Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0495-W/10
Erledigung verschiedener Eingaben in Zusammenhang mit der angestrebten Rückerstattung bezahlter Mindestkörperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-W/10vom 30.11.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. S XY GmbH in Liqu., Adresse, vertreten durch den Liquidator Dipl. Ing. Dr. A S, Adresse, vom 14. Februar 2010, eingelangt am 17. Februar 2010
1. beschlossen:
a) Die Berufung betreffend die E-Mail des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 27. April 2009, und die Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.5.2009 und vom 4.11.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
b) Die Berufung betreffend den Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
c) Die (neuerliche) Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.
d) Die Berufung gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 1-9/2009 gilt als zurückgenommen.
2. entschieden:
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung der Dr. S XY GmbH in Liqu., Adresse, vertreten durch den Liquidator Dipl. Ing. Dr. A S, Adresse, vom 14. Februar 2010, eingelangt am 17. Februar 2010 gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Erstattung von Mindestkörperschaftsteuer für 2005 bis 3. Quartal 2009 vom 21.10.2009 (Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens von € 6.370,53) wird gesondert erledigt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und befindet sich laut einer Eintragung im Firmenbuch seit dem 29.5.2009 in Liquidation.
Am 17. Februar 2010 langte beim Unabhängigen Finanzsenat unter dem Betreff "Berufung in 2. Instanz gegen untenstehende Bescheide bzw. Schreiben des FA 4., 5. 10 und des BMF betr. Verweigerung der Rückzahlung eines KöSt-Guthabens meiner GmbH, Steuer-Nr. xxx/xxxx, in Höhe von 6.370,53. Antrag auf Entscheidung, daß das o.a. Guthaben zurückzuzahlen ist" ein Schreiben des Liquidators und vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw. mit nachstehendem Inhalt ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf ein Schreiben des BMF v. 4.11.09, in dem mir u.a. mitgeteilt wurde, dass ich mich in dieser Angelegenheit als 2. Berufungsinstanz erst dann an Sie wenden kann, nachdem ich einen ablehnenden Bescheid des FA erhalten hatte. Dieser liegt seit 19.1. vor - nach zahlreichen zuvor erhaltenen Ablehnungen sowohl des FA wie des BMF. Ich berufe hiermit fristgerecht (binnen 1 Mon. seit Zustellung)
und beantrage, das FA 4/5/10 zu verurteilen, das von mir dort angesammelte Guthaben der GmbH in Höhe von 6.370,53 an mich als den Alleingesellschafter und Allein - GF bzw. Liquidator der GmbH unverzüglich zurückzuzahlen, die Verweigerung ist rechtswidrig.
Es ist naheliegend, dass BMF und das strikt weisungsgebundene FA, das sogar als Teil des BMF firmiert, die Gesetze zu ihrem Vorteil auslegen, alles andere wäre weltfremd. Das BMF ist nicht neutral, sondern Partei!
Sachverhalt:
Im Juli 04 gründete ich eine GmbH, die auch zuerst hohe Einnahmen und Gewinne erzielte, darnach folgten einige Verlustjahre, in denen "Mindest - KöSt" kassiert wurde, die ich als Alleingesellschafter zahlen musste, um das EK nicht anzugreifen. 08 und 09 wurde wieder ein kleiner Gewinn erzielt, dessen KöSt jedoch unter der Mindest - KöSt" blieb, so dass sich insgesamt ein Guthaben aus Mindest - KöSt von 6.370,53 anhäufte. In der Gewissheit: "Guthaben ist Guthaben" und nach Lektüre des § 24.5 fasste ich leider jahrelang keinen Verdacht, auch nicht dadurch, dass diese Beträge in den BMs des FA nicht erfasst waren. So ließ ich die GmbH durch die Verlustjahre hindurch bestehen. Hätte ich gewusst, was BMF und FA jetzt behaupten, hätte ich die GmbH nach dem 1. Verlustjahr sofort liquidiert!
Leider wurde ich erst im April 09 aufmerksam und sandte am 26.4.09 eine email (Anl. 1) an die für mich zuständige FA - Mitarbeiterin, Fr. K. Diese antwortete am 27.2. per email (Anl. 2) also nicht mit einem förmlichen Bescheid - und teilte mir zu meinem maßlosen Erstaunen mit, bei einer Liquidation der GmbH sei das aus Mindest - KöSt angesammelte Guthaben "verloren" ! Sie bestätigte meine Vermutung, dass das FA zweierlei Guthaben führt: ein offiziell in den BMs deklariertes und ein parallel geführtes. Erst Fr. K machte mich darauf aufmerksam, dass dieses getrennt geführte Guthaben nur einmal pro Jahr und nur auf dem jeweiligen KöSt-Bescheid vermerkt ist, was mir nie aufgefallen war, da gut versteckt.
Diese Mitteilung des FA veranlasste mich, sofort die Liquidation der GmbH über einen Notar einzuleiten, um nicht noch mehr Geld zu verlieren.
Reaktionen von BMF und FA auf meine unverzüglichen mehrfachen Beschwerden/Berufungen:
1. Am 28.4.09 sandte ich Fr. K per email (Anl. 3) meinen ersten Protest mit der Bitte, mir die Gesetze zu nennen, wo dies drinstehe. Ich zitierte den § 24.5, in dem glaskar drinstehe, dass "Mindest - KöSt - Vorauszahlungen als im Sinne des § 45 EkSt - Gesetz zu betrachten" seien. Das EkSt - Gesetz kennt nur rückzahlbare Guthaben. Der Begriff "Guthaben" impliziert, dass das Geld dem Zahler gehört und zurückzuzahlen ist, wenn keine Gegenansprüche bestehen.
2. Mit email v. 28.4. teilte Fr. K mit: "§ 24 Abs. 4 KSt - Gesetz 88". Ich weise darauf hin, dass schon in dieser ersten Mitteilung des FA wie in allen späteren des BMF und des FA immer nur konstant Abs. 4 genannt wird, so als bestehe das Gesetz nur aus diesem Absatz! Abs. 5, in dem wie oben zitiert steht, dass diese Mindest - KöSt - Guthaben wie solche des EkSt-Gesetzes zu behandeln seien, wird glatt ignoriert!
3. Am 30.4. antwortete ich per email (Anl. 4), dass der § 24.4 durch den folgenden Abs. 5 eingeschränkt und konkretisiert werde. "Selbstverständlich wählt das FA die für seine Zwecke günstigste Auslegung" schrieb ich schon damals.
4. Da das FA eben keine eigene Entscheidungsbefugnis hat, schrieb ich am 1.5.09 direkt an den Minister (Anl. 5) und wies deutlich darauf hin, dass die Auslegung des FA dem Gesetz widerspreche.
5. Mit der KöSt -Erklärung für 09 vom 9.5. erhob ich wiederum Einspruch beim FA gegen die Ablehnung der Guthabenrückzahlung.
6. Mit Schreiben eines H. Mag. P v. 18.5.09 (Anl. 6) antwortete das BMF, indem dürr mitgeteilt wurde, dass die mir vom FA gegebenen Auskünfte "sich vollkommen mit der gegenwärtigen Gesetzeslage und der Rechtsansicht des BMF decken". In dem Satz stimmt nur das letzte, denn nur indem man den Abs. 5 des § 24 ignoriert, kann man von der "gegenwärtigen Gesetzeslage" sprechen! Ich betone, dass in dem Schreiben überhaupt kein § erwähnt wird.
Immerhin wurde mitgeteilt, ich könne den UFS anrufen. Den VGH kann ich mir nicht leisten.
7. Mit Schreiben v. 24.5.09 (Anl. 7) antwortete ich H. Mag. P. u.a., dass es eine Steuer nur auf tatsächliche Gewinne geben könne. Der § 24.4. allein sei in der Tat nicht eindeutig und werde erst durch den Abs. 5 konkretisiert. Dort stehe beinhart, dass die Mindest - KöSt -Vorauszahlungen "im Sinne des EkSt - Gesetzes als Vorauszahlungen zu verstehen" seien. Man könne nicht die pure Existenz einer GmbH besteuern. Ferner teilte ich ihm mit, dass ich bereits die Liquidation eingeleitet hätte.
Abschließend teilte ich ihm mit, dass er jede GmbH mit dieser Gesetzesauslegung in die Liquidation zwinge, die ein paar Jahre keine ausreichenden Gewinne, d.h. konkret Mindest-KöSt/25 % =7.000,- erwirtschafte.
8. Im KöSt - Bescheid für 08 v. 3.6.09 wurde wieder für 08 eine Mindest - KöSt - Zahlung vorgeschrieben, weil der Gewinn< 7.000,- war.
9. Eine am 25.9. angeforderte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zum Löschen der GmbH wurde bis heute nicht erteilt. Es kam ein "Bescheid" v. 30.9.09, in dem eine Liquidationsschlussbilanz verlangt wurde. Diese wurde erstellt, trotzdem kam bis heute keine Bescheinigung.
10. Mit Schreiben v. 8.10.09 (Anl. 8) an H. Mag. P. des BMF ersuchte ich nochmals um die Anschrift des UFS und wies ihn nochmals darauf hin, dass er geruhe, den Abs. 5 des § 24 zu ignorieren. Eine KöSt könne nur auf Gewinne, nicht auf die Substanz erhoben werden, es gebe kein "Substanzbesteuerunggesetz". Eine sofortige Liquidation sei vom BMF erzwungen worden, weil nicht abzusehen sei, wie ich noch (mit 75) 32.000 Gewinn erzielen könne, abgesehen davon, dass bei Weiterbestehen der GmbH in jedem Jahr weitere Mindest - KöSt dazukäme.
11. Am 9.10.09 (Anl. 9) sandte ich Fr. K die gewünschte Schlussbilanz und beantragte trotz aller bisherigen Ablehnungen durch BMF und FA erneut die Rückzahlung des Guthabens. Statt dessen kam ein "Vorauszahlungsbescheid" v. 15.10.09 (anl. 10) , in dem für das Teiljahr 09 bis 30.9. wiederum Mindest - KöSt 1.312,50 verlangt wurde.
12. Es kam ein "Zurückweisungsbescheid" v. 21.10.09 (Anl. 10) Darin stand dann wie in der email v. 27.4.09: "Eine Erstattung der nicht verrechenbaren Mindeststeuern bei Wegfall der unbeschränkten KöSt - Pflicht ist nicht vorgesehen. Die gesetzliche Regelung der Mindest-KöSt in § 24 Abs. 4 wurde vom VGH mehrfach überprüft und ... als verfassungskonform befunden."
Nota bene: auch hier konstante und konsequente Nichterwähnung des klarstellenden Abs. 5!
Das BMF ist verpflichtet, das gesamte Gesetz § 24 zu beachten und kann sich nicht heraussuchen, was ihm zur Einnahmenmaximierung passt.
13. Es kam ein Antwortschreiben des BMF von H. Mag P. v. 4.11.09 (Anl. 11) mit der Anschrift des UFS. Dass "die Fachexperten des BMF Ihre Meinung keineswegs teilen können''. glaube ich gern, sie haben die Interessen des BMF zu vertreten, und die gebieten Einnahmenmaximierung. Das BMF ist und bleibt Partei!
Die Begründung nun, die das BMF dafür gibt, dass das EkSt - Gesetz trotz des klaren Bezugs in § 24.5 auf dessen § 45 nicht gelte, weil die KöSt linear und die EkSt nichtlinear sei, ist eines Ministeriums einfach unwürdig! Die KöSt ist die EkSt der Körperschaften. Jeder Jurist, der diese Begründung liest, müsste sich für seine Kollegen schämen.
14. Um keine Fristversäumnis zu erleiden, sandte ich am 16.11. fristgerecht eine eingeschriebene "Berufung" ans FA gegen den "Bescheid" v. 27.10.09 und den "Zurückweisungsbescheid" v. 21.10., eing. 24.10. (Anl. 12.)
Ich weise schon hier darauf hin, dass trotzdem H. Mag. W vom FA in seinem "Zurückweisungsbescheid" v. 15.1.10 behauptet, ich hätte gegen die Bescheide keine Berufung eingelegt, daher "Fristversäumnis". Ich habe ihm darauf heute geantwortet und seinen Zurückweisungsbeschluss als ohne jede Grundlage zurückgewiesen, ihn auch wegen eindeutiger Rechtswidrigkeit beanstandet.
15. Am 23.11.09 antwortete ich H. Mag. P. (Anl. 13) und wies ihn darauf hin, dass es ein dünneres - um es nicht wesentlich härter auszudrücken - Argument für die Rechtsauslegung des BMF als die Behauptung, KöSt und EkSt seien nicht vergleichbar, weil die eine linear und die andere nichtlinear sei, wohl kaum gebe.
16. Es kam ein "Mängelbehebungsauftrag" v. 30.11.09 (Anl. 14) vom FA, in dem zunächst einmal der Eingang meiner Berufung bestätigt wurde, auch wurden die Bescheide genannt, gegen die ich berufen hatte. Unverständlicherweise wird anschließend verlangt, ich solle die Bescheide benennen, gegen die ich berufen hätte! Was sagt der UFS zu solcher Logik?
Wenn sich "aus dem Abgabenakt etwas nicht entnehmen lässt", ist das nicht meine Schuld, ich führe den Akt nicht.
17. Ich habe darauf fristgemäß am 1.1.10 (An!. 15) auf 5 S. ausführlichst geantwortet. Geduldig habe ich alle Argumente zum zigsten Male aufgezählt, den § 24.5 zum zigsten Male zitiert.
18. Darauf erhielt ich vom FA , Mag. W, den "Zurückweisungsbescheid" v. 15.1.10 (An!. 16), in dem einfach behauptet wird - und entgegen seinem "Mängelbehebungsauftrag", s.o., in dem der Eingang meiner Berufung bestätigt wurde und die Bescheide benannt wurden, die Mitteilung, die "Zurückweisung erfolge, weil die einmonatige Frist zum Zeitpunkt der Berufung bereits abgelaufen gewesen sei. wovon wohlgemerkt in seinem "Mängelbehebungsauftrag" noch keine Rede war.
Was soll man zu einer solchen Vorgehensweise noch sagen? Nichts, ich kann nur beim UFS Berufung einlegen - fristgerecht bezogen auf den Eingang des o.a. Bescheides, eing. am 19.1.10 und den eingangs erwähnten Antrag zu stellen.
19. Als letztes füge ich Ihnen meine heutige Antwort (Anl. 17) an H. Mag. W bei."
Die angeführten Anlagen betreffen:
Anlage 1: E-Mail des Liquidators an E K, Finanzamt Wien 4/5/10, Gesendet: Sonntag, 26. April 2009 14:02, Betreff: Bitte um Auskunft. 7xx/xxxx + xxx/xxxx
"Sehr geehrte Frau K ,
als erstes möchte ich Sie bitten, mir die Abgabefrist für die KöSt - Erklärung der GmbH xxx/xxxx bis zum 15.5. zu erstrecken, ich arbeite daran, aber schaffe es nicht bis morgen, sitze auch fest, s. unten. Ich muß am 28. nach D, um dort ein Fortbildungsseminar bei einer d. Firma abzuhalten, kann erst ab 7.5. daran weiterarbeiten.
Die EKSt - Erklärung für den Freiberufler 7xx/xxxx schicke ich morgen ab. Es gibt einen kleinen Gewinn, wobei mir noch rechtzeitig auffiel, daß man nur 75 % des Gewinns abziehen darf, ich hoffe, ich habe alles richtig eingetragen: die 75 % des Gewinns in 332 und den restlichen Verlustvortrag in 462. Ich habe mir die Erläuterungen von der Homepage ausgedruckt, da mir keine zugesandt wurden, diese sind aber unverständlicherweise dort als aktuellste nur für 2005 erhältlich, und es stimmen die Bezugszahlen der Erläuterungen schon ab "7" nicht mit dem EI - Formular für 2008 überein. Es steht unter "9", daß man auf S. 2 oben unter "selbständige Arbeit"(dort steht heute die Bezugszahl "8") , die "laufenden Gewinne vollständig" angeben soll, während in Ela ausdrücklich steht, daß man den Freibetrag für investierte Gewinne, also 10 % des Gewinns, abziehen darf und diesen verminderten laufenden Gewinn auf S. 2 oben eintragen soll. Auch die weiteren Erläuterungen in dieser E2 stimmen in keiner Weise mit den Bezugszahlen in E1 2008 überein, d.h. diese 2005er Erläuterungen sind völlig unbrauchbar!
Ich verstehe nicht, weshalb man eine für 2008 ungültige E 2 2005 als neueste (!) angibt; ergo muß man annehmen, daß sie auch für 2008 gültig ist. Unten steht ganz klein "Version v. 3.1.06.". Ich weiß, das Ihr FA nicht für die Homepage verantwortlich ist.
Meine zweite Bitte betrifft die KöSt - Erklärung für die GmbH. Diese hat 08 wieder einen kleinen Gewinn, gegen den ich die Verlustvorträge aus den Vorjahren verrechnen kann, wieder nur bis 75 %. Dabei stieß ich erneut auf die Tatsache, dass ich nunmehr bereits 4 x 1.750 = 7.000,- an KöSt Vorauszahlung leisten musste. Dies stellt doch ein Guthaben beim FA dar, es scheint aber nirgends auf, weder in den BMs noch sonst irgendwo. Sie bestätigten mir einmal, dass ich bei einer Liquidation der GmbH dieses Guthaben zurückbekäme. (Es hat sich gelohnt, die GmbH weiterbestehen zu lassen, da man damit ganz anders auftritt, das hat mir letztes Jahr Aufträge eines d. Konzerns verschafft, die ich als einfacher Selbständiger nicht bekommen hätte, immerhin bin ich fast 75!)
Diese KöSt -Vorauszahlungen stecken natürlich in den Aufwendungen drin und erhöhen den Verlust, was aber eigentlich nicht richtig ist, denn das Geld gehört der GmbH. In den Erläuterungen zum Österr. EKR steht, dass man solche Forderungen gegenüber dem FA auf einem Sonderforderungskonto der Gruppe 25XX erfassen soll, dann müsste dieses "versteckte" Guthaben aber in der Schlussbilanz auf dem A3 - Übersichtsbogen unter Aktiva stehen, wo auch das "normale" Guthaben beim FA per Jahresende auf dem Verrechnungskonto 3521 steht, das mit den BMs übereinstimmen muss. Andererseits kann die GmbH über dieses Guthaben nicht verfugen, außer bei Liquidation. Sie kann es nur bei künftigen Gewinnen gegen die dafür fällige KöSt aufrechnen. Ich sitze hieran fest und bitte Sie um Ihren Rat.
Die GmbH hatte 08 nur 3 Geldeingänge und (ohne die KöSt - Vorausz.) 7 Geldausgänge, sie hat weder Anlagevermögen noch Personal, das sollte ich wohl alleine hinbekommen wie bisher, aber an obigem Punkt hänge ich nun fest.
Mit bestem Dank im voraus
mit freundlichen Grüßen
A. S, 26.4."
Anlage 2: E-Mail von E K, Finanzamt Wien 4/5/10, an den Liquidator. Gesendet: Montag, 27. April 2009 13:00, Betreff: Antw: Bitte um Auskunft. 7xx/xxxx + xxx/xxxx
"Sehr geehrter Herr Dr. S!
1. Die Frist für die Steuererklärungen 2008 zur St.Nr. xxx/xxxx wurde wie gewünscht bis 15.5.2009 verlängert.
2. Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen sind in Ihrem Fall für das Jahr 2006 + 2007 von jeweils Euro 1.750,- zu entrichten gewesen. Ergibt somit für Folgejahre Euro 3.500,- an verrechenbarer Mindestkörperschaftsteuer sofern ein entsprechender Gewinn erwirtschaftet wird; diese Mindestkörperschaftsteuer wird vorrangig - d.h. noch vor der 75% Verlustvortragsgrenze verrechnet. Es ist nicht richtig, dass diese Körperschaftsteuer nicht aufscheint. Bitte vergleichen Sie den letzten Jahresbescheid Körperschaftsteuer 2007: Darin steht nach der Abgabengutschrift: "Für Folgejahre steht eine verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer i.H. von Euro 3.500 zur Verfügung". Dieser Betrag ändert sich jährlich bei der Veranlagung - entweder erhöht er sich bei einem Verlust oder verringert sich infolge Verrechnung bei einem entsprechendem Gewinn. Was im Falle einer Liquidation bis zum Liquidationsstichtag an verrechenbarer Mindestkörperschaftsteuer oder auch Verlustvortrages nicht verrechnet werden konnte (mangels eines entsprechenden Gewinnes) ist verloren. Das sind die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vergleich mit dem Österr. EKR bzw. Buchung auf Sonderforderungskonto bzw. in Ihrer Bilanz ist nicht Aufgabe des Finanzamtes und kann ihnen diesbezüglich keine Hilfestellung leisten. Dafür wäre ein Steuerberater heranzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
E. K"
Anlage 3: E-Mail des Liquidators an E K, Finanzamt Wien 4/5/10, Gesendet: Dienstag, 29. April 2009 10:09, Betreff: Danke für Antwort
"Sehr geehrte Frau K,
vielen Dank für Ihre Antwort und die Terminverlängerung.
Allerdings hat mich Ihre Mitteilung, dass ein KöSt - Guthaben aus den Zwangsvorauszahlungen - bei mir inzw. 7.000,- - bei einer Liquidation "verloren" seien, glatt umgehauen! Ich konnte kaum schlafen. Sie bestätigten meine Vermutung, dass das FA zwischen "normalen", d.h. rückzahlbaren und "verlorenen" KöSt - Guthaben unterscheidet. Ohne Ihren Hinweis auf die versteckten Mitteilungen ganz unten auf den jährl. KöSt - Bescheiden hätte ich diese nie gefunden.
7.000,- verbrauchen hieße, ich müsste erst die Verlustvorträge der GmbH abbauen und dann noch 28.000,- Gewinn zusätzlich machen, wenn mir die 7.000,- nicht "verloren" gehen sollen. das ist gerade in der Weltwirtschaftskrise so gut wie ausgeschlossen, dabei müsste ich aber weiter jedes Jahr verlorene 1.750,- zu den schon verlorenen 7.000,- hinzuzahlen.
Ich muss heute morgen noch nach D verreisen, aber trotz allen Suchens im KöSt -Gesetz (Kodex 2005) konnte ich nicht nur keinerlei Hinweis auf eine gespaltene KöSt finden, sondern im § 24.5 steht sogar in erfrischender Deutlichkeit, dass genau diese Mindest-KöSt - Vorauszahlungen als "im Sinne des § 45 EKSt - Gesetz" zu betrachten seien. Der § 45 EKSt - Gesetz besagt aber, dass alle Vorauszahlungen Guthaben darstellen.
Bitte seien Sie so freundlich, mir noch genau die Gesetze zu nennen, wo der Verlust dieser Guthaben bei Liquidation steht. Da ich natürlich nicht daran zweifele, dass Ihre Mitteilung stimmt, werde ich sofort nach meiner Rückkehr an den H. Finanzminister schreiben und mich massivst beschweren und ersuchen, dass mir dieses Guthaben erhalten und bei einer Liquidation erstattet wird wie sich das gehört. Dazu muss ich ihm aber die Gesetze nennen können, um die es geht.
Wenn er das ablehnt, gibt es nur eines: liquidieren, sofort und diesmal endgültig, dann muss ich zwar zu den verlorenen 7.000,-, die für mich ein Vermögen darstellen, noch gute 1.300.- an Notarkosten zuzahlen und weiter verlorenes Geld zahlen, bis die Firma ganz erloschen ist, aber lieber eine Ende mit Schrecken! Ich werde dann im Ausland eine GmbH aufmachen, dort gibt es keine konfiskatorische verlorene "Mindest - KöSt", dort kann man die Firma auch in schlechten Jahren aufrechterhalten. Ich weiß nicht einmal, wo ich das Geld für die Grabumrandung meiner Frau hernehmen soll, ich muss dieses Jahr diese Wohnung aufgeben, weil ich sie mir nicht mehr leisten kann, und dann noch einen derartigen Betrag verlieren, das ist zuviel.
Hätte ich das gewusst, was Sie mir gestern schrieben, hätte ich niemals hier eine GmbH gegründet!
Ich bin Ihnen also wirklich sehr dankbar, dass Sie mir das jetzt so klar und deutlich mitgeteilt haben, bevor mir durch längeres Aufrechterhalten der österr. GmbH ein noch höherer finanzieller Schaden entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
A. S, 28.4."
Anlage 4: E-Mail des Liquidators an E K, Finanzamt Wien 4/5/10, Gesendet: Donnerstag, 30. April 2009 23:08, Betreff: Ihre email
"Sehr geehrte Frau K,
"besten Dank für die Nennung des § 24.4, auf den das FA seine Ansicht stützt, den habe ich natürlich nicht überlesen. M.E. wird er aber durch den folgenden Pt. 5 konkretisiert und klar eingeschränkt, die "Steuer" ausdrücklich als "Vorauszahlung im Sinne des § 45 EKSt - Gesetz" definiert. Selbstverständlich wählt das FA die für seine Zwecke günstigste Auslegung, hätte ich das bei Gründung der GmbH 04 gewusst, so hätte ich niemals eine österr. GmbH gewählt!
Nachdem durch die Grasserschen "Reformen" alle FAs direkt dem Ministerium unterstellt wurden, darf sich der Minister nicht wundern, wenn er die Beschwerden direkt bekommt. Der sog "Unabhängige Verwaltungssenat" ist ja m.W. vom Steuerbürger gar nicht ansprechbar, sondern nur vom FA.
7.000,- und mehr Verlust kann ich nicht einfach so wegstecken, ich heiße nicht Piech, Mautner-Markhof etc.pp. Ich werde mich also an den Minister wenden wie auch früher mehrmals, denn Österreich schröpft besonders seit Schüssel/Grasser alle Selbständigen und Kleinen GmbHs in unerhörter Weise, einzig in der EU.
Im Moment verhandele ich mit meinem neuen Kunden, dessenwegen ich hpts. die GmbH voriges Jahr nicht liquidiert habe, über eventuelle weitere Aufträge, kommt was, werde ich ev. die GmbH noch eine Weile bestehen lassen, um die Verlustvorträge zu nutzen - es ist aber ein Wettlauf ums Geld, da ich leider weiter jedes Jahr 1.750,- zahlen muss, d.h. der Verlust, der jetzt schon 7.000,- beträgt, erhöht sich ununterbrochen. Rechnet sich das nicht, wird sofort und ein für allemal liquidiert, ich habe bereits beim Notar wegen der Kosten angefragt. Übrigens kostet selbst in D der Notar nur ca. 1/3 eines österr. "Mindest - KöSt " ist unbekannt: kein Gewinn, keine Steuer, Nicht umsonst ist die Ltd. beliebt.
Jedenfalls habe ich also diese Mindest -KöSt in der Buchhaltung doch richtig geführt, nämlich als endgültige Aufwendung, die Interpretation des FA zugrundegelegt ist es keine Forderung im Sinne eines Guthabens wie das "normale", also rückzahlbare KöSt - Guthaben, sondern "verloren"
Viel gelernt, aber zu spät.
Mit nochmaligem besten Dank für Ihre freundliche Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
A. S, 30.4."
Anlage 5: Schreiben der Bw. an den Bundesminister für Finanzen, Vizekanzler Mag. Josef Pröll, zur Post gegeben am 2.5.2009:
"Betr.: Beschwerde.
Sehr geehrter Herr Minister,
nachdem die Finanzämter dem Ministerium unterstellt wurden, und der sog. "Unabhängige Finanzsenat" vom Steuerbürger nicht angerufen werden kann, bleibt mir nur die Möglichkeit der Beschwerde bei Ihnen. Ich habe die GmbH 04 wegen des Schutzes und besseren Auftritts gegründet. In den letzten Jahren hatte sie Verluste, so dass das FA pro Jahr 1.750,- "MindestKöSt" einfordert, die ich aus eigener Tasche zuzahlen musste, um das EK nicht anzugreifen. Lt. KöSt - Gesetz § 24.5 sind diese Zahlungen "Vorauszahlungen im Sinne § 45 EKSt - Gesetz", d.h., es sind Guthaben wie andere Steuervorauszahlungen, die auch im Falle einer Liquidation zurückzuzahlen sind. Auf Anfrage, weshalb diese Guthaben eigentlich nicht in den Ifd. "Buchungsmitt." ausgewiesen würden, wurde mir jetzt mitgeteilt, es seien gar keine Guthaben, sondern It. § 24.4 Steuern, die nie zurückgezahlt würden und im Falle einer Liquidation "verloren" seien. Diese Auslegung des FA widerspricht dem Gesetz und würde die KöSt von einer Gewinnsteuer zu einer Substanzsteuer pervertieren, die das EK aufzehren würde! Konkret müsste man eine österr. GmbH im 1. Verlustjahr sofort liquidieren, niemand kann voraussagen, ob und wann welche Gewinne erwirtschaftet werden, gegen deren KöSt die "Mindest-KöSt" verrechnet werden könnten. Ein Aufrechterhalten einer österr. GmbH über mehrere Verlustjahre wie in meinem Fall wäre unverantwortlich; unnötig zu sagen, dass auch ich die Firma niemals aufrechterhalten hätte, wäre mir diese absurde Auslegung des FA bekannt gewesen!
Nirgends in der EU wird ein so hohes Eigenkapital (35.000) gefordert, nirgends sind die Notarkosten so exorbitant, nirgends gibt es eine Strafe für das Aufrechterhalten einer Firma bei Verlusten namens "Mindest - KöSt", etc. Wer hier eine GmbH gründet, dem ist nicht mehr zu helfen! Natürlich hätte auch ich niemals die GmbH in Österreich gegründet; hätte ich gewusst, was mir das FA jetzt schrieb. nicht einmal in D gibt es eine "Mindest - KöSt", und der Notar nimmt 600 statt 2.500 E! Selbständige und kleine Firmen werden nirgends so geschröpft wie in Österreich.
Ich bitte Sie also, das FA (4.,5.,10., Steuer-Nr. xxx/xxxx) anzuweisen, meine Mindest - KöSt-Zahlungen als unverlierbare Guthaben anzuerkennen, die auch im Falle einer Liquidation zurückzuerstatten sind. Die GmbH müsste über 28.000 Gewinn erzielen, um allein bisher aufgelaufene 7.000 zu "verbrauchen", eine Illusion in der Weltwirtschaftskrise. Das FA kassiert aber unbarmherzig weiter. Wenn Sie meinem Ansuchen nicht stattgeben, muss ich die Firma sofort liquidieren, um die Verluste durch die ständig weiter eingeforderten 1.750 pro Jahr nicht noch weiter zu erhöhen. Eine Liquidation würde mich inkl. Notarkosten jetzt schon fast 10.000 kosten! Als Lehrgeld für meine Erzdummheit, in Österreich eine GmbH zu gründen. Halten Sie diese Strafe für gerecht?
Mit freundlichen Grüßen
(S)"
Anlage 6: Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, BMF Kommunikation, Mag. J P, an den Liquidator vom 18.5.2009, GZ. BMF-24xxxx/xxxx-x/x/2009:
"Sehr geehrter Herr Doktor!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 1. Mai 2009 an Herrn Finanzminister Josef Pröll betreffend Beschwerde zur Mindestkörperschaftsteuer. Nach Mitbefassung der zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen darf ich Ihnen zu Ihrem Anliegen Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich ist die Mindestkörperschaftsteuer als Mindestvorauszahlung konzipiert, die mit späteren Gewinnjahren verrechnet werden kann. Eine Rückerstattung der Mindestkörperschaftsteuer ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Wenn eine Kapitalgesellschaft niemals Gewinn erzielt, kann es auch zu keiner Rückerstattung kommen. Sollte jedoch im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Liquidationsgewinn, z.B. durch Aufdeckung der stillen Reserven erwirtschaftet werden, kann die bereits entrichtete Mindestkörperschaftsteuer für die zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet werden. Die Informationen Ihres zuständigen Finanzamtes decken sich vollkommen mit der gegenwärtigen Gesetzeslage und der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen.
Natürlich können Sie im Rahmen Ihrer Rechtsmittel den Unabhängigen Finanzsenat anrufen. Sobald Sie den Veranlagungsbescheid erhalten haben, steht es Ihnen frei, den Instanzenzug auch zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Die Frage der Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften fällt jedoch nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für Finanzen, sondern in jene des Bundesministeriums für Justiz. Die Frage, in welcher Höhe ein Unternehmen mit Kapital auszustatten ist, ist sicherlich eine häufig diskutierte. Auffallend ist jedoch, dass sich österreichische Unternehmen, gerade in Zeiten der Weltwirtschaftskrise als besonders stabil erwiesen haben.
Ich hoffe, ich konnte zur Klärung offener Fragen beitragen und ersuche Sie um Verständnis, wenn ich Ihnen auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage keine andere Mitteilung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
JP"
Anlage 7: Schreiben der Bw. an das Bundesministerium für Finanzen, zH Mag. J P, vom 24.5.2009:
"Betr.: Ihr Schreiben v. 18.5. auf meine Beschwerde.
Sehr geehrter Herr Mag. P
verbindlichen Dank für Ihre Antwort; - leider erwartungsgemäß- haben Sie die Ansicht des FA unterstützt. Auf meine Argumente sind Sie jedoch überhaupt nicht eingegangen; d.h. auch Sie bzw. die "zuständige Fachabteilung ignorieren ebenso wie das FA schlicht den § 24.5, der m.E. in seltener Klarheit und Eindeutigkeit bestimmt, dass diese Zwangsvorauszahlungen -nicht wie Sie behaupten eine Steuer- im Sinne des EKStG als Vorauszahlungen zu verstehen sind; das EStG kennt keine Mindeststeuer, wenn kein Gewinn vorhanden ist. Der § 24.4 ist in der Tat nicht eindeutig.
Eine Steuer kann es nur auf Gewinne, nicht die bloße Existenz einer GmbH geben. Es ist daher abwegig, wenn Sie da noch von KöST sprechen. Ich weise nochmals darauf hin, dass es so was wie eine Existenzsteuer nirgends in Europa gibt- wer ist hier der Außenseiter: alle die anderen oder Österreich? Zeigen Sie mir doch das "Existenzbesteuerungsgesetz", in dem das steht, was Sie als "gegenwärtige Gesetzeslage" ansehen!
Bez. des "Unabhängigen Finanzsenates" ist mein Kenntnisstand, dass dieser nur vom FA angesprochen werden kann. Erste "Berufungsinstanz" soll nach den Reformen des H. Grasser dasselbe FA sein, dessen Entscheidung nicht akzeptiert wurde. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, um es milde auszudrücken, dass ein FA seinen eigenen Bescheid jemals widerrufen würde. Durch die Abschaffung der Finanzlandesdirektionen und die Neuordnung des Berufsweges wollte er nur dem Steuerbürger jede Möglichkeit zur Beschwerde verbauen, so dass man nur noch an den Minister schreiben kann. Rechtsstaat??? Wo ist er?
Wenn ich diesen ominösen "Unabh. Finanzsenat" selbst direkt anrufen kann, ich nehme Sie beim Wort, dann geben Sie mir bitte dessen Anschrift, diese wird nirgends mitgeteilt! Ich wende mich sofort dorthin. Für die Anrufung des VwGH habe ich kein Geld, ich bin 75 und herzkrank, der drohende Verlust von fast 10.000,00 durch das angedrohte Einbehalten meiner Zwangsvorauszahlungen bedeutet für mich einen ungeheuren Betrag. Wie gesagt hätte ich niemals in Österreich eine GmbH gegründet, hätte ich gewusst, dass der Text KöST § 24.5, den ich sehr wohl gelesen hatte, von Ihrem Ministerium ignoriert werden würde und meine Vorauszahlungen, wie das Finanzamt mir schrieb, "verloren" sein würden!
Ich habe sofort nach Erhalt Ihres Schreibens den Notar zwecks Liquidation beauftragt, dessen ungeachtet werde ich alles versuchen, die Vorauszahlungen zurückzuerhalten.
Ihren letzten Absatz betreffend gehen Sie völlig am Thema vorbei. Es geht hier nur um die Besteuerung und sonst nichts und diese fällt ausschließlich in die Kompetenz Ihres Ministeriums.
Wenn Sie mit "ausreichender Eigenkapitalausstattung" meinen, jede Körperschaft sollte genügend EK vorhalten um im Falle, dass keine Gewinne anfallen, ihre Zwangssteuer zahlen zu können, dann heißt das nichts anderes, als dass Sie dieses EK durch Ihre Zwangssteuer auf die pure Existenz der GmbH nach und nach aufzehren, also dass Sie es vernichten. das aber darf kein Geschäftsführer zulassen.
Sie zwingen also durch Ihre Zwangssteuer auf die Existenz jede Firma in die Liquidation, wenn sie ein paar Mal keine Gewinne hatte und -angesichts der mindestens 5 Jahre anhaltenden Weltwirtschaftskrise- auch in den nächsten Jahren keine erwarten kann.
Mit der nochmaligen Bitte um Mitteilung der Anschrift des lt. Ihrem Schreiben von mir anrufbaren "Unabh. Finanzsenats"
verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(S)"
Anlage 8: Schreiben des Liquidators an das Bundesministerium für Finanzen, zH Mag. J P, vom 8.10.2009:
"Betr.: Ihr Schreiben v.18.5., mein Schr. v. 24.5. betr. Körperschaftsteuer
Sehr geehrter Herr Mag. P,
leider warte ich bis heute auf Ihre Antwort auf mein Schreiben v. 24.5., in der ich darum gebeten hatte, mir die Anschrift des ominösen "UFS" mitzuteilen, damit ich mich dort beschweren kann. "Natürlich können Sie .. den Unabhängigen Finanzsenat anrufen." steht in Ihrem Schreiben. Sind Schreiben des BMF verbindlich oder nur so dahingeredet? Bitte, ich will das, darf ich endlich um die Anschrift ersuchen?
Meine Beschwerde bezog sich darauf, dass Sie und das FA, strikt weisungsgebunden an das BMF und keineswegs an die Gesetze, das KöSt - Gesetz in Ihrem Sinne interpretieren, indem Sie geruhen, den maßgebenden § 24.5 zu ignorieren, Sie tun so, als höre der Gesetzestext nach § 24.4 auf, der in der Tat mehrdeutig ist. Ihre Interpretation widerspricht eindeutig dem Wortlaut des $ 24.5. Eine KöSt kann nur auf Gewinne erhoben werden, es gibt ja auch keine "Mindest - EKSt"! Sie werden nicht bestreiten können, dass die KöSt der EKSt völlig analog ist. Wenn eine Firma bei Verlusten eine Zwangsabgabe ans FA abführen muss, so ist das eine Substanzbesteuerung, davon ist im Gesetz nirgends die Rede. Eine Firma kann dann letztlich nur noch das EK aufzehren, bis alles ans FA geflossen ist.
Hätte ich gewusst, wie das BMF das Gesetz fehlinterpretiert, so hätte ich die GmbH nie in Österreich gegründet, rundherum gibt es kein Land mit Substanzbesteuerung. Es ist mir auch immer der Eindruck vermittelt worden, dass die "Mindest - KöSt" allenfalls eine Zwangsabgabe ist, die man aber bei Liquidation zurückerhält, nur darum habe ich die GmbH in den Verlustjahren bestehen lassen. Hätte ich geahnt was mir das FA erst dieses Jahr auf meine Frage mitteilte, hätte ich sie schon im 1. Verlustjahr dichtgemacht!
Ich habe nun wie angekündigt die GmbH liquidiert, inzwischen habe ich über 8.000,- an Substanzsteuer zahlen müssen, für mich ein ungeheurer Betrag. Um diese angebliche "Vorauszahlung" jemals aufzehren zu können, müsste ich 32.000,- nicht Einnahmen, sondern Gewinn erzielen! Und um diesen Betrag zurückzubekommen, werde ich kämpfen. Den VfG kann ich mir nicht leisten, aber It. Ihrem Schreiben soll dieser ominöse UFS existieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. S"
Anlage 9: War dem Schreiben der Bw. vom 14.2.2010 an den Unabhängigen Finanzsenat nicht beigeschlossen.
Anlage 10: Zurückweisungsbescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiterin Frau K, St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 21.10.2009:
"Ihre Eingabe vom 09. Oktober 2009, eingelangt am 14.10.2009, betreffend/gegen Antrag auf Erstattung von Mindest-KöSt für 2005 bis 3. Quartal 2009 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Eingangs sei erwähnt dass für 2005 die Vorschreibung der KöSt NICHT als Mindeststeuer erfolgte, da ein entsprechender Gewinn zu versteuern war.
Im übrigen ist gesetzlich im
§ 24 Abs. 4 KStG 1988
vorgesehen, dass vorgeschriebene Mindestkörperschaftsteuerbeträge mit Körperschaftsteuerschulden nachfolgender Jahre, die über die Mindeststeuer des jeweils betroffenen Jahres hinausgehen, verrechnet werden dürfen.
Eine Erstattung der nicht verrechenbaren Mindeststeuern bei Wegfall der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ist nicht vorgesehen.
Die gesetzliche Regelung der Mindestkörperschafsteuer in § 24 Abs. 4 KStG wurde vom VfGH wiederholt überprüft und in der gegebenen Fassung als verfassungskonform befunden.
Der Antrag auf Rückzahlung nicht mehr verrechenbarer Mindestkörperschaftsteuervorschreibungen für 2006 bis einschließlich dem 3. Quartal 2009 war gemäß
§ 273 Abs.1 Iit b BAO als unzulässig zurückzuweisen, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist".
Anlage 11: Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, BMF Kommunikation, Mag. J P, an den Liquidator vom 4.11.2009, GZ. BMF-24xxxx/xxx9-x/x/2009:
"Sehr geehrter Herr Doktor!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8.10.2009 betreffend die Anschrift des Unabhängigen Finanzsenates und Ihre Rechtsmeinung zur Mindestkörperschaftsteuer. Nach Mitbefassung Ihres Anliegens durch die zuständige Fachabteilung im Hause darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Anschrift des UFS Wien als Berufungsbehörde 2. Instanz lautet. Vordere Zollamtsstrasse 7, 1030 Wien. Wenn Sie, auf Grund eines vom Finanzamt erlassenen Bescheides ins Rechtsmittel gehen, also gegen diesen berufen, entscheidet das Finanzamt in der ersten Instanz. Sollten Sie die Vorlage der Berufung an den UFS begehren, so wird diese dem UFS vorgelegt. Gegen diese Entscheidung des UFS kann unter gewissen Voraussetzungen vor einem Höchstgericht, entweder dem VfGH oder dem VwGH, Beschwerde erhoben werden.
Ihre Rechtsmeinung betreffend die Mindestkörperschaftsteuer können die Fachexperten des Bundesministeriums für Finanzen keinesfalls teilen. Außerdem kann der Aussage, dass die Körperschaftsteuer der Einkommensteuer analog ist, entschieden widersprochen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Adressaten des Gesetzes. In der Einkommensteuer wird die Besteuerung natürlicher Personen geregelt, wogegen in der Körperschaftsteuer juristische Personen (Körperschaften) behandelt werden. besteht in der Einkommensteuer eine Besteuerung nach Tarif, also ein progressives Steuersystem, sieht das Körperschaftsteuersystem dagegen eine Art Flat Tax (25% KÖSt und bei Ausschüttung 25% KESt) vor. Sie sehen also, dass man sich hier in völlig unterschiedlichen Steuersystemen bewegt.
Entschieden zurückzuweisen ist auch, dass Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen das Einkommensteuergesetz oder das Körperschaftsteuergesetz fehlinterpretieren. Die Mindestkörperschaftsteuer ist eindeutig im Gesetz geregelt. Der von Ihnen erwähnte
§ 24 Abs 5 KStG 1988
regelt die Einhebung der Körperschaftsteuer, die auf Kapitalerträge und Einkünfte des § 13 Abs 3 und 4 KStG entfällt. § 13 Abs 3 und 4 KstG 1988 behandelt, wie der gesamte
§ 13 KStG 1988
die Sondervorschriften für Privatstiftungen. Der komplette
§ 24 Abs 5 KStG 1988
hat daher nichts mit der Mindestkörperschaftsteuer zu tun.
Sollten Sie nicht dieser Meinung sein, steht es Ihnen frei, den zuvor erwähnten Instanzenweg zu beschreiten. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung enthielt der Ihnen bereits zugestellte Bescheid.
Ich hoffe, ich konnte Sie nunmehr ausreichend informieren und zur Klärung der gegebenen Sach- und Rechtslage beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
JP"
Anlage 12: Berufung der Bw. "gegen ,Bescheid' v. 27.10.09, eing. 2.11. betr. KöSt und gegen ,Zurückweisungsbescheid' v. 21.10., eing. 24.10 betr. KöSt" vom 16.11.2009:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
fristgemäß (< 1 Monat nach Eingang) lege ich Berufung gegen beide o.a. Bescheide ein; wie mir vom Ministerium mit Schr. v. 4.11. mitgeteilt wurde und in der Rechtmittelbelehrung angeführt, muss ich diese zuerst an dasselbe FA richten, das die betr Bescheide erstellt hat. Erst nach einer Zurückweisung könne ich mich an den UFS wenden, dessen Anschrift mir jetzt vom Ministerium mitgeteilt wurde.
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung zu erwarten, dass dasselbe FA, das einen Bescheid erstellt hat, kurz darauf freiwillig erklärt, dieser sei falsch gewesen und ihn aufhebt.
Ferner ist das FA strikt an Weisungen des BMF gebunden und darf nur dessen Gesetzesauslegungen befolgen, es hat Null Ermessensspielraum. Hinzu kommt, dass die Finanzämter im Zuge der Zerschlagung der bisherigen Struktur direkt dem BMF unterstellt wurden. Deswegen hatte ich mich direkt an den Minister gewandt, in dessen Namen mir zweimal ein H. Mag. P antwortete.
Das sind 2 Gründe, weswegen diese Berufung selbstverständlich vom FA vollautomatisch zurückgewiesen werden wird. Nach Erhalt der Zurückweisung werde ich mich dann an den sog. UFS wenden, vielleicht ist er wirklich zumindest tw. unabhängig obwohl die Adresse nahe dem BMF sehr zum Grübeln veranlasst.
Dass das Ministerium bez. des § 24 des KöSt - Gesetzes die für das Ministerium günstigere Auslegung wählt, ist ganz selbstverständlich: wie jeder Firmenangestellte hat auch jeder Mitarbeiter des Ministeriums im Interesse seines Arbeitgebers zu handeln.
Ich werde das Schreiben des H. Mag. P noch beantworten.
Ich beantrage die volle Rückzahlung des sog. "Mindest - KöSt" - Guthabens, das bis zur Liquidation nicht durch KöSt auf Gewinne verbraucht wurde. Es handelt sich um einen Betrag in der Größenordnung 8.000,-.
Begründung:
Das KöSt - Gesetz § 24 betrifft eine Körperschaftssteuer auf Gewinne und keine Substanzsteuer auf das EK einer GmbH!
Sind keine Gewinne angefallen, entsteht keine KöSt - Pflicht.
Der § 24.5 spricht bei der österr. Spezialität einer "Mindest - KöSt" klar von einer "Vorauszahlung", eine solche ist im allgemeinen Geschäftsgebrauch und auch beim FA immer eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Gegenleistung bzw. Geldschuld bzw. künftige Steuerschuld.
Daher führen diese Zwangs - Vorauszahlungen namens "Mindest - KöSt" genauso zu einem rückzuzahlenden Guthaben wie bei allen anderen Steuervorauszahlungen; wenn keine KöSt - pflichtigen Gewinne angefallen sind.
Die Auslegung des Ministeriums, es gebe gespaltene Vorauszahlungen bzw. gespaltene Guthaben, solche, die rückzahlbar sind und solche, die nicht rückzahlbar sind, verstößt schon massiv gegen den allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben und entspricht einer eigenmächtigen Erweiterung des § 24, die nach der Verfassung einem Ministerium nicht zusteht. Ein Guthaben ist ein Guthaben und gehört solange dem Vorauszahler, wie es nicht verbraucht wurde.
Obwohl mir mit der Liquidation das restliche "normale" Guthaben der GmbH zurückgezahlt wurde, wurde das "abgespaltene" Guthaben als "verloren" einbehalten, obwohl keine Gewinne angefallen waren, auf die eine entsprechende KöSt zu zahlen gewesen wäre.
Das widerspricht frontal und vollkommen dem geltenden Gesetz!
Ich weiß, dass jeder Jurist das Gesicht verzieht, wenn "Treu und Glauben" bemüht wird. Aber Treu und Glauben verlangen, dass entweder klipp und klar im Gesetz oder per unmissverständlicher Mitteilung des FA bei der ersten Einforderung von Mindest - KöSt" bei nicht vorhandenem Gewinn mitgeteilt wird, dass es sich nicht um ein "normales" FA Guthaben handelt, sondern dass es "verloren" sein wird, wenn bei Liquidation noch ein Guthaben besteht. Im Gesetz steht nachweislich kein Wort davon, und ich bin nie gewarnt worden. Erst wie ich, leider zu spät, misstrauisch wurde, weil ich dies Vorauszahlungen nie auf den BMs gesehen hatte und per email um Auskunft ersuchte, wurde mir am erst 24.4.09 vom FA mitgeteilt, die "Mindest- KöSt"- Vorauszahlungen führten u keinem "normale" Guthaben, sondern zu einem speziellen abgespaltenen, das im Fall der Liquidation "verloren" sei. Dies zwang mich dann, die Notbremse der sofortigen Liquidation zu ziehen, um weiteren "verlorenen" Zahlungen zu entgehen. In dem Schreiben v. 24.4. wurde mir weiter mitgeteilt, dass dieses abgespaltene Guthaben "sehr wohl", aber nur im KöSt-Bescheid ganz klein ganz unten aufgeführt werde, wo ich es nie gesehen hatte. Aber in keinem KöSt - Bescheid stand jemals eine Warnung vor Verlust dieses Sonderguthabens! Und dies ist, ich wiederhole es, eine glasklare Verletzung von Treu und Glauben.
Nirgends im Gesetz steht etwas von gespaltenen Guthaben oder "verlorenen" Guthaben daher musste jeder vernünftige Mensch als annehmen, dass es sich bei dieser Vorauszahlung um eine wie jede andere auf KöSt bzw. EkSt handelt, das ergo die ebenso zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, wenn keine entsprechenden Gewinne zu versteuern waren.
Das Gesetz spricht nur von "Vorauszahlungen" und weist sogar ausdrücklich auf das EkSt - Gesetz hin, d.h., das diese Vorauszahlungen ebenso zu behandeln sind wie Vorauszahlungen auf die EkSt! Klarer geht es nicht mehr, daher ist die Auslegung des Ministeriums gesetzwidrig, willkürlich, grob falsch und absurd!
Die Einlassung des BMF, die KöSt sei deswegen nicht analog zur EkSt, weil sie nicht progressiv sei, kann nur als eines Ministeriums unwürdig belächelt werden, das werde ich H. Mag. P. auch mitteilen.
Hätte ich früher gewusst, dass diese Vorauszahlungen, die ich nur als zinslosen Zwangskredit angesehen hatte, verlorengehen würden, wenn man sie nicht durch entsprechende Steuern auf Gewinne "verbraucht", so hätte ich die GmbH niemals hier gegründet, denn außerhalb Österreichs gibt es sowas in der ganzen EU nicht! Zumindest hätte ich sie im1. Verlustjahr schon liquidiert! Um ca. 8.000,-- KöSt zu verbrauchen, muss man bei 5 % 32.000,- Gewinn erzielen, das ist unrealistisch, es kommt ja hinzu, dass sich diese Summe jedes Jahr erhöht, wenn man nicht in jedem Jahr mindestens 4 x 1.750,- =7.000,- Gewinn macht. Selbst wenn man diese 7.000,- Gewinn jedes Jahr schaffen würde, so würde es ca. 5 Jahre dauern, bis das Guthaben aufgebraucht wäre. Derartig optimistische Voraussagen zu wagen wäre irreal!
Es geht hier um einen Betrag um 8.000,-, das ist für mich sehr viel Geld. Dass dieses nun ohne Vorwarnung plötzlich verloren sein soll, kann ich nicht widerspruchslos hinnehmen. Ich weiß zwar nicht, wie "Unabhängig" der UFS tatsächlich ist, aber ich werde den Fall dort vortragen.
Leider kann ich mir einen ev. weiteren Gang zum VFGH nicht leisten
Mit freundlichen Grüßen
(A. S)"
Anlage 13: Schreiben des Liquidators an das Bundesministerium für Finanzen, zH Mag. J P, vom 23.11.2009:
Betr.: Ihr Schreiben v. 4.11., GZ.: BMF-24xxxx/xxx9-x/x/2009
"Sehr geehrter Herr Magister P,
verbindlichen Dank für Ihr freundliches Schreiben.
Selbstverständlich müssen Sie die Interessen Ihres Arbeitgebers vertreten, und die Finanzämter haben sich strikt an die Anweisungen Ihres Ministeriums zu halten. Ich habe also Verständnis dafür, dass Sie aus dem KöSt - Gesetz § 24 nur das herauslesen, was im Interesse des Ministeriums liegt. Wenn ich dort oder in einem FA beschäftigt wäre, würde ich dies genauso tun.
Ich habe gemäß Ihrer Erläuterung anliegende "Berufung" am 16.11. ans FA geschickt, die selbstredend abgelehnt werden wird: Erstens widerspricht es aller Lebenserfahrung, dass jemand seine erst kurz vorher ergangene Entscheidung widerruft, zweitens ist das FA an Ihre Gesetzesauslegungen gebunden. Aber It. Ihrem Schreiben benötige ich die Ablehnung des FA; bevor ich mich an den sog. "UFS" wenden kann, danke für die Anschrift.
Ich stehe weiter auf dem klaren Standpunkt, dass das Gesetz Ihnen nur erlaubt, KöSt auf Gewinne zu erheben: kein Gewinn, keine KöSt. Für mich geht es hier um einen Betrag in der Größenordnung von 7.000,-, das ist für mich sehr viel Geld. Leider kann ich mir den VFGH nicht leisten. Mir bleibt vorerst also nur die Hoffnung auf den UFS und dessen immerhin mögliche Unabhängigkeit.
Ihre Äußerung, die KöSt sei deswegen nicht analog zur EKSt, weil sie nicht progressiv sei, kann nicht Ihre wirkliche Meinung darstellen, Sie sind doch sicher Fachjurist? Ein dünneres Argument gibt es nicht! Wenn man Ihrer Argumentation folgt, müsste im Falle, dass Österreich einmal wie die Slowakei eine flat tax bei der EKSt einführt, sofort auch eine "Mindest - EkSt" erhoben werden - oder es müsste spätestens dann die "Mindest - KöSt abgeschafft werden, oder?
Ich werde den UFS auch ersuchen zu berücksichtigen, dass weder vom BMF noch vom FA jemals der kleinste Hinweis kam, die kassierte "Mindest - KöSt" würde nicht wie alle Steuervorauszahlungen behandelt, die zu einem Guthaben führen, das zu erstatten ist, wenn keine betreffende Steuer angefallen ist. Erst wie ich im Frühjahr misstrauisch wurde und das FA um Auskunft ersuchte, erfuhr ich, dass es abgespaltene Guthaben beim FA gibt, die nicht in den BMs ausgewiesen werden, sondern nur einmal im Jahr ganz klein unten auf dem KöSt - Bescheid versteckt erscheinen, und die im Falle der Liquidation "verloren" seien. Zeigen Sie mir doch die Stelle im § 24, in der der Verlust des Guthabens geregelt ist! Als Jurist werden Sie das Gesicht verziehen, aber ich finde, dass Treu und Glauben hier massiv verletzt wurden! Ich danke Ihnen nochmals für Ihr freundliches Schreiben und verbleibe in der Hoffnung auf den UFS.
Mit freundlichen Grüßen
(S)"
Anlage 14: Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts Wien 4/5/10, Sachbearbeiter Hofrat Mag. C W , St.Nr. xxx/xxxx, an die Bw. zu Handen des Liquidators vom 30.11.2009:
"Bescheid - Mängelbehebungsauftrag
Ihre Berufung vom 16.11.2009 gegen Bescheid v. 27.11.2009 betr. KöSt u. Zurückweisungsbescheid betr. KöSt vom 21.10.7 weist gemäß
§ 250 Abs 1 Iit a-d BAO die nachfolgenden inhaltlichen Mängel auf, die eine meritorische Überprüfung Ihrer Berufung nicht zulässt:
1. die genaue Angabe der Bescheide, gegen die sich die Berufung richtet;
2. die Bekanntgabe der konkreten Punkte des Bescheides, die mit Bescheid bekämpft werden,
3. die Angabe der Änderungen, die begehrt werden
4. die Angabe der Gründe, aus denen die begehrten Bescheidänderungen gerechtfertigt sein sollen.
Aufgrund ihrer Datumsangaben lässt sich aus dem Abgabenakt nicht entnehmen, um welche konkreten Bescheide es geht. Die Abgabenbehörde hat weiters bei der Rechtsanwendung die anzuwendenden Abgabengesetze nach ihrem Wortsinn bzw auch nach dem erkennbaren Zweck, der ihnen vom Abgabengesetzgeber beigemessen wird, anhand von der Rechtswissenschaft entwickelter Auslegungsmethoden zu interpretieren. In Hinblick auf die Festsetzung der Abgabenansprüche ist der Rechtsanwender hiebei nicht an beliebig zu Gunsten eines bestimmten Zieles änderbare Meinungen des Bundesministeriums gebunden, sondern an konkrete Erfordernisse an ihre Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit mit der übrigen Rechtsordnung erfüllende Abgabengesetze sowie weitere verfassungsrechtlich festgelegte Rechtsquellen. Da der Gesetzgeber nicht für alle sich ereignenden Sachverhalte Vorkehrungen treffen kann, ist das Bundesministerium als planende und beaufsichtigende Behörde gefordert, für solche Spezialfälle auf Basis der bestehenden Rechtsordnung aufgrund Rechtsauslegung einheitliche Lösungen für die steuerliche Behandlung dieser Rechtsfälle zu finden. Dass hiebei oft mehrere Lösungsansätze denkbar sind, ist unbestritten.
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 46 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. II UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-W/10
- Stammnummer
- 50491
- Gültig
- 30.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF