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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0495-W/10

Erledigung verschiedener Eingaben in Zusammenhang mit der angestrebten Rückerstattung bezahlter Mindestkörperschaftsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-W/10vom 30.11.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 85 Abs. 2 BAO lautet: "(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Da die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag vom 10.1.2010 hinsichtlich des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids für 1-9/2009 nicht zur Gänze nachgekommen ist, gilt die aufgrund des Vorlageantrags wieder unerledigte Berufung gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 1-9/2009 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. 2.5. "Berufung in 2. Instanz" gegen Zurückweisungsbescheid betreffend Erstattung von Mindestkörperschaftsteuer für 2005 bis 3. Quartal 2009 vom 21.10.2009 (Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens von € 6.370,53, Vorlageantrag zur diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung vom 15.1.2010) Hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung eines (vermeintlichen) Guthabens von € 6.370,53 auf Grund der Körperschaftsteuervorauszahlungen ergeht eine gesonderte Entscheidung. Bemerkt wird, dass nach § 9 Abs. 8 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) die Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG 1988), die von der umgewandelten Kapitalgesellschaft bis zur Umwandlung nicht mehr mit einer Erfolgskörperschaftsteuer verrechnet werden konnte, nach Maßgabe der Beteiligung der (des) Rechtsnachfolger(s) an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Protokollierung auch auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird, wobei die Gutschriftregelung des § 46 Abs. 2 EStG 1988 nicht anzuwenden ist (vgl. Atzmüller/Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 10. EL § 46 Anm. 5). Mit der Umwandlung tritt für die Mindestkörperschaftsteuer eine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ein, welche die Anrechnung auch auf die ESt/KSt von Rechtsnachfolgern ermöglicht. Die Anrechnung auf die ESt/KSt der Rechtsnachfolger wirkt ab dem Wirtschaftsjahr, das dem Umwandlungsstichtag folgt, in jenem Ausmaß, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Die Möglichkeit der Anrechnung unverrechneter Mindestkörperschaftsteuer der übertragenden Körperschaften ist daher auf Einkommensteuerpflichtige als Gesamtrechtsnachfolger einer Umwandlung ausgedehnt. Es kann allerdings infolge der Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer nicht zu einer Einkommensteuergutschrift gem. § 46 Abs. 2 EStG 1988 kommen, die Anrechenbarkeit ist betraglich auf die Einkommensteuerschuld beschränkt (Zöchling/Kuhn in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4 § 9 Rz. 34 m. w. N.). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist freilich eine Umwandlung i. S. d. Artikel II UmgrStG. Dass eine derartige Umwandlung erfolgt ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Wird hingegen eine Kapitalgesellschaft nach Abwicklung der Liquidation gelöscht, geht sie ohne (Gesamt-)Rechtsnachfolger unter. Mit der Löschung nach Liquidation gehen daher auch alle steuerlichen Rechte und Pflichten der Kapitalgesellschaft unter. Davon ist auch das Recht auf Verbrauch noch nicht verrechneter Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen verbunden (vgl. UFS 11.3.2010, RV/3947-W/08, sowie ausführlich Krafft, Verrechnung von Mindestkörperschaftsteuer mit Einkommensteuer des Gesellschafters nach Löschung der Gesellschaft, UFSjournal 11/2010, 401). Eine gleichheitswidrige Behandlung von Vorauszahlungen von Körperschaften im Verhältnis zu Einkommensteuerzahlungen von natürlichen Personen kann schon daher nicht erkannt werden, als der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumt, noch nicht verrechnete Mikö-Beträge im Wege einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung auf die Gesellschafter bei diesen abzugsfähig zu machen (vgl. UFS 11.3.2010, RV/3947-W/08). Da die Bw. bzw. der Liquidator mehrfach darauf hinweisen, mangels entsprechender Mittel eine Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht finanzieren zu können, ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen bestimmten Voraussetzungen von diesen Gerichten Verfahrenshilfe gewährt wird. Nähere Informationen enthalten die Websites dieser Gerichte (http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html und http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/verfahren/vh_antrag_u_merkblatt.pdf#page=7). Wien, am 30. November 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0495-W/10
Stammnummer
50491
Gültig
30.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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