch das BM.
"Hinterher jammern" ist schön formuliert, passt aber nicht. Unkenntnis der Gesetze schützt nicht, weiß ich. Ich habe bei Gründung der GmbH den § 24 genau gelesen und bin nie auf die Idee gekommen, dass ein sog. "Rechtsstaat" KöSt auf nicht vorhandene Gewinne bzw. Verluste erheben könnte, das lag außerhalb meines Vorstellungsvermögens. Weder das BMF noch das FA konnten mir bisher den Gesetzestext vorweisen. in dem drinsteht, dass ein Steuervorauszahlungsguthaben keines ist und eingezogen werden kann.
Ihre Bemerkung am Schluss Ihres Schreibens, die Rechtsform der GmbH sei zum Schaden des österr. Staates missbraucht worden, so dass man diese Mindest - KöSt einführen musste betreffend: wenn man das liest, fragt man sich, weshalb alle umliegenden Staaten, die ebenfalls die GmbH haben, keine solchen Schäden zu beklagen hatten und nie eine Notwendigkeit gesehen haben, etwas Vergleichbares einzuführen.
Ihr Hinweis, dass ausländische Vorschriften in A keine Geltung haben, ist sachlich richtig, wir leben aber in einer Konkurrenzsituation gerade auch was die Rechtsordnungen angeht. Die österr. Vorschriften, die diesen Fall betreffen bzw. die Auslegung des KöSt - Gesetzes durch das BM unterstellen, dass Österreich nicht inmitten Europas liegt! Die Schüssel/Grasser Regierung war sich dieser Konkurrenzsituation genau bewusst, daher wurden die betr. Gesetze geändert, siehe nur die Herabsetzung der KöSt und "Gruppenbesteuerung", weil sich die Regierung davon einen Vorteil gegenüber den umliegenden Staaten versprach.
Sie unterstellen mir am Schluss Ihres Schreibens, ich hätte meine GmbH nicht "betriebwirtschaftlich geführt", und deswegen keine "positiven Geschäftsergebnisse erzielt". Nun, ich war in meinen 25 Industriejahren mehrmals Geschäftsführer von GmbHs von Konzernen, zuletzt bei der V, und stets sehr erfolgreich. Das war ich auch anfangs mit meiner eigenen, dann aber liefen einige Jahre Verluste auf, das kann im Geschäftsleben geschehen. Außerhalb A wird auf fehlende Gewinne resp. Verluste keine KöSt erhoben, so dass man die Verlustjahre überstehen kann, zuletzt hatte die GmbH schon wieder einen Gewinn. Zwar hat mich die Mindest - KöSt geärgert, weil ich sie aus der Liquidität zahlen musste, aber ich war überzeugt, dass es echte Vorauszahlungen waren, also ein Guthaben darstellten. Die Meinung, man könne eine Firma so führen, dass sie immer Gewinne macht ist realitätsfremd. Die "Mindest - KöSt" bedeutet, dass ohne Jahresgewinne von je mind. 7.000 E das EK letztlich aufgezehrt wird, was allerdings ein verantwortungsbewusster GF nicht zulassen darf. Sie zwingt also wie in meinem Fall zur Liquidation, wenn man nicht mit einiger Sicherheit voraussagen kann, dass man in der Zukunft soviel Gewinn machen kann, dass das Mindest-KöSt - Guthaben aufgezehrt werden kann; man darf hierbei auch nicht vergessen, dass sich die "Mindest - KöSt" in Folgejahren mit< 7.000 Gewinn immer weiter erhöhen würde! Da ich mit 75 schon gar nicht solche Gewinne voraussagen kann, blieb nur die sofortige Liquidation als ich - leider erst auf konkrete Anfrage ans FA - zu spät von der Auslegung des BMF erfuhr.
Eines gebe ich zu: ich hätte schon vor Jahren Verdacht schöpfen müssen, dass es sich nicht um echte Vorauszahlungen handelt, wie sie der § 24.4 + 5 eindeutig vorschreibt, weil diese "Mindest - KöSt" - Zahlungen nämlich nicht in den BMs erschienen! Die auf den jährlichen KöSt - Bescheiden ausgewiesenen "Guthaben" habe ich nie bemerkt, sie standen meist unten in kleiner Schrift. Ich habe die Mindest - KöSt immer nur wie alle Steuervorauszahlungen angesehen.
Ihren Absatz beginnend mit "Dass aus der Verwirklichung von Abgabenansprüchen ... " habe ich auch nach mehrmaligem Lesen nicht verstanden. "Abgabenansprüche" kann es It. KöSt-Gesetz nur auf Gewinne geben, darüber hinaus können Vorauszahlungen verlangt werden, die, wie das Gesetz glasklar mit Hinweis auf den § 45 EKSt - Gesetz als "Vorauszahlungen" definiert. Eine Vorauszahlung ist zurückzuzahlen, wenn mangels Gewinnen kein ,Abgabenanspruch" entstanden ist.
Gegen welche Bescheide richtet sich meine Berufung, was sind meine Argumente, was beantrage ich:
Sie richtet sich gegen alle Bescheide zur KöSt der GmbH, die von dem Zeitpunkt an ergingen, als zum ersten Mal "Mindest - KöSt" verlangt wurde:
1. KöSt- Bescheid für 05 v. 10.8.06. Hier wurden 5.159.07 als Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeführt. Die KöSt wurde tw. mit 34, tw. mit 25 % errechnet, führte auf 1.594,92, also< 1.750. Verstanden habe ich diesen Bescheid nicht, denn die GmbH wurde Mitte 04 gegründet, ergo war nur dieses Jahr ein Teiljahr, 05 war ein volles Jahr, es kann daher nur ein Steuersatz zur Anwendung kommen. Und eine KöSt < 1.750 kann es ja eigentlich gar nicht geben...
Es gab aber nach den "Reformen" des H. Grasser, gerade in 05, ununterbrochen Probleme mit falschen Bescheiden, BMs etc., ich kam mit dem Reklamieren schon nicht mehr mit, und habe das einfach auf sich beruhen lassen. Mir als Freiberufler wurde u.a. mit dem EKSt - Bescheid 05 viel zuviel EKSt berechnet, die mir erst nach massiver Beschwerde unter Aufheben des Bescheides erstattet wurde. Leider fiel mir das erst 1 Jahr später auf. Vor den "Reformen" des H. Grasser hatte es 23 Jahre lang exakt Null Fehler und ein makelloses Funktionieren des FA gegeben! Ich sage Ihnen ganz offen, dass ich diesen Zeiten nachtrauere.
2. KöSt - Bescheid für 06 v. 31.5.07, in dem 1.750 "Differenz zur Mindest - KöSt" verlangt wurden.
3. KöSt - Bescheid für 07 v. 11.3.08, in dem dasselbe verlangt wurde.
4. KöSt - Bescheid für 08 v..6. 09. Da es hier einen kleinen Gewinn gab, wurden 1.595,38 KöSt festgesetzt.
5. KöSt - Bescheid v. 27.10.09, in dem für das Teiljahr bis 30.9. mit einem kleinen Gewinn eine Mindest - KöSt von 1.271,83 verlangt wurde.
Zusammen macht dies also, wenn man den mir unverständlichen Bescheid für 05 ausklammert, 6.370,53 "Mindest - KöSt" - Guthaben, dem keine Gewinne gegenüberstehen.
Auf dem Bescheid für 08 steht ,,5.098,70 als verrechenbare Mindest -KöSt", im Bescheid für 09 1.271,83, macht genau die erwähnten 6.370;53 aus. Um diesen Betrag geht es also.
Gemäß der Auskunft des FA v. 27.4. auf meine email- Anfrage v. 26.4.09 seien im Falle der Liquidation alle unverbrauchten Mindest - KöSt - Vorauszahlungen "verloren. Das sind die gesetzlichen Bestimmungen".
Und dagegen habe ich nun wiederholt beim BMF und beim FA Einspruch eingelegt und wiederhole diesen.
Begründung:
Der § 24 legt in Pt. 1 die Zahlung einer Mindest - KöSt in Höhe von 1.750 für GmbHs fest. Die Pte. 2 bis 4 betreffen hier nicht. Bis dahin ist der Text zweideutig, denn, betrachtet man nur Pt. 1, so kann man das Wort "Steuer" als endgültige Abgabe, missverstehen.
Es gibt aber den Pt. 5, der vom BMF geflissentlich ignoriert bzw. falsch zitiert und anders gedeutet wird. Darin heißt es klärend: .
"Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche (!) KöSt - Schuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des EkSt - Gesetzes 88 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit dem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche (!) KöSt - Schuld den sich aus Z.1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt."
In Pt. 6 wird dann noch ausdrücklich vermerkt, dass die Bestimmungen des § 108 ff. EKSt-Gesetz auch hier gelten. Zwar betrifft dies den gegenständlichen Fall nicht, ich erwähne es aber, weil das BMF jeden Vergleich der KöSt mit der EkSt trotz dieser beiden klaren Verweise im KöSt - Gesetz auf das EkSt - Gesetz ablehnt.
Hier steht also der ausdrückliche mehrfache Bezug auf das EkSt - Gesetz im Klartext.
Im KöSt - Gesetz stehen weitere klare Verweise auf das EkSt - Gesetz buchstäblich auf Schritt und Tritt. Siehe z.B. gleich eingangs § 1: "Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich ... im Sinne des § 2 EkSt - Gesetz". Einen noch klareren Hinweis auf die nahezu·völlige Analogie kann man sich schwerlich vorstellen.
§ 7. 1: "Der KöSt ist das Einkommen (nota bene "Einkommen"!) zugrundezulegen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige ..." .'
§ 7.2: " "Einkommen" ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 2 des EkSt-Gesetzes..." - "Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EkSt - Gesetz (nota bene) und diesem Gesetz ... Anzuwenden sind § 2 Abs. 2 des EkSt - Gesetzes ..." Im weiteren Text des § 7 wird konsequent immer wieder das EkSt - Gesetz als Grundlage des KöSt - Gesetzes genannt.
Ich erspare mir weitere Zitate, wie das BMF zur seiner Auffassung kommt, dass das KöSt Gesetz nicht dem EkSt - Gesetz analog sei, bleibt unerfindlich. Das KöSt - Gesetz ist das EkSt - Gesetz der Körperschaften.
Und was steht im § 45 EkSt - Gesetz, auf den § 24.5 verweist?
§ 45 Vorauszahlungen:
1. "Der Steuerpflichtige hat auf die EkSt - und eben auch auf die KöSt - Vorauszahlungen zu leisten." Eine Vorauszahlung stellt immer ein Guthaben dar.
2. Weiter wird genau festgelegt, wie die Vorauszahlungen zu berechnen sind, was also gemäß
§ 24.5 KöSt - Gesetz genau so für Körperschaften gilt!
Ich stelle also fest:
1. Sowohl § 24 KöSt - Gesetz wie der § 45 EkSt - Gesetz, auf den ausdrücklich verwiesen wird, dass diesem analog zu verfahren ist, legen nur Vorauszahlungen auf eine künftige etwaige Steuerschuld fest. Diese stellen Guthaben dar, die zurückzuzahlen sind, wenn sie nicht gegen eine tatsächliche (sie!) Steuerschuld aufgerechnet werden können. Eine "tatsächliche Steuerschuld" in Höhe des obigen Betrages hat es in meinem Fall nicht gegeben, ergo ist das o.a. Guthaben zurückzuzahlen.
2. Weder § 24 KöSt - Gesetz noch § 45 EkSt - Gesetz erwähnen einen möglichen "Verlust" eines aus Vorauszahlungen entstandenen Guthabens.
3. Mithin verstößt die Entscheidung des BMF bzw. des weisungsgebundenen FA, obigen Betrag als "verloren" einzubehalten, eindeutig und glasklar gegen die diesbezüglichen Gesetze. Die Auslegung der o.a. §§ durch das BMF ist rechtswidrig und willkürlich.
Die im Schr. v. 4.11.09 zum Ausdruck gebrachte Meinung des BMF, dass meiner Aussage, die KöSt sei der EkSt analog, entschieden widersprochen werden müsse, ist nach Lektüre des KöSt - Gesetzes unhaltbar.
Dessen folgende Begründungen kann man nur mit Kopfschütteln und Befremden zur Kenntnis nehmen:
1. Sie sei nicht analog, weil der Adressat eine Körperschaft sei.
2. Sie sei nicht analog, weil sie linear und nicht progressiv sei.
3. Der komplette § 24.5 habe nichts mit der Mindest - KöSt zu tun.
Seltsam, denn im oben zitierten Text heißt es glasklar: "Die Mindeststeuer ist in dem Umfang..."
Ich beantrage also erneut, nach Gesetz und nicht nach Auslegungen des BMF vorzugehen, also die geltenden Gesetze strikt zu beachten und anzuwenden und ergo die nicht verbrauchten KöSt - Vorauszahlungen in Höhe von 6.370,53 zurückzuzahlen. Ein "Verlust" eines Vorauszahlungsguthabens ist nirgends durch geltende Gesetze gedeckt. Auslegungen des BMF sind Auslegungen und keine Gesetze und unterliegen zunächst dem Urteil des UFS und letztlich dem des VfGH (den ich mir leider nicht leisten kann). Das BMF ist nur ein Ministerium, es kann Gesetze vorschlagen, erlassen werden sie von der Regierung. Auch Ministerien sind an geltende Gesetze gebunden.
Die Ablehnung meines Antrags ist eine reine Formsache, da das FA an die Auslegungen des BMF gebunden ist. Ich werde dann den UFS anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
(S - Allein-GF bzw. Liquidator)"
Anlage 16:
a) Zurückweisungsbescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 15.1.2010:
"Zurückweisungsbescheid
Ihre Berufung vom 16. November 2009 betreffend/gegen die Bescheid betreffend Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 wird gemäß
§ 273 Absatz 1 Bundesabgabenordnung
zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die in
§ 245 Abs 1 BAO
geregelte einmonatige Berufungsfrist gemäß
§ 245 bzw. 276 Bundesabgaben zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 16.11.2009 hinsichtlich jeder der betroffenen Bescheide bereits abgelaufen war."
b) Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 15.1.2010:
"Berufungsvorentscheidung
Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 16.11.2009 von Firma Dr SXY GmbHiL, Adresse, vertreten durch Herrn DI Dr AS, Adresse, gegen die Vorschreibung von Körperschaftsteuervorauszahlungen für die Quartale I-III/2009 in Höhe von 1 312,50€.
Über die Berufung wird auf Grund des
§ 276 Bundesabgabenordnung
(BAG) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Der Berufungswerber fühlt sich durch die Vorschreibung der Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe der Mindeststeuer für drei Quartale des Jahres 2009 in Höhe von 1312,50 € beschwert, weil das KStG nicht vorsieht, dass bezahlte Mindestkörperschaftsteuer bei Beendigung der Tätigkeit der unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH, soweit sie nicht mit der Körperschaftsteuer späterer Jahre, die über die Mindeststeuer hinausging, verrechnet werden konnte, gutgeschrieben wird.
Der Berufungswerber übersieht hiebei, dass der Gesetzgeber bei Regelung von Abgaben auch Bestimmungen einflechten darf, die den Zweck haben, mit der Wahl einer bestimmten Rechtsform verbundenen vermehrten Risiken von Abgabenausfällen und vermehrten Verwaltungsaufwendungen durch Aufsichtsmaßnahmen durch entsprechende Sondervorschriften zu begegnen. Der Unternehmer hat grundsätzlich ein freies Wahlrecht, im Rahmen welcher Rechtsform er seine Tätigkeit entfalten möchte. Wählt er jene Rechtsform oder behält der diese bei, für die zur Vermeidung des Eintrittes von für den Abgabengläubiger ungünstigen Konstellationen - zB die teure Wartung von GmbHs, die nur noch als Firmenmäntel bestehen, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfalten; der Haftungsausschluss von Gesellschaftern, obwohl diesen die Tätigkeit der Gesellschaft zugutegekommen ist und die trotz eines Haftungsausfalles nicht mehr belangt werden können - teilweise höhere Abgabenbelastungen vorgesehen sind! dann muss er auch die rechtlichen Konsequenzen tragen. Soweit die Mindestkörperschaftsteuer mit 5% des Mindeststammkapitals bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung bzw unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie festgelegt wird! unabhängig vom Vorhandensein positiver Jahreseinkünfte! hat der VfGH diese gesetzliche Regelung in seiner Entscheidung B2195/97 für verfassungskonform erachtet. Da sich dieses Gesetzesprüfungsverfahren auf § 24 Abs 4 KStG bezog und der VfGH die Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Mindeststeuervorschreibungen auf Körperschaftsteueransprüche späterer Jahre nicht beanstandet hat, ist ebenfalls von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser gewählten Regelung auszugehen.
Da der Gesellschaft aus einem Umsatzsteuerguthaben Mitteln zur Abdeckung der Körperschaftmindeststeuer für 1-9/2009 zur Verfügung stand, wurde dieses zur Abdeckung mit der gegenständlichen Körperschaftsteuerschuld 2009 verrechnet. Hiedurch entgeht der Gf der Bw dem Vorwurf, er sei trotz vorhandener Mittel der Verpflichtung zur Zahlung der gegenständliche Abgabenschuld gemäß
§§ 9 iVm 80 u. 224 BAO nicht nachgekommen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen."
c) Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 15.1.2010:
"Berufungsvorentscheidung
Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 16.11.2009 von Firma Dr SXY GmbHiL, Adresse, vertreten durch Herrn DI Dr AS, Adresse,gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.10.2009 betr. den Antrag auf Erstattung der Mindestkörperschaftsteuer für die Zeiträume 2005 bis 2009.
Über die Berufung wird auf Grund des
§ 276 Bundesabgabenordnung
(BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Wie in der Begründung des Zurückweisungsbescheides ausgeführt wurde, ist es gesetzlich nicht vorgesehen, bei Entfall der Möglichkeit durch Aufgabe der Tätigkeit einer GmbH und Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, Mindestkörperschaftsteuern auf über die Mindeststeuer hinausgehende Körperschaftsteueransprüche anzurechnen, diese Mindeststeuern im Namen der GmbH rückzuzahlen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."
Anlage 17: Schreiben des Liquidators an das Finanzamt Wien 4/5/10 zu Handen Herrn Mag. C W vom 14.2.2010:
"Betr.: Ihren ,Zurückweisungsbescheid' v. 15.1., eing. 19.1. betr. meine Berufung GmbH xxx/xxxx
Sehr geehrter Herr Magister W,
vielen Dank für Ihren Bescheid. Sie gründen Ihre Ablehnung, und darüber freut sich immer jeder Jurist, auf Fristablauf.
Ihnen ist völlig entgangen, dass Sie in Ihrem "Mängelbehebungsauftrag" v. 30.11.09 den fristgerechten Eingang meiner eingeschriebenen Berufung v. 16.11.09 selber nicht nur bestätigten, sondern darin auch die Bescheide benannten, gegen die sich die Berufung richtete. Dabei war auch der maßgebliche Bescheid v. 21.10.09, in dem stand: "Eine Erstattung ... ist nicht vorgesehen." Sie müssen Ihr Schreiben gegen sich gelten lassen, oder? Von einer Fristversäumnis steht dort nichts, diese Behauptung ist auch angesichts der vorliegenden Einschreibquittung mühelos zu widerlegen. Ihr FA muß ein Eingangsbuch über Einschreiben führen. Der maßgebliche Bescheid war v. 21.10., eing. 24.10., also wäre ein Fristablauf erst nach dem 24.11. eingetreten.
Gänzlich unverständlich ist es, dass Sie in Ihrem "Mängelbehebungsauftrag" v. 30.11.09 den Eingang der Berufung bestätigen und die Bescheide benennen und sodann fragen, gegen welche Bescheide sich die Berufung richte! Ich habe Ihnen trotzdem nochmals auf 5 S. alles mitgeteilt.
Ihre Behauptung, ich hätte nicht fristgerecht eingesprochen, wird also durch Sie selbst widerlegt.
Ihr "Zurückweisungsbescheid" v. 15.1.10, gegen den ich hiermit der Form halber wieder fristgerecht eingeschrieben berufe, ist also ohne Grundlage, irrig und zudem rechtswidrig. Lt. einer Ihnen sicherlich bekannten Veröffentlichung Ihres BMF können alle Bescheide allein wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Die Rechtswidrigkeit besteht wie bekannt in Ihrem Ignorieren des Abs. 5 des § 24, der durch Ignorieren nicht unwirksam wird.
Zu Ihrer Textbegründung:
Ihre Ausführungen sind nur eine Wiederholung der Gesetzes - Interpretation des BMF.
Ihre weiteren Ausführungen haben mit Ausnahme des 1. Absatzes sämtlich mit dem vorliegenden Fall gar nichts zu tun:
1. Ihre Gesetzesinterpretation =BMF ist zum wiederholten Mal als einseitig und falsch zu bezeichnen. Im Gegensatz zu Ihrer Aussage sieht das Gesetz § 24 Abs. 5, den BMF und Sie konstant als nichtexistent nicht zur Kts. nehmen wollen, eine Rückzahlung des Guthabens vor, da dort ausdrücklich vorgeschrieben wird, die Mindest - KöSt - Guthaben als Guthaben im Sinne des EKSt - Gesetzes zu behandeln, das kennt nur die Rückzahlung von Guthaben. Alle Guthaben gehören dem Zahler. Darum heißen Sie "Guthaben".
2. Zum 2. Abs.: Ihre Aussage, ich hätte die GmbH nur als "Firmenmantel bestehen lassen", ist nachweislich falsch: ich habe in den Jahren, in denen Mindest - KöSt kassiert wurde, sehr wohl die GmbH aktiv betrieben wie aus den jährlichen KöSt - Erklärungen klar und eindeutig hervorgeht. Seit die GmbH in der Tat nur noch ein Mantel ist, d.h. 30.9.09, ist sie inaktiv und aktionsunfähig, da sie nicht mal ein Konto mehr hat. Ist Ihnen entgangen, dass Ihr FA daher seit dem 30.9.09 keine Mindest - KöSt mehr erhebt? Die Wartefrist von 3 Mon., in der noch Ansprüche angemeldet werden konnten, ist ebenfalls mehrfach verstrichen, die GmbH konnte nur noch nicht gelöscht werden, da dieses Verfahren noch läuft.
3. Von einem "Haftungsausschluss von Gesellschaftern" ist in meinem Fall keine Rede. Die GmbH ist während ihres aktiven Bestehens nur winzige Verbindlichkeiten eingegangen wie Notarskosten etc., die um einige Größenordnungen unter ihrem stets voll vorhandenen EK von 35.000 lagen.
4. Ihr Hinweis darauf, dass der VGH den Mindest - KöSt - § gebilligt habe, besagt gerade auch, dass der § 24.5 dazugehört und weder vom BMF noch Ihnen als nichtexistent außen vor gelassen werden darf. Insofern ist Ihr Hinweis ein Eigentor!
Um die ,,Anrechnung von KöSt - Ansprüchen" bzw. die "Erhebung" von KöSt geht es hier überhaupt nicht, sondern es geht um die Rückzahlung eines Guthabens. Ihre Hinweise darauf, dass der VGH die Mindest - KöSt als grundgesetzkonform bestätigt habe, inkludiert nicht, dass er die Rückzahlung von Guthaben ausgeschlossen hat. Wo steht denn im VGH - Urteil, was BMF und FA unablässig behaupten, die Rückzahlung von Mindest - KöSt-Guthaben sei ausgeschlossen? Zeigen Sie das mal! Sie können es nicht zeigen, sonst hätten BMF und Sie es längst getan!
5. Ihr letzter Absatz ist völlig unverständlich. Die GmbH hatte während ihres gesamten aktiven Bestehens genug Guthaben, anfallende echte KöSt zu zahlen wie aus den KöSt-Erklärungen aller Jahre hervorgeht. Was soll die Bemerkung, dadurch sei die "GF dem Vorwurf, der Verpflichtung ....zur Zahlung ... entgangen"?
Wie alle Schreiben bzw. Bescheide des BMF wie des FA zuvor geht auch Ihr Bescheid mit keinem Wort auf meine Argumente und den vollständigen Gesetzestext des § 24 ein, in dem Guthaben ohne Wenn und Aber als "Guthaben im Sinne des EKSt - Gesetzes" bezeichnet werden, was zwingend die Verpflichtung zur Rückzahlung beweist.
Wie in Ihrer "Rechtsmittelbelehrung" erwähnt und mir auch bereits früher von H. Mag. P mitgeteilt, kann ich jetzt nach Ihrer Ablehnung mich wegen "Entscheidung über die Berufung" an den UFS wenden, was nun fristgerecht geschieht. Ich lege also der Form halber trotzdem bei Ihnen wieder Berufung gegen den o.a. Bescheid wegen Irrtum, Rechtswidrigkeit und mangelnder Begründung ein. Wegen ausführlicher Begründung verweise ich auf alle früheren Schreiben an das BMF und das FA, insb. das letzte vom 10.1.10.
Mit freundlichen Grüßen
(A. S, für GmbH)"
Die Referentin forderte hierauf mit E-Mail vom 23.2.2010 den Finanzamtsakt vom Finanzamt Wien 4/5/10 an, führte eine Firmenbuchabfrage durch und Erhebungen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dem Firmenbuch zufolge wurde die Gesellschaft zufolge eines Generalversammlungsbeschlusses vom 22.1.2007 aufgelöst. Mit Beschluss vom 22.7.2008 beschloss die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft, mit Beschluss vom 26.5.2009 erneut die Auflösung.
Mit Schreiben vom 5.3.2010 legte das Finanzamt Wien 4/5/10 den Finanzamtsakt vor und teilte unter anderem mit:
"Bei der ho Behörde ist per 16.2.2010 eine Berufung gegen den händischen Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 eingelangt, der sich auf Mindestkörperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 bezogen hat, die laut meiner Überprüfung zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 16.11.2009 bereits rechtskräftig waren. Eine Umdeutung in ein anderes Anbringen findet meiner Rechtsansicht nach nur statt, wenn dieses erfolgsversprechend wäre.
Ich lege Ihnen diese Berufung auch bei, damit Sie überprüfen können, ob diese auch von Ihrem als Berufungsvorlage behandelten Anbringen umfasst ist, wenn nein, bitte ich um kurze Mitteilung, damit ich diese Berufung ebenfalls dem UFS vorlegen kann."
Beigeschlossen - neben dem Finanzamtsakt - war eine Kopie des oben unter Anlage 17 wiedergegebenen Schreibens.
Am 26.7.2010 langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein mit 21.7.2010 datiertes Schreiben des Liquidators für die Bw. ein:
"Betr.: Meine Berufung v. 14.2.10 gegen Bescheide des FA, Kopie anl.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 14.8.10, d.h. in wenigen Tagen, läuft die gesetzliche Frist von 6 Mon. ab, in der Sie eine Entscheidung bzw. zumindest eine Eingangsbestätigung abgeben müssen. Ich erlaube mir, Sie darauf höflich aufmerksam zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
(A. S)"
Beigeschlossen war eine Kopie des Schreibens an den UFS vom 14.2.2010.
Die Referentin erörterte hierauf am 27.7.2010 telefonisch kurz mit dem Bw. die Sach- und Rechtslage und verwies auf die hohen Aktenstände bei der Berufungsbehörde.
Am 29.9.2010 langte beim Unabhängigen Finanzsenat folgendes mit 27.9.2010 datiertes Schreiben des Liquidators für die Bw. ein:
"Betr.: Meine Berufung v. 14.2.10 gegen eine Entscheidung des FA 4. Ihr Anruf v. 27.7.
Sehr geehrte Frau Richterin,
ich danke Ihnen nochmals verbindlich für Ihren freundlichen Anruf auf meine Erinnerung. Ich hörte zunächst von der Rechtsabteilung der WK von einer 6 Monatsfrist. Sie sagten, eine solche gebe es nicht. Darauf angesprochen, sagte die WK, diese Frist gelte nur für 1. Instanzen, nahm also Ihre Aussage zurück. Nun erhielt ich vom BMF anliegendes Schreiben in einer anderen Sache, in dem es nun wieder heißt, diese Frist gebe es sehr wohl, man könne aber bei Überschreiten nur anwaltspflichtig beim VGH wegen Säumnis klagen. Dies tue ich natürlich nicht, erstens möchte ich es mit Ihnen nicht verderben, zweitens kann ich schon gar nicht einen Anwalt zahlen.
Dennoch erlaube ich mir eine höfliche Erinnerung, ob ich nicht in allzu ferner Zeit mit einer Entscheidung rechnen kann, denn die 6.300,- um die es geht, sind für mich sehr viel Geld, da meine Pension niedrig ist und ich seit Jahresanfang, bisher ergebnislos, mich um neue freiberufliche Aufträge bemüht habe, mit fast 76 ist dies in der Elektronik nicht leicht.
M.E., und dies habe ich ja in meinem Antrag dargelegt, ist die Sachlage klar: BMF und FA ignorieren schlicht die Teile des KöSt- und EKSt - Gesetzes, die ihnen nicht passen. Guthaben sind das, was der Name besagt und können nicht ohne die mindeste Rechtsgrundlage konfisziert werden. Ich habe allein in den ersten Monaten d.J. vom FA 4 nacheinander 3 falsche Auskünfte bekommen, mich letztlich wieder beim BMF beschwert, das sich dafür mit Schreiben v. 31.8.10 förmlich entschuldigen mußte. Mein Vertrauen in die Richtigkeit von FA- oder auch BMF - Auskünften ist gleich Null. Vor Grasser war das einmal anders, da gab es in fast 20 J. genau Null Beanstandungen...
Mit freundlichen Grüßen
(S)"
Beigeschlossen war die Ablichtung eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen, BMF Kommunikation, Mag. J P, an den Liquidator vom 22.9.201, GZ. BMF-24xxxx/xxx3-x/x/2010:
"Sehr geehrter Herr Doktor!
Vielen Dank für Ihr neuerliches Schreiben vom 4. September 2010. Nach nochmaliger Prüfung Ihres Anliegens durch die zuständige Fachabteilung im Hause darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der Fachbereich ist eine eigene Abteilung des Finanzamtes, die für rechtlich verbindliche Auskünfte jedem Abgabepflichtigen zur Verfügung steht, Im Fachbereich ist akademisch geschultes Personal beschäftigt, das einzelne Aufgabengebiet zu betreuen hat und daher inkomplizierten Sachverhalten in der Lage ist, kompetente Auskünfte zu erteilen. Einen persönlichen Ansprechpartner gibt es seit dem Jahr 2005 nicht mehr, da eine Umstellung auf Teamarbeit erfolgt ist.
Zur Frage, wie Ihre Einnahmen aus Drittländern in Österreich zu erklären sind, darf ich nochmals ausführen, dass die gegenständlichen Einnahmen in Österreich nicht steuerbar sind und daher in die Umsatzsteuererklärung nicht aufzunehmen sind, da hier nur steuerbare Tatbestände zu erfassen sind. Gegenständliche Erlöse sind nur in ertragssteuerlicher Hinsicht bei der Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) entscheidet grundsätzlich ein unabhängiger Einzelbeamter (Finanzrichter) über Berufungen. Wird eine Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt, kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (eine sogenannte Säumnisbeschwerde), allerdings besteht hier ein Anwaltszwang.
Ich hoffe, ich zur Klärung noch offener Fragen beitragen und würde mich freuen, Sie in Zukunft mit den Serviceleistungen der Finanzverwaltung wieder zufrieden sein können.
Mit freundlichen Grüßen
J P"
Dem Finanzamtsakt lässt sich darüber hinaus eine umfangreiche Korrespondenz des Liquidators der Bw. mittels E-Mail mit einer Mitarbeiterin des Finanzamts Wien 4/5/10 zu verschiedenen steuerlichen Fragen und anderen Themen entnehmen.
Mit Datum 14.4.2008 bescheinigte das Finanzamt Wien 4/5/10 gemäß
§ 160 Abs. 3 BAO der Dr. S XY GmbH in Liqu., dass gegen die Löschung der Dr. S XY GmbH in Liqu., Adresse, Firmenbuch-Nummer FN xxxxxxx, im Firmenbuch keine steuerlichen Bedenken bestehen.
Am 9.10.2009 stellte die Bw. (vertreten durch den Liquidator) einen "Antrag auf Rückzahlung nicht verbrauchter KÖST-Guthaben" und begründete diesen wie folgt:
"Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich nicht ohne weiteres einen Betrag von weit über € 7.000,00 als Verlust hinnehmen kann. Niemals hätte ich eine GmbH hier gegründet, hätte ich gewusst, was ich erst auf meine diesbez. Anfrage von Ihnen zu spät erfuhr, dass die Vorauszahlungen verloren seien. Eine Firma muss auch ein paar Verlustjahre überstehen können, ohne dass ihre Substanz aufgezehrt wird. In keinem anderen EU-Land gibt es eine Substanzvernichtung. Kein Gewinn - keine KöST!"
Mit Schreiben vom 15.11.2010, eingegangen am 18.11.2010, wiederholte der Liquidator im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und bezog sich auch auf ein Rundschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach er rückwirkend ab 1.5.2010 5,1% seiner Rente als Krankenversicherungsbeitrag abführen müsse, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. "Berufung in 2. Instanz" gegen "Schreiben des FA 4.,5.,10 und des BMF betr. Verweigerung der Rückzahlung eines KöSt-Guthabens meiner GmbH; Steuer-Nr. xxx/xxxx"
§ 243 BAO lautet:
"§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
Der Begriff des Bescheides ist weder in der BAO noch in anderen österreichischen Rechtsvorschriften definiert. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass unter einem Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt zu verstehen ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3
§ 92 Anm. 1).
Bescheidqualität kommt nur normativen Akten zu. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195).
Einer Mitteilung kommt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Charakter eines Bescheides nicht zu (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3
§ 92 E 26 ff.).
Die im Schriftsatz vom 14.2.2010 im Gesamtkontext dieses Schreibens als auch berufungsverfangen genannten, elektronisch mittels E-Mail oder schriftlich ergangenen Mitteilungen des Finanzamtes Wien 4/5/10 oder des Bundesministeriums für Finanzen:
E-Mail von E K, Finanzamt Wien 4/5/10, an den Liquidator. Gesendet: Montag, 27. April 2009 13:00, Betreff: Antw: Bitte um Auskunft. 7xx/xxxx + xxx/xxxx (Anlage 2 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, BMF Kommunikation, Mag. J P, an den Liquidator vom 18.5.2009, GZ. BMF-24xxxx/xxxx-x/x/2009 (Anlage 6 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, BMF Kommunikation, Mag. J P, an den Liquidator vom 4.11.2009, GZ. BMF-24xxxx/xxx9-x/x/2009 (Anlage 11 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010):
stellen keine Bescheide dar.
Die Berufung vom 14.2.2010 war daher, insoweit sie sich gegen die vorgenannten Mitteilungen richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
2. "Berufung in 2. Instanz" gegen Bescheide "des FA 4.,5.,10" "betr. Verweigerung der Rückzahlung eines KöSt-Guthabens meiner GmbH; Steuer-Nr. xxx/xxxx"
Der Berufung vom 14.2.2010 und ihren Anlagen lassen sich folgende angefochtene Bescheide des Finanzamts Wien 4/5/10 entnehmen:
Zurückweisungsbescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiterin Frau K, St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 21.10.2009 betreffend "Antrag auf Erstattung von Mindest-KöSt für 2005 bis 3. Quartal 2009" (Anlage 10 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 30.11.2009 betreffend "Ihre Berufung vom 16.11.2009 gegen Bescheid v. 27.11.2009 betr. KöSt u. Zurückweisungsbescheid betr. KöSt vom 21.10.7" (Anlage 14 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
Körperschaftsteuerbescheid 2005 des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 10.8.2006 (siehe Mängelbehebung vom 10.1.2010).
Körperschaftsteuerbescheid 2006 des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 31.5.2007 (siehe Mängelbehebung vom 10.1.2010).
Körperschaftsteuerbescheid 2007 des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 11.3.2008 (siehe Mängelbehebung vom 10.1.2010).
Körperschaftsteuerbescheid 2008 des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 3.6.2009 (siehe Mängelbehebung vom 10.1.2010).
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid betreffend Jänner bis September 2009 des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 27.10.2009 (siehe Mängelbehebung vom 10.1.2010).
Zurückweisungsbescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 15.1.2010 betreffend "Ihre Berufung vom 16. November 2009 betreffend/gegen die Bescheide betreffend Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2008" (Anlage 16 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 15.1.2010 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung Jänner bis September 2009 (Anlage 16 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 15.1.2010 betreffend Erstattung der Mindestkörperschaftsteuer für die Zeiträume 2005 bis 2009 (Anlage 16 zum Schreiben an den UFS vom 14.2.2010).
2.1. "Berufung in 2. Instanz" gegen den Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2009
§ 244 BAO lautet:
"§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden."
Die Berufung vom 14.2.2010 war daher, insoweit sie sich gegen den Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2009 richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. "Berufung in 2. Instanz" gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2008
Über die Berufung der Bw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 mit dem - ebenfalls angefochtenen - Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 abgesprochen.
Eine Berufung ist unter anderem nicht zulässig, wenn entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt, da schon einmal über eine Berufung des selben Abgabepflichtigen gegen einen bestimmten Bescheid abgesprochen wurde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3
§ 273 Anm. 4).
Die Berufung vom 14.2.2010 war daher, insoweit sie sich neuerlich gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. "Berufung in 2. Instanz" gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2008
Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide datieren vom 10.8.2006 (K 2005), vom 31.5.2007 (K 2006), vom 11.3.2008 (K 2007) und vom 3.6.2009 (K 2008).
Die diesbezügliche Berufung wurde am 16.11.2009 eingebracht.
Dass der Bw. die angefochtenen Bescheide erst zu einem Zeitpunkt, der nach dem 15.10.2009 lag, zugestellt worden seien, wurde von dieser nicht behauptet und finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte.
Wie im Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 zutreffend ausgeführt, beträgt die Berufungsfrist nach § 245 Abs. 1 BAO ein Monat.
Da die Berufung vom 16.11.2009 später als ein Monat nach Zustellung der Körperschaftsteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 erhoben wurde, war diese verspätet und daher gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen.
Der Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 ist somit rechtsrichtig.
Die Berufung vom 14.2.2010 war daher, insoweit sie sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 richtet, als unbegründet abzuweisen.
2.4. "Berufung in 2. Instanz" gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid betreffend Jänner bis September 2009 vom 27.10.2009 (Vorlageantrag zur diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung vom 15.1.2010)
§ 24 KStG 1988 lautet:
"§ 24. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.
(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:
1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
2. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus § 22 Abs. 2 ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen.
3. Sind bei einer Privatstiftung im Sinne des § 13 die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, ist bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2001 und spätere Kalenderjahre nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
a) Es sind § 13 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 auf die von diesen Bestimmungen betroffenen Einkünfte anzuwenden, die im Kalenderjahr 1999 angefallen sind. Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.
b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Vorauszahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind.
c) Bescheide über die Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen können abweichend von § 45 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.
d) Beantragt der Steuerpflichtige, den auf eine Vorauszahlung im Sinne des lit. a entfallenden Betrag geringer anzusetzen, so darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung der voraussichtlichen Einkünfte vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
2. Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1 363 Euro.
3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273 Euro.
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
(5) Körperschaftsteuer, die auf Kapitalerträge und Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Wege der Veranlagung gutzuschreiben:
1. Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß
§ 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.
4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.
5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
6. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.
(6) Die Bestimmungen der §§ 108c, § 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind."
Die Vorschreibung von Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgte gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1994.
Dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht vorgelegen wären, trägt die Bw. nicht vor und finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte.
Im Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2009 wurde der Bw. unter anderem aufgetragen, die konkreten Punkte des Bescheides, die bekämpft werden, bekannt zu geben, die Änderungen, die begehrt werden, anzugeben sowie schließlich die Gründe, aus denen die begehrten Bescheidänderungen gerechtfertigt sein sollen, darzulegen.
Auch in der Mängelbehebung vom 10.1.2010 erfolgte kein Vorbringen, wonach die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für die ersten drei Quartale 2009 nicht gesetzeskonform erfolgt wären.
Die Bw. hat in der Mängelbehebung vom 10.1.2010 nicht vorgetragen, welche Punkte des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids für 1-9/2009 bekämpft und welche Änderungen dieses Bescheides begehrt werden. Es wurde zwar eine Begründung der Berufung mitgeteilt, diese steht aber in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Rechtsrichtigkeit des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids für 1-9/2009.
Der Berufungsantrag ist vielmehr auf die Erstattung eines sich aus den einzelnen Körperschaftsteuervorauszahlungen (Mindestkörperschaftsteuer) nach Ansicht der Bw. ergebenden Guthabens von insgesamt 6.370,53 gerichtet, behauptet aber nicht die Rechtswidrigkeit des Ergehens des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids für 1-9/2009.
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 46 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. II UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-W/10
- Stammnummer
- 50491
- Gültig
- 30.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF